B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5841/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 14 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012.
C-5841/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am 10. November 1964 geborene und in seiner Heimat wohnhaf- te deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerde- führer) war in den Jahren 2001 und 2002 in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert und leistete ent- sprechende Beiträge. Zuletzt war A._______ bis zum 30. September 2007 in Deutschland als Mentor in einem Studienzentrum tätig. Am 18. Dezember 2007 reichte A._______ bei der Deutschen Rentenversi- cherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Diesen Antrag leitete die Deutsche Rentenversicherung an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) weiter (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1-3, 5-8 sowie 13 f.). A.b Nachdem die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen vorgenom- men hatte, wies sie das Leistungsgesuch mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads mit der ihren Vorbescheid vom 14. November 2008 (Dok. 30) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 19. Mai 2009 ab (vgl. Dok. 42). Mit Urteil C-3982/2009 vom 20. Juli 2011 wies das Bun- desverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. die Akten des Beschwerdeverfahrens C-1574/2008 sowie Dok. 43-53). Die- ses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_595/2011 vom 4. November 2011 bestätigt. Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht ein neurologisches Gutachten vom 6. Oktober 2011 nach. Der Versand des Bundesgerichtsurteils erfolg- te am 17. November 2011 (vgl. die Akten des Beschwerdeverfahrens C-1574/2008; des Weiteren Dok. 54-57 und Beilage zu BVGer-act. 1a). B. Unter Beilage desselben neurologischen Gutachtens vom 6. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 bei der Vorinstanz einen Antrag auf prozessuale Revision der Verfügung vom 19. Mai 2009. Die IVSTA unterbreitete in der Folge das Gutachten ih- rem medizinischen Dienst zur Stellungnahme und ergänzte ihre Akten (vgl. Dok. 59-64). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2012 stellte die Vorin- stanz mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die Ab- weisung der Revision in Aussicht (Dok. 65). Nachdem der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Einwand erhoben und die Vorin- stanz in der Folge ihren Rechtsdienst vorgängig konsultiert hatte, nahm sie das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und prüfte dieses. Im An-
C-5841/2012 Seite 3 schluss wies sie sowohl das Revisionsbegehren vom 2. Dezember 2011 mangels Zuständigkeit als auch die Neuanmeldung mangels Änderung des Gesundheitszustandes in einer anspruchserhebenden Weise mit Ver- fügung vom 24. September 2012 bzw. gemäss handschriftlicher Korrektur vom 4. Oktober 2012 ab (vgl. Dok. 66-70). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, den Einspracheentscheid (recte: Verfügung) vom 4. Oktober 2012 revisionsweise aufzuheben und nach weiteren Sachverhaltsabklä- rungen neu zu verfügen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sämtliche Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sei- en. Aus dem beigelegten neurologischen Gutachten vom 6. Oktober 2011 gingen erhebliche neue Tatsachen hervor, die er vor Rechtskraft der Ver- fügung vom 19. Mai 2009 nicht habe beibringen können, habe doch das Bundesgericht im Zeitpunkt der Vorlegung sein Urteil bereits gefällt. Gründe für eine gerichtliche Revision vor Bundesgericht seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht vorhanden, weshalb nur eine pro- zessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) möglich sei (vgl. BVGer-act. 1a). C.b Mit separater Eingabe vom 8. November 2012 beantragte der Be- schwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege, da er nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten verfüge (vgl. BVGer-act. 1b). D. Unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme vom 14. März 2013 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Überprüfung der Verfügung vom 19. Mai 2009 nicht mehr zur Disposition der IVSTA gestanden habe. Es habe aber auch materiell kein Revisionsgrund be- standen, da es sich beim Gutachten vom 6. Oktober 2011 um ein Ver- laufsgutachten handle. Sie habe die Eingabe zu Recht als neues Leis- tungsgesuch geprüft und dieses mangels einer erheblichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes abgewiesen (vgl. BVGer-act. 8).
C-5841/2012 Seite 4 E. Mit Replik vom 3. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und betonte, beim Gutachten vom 6. Oktober 2011 handle es sich sehr wohl um ein neues Beweismittel im revisionsrechtli- chen Sinne. Zudem sei die Fragestellung an den medizinischen Dienst der Vorinstanz ergebnisorientiert ausgefallen. Nach Vorliegen weiterer, vom deutschen Sozialversicherungsgericht wiederum in Auftrag gegebe- nen medizinischen Berichte behalte er sich weitere Ausführungen vor (BVGer-act. 10). F. Mit Duplik vom 24. Mai 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Antrag und dessen Begründungen fest (BVGer-act. 12). G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (BVGer-act. 13). H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
C-5841/2012 Seite 5 instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge- hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Gemäss vorinstanzlichen Akten datiert die Verfügung vom 24. September 2012 (vgl. Dok. 70 S. 1). Der Beschwerdeführer beruft sich mit Beschwerde vom 8. November 2012 auf eine Verfügung, die vom 4. Oktober 2012 datiere und ihm am 10. Oktober 2012 zugestellt worden sei. Bei der der Beschwerde beilie- genden Kopie der Verfügung wurde das Datum handschriftlich geändert. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass die Verfü- gung am 3. Oktober 2012 durch den zuständigen Sektionschef der Leis- tungsgesuche validiert wurde (vgl. Dok. 70 S. 3), was auf einen Versand nach diesem Datum hindeutet, sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen lässt. Doch selbst wenn der Versand früher erfolgt wäre, ist darauf hinzu- weisen, dass vorliegend für die eingeschrieben versandte Verfügung kein Zustellnachweis aktenkundig ist. Diesbezügliche Erkundigungen bei der Post sind zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, so dass nach Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde als frist- gerecht eingereicht zu gelten hat. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutre- ten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
C-5841/2012 Seite 6 gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil- prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin- weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei- tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
C-5841/2012 Seite 7 hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim- mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten- den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso- weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan- gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war ist Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. September 2012 bzw. 4. Oktober 2012) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft ge- tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Eu-
C-5841/2012 Seite 8 ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest- legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gel- ten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeit- lich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Be- stimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudeh- nen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An- wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Septem- ber 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
C-5841/2012 Seite 9 urteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit- raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas- sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] ab dem
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Revision mit dem Umstand, dass sie nicht mehr auf die Verfügung vom 19. Mai 2009 zurückkommen könne, da diese vom Bundesgericht beurteilt worden sei. Ein Zurückkommen auf die formell und materiell rechtskräftige Streitsache könne nur mittels Gesuch um ge- richtliche Revision beim Bundesgericht erreicht werden. 4.1 Den Akten sowie der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das neurologische Gutachten vom 6. Oktober 2011 bereits mit Eingabe vom 7. November 2011 beim Bundesgericht eingereicht hat, dieses jedoch keine Berücksichtigung mehr fand, da das Bundesgericht bereits am 4. November 2011 sein Urteil gefällt hatte (vgl. Dok. 55. f. sowie BVGer-act. 1 S. 5). Der Versand des Urteils erfolgte je- doch erst am 17. November 2011 (vgl. Akten des Verfahrens C- 3982/2009 sowie Beilage zu BVGer-act. 1a). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2011 nicht als gerichtliches Revisionsgesuch bewertet.
C-5841/2012 Seite 10 4.2 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegende Streitsache ist grundsätzlich ausge- schlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BGG können Entscheide des Bundesge- richts nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_335/2014 vom 30. Juni 2014 E. 3.1). Insofern hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 19. Mai 2009 nicht mehr zu ihrer Disposition stand und der Beschwerdeführer ein Gesuch um gerichtliche Revision beim Bundesgericht hätte stellen müs- sen. Vorliegend ist ohnehin fraglich, ob das Gutachten vom 6. Oktober 2011 als "neue Tatsache" im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG zu gelten hat. Denn gemäss Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen pro- zessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsge- suchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven (vgl. Urteil des BGer 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.2). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt hat, äussert sich das Gutachten vom 6. Oktober 2011 zu bereits bekann- ten Tatsachen und wertet diese höchstens abweichend von bereits früher ergangen Beurteilungen, was für eine prozessuale Revision nicht genügt (vgl. Urteil des BGer 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.2). 4.3 Allerdings hätte die Vorinstanz gar nicht erst auf das Revisionsgesuch eintreten, materiell beurteilen und schliesslich abweisen dürfen, sondern sie hätte den Antrag mangels Zuständigkeit mittels Nichteintreten erledi- gen müssen (vgl. Art. 35 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). Im Ergebnis spielt dies indes keine Rolle, hat doch die Vorinstanz ohnehin in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011 zu Recht als Neuanmeldung entgegengenommen (vgl. Urteil des BGer 8C_335/2014 vom 30. Juni 2014 E. 3.2). Soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der prozessualen Revision bean- tragt wird, ist daher die Beschwerde abzuweisen. 5. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt kor- rekt ermittelt und das Neuanmeldungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
C-5841/2012 Seite 11 oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An- spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 5.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus- setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG). 5.2 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde ei- ne solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades be-
C-5841/2012 Seite 12 reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in der bis zum bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fas- sung; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä- ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub- haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich ein- getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions- fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu- nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü- fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachver- halt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts- kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwä- gung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen auch im Neuanmeldungsver- fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
C-5841/2012 Seite 13 chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 5.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 5.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5.3.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi- gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre- te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
C-5841/2012 Seite 14 schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 6. 6.1 Im Rahmen des Erstgesuchsverfahrens wies die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 19. Mai 2009 das Leistungsbegehren mangels ausreichender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit sowie mangels eines rentenbegrün- denden Invaliditätsgrades ab (vgl. Dok. 42). 6.1.1 Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren C-3982/2009 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die medizinische Dokumenta- tion aus dem Zeitraum vom 14. Juni 2007 bis zum 6. Juli 2010 (vgl. Dok. 11, 16, 20-24, 29, 32, 35-41, 44, 46 sowie 50 f.) festgestellt, dass von den Ärzten im Wesentlichen chronische rezidivierende Zervikobrachialgien rechts (ICD-10 M53.1), Lumboischialgien (ICD-10 M54.4), Unkovertebra- larthrose, ein geringes residuales neurologisches Defizit, ein Zustand nach Cauda equina-Syndrom 1987 (ICD-10 G83.49) mit einer pseudora- dikulären Sensibilitätsstörung des linken Beines, Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), NPP (nucleus pulposus prolaps), eine Refluxösophagitis, ein Wurzelreizsyndrom C7 rechts mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Kleinfingers (ICD-10 M50.1), ein Zustand nach Operation ei- nes Ependymoms in Höhe LWK2 2005 (ICD-10 D33.4), ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei degenerativer LWS-Erkrankung mit Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1, eine subklinische geringgra- dige axional demyelinisierende sensible Polyneuropathie der Beine und eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, derzeit leichtgradi- ge Ausprägung (ICD-10 F43.2, F32.0), als Diagnosen erhoben wurden.
C-5841/2012 Seite 15 6.1.2 Als Hauptdiagnose wurde insbesondere ein Status nach Operation eines Ependymoms bei L3/4 genannt und als Nebendiagnosen Zervi- kobrachialgien bei C7 mit Sensibilitätsstörungen, einen Status nach Cau- da equina-Syndrom und eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positions- wechseln und ohne Heben/Tragen von schweren Gewichten zumutbar seien. Die festgestellte leichte Depression hingegen zeitige keine Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren stellte es fest, dass die Tä- tigkeiten als Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter dem vorge- nannten zumutbaren Leistungsprofil entsprechen würden. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Vorinstanz, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80% ge- geben sei. Schliesslich wies es aufgrund eines durch Prozentvergleich ermittelten Invaliditätsgrades von 20% die Beschwerde ab (vgl. Urteil des BVGer C-3982/2009 vom 20. Juli 2011). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_595/2011 vom 4. November 2011 bestätigt (vgl. Dok. 57). Von dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Beurteilung, die sich auf den Referenzzeitpunkt vom 19. Mai 2009 bezieht, ist vorlie- gend auszugehen. 6.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4 ff. hiervor), hat die Vorinstanz das Ge- such zu Recht als neues Leistungsbegehren entgegengenommen. Es ist darauf eingetreten, hat die Sache materiell geprüft und dem ärztlichen Dienst vorgelegt. Gemäss den dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 5.2 hier- vor) ist massgebend und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2009 (Referenzzeitpunkt) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. 6.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012 stützte die Vorinstanz auf die Stellungnahme ihres medi- zinischen Dienstes (Dr. med. M.) vom 6. Januar 2012 (Dok. 61), dem sie das neurologische Gutachten von Dr. med. S. vom 6. Oktober 2011 zur Stellungnahme unterbreitet hatte. Dr. med. M._______ berichtet, dass nun Beschwerden der gesamten Wirbelsäule mit Aus- strahlung ins Bein bestünden, was auf eine progrediente Degeneration der Wirbelsäule zurückgeführt werden könne, ohne dass jedoch eine zu- sätzliche radikuläre Symptomatik korreliere. Die als subklinisch beschrie-
C-5841/2012 Seite 16 bene sensible Polyneuropathie der Beine manifestiere sich inzwischen in Form einer Hypästhesie der Unterschenkel und Füsse. Die rezidivieren- den Kopfschmerzen seien unverändert. Die Schlafstörungen hätten zu- genommen. Dies seien jedoch keine stichfesten Argumente für eine ein- deutige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, weshalb der Beschwerdeführer immer noch zu 80% arbeitsfähig sei. 6.2.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz eine Zweitmeinung beim Neurologen Dr. med. B._______ vom regional ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt. Dr. med. B._______ bestätigt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2013 im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. med. M.. Er führt aus, dass im Vordergrund subjektive Beschwerden stünden. Demgegenüber existierten nur wenige objektive Anzeichen. Die Reflexe hätten sich nicht geändert und würden leicht hervorgerufen. Es bestünden weder Anzeichen für eine Schwäche noch für Pyramidenzei- chen. Das Beschwerdebild habe sich seit der letzten Stellungnahme nicht geändert, weshalb der Beurteilung von Dr. med. M. zu folgen sei (vgl. Beilage zu BVGer-act. 8). 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Gutachten von Dr. med. S._______ vom 6. Oktober 2011 zusätzliche bzw. neue Befunde festgestellt wurden, ist ihm zu entgegnen, dass diese im Wesentlichen denjenigen im Gutachten desselben Gutachters vom 24. November 2009, welches im damaligen Beschwerdeverfahren C-3982/2009 ebenfalls sei- ne Berücksichtigung fand (vgl. E. 5.3 des Urteils C-3982/2009 vom 20. Juli 2011), entsprechen. Ohnehin lässt eine Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschrän- kung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Des Weiteren deckt sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit derje- nigen im Gutachten vom 24. November 2009 (vgl. Dok. 44 S. 21 f. sowie 55 S. 14). Insofern sind auch die Stellungnahmen von Dr. med. M._______ vom 6. Januar 2012 und von Dr. med. B._______ vom 14. März 2013 nachvollziehbar und schlüssig. 6.3 Dennoch erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegend der medizinische Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt, berichtet doch Dr. med. S._______ in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2011, dass der Beschwerdeführer überwiegend Schmerzen und Sensibili- tätsstörungen angebe, die sich in der Regel nicht objektivieren lassen. Somatoforme Sensibilitätsstörungen bzw. nicht objektivierbare Funktions- störungen wurden von Dr. med. S._______ zwar bereits im Gutachten
C-5841/2012 Seite 17 vom 24. November 2009 erwähnt (vgl. Dok. 44 S. 14), doch während da- mals bei der Untersuchung des rechten Kleinfingers in Bezug auf die Sensibilitätsstörungen eine leichtgradige periphere sensible nervus ulna- ris Läsion festgestellt wurde, konnte der Gutachter bei der neuerlichen Untersuchung gar kein Korrelat mehr feststellen und eine Läsion daher ausschliessen. Der Gutachter äussert in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer funktionellen Komponente (vgl. zum Begriff Funktions- störung, PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch 2013, S. 716) als Ursa- che. In Bezug auf die bei der Einzelkraftprüfung festgestellte fluktuierende Kraftentwicklung weist er ebenfalls auf eine Zunahme der funktionellen Komponente hin. Angesichts der beim Beschwerdeführer seit Jahren be- stehenden Wirbelsäulenerkrankung sowie des Schmerzsyndroms ist nicht auszuschliessen, dass sich nebst der festgestellten leichten depressiven Reaktion weitere psychische Beschwerden im Sinne einer Somatisierung eingestellt haben. Ob die erwähnten Funktionsstörungen Krankheitswert erreichen und allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, muss daher aus psychiatrischer Sicht geklärt werden. Diesen Aspekt hät- te die Vorinstanz beachten müssen. Zudem datiert die letzte psychiatri- sche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2008 (vgl. Dok. 32). Zwar erwähnt auch Dr. med. S._______ im Gutachten die Diagnose einer leichten depressiven Reaktion, doch ist nicht schlüssig nachvoll- ziehbar, ob es sich dabei um eine Verlaufsdiagnose handelt bzw. anhand welcher Kriterien diese gestellt wurde, oder ob es sich dabei um die be- reits bekannte, fremdanamnestische Befunderhebung aus dem Jahre 2008 handelt. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das prozessuale Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit durch Nichteintreten hätte erle- digen sollen, dieses jedoch zu Recht im Sinne einer Neuanmeldung ent- gegengenommen und geprüft hat. Die Abweisung des erneuten Gesuchs erfolgte nach dem Dargelegten jedoch aufgrund eines unvollständig er- hobenen medizinischen Sachverhalts. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der An- weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine interdisziplinäre fach- ärztliche Gesamtbegutachtung des Beschwerdeführers in rheumatologi- scher/orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht
C-5841/2012 Seite 18 durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt dies ohne Rechtsfolgen, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie- gen der beschwerdeführenden Partei gilt. Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind demnach Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 8.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur ver- hältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv auf Seite 19
C-5841/2012 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012 aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher Gesamtbegutachtung im Sinne der Erwä- gung 7 über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: