Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5833/2010 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien C._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.

C-5833/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) gelangte Mitte Juni 1995 unkontrolliert in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte. Am 8. August 1995 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unter Hinweis auf seinen am 25. November 1996 geborenen und bei der Kindsmutter lebenden leiblichen Sohn, den Schweizerbürger J._______, versuchte der Beschwerdeführer in der Folge vergeblich, einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erwirken. Nach seiner Ausschaffung am 28. Januar 1998 nach Belgrad wurde der Beschwerdeführer mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt. Am 28. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch im Fürstentum Liechtenstein. Am 15. August 2000 wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt, nachdem die gegen ihn am 25. April 2000 von den liechtensteinischen Behörden verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen war und er die Ausreisefrist ungenutzt hatte verstreichen lassen. Anderntags wurde der Beschwerdeführer in polizeilicher Begleitung nach Pristina ausgeschafft. B. Nach zahlreichen erfolglosen Versuchen beantragte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengenvisum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, er wolle seinen in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn, den er seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe, besuchen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 verweigerte die schweizerische Vertretung im Ausland die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung. C. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne angesichts der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem sei

C-5833/2010 Seite 3 aufgrund der gesamten Umstände sowie der Vorakten dessen Anwesenheit in der Schweiz nicht erwünscht. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2010 bzw. 13. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums, um seinen Sohn wiedersehen zu können. In der beigelegten "Einsprache gegen die Visumsverweigerung" behauptet der Beschwerdeführer, ein Besuchsrecht für sein Kind zu haben. Im Weitern führt er aus, sein letzter Besuch des Sohnes sei ihm im Juli 2000 ermöglicht worden. Seither habe er brieflichen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Er garantiere, die Schweiz fristgerecht wieder zu verlassen und für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seinem Besuchsaufenthalt selber aufzukommen. E. Auf ein weiteres Einreisebegehren des Beschwerdeführers vom 12. August 2010 trat die Vorinstanz unter Hinweis auf die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde in gleicher Angelegenheit nicht ein (vgl. Einspracheentscheid des BFM vom 30. September 2010). F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 spricht sich das BFM für die Abweisung der Beschwerde aus. Seit Jahren versuche der Beschwerdeführer mit grösster Hartnäckigkeit, ein Einreisevisum zu erwirken. Dabei mache er stets geltend, er wolle nur seinen in der Schweiz lebenden Sohn, welchen er seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe, besuchen; er verkenne jedoch, dass ihm die dafür zuständige Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 17. November 2003 ein zivilrechtlich geregeltes Besuchsrecht verweigert habe. Diese Fachbehörde erachte angesichts des Umstandes, dass Mutter und Kind einer Kontaktaufnahme mehr denn je ablehnend gegenüberstünden, eine allfällige Einreise des Beschwerdeführers als äusserst problematisch und für die Entwicklung des Kindes sogar als schädlich. Da dem arbeitslosen und ledigen Beschwerdeführer im Kosovo keinerlei Verpflichtungen oblägen, bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise müsse daher als sehr

C-5833/2010 Seite 4 hoch eingestuft werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen, wonach der Beschwerde-führer gegenüber den Behörden mit Suizid drohe und den Ehemann der Kindsmutter bei den Polizeibehörden (zu Unrecht) beschuldige, seinen Stiefsohn umbringen zu wollen, könne eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr ausgeschlossen werden. Das BFM sehe sich deshalb veranlasst, zusätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zu prüfen. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. H. In zahlreichen weiteren, an das Bundesverwaltungsgericht sowie an verschiedenste Behörden gerichteten Eingaben hält der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, wonach ihm als leiblichem Vater von Gesetzes wegen ein Besuchsrecht für seinen Sohn zustehe. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

C-5833/2010 Seite 5 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 5.

C-5833/2010 Seite 6 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 –32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums

C-5833/2010 Seite 7 sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer damit der Visumspflicht. Daran hat auch die durch die Schweiz erfolgte Anerkennung des Kosovo als Staat nichts geändert. 6. 6.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3. Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, den Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext sein Herkunftsland dar. Der Beschwerdeführer lebt in der inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: Oktober 2010, besucht im Mai 2011). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist – vor allem bei jüngeren und ungebundenen

C-5833/2010 Seite 8 Personen – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der schweizerischen Asylstatistik wieder: So stammten im Jahre 2009 4.3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem

  1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Im Jahre 2010 stellten immer noch 602 Personen aus diesem Land ein Asylgesuch in der Schweiz, womit der Kosovo an achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden liegt (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2010, S. 10). 6.4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

7.1. Bei dem im Kosovo lebenden Beschwerdeführer handelt es sich um einen 38-jährigen, unverheirateten Mann. Aus den während des Beschwerdeverfahrens eingereichten UNMIK-Bescheinigungen vom

C-5833/2010 Seite 9 5. August 2009, 31. Mai 2010 und 10. August 2010 geht hervor, dass er mit seinen Eltern und weiteren (volljährigen) Geschwistern in Hausgemeinschaft lebt. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Beschwerdeführer selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Beschwerdeführers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise, ging doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Belege, mit denen sich zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer lebt, ziehen lassen, liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 7.3. Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen Erfahrungen, die mit dem betroffenen Beschwerdeführer gemacht wurden. Tatsache ist, dass dieser während seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu ernsthaften Klagen Anlass gegeben hat. Laut Strafbescheid des Bezirksamtes Werdenberg/SG vom 3. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen mehrfachen Missbrauchs des Telefons zu einer achtwöchigen (bedingten) Gefängnisstrafe verurteilt. Dieser hatte während Monaten direkt oder über Familienangehörige seine Ex-

C-5833/2010 Seite 10 Freundin, eine Schweizerbürgerin, bedroht, um in Bezug auf seinen leiblichen Sohn ein Besuchsrecht zu erwirken und die Kindsmutter zur Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung zu bewegen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, scheute er auch nicht vor der Aussage zurück, es wäre für ihn ein Leichtes, seinen Sohn nach Jugoslawien entführen zu lassen. Aufgrund derselben Tatbestände erfolgte am 10. Oktober 1997 eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe mit Widerruf der bedingt ausgesprochen Gefängnisstrafe vom 3. Juli 1997, nachdem er seiner Ex-Freundin mehrmals telefonisch gedroht hatte, sie zu töten, falls sie sich nicht seinem Willen gemäss verhalte. Nach Austritt aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 1998 nach Belgrad ausgeschafft und vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt. Am 28. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch, diesmal im Fürstentum Liechtenstein. Nachdem die gegen ihn am 25. April 2000 von den liechtensteinischen Behörden verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen war und der Ausländer die Ausreisefrist ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt. Am 16. August 2000 erfolgte seine zwangsweise, polizeilich begleitete Rückführung nach Pristina. Aufgrund der in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer gemachten schlechten Erfahrungen verweigerte die zuständige Vormundschaftsbehörde – in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 273 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und in besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls – dem Kindsvater die Einräumung eines Besuchsrechts (vgl. Entscheid der Vormundschaftsbehörde X._______ vom 17. November 2003). Seither versucht der Beschwerdeführer mit unzähligen Eingaben und Telefonanrufen, massiven Druck auf Vormundschafts-, Migrations- und Gerichtsbehörden auszuüben, um ein Besuchsrecht für seinen Sohn zu erstreiten bzw. ein Einreisevisum für die Schweiz zu erwirken, wobei er auch vor unlauteren Mitteln nicht zurückschreckte. Nachdem er die Vormundschaftsbehörde sowie seine Ex-Freundin ultimativ, jedoch vergeblich aufgefordert hatte, für ihn eine Garantieerklärung zu unterschreiben, liess er am 2. April 2004 der Gemeinde X._______

C-5833/2010 Seite 11 namens der Kindsmutter ein von ihm selbst verfasstes Einladungsschreiben zugehen, welches er mit einer gefälschten Unterschrift (seiner Ex-Partnerin) versehen hatte. 7.4. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht hinreichend gesichert. Es ist von einer reellen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo über keine besonderen beruflichen oder familiären Verpflichtungen verfügt, in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist und bereits zweimal in sein Heimatland ausgeschafft werden musste, sich auch bei erneuter Einreise einer Rückkehr in den Kosovo widersetzen und einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben würde. So forderte er seine frühere Partnerin in einem Schreiben vom 17. November 2008 explizit auf, dafür zu sorgen, dass er ein Bleiberecht in der Schweiz erhalte. Entsprechend hielt denn auch das Vormundschaftsamt Y._______ gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz fest, aufgrund der gemachten Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht das Kindeswohl, sondern eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz im Vordergrund stehe (vgl. die entsprechenden Schreiben vom 23. Februar 2009 und 24. April 2009). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verwirklichung persönlicher Kontakte zwischen ihm und seinem ausserehelichen Sohn setze seine Einreise in die Schweiz voraus. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht somit das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält. 8.2. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen

C-5833/2010 Seite 12 abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden, minderjährigen Sohn. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 8.3. Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf Verwirklichung von Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ausserdem kann der Schutz des Familienlebens nur dann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird, sich der Beschwerdeführer somit auf eine intakte familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Sohn berufen kann, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (vgl. BGE 124 II 361 E. 1b, BGE 122 II 385 E. 1c, BGE 120 Ib 1 E. 1, BGE 120 Ib 257 E. 1b, BGE 109 Ib 183 E. 2a). 8.4. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich der Beschwerdeführer, der sich anfänglich der Kindsanerkennung widersetzt hat, zu Unrecht auf seine Beziehung zum ausserehelichen Kind mit einer Schweizerbürgerin, bestand doch von allem Anfang an kein intaktes und gelebtes Verhältnis zu seinem mittlerweile fast 14-jährigen Sohn. Soweit aus den Akten ersichtlich, kam es am 3. Juli 2000 – allerdings unter Schutzaufsicht – zu einer letzten persönlichen Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Sohn. Der Beschwerdeführer kann somit fraglos aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach ihm die zuständigen Behörden mittlerweile ein Besuchsrecht eingeräumt hätten.

C-5833/2010 Seite 13 8.5. Vor diesem Hintergrund ist die Ausstellung eines Besuchervisums, wie bereits das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in einem früheren Visumsverfahren des Beschwerdeführers zutreffend festgehalten hat (vgl. Departementsentscheid vom 2. März 2004), zwingend zu verweigern. Dies umso mehr, als zum heutigen Zeitpunkt – aus den in der Vernehmlassung genannten Gründen (vgl. Bst. F. des Sachverhalts) auch Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK der Erteilung einer Einreisebewilligung entgegenstehen. 9. Aus den genannten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

C-5833/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen – die Schweizerische Botschaft in Pristina mit der Bitte um Weiterleitung dieses Urteils an den Beschwerdeführer (Beilage: UNMIK-Bestätigung vom 5. August 2009 im Original) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherDaniel Brand Versand:

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