Abt ei l un g II I C-58 3 9 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X., vertreten durch Y., Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beitragsverfügung. Verjährung von Beitragsforderungen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-58 3 9 /20 0 7 Sachverhalt: A. Am 23. August 2005 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) den rückwir- kenden Zwangsanschluss per 1. Januar 1985 von X._______ (nach- folgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer), der in Z._______ als Einzelfirma eine Garage betrieben hatte. Gegen diese An- schlussverfügung rekurrierte der Arbeitgeber erfolglos zunächst bei der damals zuständigen Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und sodann beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 16. Februar 2007 den Zwangsanschluss an sich schützte; auf die Behauptung des Arbeitge- bers, dass die BVG-Beiträge verjährt seien, konnte das Bundesgericht mangels Anfechtungsgegenstand nicht eintreten (Urteil des Bundesge- richts 2A.545/2006 E. 3). B. B.aMit Beitragsrechnung vom 16. November 2005 forderte die Auf- fangeinrichtung den Arbeitgeber zur Bezahlung des Betrages von Fr. 171'692.-- zuzüglich rückwirkende Zinsen von Fr. 75'309.--, Verfü- gungskosten von Fr. 825.-- sowie ausserordentliche Umtriebskosten von Fr. 2'758.-- auf, dies für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2004. Mit ergänzender Beitragsrechnung vom 20. Juni 2006 forderte die Auffangeinrichtung vom Arbeitgeber noch einen Betrag von Fr. 360.-- für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 (act. 03). Nachdem die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber mittels Mahnschreiben vom 17. April und 8. Mai 2007 an die genannten, noch offenstehenden Beträge erinnert hatte (vgl. act. 04, 05), die der Arbeit- geber weiterhin nicht bezahlte, betrieb sie diesen für einen Gesamtbe- trag von Fr. 258'970.40 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 06). B.bMit Verfügung vom 30. Juli 2007 verpflichtete die Auffangeinrich- tung den Arbeitgeber hierauf zur Bezahlung des in Betreibung gesetz- ten Betrages von 258'970.40 zuzüglich Sollzinsen von 5% seit dem 22. Mai 2007 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- und erteilte sich in diesem Umfang - zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- - definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 155'473 des Betreibungsamtes B._______. Die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 525.-- wurden dem Arbeitgeber auferlegt. Die Se ite 2
C-58 3 9 /20 0 7 Auffangeinrichtung begründete diese Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die in Betreibung gesetzten Beitragsrechnungen gestützt auf ihre Anschlussverfügung vom 23. Au- gust 2005 zu bezahlen. C. Gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 30. Juli 2007 liess der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückwei- sung des Verfahrens an die Auffangeinrichtung beantragen, damit die- se die Beiträge unter Berücksichtigung der Verjährung neu berechne und im Rahmen einer neuen Beitragsverfügung neu festlege, dies un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Auffangeinrich- tung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Auffangeinrichtung von ihm rückwirkend bis 1985 Beiträge fordere, ob- wohl auch das BVG Verjährungsfristen kenne, welche dieser Forde- rung entgegenstünden. So würden nach Art. 41 BVG Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jah- ren verjähren. Gestützt auf diese gesetzliche Verjährungsfrist erhebe er explizit die Einrede der Verjährung für sämtliche Forderungen, wel- che für einen Zeitraum gestellt würden, der mehr als 5 Jahre vom Da- tum des Erlasses der Anschlussverfügung zurückliege, also in casu für den Zeitraum vor dem 23. August 2000. In diesem Zusammenhang er- innerte der Arbeitgeber daran, dass er vor dem Jahre 2005 von der Ausgleichskasse nie auf die vorsorgerechtliche Anschlusspflicht auf- merksam gemacht worden sei (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie - nach Wie- derholung des Sachverhalts - im Wesentlichen aus, dass der An- schluss ein neues Rechtsverhältnis begründe und die Verjährung der entsprechenden Beiträge gemäss Lehre und Rechtsprechung mit dem obligatorischen Anschluss auch neu zu laufen beginne. Die Beitrags- forderung sei deshalb vorliegend nicht verjährt (act. 6). E. E.aMit Replik vom 18. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren und der Begründung seiner Beschwerde festhal- ten. Zudem machte er im Wesentlichen geltend, dass zwar das Bun- Se ite 3
C-58 3 9 /20 0 7 desgericht unter anderem in seinem Entscheid B 54/99 festgehalten habe, dass als Ausnahme von der Verjährungsregel nach Art. 41 BVG die Verjährung der Beiträge bei einem Zwangsanschluss erst mit dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnen würde, dass aber die- ser Praxis das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit entgegen- stünde, weshalb die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gege- ben seien. Im vergleichbaren Bereich der AHV würden Beiträge verjäh- ren, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet seien, geltend gemacht würden (act. 10). E.bMit Schreiben vom 18. Februar 2008 erklärte die Vorinstanz, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (act. 14). F. Den mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 vom Instruktions- richter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 11 und 12). G. Mit Verfügung vom 21. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun- desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. 2.1Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 30. Juli 2007, welcher eine Se ite 4
C-58 3 9 /20 0 7 Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer- deführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2.2Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü- gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge- genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Vorliegend wird nicht die Berechnung der Beträge beanstandet, sondern vielmehr die Verjährungseinrede erhoben. Somit bildet nur diese Frage den Streit- gegenstand, der in diesem Verfahren zu prüfen ist. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfül- lung ihrer Aufgaben nach Art. 12. Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt sind. Die Vorinstanz war daher be- fugt, in ihrer Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die Ver- pflichtung des Arbeitgebers zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinwei- sen). Se ite 5
C-58 3 9 /20 0 7 5. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 41 BVG eine teilweise Verjährung der in Betreibung gesetzten Beitragsforderung(en) geltend, nämlich für Beiträge, die sich vor dem 23. August 2000 beziehen; ein- zig die Beiträge für den fünfjährigen Zeitraum vor dem verfügten Zwangsanschluss (23. August 2005) könnten in Rechnung gestellt werden. Demgegenüber stützt sich die Vorinstanz auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 41 BVG, wonach die Verjährung der Beiträge bei einem Zwangsanschluss erst mit dem Anschluss beginnen würde. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar sind. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet der zwangsweise Anschluss an die Auffangeinrichtung ein neues Rechts- verhältnis, weshalb die Verjährung für Beiträge früherer Jahre grund- sätzlich erst im Zeitpunkt des Anschlusses beginnt (SZS 1994 S. 388ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2000, B 54/99, E. 2a und 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007, C-2381/2006, E. 5.1). 5.2Zwar wurde vorliegend der Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG verfügt, da durch den Austritt von Arbeitnehmern (M._______ per 30. Juni 1990 und N._______ per 31. Dezember 2003) Freizügigkeitsfälle entstanden sind. In diesem Fall kommt der diesbezüglichen Verfügung auch nur Feststellungscharakter zu (BGE 130 V 526 E. 4.3 = Pra 2006 Nr. 11 S. 77 E. 4.3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die entsprechenden Beiträge vorliegend auch vor dem 23. August 2000 geschuldet sind, zumal das Betreibungsbegehren von der Vorinstanz im Mai 2007, also vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlass des Zwangsanschlusses (23. August 2005) gestellt worden ist (vgl. dazu auch BGE 130 V 526 E. 4.4). 6. Der Beschwerdeführer wendet noch ein, dass trotz der hier aufgezeig- ten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Praxisänderung er- füllt seien, da das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit vorlie- gend vorgehen müsste. Es könne nicht sein, dass ein Arbeitgeber noch für während Jahrzehnten nicht bezahlte Beiträge belangt werden könne. Er will dabei vergleichweise den Rechtsbereich der AHV heran- ziehen, bei welchem Beiträge verjähren, wenn sie nicht fünf Jahre Se ite 6
C-58 3 9 /20 0 7 nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet waren, durch Verfügung geltend gemacht werden. 6.1Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxis- änderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Pos- tulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechts- anschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Ver- schärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 134 V 72 E. 3.3, 133 V 37 E. 5.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2Aus dem Vergleich des Beschwerdeführers mit der Verjährung in der AHV-Gesetzgebung kann für eine allfällige Praxisänderung nichts hergeleitet werden. Zwar bestimmt Art. 16 Abs. 1 AHVG, dass AHV- Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjah- res, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Im Unterschied zum BVG ist es aber so, dass die von einem Arbeitneh- mer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einge- tragen werden, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Bei- träge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG), und somit für die Berechnung der Leistung berücksichtigt werden. 6.3Wenn der Beschwerdeführer die Rechtssicherheit anruft, dann meint er eine gewisse Rechtssicherheit in seinem individuellen Fall, weil er sich nicht nach über 10 oder 20 Jahren plötzlich eine Beitrags- forderung für die Jahre 1985 bis 2000 entgegensetzen lassen will. Die Rechtssicherheit, welche einer Praxisänderung entgegensteht, ist aber eine andere; es geht dort um die Frage einer konstanten Rechtspre- chung zur Verjährung bei einem Zwangsanschluss. Diesbezüglich sieht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. E. 6.1 hiervor) keinen entscheidenden Grund, von seiner zuletzt in seinem Urteil vom 27. Juli 2007 (C-2381/2006) bestätigten Praxis abzuweichen, auch wenn die finanziellen Folgen für den jeweiligen Arbeitgeber unter Umständen wie vorliegend massiv sein können. Dem stehen aber die berechtigten und bedeutenden Ver- Se ite 7
C-58 3 9 /20 0 7 sicherungsansprüche der Arbeitnehmer an die 2. Säule entgegen. Die Verhältnisse haben sich nicht geändert und es gibt angesichts des über 20-jährigen Bestehens des BVG heute wohl immer seltener eine Konstellation wie die vorliegende. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen und werden vorliegend auf Fr. 1'500.-- fest- gelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Alberto MeuliJean-Marc Wichser Se ite 8
C-58 3 9 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se ite 9