B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5857/2010
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010.
C-5857/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 23. November 1946 geborene, verheiratete und seit Frühling 1997 in Südafrika lebende Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgen- den: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1 f.). B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 (in den vorinstanzlichen Akten nicht ent- halten) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) eine provisorische Rentenberechnung. Mit Schreiben vom 13. März 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin wunschgemäss die Resultate der provisorischen Be- rechnung für sie und ihren Ehegatten im Falle eines Rentenvorbezugs von einem Jahr ab dem 1. Dezember 2009 mit. Mit Schreiben vom 3. September 2007 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anfrage und fragte an, um wie viel die vorbezogene Rente gekürzt würde, wenn sie gleichzeitig aus der freiwilligen Versicherung austreten und danach keine weiteren Beiträge mehr leisten würde. Mit Antwortschreiben vom 29. Ok- tober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass Bei- träge, die nach einem Rentenvorbezug entrichtet würden, keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe hätten, und ergänzte zudem, dass im Gegen- satz zu ihr vorbeziehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssten (vgl. act. 9 S. 2-5). C. In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Zustellung der Anmeldeformulare zwecks Rentenvorbe- zugs um ein Jahr (vgl. act. 3, untere Hälfte), die sie in der Folge offenbar eingereicht hat (in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten). Mit Ren- tenverfügung vom 25. November 2009 sprach die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 gestützt auf ei- ne anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'616.- mit Kürzungen we- gen Rentenvorbezugs eine monatliche Rente von Fr. 1'676.- zu (vgl. act. 7).
C-5857/2010 Seite 3 D. Am 30. März 2010 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügung der frei- willigen Versicherung für das Jahr 2009, mit welcher die Beschwerde- führerin aufgefordert wurde, einen Betrag von Fr. 918.75 zu leisten (vgl. act. 8). E. Gegen die Verfügung vom 30. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2010 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Wesentlichen mach- te sie geltend, gemäss der Auskunft der SAK vom 29. Oktober 2007 müs- se sie keine Beiträge mehr bezahlen, da sich ihr Wohnsitz nicht in der Schweiz befinde (vgl. act. 9). F. Unter Beilage eines Rücktrittsformulars teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 mit, dass sie – um von der Beitragspflicht befreit zu sein – von der freiwilligen Versicherung hätte zurücktreten müssen, wobei die Beiträge für das Jahr 2009 ohnehin be- zahlt werden müssten, da diese bei der Rentenberechnung der Be- schwerdeführerin ebenfalls mitberücksichtigt worden seien. Sie habe allerdings die Möglichkeit, mit Wirkung ab dem 30. Juni 2010 von der freiwilligen Versicherung zurückzutreten (vgl. act. 10). G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. April 2010 und beantragte, der Rücktritt sei mit Wir- kung ab dem 30. September 2009, mindestens aber ab dem 31. Dezem- ber 2009 zu anerkennen. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Vorinstanz habe in ihrer Auskunft vom 29. Oktober 2007 nicht erwähnt, dass ein förmlich erklärter Austritt aus der freiwilligen Versicherung Be- dingung für die Prämienbefreiung sei. Zudem sei diesem Informations- schreiben kein Austrittsformular beigelegt gewesen. Sie habe für die falsche bzw. unterlassene Information nicht einzustehen. Zudem bestritt sie, dass die Rentenberechnung der Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2009 einbezogen habe, seien doch diese im letzten Auszug aus ihrem in- dividuellen Konto (IK) nicht aufgeführt (vgl. act. 11). H. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 wies die Vorinstanz die gegen die Beitragsverfügung erhobene Einsprache vom 15. April 2010 ab – mit der sinngemässen Begründung, es bestehe keine gesetzliche Pflicht, auf
C-5857/2010 Seite 4 die Möglichkeit des Rücktritts hinzuweisen. Die Tatsache, dass Beitrags- zahlungen nach Beginn des Vorbezugs nicht mehr rentenbildend seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die Beiträge an die freiwillige Versiche- rung blieben bis zum erklärten Rücktritt per 30. Juni 2010 geschuldet (vgl. act. 12). I. Mit Eingabe vom 19. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und es sei festzustellen, dass sie per 30. September 2009 oder per 31. Dezember 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei inakzeptabel, dass ihr trotz mehreren Anfragen zur Beitragspflicht keine klaren Antwor- ten und keine weiteren Hinweise gegeben worden seien. J. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ein- spracheverfügung vom 28. Juli 2010. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass mit Auskunft vom 29. Oktober 2007 darauf aufmerk- sam gemacht worden sei, dass im Ausland wohnhafte Personen keinem Versicherungszwang unterstellt seien. Gemäss der am 15. Juni 2010 bei der SAK eingegangenen Rücktrittserklärung sei der Austritt per 30. Juni 2010 festgesetzt worden. Beitragszeiten bis Ende November 2009 seien rentenbildend, Beiträge nach Beginn des Rentenvorbezugs bis zum Aus- trittsdatum vom 30. Juni 2010 beeinflussten die Rentenhöhe hingegen nicht mehr. K. Mit Replik vom 24. Dezember 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest, beantragte jedoch, dass der Rücktritt aus der freiwilli- gen Versicherung auf den 1. Dezember 2009 festgelegt werde. L. Mit Duplik vom 18. Januar 2011 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge und deren Begründungen. M. Am 27. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen.
C-5857/2010 Seite 5 N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungs- gericht ist daher zur Beurteilung der gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 erhobenen Beschwerde vom 19. August 2010 zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus- gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit- hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü- gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
C-5857/2010 Seite 6 Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.). 1.4.1 Vom Anfechtungsgegenstand, der durch die angefochtene Verfü- gung bestimmt wird, ist der Streitgegenstand zu unterscheiden. Im Be- reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be- stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe- gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 44 ff.). 1.4.2 Die Verfügung vom 30. März 2010 und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 28. Juli 2010 regeln lediglich die Festsetzung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009. Nicht Gegenstand dieser Ent- scheide und damit nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst sind ins- besondere die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2010 (1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010), die mit (nicht angefochtener) Verfügung vom 7. Sep- tember 2010 festgesetzt worden sind (vgl. act. 15), die Höhe der rechts- kräftig per 1. Dezember 2009 zugesprochenen Altersrente und eine allfäl- lige spätere Anpassung bzw. Neufestsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin ausserhalb des Anfechtungsgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewegen, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei festzustellen, wann die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ausge- schieden sei, ist doch die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ohnehin im Rahmen der Prüfung zu beantworten, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2010 (act. 8) zu Recht für das Jahr 2009 Beiträge einver- langt hat (zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren etwa BGE 131 I 166 E. 1.4). 1.5 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf im Übrigen einzutreten. 2. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige ist, ist vorlie- gend ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
C-5857/2010 Seite 7 des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. März 2010) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzli- chen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeit- raum, das Beitragsjahr 2009, Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verord- nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar. 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 verpflichtet hat. Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen. 3.1 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats- angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia- tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un- mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat hat von der Kompetenz, ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG), mit Er- lass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (VFV) und der der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung fin- den, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.
C-5857/2010 Seite 8 3.1.2 Da die VFV keine abweichenden Bestimmungen betreffend den Rentenbeginn sowie den Rentenvorbezug beinhaltet, gelangen bei der freiwilligen Versicherung die entsprechenden Bestimmungen der obligato- rischen Versicherung sinngemäss zur Anwendung. Dementsprechend bestimmt sich die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die Rentenbe- rechnung nach denselben Regeln, und der Rentenvorbezug befreit die Versicherten während der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung ebenfalls nicht von der Beitragspflicht. Wie es der Name allerdings bereits andeutet, erfolgt die Unterstellung auf freiwilliger Basis, so dass sich die Versicherten – im Gegensatz zu denjenigen der obligatorischen Versiche- rung – bei Rentenvorbezug auf eigenen Wunsch der Beitragspflicht ent- ziehen können, indem sie von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Demnach beginnt die Beitragspflicht mit dem Beitritt zur freiwilligen Versi- cherung und endet entweder mit dem Ausscheiden (Rücktritt/Ausschluss) oder mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG, Art. 2 Abs. 1-3 AHVG, Art. 21 AHVG sowie Art. 40 AHVG; Art. 7 ff. VFV, Art. 12 f. VFV sowie Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV). 3.1.3 Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung kann jederzeit auf das Ende eines Quartals erfolgen (Art. 12 VFV). Ab dem Rücktritt entfal- len sämtliche bisherigen Pflichten der versicherten Person gegenüber der freiwilligen Versicherung. Hingegen verlieren versicherte Personen, die von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten (oder ausgeschlossen worden) sind, ihren Anspruch auf AHV/IV-Renten aufgrund der von ihnen bezahlten Beiträgen an die obligatorische und/oder freiwillige Versiche- rung nicht. 3.2 Wie bereits erwähnt ist die Frage des Ausscheidens der Beschwerde- führerin aus der freiwilligen Versicherung relevant für die Beantwortung der Frage, ob sie für das (gesamte) Jahr 2009 die von der Vorinstanz ver- fügten Beiträge zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. August 2010 geltend, dass aufgrund der mangelhaften Auskünfte seitens der Vorin- stanz davon auszugehen sei, dass sie per 30. September 2009, eventua- liter per 31. Dezember 2009 von der freiwilligen Versicherung zurückge- treten sei. In der Replik passte sie ihren diesbezüglichen Antrag insofern an, als sie geltend machte, der Austritt sei per 1. Dezember 2009 erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrem Schreiben vom 3. Sep- tember 2007 (vgl. act. 9 S. 3) zum Ausdruck, dass sie nur bis zum Zeit-
C-5857/2010 Seite 9 punkt des Rentenvorbezugs Beiträge leisten, also auf diesen Zeitpunkt aus der freiwilligen Versicherung zurücktreten wollte. Die Vorinstanz hat im Antwortschreiben vom 29. September 2007 (act. 9 S. 2) in dieser Hin- sicht mitgeteilt, dass – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – vorbezie- hende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bis zum Erreichen der regu- lären Altersgrenze Beiträge bezahlen müssen. Aus dieser Auskunft der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin geschlos- sen, dass sie – anders als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – mit dem Beginn des Rentenvorbezugs (1. Dezember 2009, vgl. act. 7) nicht mehr beitragspflichtig sein würde, mithin auf diesen Zeitpunkt ohne Wei- teres, insbesondere ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung aus der frei- willigen Versicherung ausscheiden würde. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Auskunft der Vorinstanz vom 29. September 2007 aus Sicht von Treu und Glauben zu schützen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aus- kunft der Vorinstanz Art. 12 VFV widersprach und damit unrichtig war, er- laubt diese Bestimmung doch nur den Rücktritt auf Ende eines Quartals durch entsprechende Erklärung der versicherten Person. 4.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Be- hörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, (c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konn- te, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3). 4.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrau- ensschutzes gegeben. Angesichts der Formulierung im Antwortschreiben der Vorinstanz vom 29. September 2007 und dem Umstand, dass trotz entsprechenden Ausführungen in der Anfrage der Beschwerdeführerin
C-5857/2010 Seite 10 vom 3. September 2007 mit keinem Wort auf die Voraussetzungen eines Rücktritts aus der freiwilligen Versicherung eingegangen und auch kein Rücktrittsformular beigelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass sie ohne Weiteres mit dem Beginn des Rentenvorbezugs von der Beitragszahlung befreit bzw. aus der Versicherung entlassen sein würde. Die vorbehaltlose Auskunft der Vorinstanz betraf die konkrete Si- tuation der Beschwerdeführerin im Falle eines Vorbezugs und wurde von einer Mitarbeiterin der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständigen Behörde (SAK) abgegeben. Die Unrichtigkeit der Auskunft war für die Beschwerdeführerin als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar, wären doch vertiefte Abklärungen über die Unterschiede zwi- schen der obligatorischen und der freiwilligen Versicherung erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin hat es im Vertrauen auf diese Auskunft unterlassen, rechtzeitig den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung zu erklären – was nachträglich nicht mehr zu korrigieren ist. Da auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Ver- trauen in die unrichtige Auskunft zu schützen. 4.3 Die Anerkennung des Vertrauensschutzes bewirkt namentlich, dass die unrichtige Auskunft einer Behörde eine vom materiellen Recht abwei- chende, der Auskunft entsprechende Behandlung des Betroffenen gebie- tet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 12 VFV bereits per Ende No- vember 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden ist und ab Dezember 2009 nicht mehr beitragspflichtig war. 4.4 Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) dazu verpflichtet gewesen sein dürfte, die Beschwerdeführerin über die Folgen des Verbleibens in der Versicherung nach Beginn des Rentenvorbezugs zu informieren, brachte dies doch für die Beschwerdeführerin keine Vorteile, sondern nur Nachtei- le, und ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass sie aus der Versiche- rung ausgetreten wäre, wenn sie die erforderlichen Informationen gehabt hätte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 5.5 f., mit Hinweisen). 4.5 Da die Frage, ob die mit Verfügung vom 7. September 2010 (act. 15) festgesetzten Beiträge für das Jahr 2010 unter diesen Umständen ge- schuldet sind, ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. E. 1.4.2 hier-
C-5857/2010 Seite 11 vor), wird es Sache der Vorinstanz sein, über die Auswirkungen des vor- liegenden Urteils auf diese Verfügung zu befinden – sei es von Amtes wegen oder auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 bzw. der Verfü- gung vom 30. März 2010 zu Unrecht AHV-Beiträge für das gesamte Jahr 2009 erhoben hat. Geschuldet sind bloss Beiträge für die Zeit von Januar bis November 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit dar- auf eingetreten werden kann, und die Verfügung vom 30. März 2010 so- wie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 sind aufzuheben. Zudem ist die Sache an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie als zuständige Fachinstanz die Beiträge für die genannte Zeit neu festlege (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der im Wesentlichen obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, so dass ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Auch die unterliegende Vorinstanz hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5857/2010 Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfügung vom 30. März 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird an die Vorinstanz überwiesen, damit sie die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar bis November 2009 fest- lege. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
C-5857/2010 Seite 13
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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