B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5858/2020
Urteil vom 1. November 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A., (Nepal), Zustelladresse: c/o B., vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz
C., Soziale Dienste D., Beigeladener.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 15. Oktober 2020.
C-5858/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht eine ordentliche einfache Invalidenrente der schweizerischen Invalidenver- sicherung samt zugehöriger ordentlicher Kinderrenten für seine drei Kinder E._______ (geb. [...] 1999), F._______ (geb. [...] 2003) und G._______ (geb. [...] 2006; Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 316; vgl. auch IVSTA-act. 34, 72 f., 188, 214, 302). B. B.a Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Region H._______ (nachfolgend: KESB) am 17. Juli 2019 bei den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers G._______ und F._______ ein Verfahren zur Prü- fung von Kindesschutzmassnahmen (vgl. Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 27 Beilage 1 E. 1.1). B.b Die KESB entzog den Kindseltern am 15. Oktober 2019 unter anderem vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden minderjähri- gen Kinder und ordnete deren sofortige Platzierung an. Ferner bestätigte sie den am 2. Oktober 2019 angeordneten superprovisorischen Entzug der Pässe und die Schriftensperre betreffend die Kinder sowie den Versicher- ten (BVGer-act. 27 Beilage 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons H._______ mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab (Fallnummer VWBES.2019.379; BVGer-act. 27 Beilage 9). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des BGer 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020). B.c Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 ordnete die KESB unter anderem den Wechsel des Platzierungsortes von G._______ und F._______ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte Institution mit geschlossener Abteilung an. Die Polizei des Kantons H._______ wurde be- auftragt, die beiden minderjährigen Kinder nach deren Auffinden der Insti- tution zuzuführen. Zudem wurden für G._______ und F._______ mit sofor- tiger Wirkung Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Als Beistandsperson wurde C., Berufsbeistand und Leiter der So- zialen Dienste D. (nachfolgend: Soziale Dienste), ernannt (BVGer-act. 27 Beilage 2; IVSTA-act. 322).
C-5858/2020 Seite 3 B.d Aufgrund der Flucht des Versicherten mit den Kindern konnten die an- geordneten Kindesschutzmassnahmen nicht vollstreckt werden. Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen Entziehung Minderjähriger hängig (vgl. BVGer-act. 16 Beilage S. 2 E. I./5; IVSTA-act. 347). B.e Die Sozialen Dienste leisteten in der Folge Platzierungskosten für G._______ und F._______ von je Fr. 20'232.50 (BVGer-act. 27 S. 2 E. II/4 i.V.m. Beilage 6) und schlossen für jedes der Kinder per 15. Oktober 2019 eine Krankenversicherung gemäss KVG (SR 832.10) ab (BVGer-act. 27 Beilage 7 und 8). B.f Der Beistand ersuchte mit zwei Gesuchen vom 25. Oktober 2019 um Drittauszahlung der Kinderrenten für G._______ und F._______ auf das Konto der Sozialen Dienste (IVSTA-act. 318). Zur Begründung führte er aus, er sei von der KESB beauftragt worden, die Finanzierung der verfüg- ten Fremdplatzierung sicherzustellen. Ferner wies er darauf hin, die Sozi- alen Dienste würden subsidiär die verfügte Fremdplatzierung finanzieren (vgl. IVSTA-act. 318 S. 1 und 3–8). B.g Mit Verfügung vom 27. August 2020 ordnete die KESB gestützt auf Art. 325 ZGB die sorgfältige Verwaltung der Einkommen und Vermögen beider Kinder per 1. Oktober 2020 an (BVGer act. 27 Beilage 10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons H._______ mit Urteil vom 15. Februar 2021 aufgrund rechtsmissbräuchli- cher Beschwerdeführung nicht ein (Fallnummer VWBES.2020.478; BVGer-act. 16 Beilage). B.h Auf Verlangen des Versicherten (IVSTA-act. 345) hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2020 fest, dass dem Antrag des Beistands auf Aus- zahlung der Kinderrenten von G._______ und F._______ entsprochen wor- den sei und der Versicherte demzufolge seit 1. November 2019 nur noch seine persönliche Rente sowie die Kinderrente zugunsten von E._______ erhalte. Der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV- STA-act. 349). B.i Der Beistand informierte die Schweizerische Ausgleichskasse mit Mit- teilung vom 3. November 2020 über den erweiterten Auftrag als Beistand ab 1. Oktober 2020 und ersuchte um Auszahlung der Kinderrenten auf das jeweils für G._______ und F._______ neu eröffnete Bankkonto (IVSTA-
C-5858/2020 Seite 4 act. 350). Ob diesem Gesuch stattgegeben wurde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. C. C.a Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2020 und die Weiterauszahlung der gesetzlich geschuldeten Leistungen an den Beschwerdeführer. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ersucht (BVGer-act. 1). C.b Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Zwischenverfü- gung vom 6. Januar 2021 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (BVGer-act. 5 f.). C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen (BVGer- act. 11). C.d In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren Zwischen- verfügung vom 19. Februar 2021 aufgefordert, bis zum 22. März 2021 ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zugunsten der Gerichtskasse zu über- weisen (BVGer-act. 12). Am 10. März 2021 ging der Betrag von Fr. 800.– in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 18). C.e In der Vernehmlassung vom 1. März 2021 zur Hauptsache beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16). C.f Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. April 2021 an seiner Be- schwerde fest. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (BVGer-act. 19). C.g Mit Eingabe vom 28. April 2021 teilte die Vorinstanz mit, sie halte an ihrer Vernehmlassung fest (BVGer-act. 21). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2021 wurde der Schriftenwech- sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 14. Mai 2021 abge- schlossen (BVGer-act. 22).
C-5858/2020 Seite 5 D. D.a Im Rahmen der Instruktion wurde der Beistand mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 zum Verfahren beigeladen (BVGer-act. 25). D.b Der Beistand beantragte mit Stellungnahme vom 3. November 2021 die Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Nichtausbezah- lung der Kinderrenten an den Kindsvater (BVGer-act. 27). D.c Die Vorinstanz hielt mit Schlussbemerkungen vom 1. Dezember 2021 an ihren früheren Stellungnahmen fest (BVGer-act. 29). D.d Der Beschwerdeführer hielt mit Schlussbemerkungen vom 6. Dezem- ber 2021 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 30). D.e Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Schriften- wechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen erneut abge- schlossen (BVGer-act. 31). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. November 2020 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-5858/2020 Seite 6 Verfügung vom 15. Oktober 2020, mit welcher die Vorinstanz die Auszah- lung der Kinderrenten für G._______ und F._______ an deren Beistand bzw. – den Angaben in den Drittauszahlungsgesuchen vom 25. Oktober 2019 entsprechend – an die Sozialen Dienste per 1. November 2019 be- stätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer demzufolge seit
C-5858/2020 Seite 7 habe die vorsorgliche Platzierung von G._______ und F._______ angeord- net. In der Folge hätten die Sozialen Dienste den von der KESB bestimm- ten Institutionen Kostengutsprache erteilt und für die Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 21. November 2019 entsprechende Aufwendungen erbracht. Die angeordnete Platzierung der KESB sei eine Kindesschutzmassnahme, welche gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die Eltern der betroffe- nen Kinder zu tragen hätten. In der Regel könnten die Eltern die Platzie- rungskosten nicht selber tragen und das Gemeinwesen (Sozialhilfe) komme für die Kosten auf. In diesem Fall würden Unterhaltsansprüche von Kindern mit allen Rechten gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemein- wesen übergehen (Subrogation). Mittels Gesuch um Drittauszahlung seien die IV-Kinderrenten von G._______ und F._______ an die Sozialen Dienste abgetreten worden (vgl. BVGer-act. 27). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnte im Verfügungszeitpunkt in Nepal (vgl. IVSTA-act. 344; BVGer- act. 8 und 10). Zwischen der Schweiz und Nepal besteht kein Sozialversi- cherungsabkommen, weshalb für die Auszahlung der Kinderrenten einzig das schweizerische Recht zu berücksichtigen ist. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invaliden- rente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrich- terliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle
C-5858/2020 Seite 8 in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrenn- ter oder geschiedener Ehe (Abs. 4). 4.2 Unter dem Titel «Gewährleistung zweckgemässer Verwendung» nor- miert Art. 20 Abs. 1 ATSG, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unter- stützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buch- stabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 20 Abs. 1 ATSG wortgetreu auszulegen, d.h. der Kreis der empfangsberechtigten Personen richtet sich nach dem Wortlaut der Bestimmung (BGE 146 V 265 E. 3.1.2). Als empfangsberechtigt kommt daher nur infrage, wer unterstützungs- pflichtig ist oder eine dauernde Betreuung ausübt (vgl. Art. 20 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 20, Rz. 25). Zu prüfen ist, ob die Sozialen Dienste, an welche die Kinderrenten für G._______ und F._______ ab dem 1. November 2019 überwiesen worden sind, eine emp- fangsberechtigte Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ATSG darstellen. 4.3.1 In der vorliegenden Konstellation sind die Sozialen Dienste gegen- über dem Beschwerdeführer weder unterstützungspflichtig noch üben sie ihm gegenüber eine dauernde Betreuung aus. Hingegen haben die Sozia- len Dienste für die von der KESB angeordneten kostenauslösenden Kin- desschutzmassnahmen (darunter Platzierungskosten, Krankenversiche- rungskosten) aufzukommen und haben solche Kosten auch tatsächlich er- bracht (vgl. zur Bindung der Sozialhilfebehörden an die Entscheide der Kin- desschutzbehörde: Empfehlungen der KOKES vom 24. April 2014, Der Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindes- schutzorgane, Ziff. 2.3.1 m.H. auf Urteil des BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3 und 5.1 und BGE 135 V 134). Die Sozialen Dienste übernehmen folglich den Kindern G._______ und F._______ gegenüber eine grundsätzlich auf Dauer angelegte fürsorgerische Betreuungsfunk- tion.
C-5858/2020 Seite 9 4.3.2 Zwar ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG An- spruchsberechtigter der zur Hauptrente gehörenden Kinderrenten. Recht- sprechungsgemäss dienen die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG jedoch ausschliesslich dem Kindesunterhalt (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 134 V 15 E. 2.3.4). Dass auch die Kinderrenten der Invalidenversicherung in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 ATSG fallen sollen, ergibt sich be- reits aus den Materialien. So wurde im Bericht der Kommission des Stän- derates vom 27. September 1990 Art. 26 Abs. 1 ATSG im Entwurf (nach- folgend: E-ATSG; entspricht im Wesentlichen dem heutigen Art. 20 Abs. 1 ATSG) wie folgt erläutert: Alle Sozialversicherungen sehen – weitgehend übereinstimmend – vor, dass Geldleistungen an Dritte ausbezahlt werden können, wenn der Berechtigte nicht imstande ist, sie zweckgemäss zu ver- wenden. Diese Regel wird im Allgemeinen Teil des ATSG verankert (vgl. BBl 1991 II 185, 254). Alsdann wurde im Bericht der Kommission des Na- tionalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 im Zusammenhang mit dem Anpassungsbedarf der Einzelgesetze festgehal- ten, dass auch bei den Auszahlungen der Kinderrenten Art. 26 E-ATSG zur Anwendung kommen könne, wobei jedoch der Bundesrat für Sonderfälle (Kinderrenten von getrennten und geschiedenen Eltern) eine von Art. 26 E-ATSG abweichende Lösung treffen könne (vgl. BBl 1999 4523, 4563 f.). Entsprechend wurde Art. 20 ATSG explizit in Art. 35 Abs. 4 IVG vorbehal- ten. 4.3.3 Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Übernahme von Unterhaltskosten für die Pflege des Kindes durch die Sozialhilfe das Ge- meinwesen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB (Subrogation) Anspruch auf alle dem Kind zustehenden Leistungen hat. Auch Sozialversicherungsleis- tungen, welche für das Kind bestimmt sind wie IV-Kinderrenten, kann das bevorschussende Gemeinwesen für sich beanspruchen und an sich aus- zahlen lassen. Basis für die Drittauszahlung von Sozialversicherungsleis- tungen wie die Ergänzungsleistungen, die IV-Kinderrente etc. an das Ge- meinwesen bietet für laufende Leistungen Art. 20 ATSG (vgl. PETER MÖSCH PAYOT, Aufgaben der Beistandsperson bei einem Pflegevertrag für eine freiwillige Einrichtung eines Pflegeverhältnisses, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2018 S. 311, 315; KURT AFFOLTER-FRINGELI, Die Rolle des Erziehungsbeistandes bei der Finanzierung ausserbehördli- cher Kindesplatzierung, ZKE 2017 S. 156, 159; derselbe, Verwaltung von Einkommen und Vermögen bevormundeter Minderjähriger durch Vormun- din und Gemeinwesen, ZKE 2018 S. 107, 112; derselbe, Sicherung des Pflegekosten für fremdplatziertes Kind, ZKE 2016 S. 158, 161; Urteil des
C-5858/2020 Seite 10 Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2020 E. 4.5, Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2020 S. 481). 4.3.4 Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt somit die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen mit dem Zweck der Unterhaltsdeckung (vgl. BGE 136 V 286 E. 4.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 20, Rz. 5). In den Anwendungsbereich fallen daher auch die – dem Kindesunterhalt dienenden – Kinderrenten der Invalidenversicherung. In- folgedessen stellen die Sozialen Dienste, welche aufgrund der von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen die fürsorgerische Be- treuung der betroffenen Kinder des Beschwerdeführers übernehmen, eine empfangsberechtigte Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ATSG dar. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer seit Oktober 2019 ein Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen eingeleitet worden ist (IVSTA-act. 347). Sodann hat die KESB mit Ent- scheid vom 15. Oktober 2019 aufgrund einer klar erkennbaren massiven Gefährdung der Kinder den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G._______ und F._______ entzogen (BVGer-act. 27 Beilage 1). In den Erwägungen wird ausgeführt, die Kinder würden einen verwahrlosten Ein- druck machen und die Verhältnisse in der Wohnung der Grosstante seien für die Kinder unhaltbar. Sie würden nachweislich die Schule nicht besu- chen und auch keiner anderen angemessenen und altersentsprechenden Aktivität nachgehen. Die Kinder würden sich seit Monaten in der Schweiz aufhalten, ohne jedoch angemeldet oder krankenversichert zu sein. Sie seien isoliert. Trotz offensichtlicher gesundheitlicher Auffälligkeiten (starker Husten) halte es der Kindesvater offenbar nicht für angezeigt, die Kinder ärztlich untersuchen zu lassen. Die Entwicklung der Kinder sei als gefähr- dend einzuschätzen. Es sei offenkundig, dass eine Förderung der Kinder in keiner Form gewährleistet sei und diese sich unter diesen Bedingungen unmöglich altersgerecht entwickeln könnten (vgl. BVGer-act. 27 Beilage 1, E. 1.16 und 2.5). Aus dem Entscheid der KESB vom 24. Oktober 2019 geht ferner hervor, dass die Polizei auf Hinweis, im Wald zelte jemand, die voll- jährige Tochter des Beschwerdeführers dort angehalten habe. Sie habe ei- nen verwahrlosten Eindruck gemacht. Der Beschwerdeführer und die bei- den anderen Kinder seien geflüchtet. Es sei aufgefallen, dass trotz Kälte und Regen keine angemessene Ausrüstung (Schuhe, Kleider, Schlafsäcke etc.) vorhanden gewesen sei (vgl. BVGer-act. 27 Beilage 2, E. 1.3). Bei dieser Sachlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Kinderrenten nicht zweckgemäss verwendet, womit auch die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a ATSG erfüllt ist.
C-5858/2020 Seite 11 4.5 Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Fürsorgeabhängigkeit ge- mäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b ATSG gegeben. Aufgrund der angeordneten Kin- desschutzmassnahmen haben die Sozialen Dienste für den Unterhalt von G._______ und F._______ aufzukommen. Sie haben namentlich Kosten für die angeordnete Platzierung sowie für die Krankenversicherung er- bracht. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall diese grundsätzlich auf Dauer ausgelegte fürsorgerische Unterstützung der Kinder zuweilen unterbrochen sein mag, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ablei- ten, zumal er die Kinder dem Vollzug der angeordneten Kindesschutz- massnahmen widerrechtlich entzogen hat. 4.6 Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt. Die Vorinstanz war berechtigt, die Kinderrenten für F._______ und G._______ ab dem 1. November 2019 auf entsprechen- den Antrag hin den Sozialen Diensten auszubezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Rechtsprechungsgemäss betreffen Streitigkeiten über die Auszahlung von Renten aber nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Da die Beschwerde vor dem 1. Januar 2021 anhängig gemacht worden ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz und der obsiegende Beigeladene haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5858/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und den Beigeladenen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-5858/2020 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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