B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5850/2012

U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Österreich), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2012.

C-5850/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am [...] 1946 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) ist verheiratet, nicht [mehr] erwerbstätig und lebt in Österreich. Mittels For- mular (E 202) vom 20. Dezember 2011 (Antragsdatum: 28. April 2011) stellte die Gesuchstellerin via die österreichische Rentenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorin- stanz; Posteingang: 28. Dezember 2011) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 2). Gemäss ihren eigenen Angaben und beigelegten Arbeitszeug- nissen arbeitete sie in der Zeit vom 15. August 1960 bis 31. Dezember 1962 bei Dr. B._______ in Z._______ als Haushaltsangestellte, und vom 3. März 1963 bis 21. November 1964 in der F. C._______ Bäckerei in Y._______ (Basel-Landschaft) als Haushalts- und Serviceangestellte (act. SAK/3, S. 1 f., act. SAK/5). A.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 bat die SAK die Einwohnerkon- trolle bzw. das zuständige Migrationsamt in Z._______ und in Y._______ um Auskünfte über die von der Versicherten erwähnten Arbeitgeber sowie über die angeblichen Aufenthaltszeiten der Versicherten in der Schweiz (act. SAK/6 f.). Das Migrationsamt in Z._______ teilte mit, dass dem Amt weder ein Aufenthalt der Versicherten in Z._______ bekannt sei noch ei- ne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorliegen würde (act. SAK/11). Die Einwohnerkontrolle in Y._______ bestätigte den Aufenthalt der Versicher- ten (als Haus- und Küchenmädchen) in der Zeit vom 13. März 1963 bis 1. Dezember 1964, nicht jedoch das Vorliegen einer Arbeits- und Aufent- haltsbewilligung (act. SAK/8). B. B.a Mit Verfügung vom 7. März 2012 (act. SAK/15) teilte die SAK der Ge- suchstellerin mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die ein- jährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Es könne ihr nur für 11 Mo- nate (Januar bis November 1964) ein Einkommen angerechnet werden (vgl. act. SAK/12, S. 4). Zudem seien gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die erwerbstätigen Minderjährigen bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit. Folgedessen sei die Gesuchstellerin in der

C-5850/2012 Seite 3 Schweiz für die Zeit vor Erreichen des 18. Altersjahres nicht versichert gewesen. Gleichentags stellte die Vorinstanz der Versicherungsanstalt für Eisen- bahnen und Bergbau in X._______ (Steiermark) die Bescheinigung des Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu (For- mular E 205; act. SAK 13). Darin wurde vermerkt, dass die Beschwerde- führerin einzig im Jahr 1964 elf Beitragsmonate aufweise, weshalb die Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht keinen Anspruch auf eine Rente habe. B.a Am 20. März 2012 (Postaufgabedatum: 22. März 2012) beantragte die Gesuchstellerin einspracheweise, dass die Berechnung der Beitrags- zeiten nochmals zu überprüfen sei, zumal sie 48 ½ Monate in der Schweiz gearbeitet und dafür Einkommen bezogen habe. Sollte die Vor- instanz abermals zum Schluss kommen, dass lediglich 11 Beitragsmona- te angerechnet werden könnten und ihr somit 1 Monat für die Genehmi- gung einer ordentlichen Altersrente fehlen würde, ersuche sie um eine "positive Lösung" auf dem Kulanzwege (act. SAK/16). B.b Mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 wies die Vorinstanz in Bestäti- gung der Verfügung vom 7. März 2012 die Einsprache der Gesuchstelle- rin ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung der Beitragszei- ten auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Da bis und mit 1968 die ein- zelnen Beitragsmonate nicht im IK-Auszug aufgeführt seien, habe sie zur Bestimmung derselben auf das Arbeitszeugnis vom 30. August 1968 (act. SAK/3, S. 2) abgestellt und ihr im Jahr 1964 elf Monate angerechnet. Keine Anrechnung von Beitragsmonaten könne für erwerbstätige Minder- jährige bis zum 31. Dezember des Jahres erfolgen, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt hätten (d.h. im Falle der Gesuchstellerin bis zum 31. Dezember 1963). Die Beitragsdauer betrage somit nur 11 Mona- te, womit kein volles Beitragsjahr gegeben sei und kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV bestehe (act. SAK/18). C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2012 (Postaufgabedatum: 14. Novem- ber 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Gerichtsak- ten [im Folgenden: act] 1). Als Begründung führte sie an, dass im Ein- spracheentscheid der Vorinstanz keine Beitragsmonate für das Jahr 1963 berücksichtigt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zeit

C-5850/2012 Seite 4 vom 3. März 1963 bis 21. November 1964 in der Bäckerei C._______ als Haushaltsangestellte und Servicehilfskraft tätig gewesen sei (vgl. Zeug- nis, act. SAK/3, S. 2). Sie begehre, dass ihr auch die Monate März bis Dezember 1963 als Beitragsmonate anzurechnen seien und folgedessen von einer Beitragsdauer von 21 Monaten als Berechnungsgrundlage für eine Altersrente auszugehen wäre. Nach Meinung der Beschwerdeführe- rin bestehe somit ein Anspruch auf eine Altersrente der AHV/IV. C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012 beantragte die Vorin- stanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Rahmen der Begründung machte sie sinngemäss die gleichen Ausführungen (betreffend die Nicht- anrechnung der Monate März bis Dezember 1963) wie bereits im Ein- spracheentscheid vom 3. Oktober 2012. Gemäss ihren Recherchen bei der Einwohnerkontrolle in Y._______ habe letztere die relevanten 11 Mo- nate für 1964 bestätigt. Zudem sei die Beschwerdeführerin am 1. De- zember 1964 nach Österreich weggezogen, weshalb ihr der Monat De- zember 1964 nicht angerechnet werden könne. Ebenso könne eine Kor- rektur im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen für bezahlte AHV-Beiträge vorgenommen werden. Da die Beschwerdeführerin keine Belege beige- legt habe, aus welchen die für die Periode ab Dezember 1964 entspre- chenden AHV-Abzüge ersichtlich seien (Lohnbescheinigungen, Lohnab- rechnungen bzw. Lohnzettel, Wohnsitzbestätigungen, Arbeitszeugnisse, etc.), sei es im Sinne von Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Okto- ber 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) auch nicht möglich, eine Berichtigung ihres IK vorzunehmen (act. 3). C.c Nach schriftlicher Aufforderung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2013, eine Replik und entsprechende Beweismittel bis spätestens 8. Feb- ruar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 4), übergab die Beschwerdeführerin [erst] am 13. Februar 2013 ihr Schreiben und ein Arbeitszeugnis der Bäckerei F. C._______ (datiert vom 30. August 1968) der Post. Die Beschwerdeführerin begehrte, dass ihr zumindest die Mo- nate November und Dezember 1963 – nachdem sie am 24. Oktober 1963 ihren siebzehnten Geburtstag vollendet hätte - anzurechnen seien. Un- ter Berücksichtigung dieser "knappsten Voraussetzung für eine Mindest- beitragsdauer" von insgesamt 13 Monaten, die einen Anspruch auf eine Altersrente der AHV/IV begründen würde, könne sich die Beschwerdefüh- rerin eine positive Entscheidung auf Kulanzbasis vorstellen (act. 5).

C-5850/2012 Seite 5 D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin mit- geteilt, dass die mit Replik vorgebrachten Parteivorbringen nicht aus- schlaggebend im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG erscheinen würden, die Beschwerdeführerin auch keine Gründe für die nicht fristgerecht einge- reichte Eingabe vom 13. Februar 2013 angeführt habe, weshalb die ver- spätet eingereichte Replik aus dem Recht zu weisen sei. Die Replik wer- de der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel werde somit abgeschlossen (act. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2012, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 7. März 2012 – das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein- jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 . Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist.

C-5850/2012 Seite 6 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bi- lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in- soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä- gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvor- aussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daran hat sich mit dem revidierten Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist und vorliegend anwendbar ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendba- ren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Ver- ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b).

C-5850/2012 Seite 7 Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am [...] 2010 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am [...] 2010 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei- tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG; vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 883/2004). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versi- chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht- sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2005, Art. 29 ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Bei- tragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-

C-5850/2012 Seite 8 zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring- lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, wel- che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Bei- tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli- chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialver- sicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstä- tigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver- waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weite- ren Hinweisen). 3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-

C-5850/2012 Seite 9 tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein- spruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti- gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so- weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er- bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän- dige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereini- gung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versi- cherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts- fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be- schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri- gieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt ei- ne Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. Wie bereits erwähnt, hat die am [...] 1946 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr am [...] 2010 vollendet, so dass sie ab [...] 2010 An- spruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein vol- les Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf die von ihr ins Recht gelegten Arbeitszeugnisse vom 31. Dezember 1962 sowie vom 30. August 1968 (vgl. Bst. B.a, C.a; B-act. 1 Beilagen). Sie habe insgesamt 48 ½ Monate in der Schweiz gearbeitet und dafür ein Einkommen erhal- ten. Es seien ihr zumindest für die Zeit von März bis einschliesslich De- zember 1963 Beitragsmonate anzurechnen, womit sich die Beitragsmo- nate von 11 auf 21 Monate erhöhen würden. 4.2 Im aktenkundigen IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 19. De- zember 2012 ist bloss ein Eintrag für das Jahr 1964 mit einem Einkom- men von Fr. 5'675.- vorhanden. Für die vor dem Jahr 1964 liegenden Zei-

C-5850/2012 Seite 10 ten der Erwerbstätigkeit, die in den Arbeitszeugnissen vom 31. Dezember 1962 und vom 30. August 1968 bestätigt wurden, sind dem IK-Auszug hingegen keine Beitragszeiten zugunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen (act. SAK/21; vgl. Bst. A.a). Da die Beschwerdeführerin erst im [...] 1963 das 17. Altersjahr zurückgelegt hatte, war sie bis zum 31. Dezember 1963 nicht beitragspflichtig und daher nicht versichert, wes- halb im IK auch kein Einkommenseintrag für diese Zeit vorzunehmen war. Oder anders ausgedrückt: Eine Beitragspflicht besteht erst zu Beginn je- nes Jahres, in dem die erwerbstätigen Versicherten ihr 18. Altersjahr voll- enden. Vorliegend bestand eine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1964, weil sie erst in diesem Jahr ihr 18. Altersjahr voll- endet hatte (vgl. E. 3.1 mit Hinweis zu Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass ihr zumindest die Monate No- vember und Dezember 1963 (nach Erreichen ihres 17. Altersjahres) als Beitragsmonate "im Kulanzwege" anzurechnen seien (vgl. Bst. C.c), ist entgegenzuhalten, dass gemäss Lehre, Rechtsprechung und geltendem Recht ausdrücklich keine Ausfüllung von Lücken in der "Beitragsdauer" der Beschwerdeführerin mit deren Beitragszeiten als Minderjährige ges- tattet ist (vgl. BGE 98 V 194, Urteil vom 28. April 1972 mit Hinweisen zu Art. 29, 29 bis und 38 AHVG). Die Vorinstanz stellte daher zurecht fest, dass die Monate bzw. die Jahre, während welcher die Beschwerdeführe- rin bis zum 31. Dezember 1963 in der Schweiz erwerbstätig war, nicht zu berücksichtigen sind, weil für diese Zeit keine Einkommen im individuel- len Konto der Beschwerdeführerin angeführt worden sind (vgl. E. 3.4 mit Hinweisen zum IK). 4.3 Aus dem IK-Auszug der Vorinstanz ergibt sich indessen ein Eintrag für das Jahr 1964, wobei die Beitragsmonate nicht aufgezeichnet wurden. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahr 1964 während elf Monaten (Januar bis 21. November 1964) in der Bäckerei und Kaffeestube F. C._______ (als Haushaltsangestellte und Servicehilfskraft) erwerbstätig. Zudem wurden seitens der Einwoh- nerkontrolle in Y._______ (Kanton Basel-Landschaft) die relevanten 11 Monate sowie das Abreisedatum nach Österreich (1. Dezember 1946) bestätigt (vgl. Bst. A.b). Eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz und damit anzurechnende Beitragsdauer nach dem 30. November 1964 ist aus den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen (vgl. auch E. 3.5 mit Hinweisen zur Kontobereinigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV). Selbst wenn die Beitragszeiten im Jahr 1964 nicht gestützt auf das von der Be- schwerdeführerin vorgelegte Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch und un- ter Berücksichtigung der "kombinierten Tätigkeit" als Haushaltsangestellte

C-5850/2012 Seite 11 und Servicehilfskraft aufgrund des im IK-Auszug eingetragenen Einkom- mens von Fr. 5'675.- (vgl. act. SAK/21) ermittelt würden (vgl. E. 3.4 mit Hinweis zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer; RWL, Stand: 1. Januar 2011, Anhang IX, Lohnzweig 70 [Hausangestellte] und Lohnzweig 50 [Gastgewerbe]), ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von le- diglich 11 Monaten. Die Beschwerdeführerin war als Erwerbstätige somit im Jahr 1964 während 11 Monaten versichert und beitragspflichtig. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1964 nicht als volles Beitragsjahr an- gerechnet werden kann (vgl. E. 3.2 ff.). 4.4 Da die Beschwerdeführerin einzig elf Beitragsmonate im Jahr 1964 aufweist, erfüllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die Beschwerde vom 13. November 2012 erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

C-5850/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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