B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-587/2026
Urteil vom 13. März 2026 Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Peter Wohnlich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision (Schadenminderungsauflage), Verfügung vom 9. Dezember 2025.
C-587/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 19. August 2019 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführerin) ab 1. Ap- ril 2019 eine ganze ordentliche Invalidenrente zu (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 40). A.b Die Vorinstanz hob den Rentenanspruch mit Verfügung vom 17. Feb- ruar 2021 revisionsweise für die Zukunft auf (IVSTA-act. 56). Die Be- schwerde gegen diese Verfügung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2023 gut und hob die Verfügung vom 17. Februar 2021 auf (IVSTA-act. 111). In Umsetzung dieses Urteils verfügte die Vorinstanz am 5. Juli 2023, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sie führte weiter aus, der Anspruch auf die Invali- denrente gehe mit der Verpflichtung einher, sich regelmässig einer psychi- atrischen Behandlung bei einem Psychiater zu unterziehen (IVSTA- act. 119). A.c Mit Mitteilung vom 3. November 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, sie habe den Rentenanspruch überprüft und dabei festgestellt, dass sich der Invaliditätsgrad in keiner für den Anspruch er- heblichen Weise geändert habe. Der Anspruch auf eine Invalidenrente gehe jedoch weiterhin mit der Verpflichtung einher, sich regelmässig einer psychiatrischen, psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behand- lung zu unterziehen. Anlässlich der nächsten Revision des Rentenan- spruchs werde überprüft, ob sich die Beschwerdeführerin der auferlegten Behandlung unterzogen habe (IVSTA-act. 183). A.d Am 27. November 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich, um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IVSTA-act. 184), woraufhin die Vorinstanz am 9. Dezember 2025 den Inhalt ihrer Mitteilung vom 3. November 2025 in Verfügungsform gekleidet hat (IVSTA-act. 185). B. B.a Mit Beschwerde vom 26. Januar 2026 beantragte die Beschwerdefüh- rerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 in Bezug auf die Ver- pflichtung der Beschwerdeführerin, sich regelmässig einer psychiatrischen,
C-587/2026 Seite 3 psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlung zu unterzie- hen, aufzuheben und es sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unverändert zuzusprechen, jedoch ohne weitergehende Verpflichtung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BVGer-act. 1). B.b Mit auf den Verfahrensantrag beschränkter Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit, even- tualiter sei auf den Antrag nicht einzutreten (BVGer-act. 4). B.c Am 6. Februar 2026 ging der mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 7). B.d Am 6. Februar 2026 stellte der Instruktionsrichter die beschränkte Ver- nehmlassung vom 3. Februar 2026 der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Stellungnahme bis 19. Februar 2026 zu. Antragsgemäss gewährte er der Beschwerdeführerin Einsicht in die Vorakten, indem er ihr mit der Instrukti- onsverfügung vom 6. Februar 2026 einen Stick mit den darauf gespeicher- ten Unterlagen sowie – mit separater Post – das hierfür notwendige Pass- wort übermittelte (BVGer-act. 5, 6). Sowohl die Instruktionsverfügung in- klusive Stick als auch das Passwort wurden am 9. Februar 2026 zugestellt (BVGer-act. 13). B.e Am 12. Februar 2026 erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur frei- willigen Stellungnahme antragsgemäss bis 5. März 2026 (BVGer-act. 8, 9), am 5. März 2026 letztmals bis 9. März 2026 (BVGer-act. 10, 11). B.f Mit Eingabe vom 9. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zur Ge- währung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte – da die Vorinstanz gemäss Vernehmlassung von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgehe – eine vorsorgliche Massnahme im Sinne, dass fest- gehalten werde, die Schadenminderungsauflage gelte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin er- neut um Akteneinsicht (BVGer-act. 12).
C-587/2026 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbin- dung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. 1.2 Vorliegend liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war (vgl. IVSTA-act. 27). Folglich gelangen das Freizügigkeits- abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regel- werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Regelung des Verfahrens ist grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlas- sen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grund- satz der Effektivität; zum Ganzen vgl. Art. 11 FZA; BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die in Verfügungsform gekleidete Mit- teilung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025, mit welcher die Vorinstanz namentlich festgehalten hat, der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gehe mit der Verpflichtung einher, sich regelmässig einer psychiatrischen, psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlung zu unterzie- hen: «Die psychiatrische Konsultationen mit nochmaliger Evaluation einer Pharmakotherapie sollen im monatlichen Abstand und eine psychothera- peutische Behandlung alle zwei Wochen stattfinden» (IVSTA-act. 185). Da- bei wies die Vorinstanz auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person hin, wonach sie gehalten sei, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu
C-587/2026 Seite 5 bestehe (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Dazu zähle auch eine Pharmakothera- pie, welche grundsätzlich zumutbar sei. Unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) kündigte die Vorinstanz an, anlässlich der nächsten Re- vision der Invalidenrente zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin der auferlegten Behandlung unterzogen habe. 2.2 Als Adressatin der in Verfügungsform gekleideten Mitteilung ist die Be- schwerdeführerin durch diese besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, bleibt im Folgenden vorab weiter zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die angefochtene, in Verfügungsform gekleidete Mitteilung zulässig ist. 2.3 2.3.1 Die versicherte Person muss in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 IVG al- les ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leis- tungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. 2.3.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Einglie- derung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis- tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund- heit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.3.3 Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufforderung einer IV-Stelle an die versicherte Person zur Selbsteingliederung – auch unter Geltung des ATSG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung seit BGE 137 V 210 – keine anfechtbare Verfügung dar (Art. 5 VwVG und Art. 49 ATSG; BGE
C-587/2026 Seite 6 146 I 62 E. 5.4.2 und E. 5.4.3; Urteile des BGer 9C_548/2014 vom 19. Feb- ruar 2015 E. 3.2; 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3, publ. in: SVR 2013 IV Nr. 10; I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 7.2; I 364/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer C-6242/2019 vom 25. März 2024 E. 3.5; C-2795/2006 vom 14. Dezember 2007 E. 4.1). Das Eidgenössische Versi- cherungsgericht (EVG) begründete dies damit, es handle sich hierbei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern um eine sozialversiche- rungsrechtliche Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes des Rentenanspruchs sei (Urteil I 364/03 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 401 E. 4b). Eine entsprechende Aufforderung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine selbständig an- fechtbare (Zwischen-)Verfügung dar, sondern bildet einen Zwischenschritt vor einer allfälligen Sanktionierung der Nichtbefolgung der Aufforderung in Form einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung (Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 146 I 62 E. 5.2 und E. 5.4.2). 2.4 2.4.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Das besondere Rechts- schutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwi- schenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endent- scheid zugelassen wäre (vgl. Urteil des BVGer C-3284/2022 vom 20. Mai 2025 E. 2.3 m.H.). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Be- einträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirt- schaftlichen Interessen genügt, sofern die betroffene Person nicht nur ver- sucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). 2.4.2 Die in Verfügungsform gekleidete Aufforderung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025, wonach sich die Beschwerdeführerin regelmässig ei- ner psychiatrischen, psychotherapeutischen sowie medikamentösen Be- handlung zu unterziehen hat, bildet einen Zwischenschritt vor einer allfälli- gen Sanktionierung im Rahmen eines späteren Revisionsverfahrens. Es
C-587/2026 Seite 7 liegt somit eine Zwischenverfügung nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG vor, die nach der vorerwähnten Rechtsprechung keinen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken kann und daher nicht selbständig an- fechtbar ist (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. auch: Art. 56 ATSG; JEAN MÉT- RAL, Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances soci- ales, 2. Aufl., 2025, N. 39 zu Art. 56 ATSG; MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung zum IVG, 4. A., 2022, N. 29 zu Art. 7-7b IVG). Ob die Aufforderung rechtmässig ist, kann vom Gericht bei der Überprüfung des Endentscheids bezüglich Sanktionierung in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.3; Urteil 8C_510/2011 E. 3.3). 2.4.3 Dass die Androhung einer Leistungskürzung einen Druck auf die ver- sicherte Person erzeugen kann, sich der strittigen Aufforderung zu unter- ziehen, bevor deren Rechtmässigkeit geklärt ist, genügt nach der ständi- gen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen (vgl. E. 2.3.3 vorstehend). Ob ein solcher Nachteil in besonders gelagerten Einzelfällen dennoch vor- liegen könnte, kann offenbleiben. Solches ist vorliegend jedenfalls weder ersichtlich noch dargetan. Dabei obliegt es grundsätzlich der Beschwerde- führerin, substanziiert darzulegen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. allgemein Urteil des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 2.2 und E. 3.1.2). Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin befürchtet zwar ge- wichtige und unzumutbare Nebenwirkungen sowie irreparable Gesund- heitsschäden durch eine Pharmakotherapie. Die Überprüfung der Recht- mässigkeit der vorinstanzlichen Aufforderung erfordert aber praxisgemäss gerade keine sofortige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung (BGE 146 I 62 E. 5.4.3; Urteil 8C_510/2011 E. 3.3). 3. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Beschwerde vom 26. Januar 2026 gegen die von der Vorinstanz angeordnete Aufforderung, sich regel- mässig einer psychiatrischen, psychotherapeutischen sowie medikamen- tösen Behandlung zu unterziehen, als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
C-587/2026 Seite 8 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die für den vorliegenden Fall auf Fr. 400.- fest- zusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist ihr nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Erlass einer vorsorgli- chen Massnahme ebenso gegenstandslos wie das erneute Gesuch um Ak- teneinsicht.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-587/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-587/2026 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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