B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5825/2016

Urteil vom 26. Oktober 2018 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A., (Türkei), Zustelladresse: c/o B., vertreten durch lic. iur. Jürg Gasche Bühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentensistierung (Verfügung vom 12. August 2016).

C-5825/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1958 geboren, ist verheiratet und Mut- ter von drei Kindern (vgl. IV-act. 1 und 38). Sie meldete sich am 2. Dezem- ber 1997 wegen chronischer Migräne, Nackenbeschwerden, Schulter- und Rückenschmerzen sowie einer Panvertebralsymptomatik, bestehend seit fünf Jahren (vgl. IV-act. 3-13), erstmals zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: kan- tonale IV-Stelle) an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Warte- frist ab (IV-act. 14 S. 1-3). Am 9. Oktober 1998 teilte die Versicherte mit, dass sie Ende Juli 1998 Gehirnblutungen erlitten habe (IV-act. 22). Mit Beschluss vom 29. Juni 1999 sprach die kantonale IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente sowie entsprechende Zusatzrenten zu aufgrund eines Inva- liditätsgrads von 100 % (vgl. IV-act. 28 und 55 S. 5). Den Anspruch auf die ganze Invalidenrente bestätigte sie mit Mitteilungen vom 11. Mai 2000 (IV-act. 35), vom 16. Juli 2002 (IV-act. 40 [nachträglich handschriftlich auf den 16. Juli 2002 korrigiert]), sowie vom 9. September 2005 (IV-act. 55 S. 1 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 betreffend Separatauszahlung der Kinderrente für die Tochter D._______ bewilligte die kantonale IV-Stelle den durch die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Amsler, eingereichten Antrag, die Kinderrente für die gemeinsame Tochter D._______ direkt auf das Konto des das Sorgerecht ausübenden Vaters E., geschiedener Ehemann der Versicherten, zu überweisen (IV-act. 62). Mit Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 teilte die kantonale IV-Stelle E. mit, die Versicherte habe sich per 11. Au- gust 2010 nach „unbekannt“ abgemeldet. Diese Nachricht sei erst im Sep- tember 2011 bei ihr eingegangen. Die Versicherte habe sich nicht gemel- det, weshalb die Invalidenrente vorübergehend eingestellt worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Invalidenversicherung verpflichtet, die Invaliden- leistungen rückwirkend per 31. August 2010 einzustellen und die zu Un- recht bezahlten Leistungen zurückzufordern. Die kantonale IV-Stelle for- derte E._______ auf, die an die Versicherte während der Monate Septem- ber 2010 bis September 2011 bereits geleisteten Rentenzahlungen sowie die an E._______ ausgerichtete Kinderrente für die Tochter D._______

C-5825/2016 Seite 3 während der Monate September 2010 bis November 2011 zurückzuerstat- ten. Der Rentenanspruch könne neu geprüft werden nach Bekanntgabe des aktuellen Wohnorts der Versicherten (IV-act. 68 S. 7 f.). B.b Hiergegen erhob E._______ am 23. Dezember 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ und machte ge- stützt auf ein Schreiben der Versicherten, das als Absender den Stempel eines (...) Gefängnisses aufführt (vgl. IV-act. 68 S. 12; Übersetzung in IV-act. 93 S. 1), geltend, die Versicherte habe offenbar eine Freiheitsstrafe verbüsst und daher Wohnsitz in einem Schweizer Gefängnis begründet (IV-act. 68 S. 3-6). Mit Schreiben vom 26. April 2012 beantragte die kanto- nale IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C., es sei die Dauer des Gefängnisaufenthalts der Versicherten abzuklären, wo- bei sie auf ein Schreiben der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 12. April 2012 verwies. In jenem Schreiben erklärte die EAK, die Vormund- schaftsbehörde habe die Spur der Versicherten am 11. August 2010 verlo- ren. Ausserdem stehe fest, dass sich die Versicherte in der Zeit vom 14. April 2011 bis zum 4. Juli 2011 in der F. aufgehalten habe (IV-act. 75). Mit Urteil vom 29. Mai 2012 hiess das Sozialversicherungsge- richt des Kantons C._______ die Beschwerde wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung vom 7. Juni 2007 auf und wies die Sache an die kantonale IV-Stelle zurück zur allfälli- gen neuen Verfügung über die Rückerstattungspflicht im Sinne der Erwä- gungen. Das Gericht hielt in den Erwägungen unter anderem fest, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Versicherte als Staatsangehö- rige der Türkei, mit welcher die Schweiz ein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen habe, keinen Anspruch mehr auf Invalidenrenten habe. Ebenfalls stehe nicht fest, unter welchem Titel für sie – oder sogar für ihren geschiedenen Ehemann – eine Rückerstattungspflicht der sie be- treffenden Invalidenrenten sowie der Kinderrenten bestünde (IV-act. 76). C. Dem „Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person“ der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 17. März 2011 ist zu entnehmen, dass sich die Versicherte (ohne festen Wohnsitz) seit dem 9. November 2010 im Gefängnis G._______ in Haft befand, da sie an jenem Tag eine Beamtin tätlich angegriffen habe, so dass deren klei- ner Finger gebrochen sei. Die Versicherte sei schuldunfähig. Es sei Unter- suchungshaft als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 326 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angeordnet worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim

C-5825/2016 Seite 4 Zwangsmassnahmengericht C._______ die Entlassung der Versicherten aus der Untersuchungshaft sowie die sofortige Einweisung in eine geeig- nete Massnahmenklinik. Für die Hauptverhandlung beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Verhalten der Versicherten die Tatbestände der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der einfachen Kör- perverletzung erfülle, und eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) an- zuordnen (IV-act. 95, S. 27-29). Am 23. März 2011 verfügte das Zwangs- massnahmengericht C., die Versicherte habe in Sicherheitshaft zu verbleiben und verweigerte die Einweisung in eine geeignete Massnah- menklinik. Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons C. mit Urteil vom 13. April 2011 teilweise gut, bestätigte die Sicherheitshaft und wies die Versicherte in die Psychiatrische Universitätsklinik oder in eine andere geeignete psy- chiatrische Klinik ein (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. Juni 2015 in IV-act. 147 S. 1-5). Mit Urteil vom 16. Juni 2011 erkannte das Bezirksgericht C., die Versicherte habe die Tatbestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (IV-act. 95 S. 31-33). Mit Be- schluss (ebenfalls) vom 16. Juni 2011 bestätigte das Bezirksgericht C. die bisherige Sicherheitshaft und wies die Versicherte in die F._______ ein, in welcher sich die Versicherte zu jenem Zeitpunkt bereits aufhielt (Beschluss fehlt in den vorliegenden Akten; vgl. IV-act. 147 S. 2 oben). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 informierte das Bezirksgericht C._______ die Kantonspolizei C., die Versicherte sei seit dem 4. Juli 2011 zur Fahndung ausgeschrieben infolge Entweichung aus der F.. Es sei zuvor wegen Fluchtgefahr Sicherheitshaft gegen die Versicherte angeordnet worden. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie allerdings ärztlich in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden (IV-act. 95 S. 4 f.). Das Obergericht des Kantons C._______ be- stätigte mit Urteil vom 21. Juni 2012 sowohl die erwähnten Tatbestände als auch die Anordnung der stationären Massnahme vollumfänglich (IV-act. 95 S. 6-26). Dem Urteilsrubrum ist zu entnehmen, dass sich die Versicherte bis zum 4. Juli 2011 in Sicherheitshaft in der F._______ befunden habe, sie seit dem 4. Juli 2011 flüchtig sei und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe (IV-act. 95 S. 6).

C-5825/2016 Seite 5 D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 übermittelte das Generalkonsulat der Republik Türkei, (...), der IV-Stelle des Kantons H._______ ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 (verfasst in türkischer Spra- che), in welchem die Beschwerdeführerin mitteile, ihre Invalidenrente sei seit dem 8. Juni 2011 nicht überwiesen worden. Sie bitte um Weiterzahlung der Invalidenrente. Der Briefkopf des Schreibens führt die in jenem Zeit- punkt aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin in der Türkei auf (IV-act. 69 S. 2-5). Gemäss Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei, (...), vom 5. November 2012 hat die Beschwerdeführerin erneut mitgeteilt, ihre Invalidenrente werde nicht an sie überwiesen. Die Be- schwerdeführerin habe sich erkundigt, was sie tun müsse, um die Invali- denrente weiterhin beziehen zu können. Das Generalkonsulat bat die kan- tonale IV-Stelle um eine Rückmeldung, welche sie der Beschwerdeführerin weiterleiten könne (IV-act. 78 S. 6). Mit Schreiben vom 4. März 2013 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Gasche Bühler, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren ersuchen. Gleichzeitig informierte Rechtsanwalt Gasche Bühler, die Versicherte sei schwer krank und weile in der Türkei (IV-act. 78 S. 3 f.). Am 8. April 2013 überwies die IV-Stelle des Kantons C._______ das Renten- dossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), da die Versicherte neu in der Türkei wohnhaft sei (IV-act. 81). E. E.a Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 forderte die IVSTA Rechtsanwalt Gasche Bühler auf, genauere Angaben und offizielle Unterlagen zur Inhaf- tierung der Versicherten, welche sich dem Dossier entnehmen lasse, zu machen respektive einzureichen (IV-act. 90). Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 überliess Rechtsanwalt Gasche Bühler der IVSTA mehrere Unterlagen des Strafverfahrens und teilte ihr mit, nicht er habe die Versicherte im Strafver- fahren vertreten. Aus den von ihm angeforderten Strafakten gehe hervor, dass sich die Versicherte vom 9. November 2010 bis zum 4. Juli 2011 in Untersuchungshaft befunden habe respektive infolge Hafterstehungsunfä- higkeit in der Psychiatrischen Universitätsklinik untergebracht worden sei. Aus der Psychiatrischen Universitätsklinik sei die Versicherte entwichen und in die Türkei ausgereist. Er ersuchte um ungeschmälerte Wiederaus- richtung der Invalidenrente (IV-act. 94). E.b Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 stellte Dr. med. I._______ des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD) die Hauptdiag-

C-5825/2016 Seite 6 nosen paranoide Psychose (ICD-10 F22.0) sowie Status nach intracereb- raler Blutung. Als Nebendiagnose nannte er ein chronisches Panvertebral- syndrom. Er führte aus, es liege bei der Versicherten vor allem ein psychi- sches Leiden vor; das Rückenproblem sei zweitrangig. Zur Abklärung ge- nüge die Einholung eines Berichts der F., aus welcher die Versi- cherte entwichen sei. Es sei kaum mit einer Besserung zu rechnen (IV-act. 100). Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft C. eingeholten Gutachten von Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 27. Februar 2011 leidet die Versicherte an einer schizophre- nen-psychotischen Symptomatik. Es habe deshalb im Tatzeitpunkt (9. No- vember 2010) infolge einer paranoiden Wahnvorstellung keine Schuldfä- higkeit bei ihr vorgelegen. Dr. med. J. bezeichnete die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als sinnvoll (IV-act. 103). E.c Mit Verfügung vom 7. August 2013 hiess die IVSTA das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren gut (IV-act. 101). E.d Am 26. August 2013 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein und ersuchte Rechtsanwalt Gasche Bühler, den Fragebogen für die IV-Renten- revision ausgefüllt zu retournieren (IV-act. 110). Im Fragebogen für die IV-Rentenrevision, datiert vom 4. November 2013 und unterzeichnet von Rechtsanwalt Gasche Bühler, gab dieser an, die Versicherte arbeite zur Zeit nicht und habe auch nach dem 15. August 2005 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (IV-act. 113). E.e Im Schlussbericht vom 19. Dezember 2013 stellte RAD-Arzt Dr. med. I._______ unverändert die Diagnose einer paranoiden organischen Psy- chose bei Status nach Hirnblutung (ICD-10 F22.0) und hielt fest, es habe sich nichts Grundlegendes geändert und sei mit keiner Besserung zu rech- nen (IV-act. 117). Im Beschluss betreffend Invalidität vom 7. Januar 2014 stellte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 100 % fest. Ausserdem führte sie aus, die Invalidenrente sei per 30. September 2011 eingestellt worden, da die Versicherte ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Die Rente werde aufgrund des Gefängnisaufenthaltes nicht sistiert, da es sich um die Anordnung einer stationären Massnahme in der Psychiatrie (Zustand völli- ger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit) handle. Nach Eingang der fehlenden Unterlagen habe die Revision durchgeführt und abgeschlos- sen werden können. Diese habe keine Änderungen ergeben, weshalb die Zahlungen wieder aufzunehmen seien (IV-act. 118). Am 22. Januar 2014 erklärte die IVSTA – gestützt auf eine interne Abklärung vom 21. Januar

C-5825/2016 Seite 7 2014 (IV-act. 119) – den Beschluss vom 7. Januar 2014 für ungültig. Die Rentenzahlungen hätten eingestellt zu bleiben (IV-act. 120). E.f Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte Rechtsanwalt Gasche Bühler der IVSTA mit, er werde bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der stationären Massnahme beantragen und bitte daher, die Behandlung des Falles bis zum Entscheid der zuständigen Behörde betreffend Aufhebung oder Weiterführung der stationären Massnahme zu sistieren (IV-act. 125). E.g Mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 informierte die IVSTA die Versi- cherte, sie habe im Revisionsverfahren keine Veränderungen in medizini- scher und wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt. Der Rentenanspruch be- stehe daher unverändert. Die Rentenzahlung sei vorliegend jedoch im Re- visionsverfahren aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung per 30. Sep- tember 2011 eingestellt worden. Die Versicherte habe sich seit dem 9. No- vember 2010 in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft befun- den. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 16. Juni 2011 sei eine stationäre Massnahme angeordnet worden. Die Versicherte sei am 4. Juli 2011 in die Türkei geflüchtet. Infolge der angeordneten stationären Massnahme sowie der Flucht bleibe die Rentenzahlung weiterhin einge- stellt. Sobald die offizielle Bestätigung der Aufhebung der Massnahme vor- liege, werde die Wiederaufnahme der Zahlung von Amtes wegen geprüft (IV-act. 127). E.h Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wies das Amt für Justizvollzug, (...), das Gesuch der Versicherten um Aufhebung der Massnahme beziehungs- weise um Einstellung der Vollzugsbemühungen ab. Es führte zur Begrün- dung aus, die Versicherte sei nach ihrer selbständigen Wiedereinreise in die Schweiz am 19. April 2015 in (...) von der Polizei kontrolliert und ver- haftet worden. Mit Verfügung vom 20. April 2015 sei sie zur Sicherung der Durchführung der Massnahme, bei weiterhin bestehender Fluchtgefahr, in Sicherheitshaft gesetzt worden. Der zuständige psychiatrische Gefängnis- arzt sei nach persönlichem Kontakt mit der Versicherten überzeugt, dass die diagnostizierte Krankheit unverändert bestehe und eine stationäre The- rapie dringend notwendig sei. Seither werde ein geeigneter Vollzugsplatz für die Versicherte gesucht. Die stationäre Massnahme könne erst beim tatsächlichen Klinikeintritt in Vollzug gesetzt werden, was vorliegend noch nicht der Fall sei. Der Antrag auf Aufhebung der Massnahme sei daher als ein Antrag auf Einstellung der Vollzugsbemühungen entgegenzunehmen. Da die Weiterführung der Vollzugsbemühungen zur Invollzugsetzung der stationären Massnahme äusserst erfolgsversprechend erscheine, sei der

C-5825/2016 Seite 8 Antrag auf Einstellung der Vollzugsbemühungen abzuweisen (IV-act. 147 S. 1-5). E.i Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwalt Gasche Bühler um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Wie- derauszahlung der Invalidenrente (IV-act. 137). Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 erklärte die IVSTA gegenüber Rechtsanwalt Gasche Bühler, der Auf- enthalt in einer Strafvollzugsanstalt begründe keinen Wohnsitz. Die IVSTA sei daher weiterhin für die Bearbeitung des Dossiers zuständig. Nachdem sich die Versicherte nach wie vor im Strafvollzug befinde, bleibe die Ein- stellung der Rentenzahlung gerechtfertigt. Das gestellte Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung sei daher aussichtslos. Eine beschwerde- fähige Verfügung könne innert 10 Tagen verlangt werden (IV-act. 138). Am 13. August 2015 ersuchte Rechtsanwalt Gasche Bühler um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 139). Mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2015 wies die IVSTA das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendig- keit einer anwaltlichen Vertretung ab (IV-act. 140). Die hiergegen durch die Versicherte erhobene Beschwerde vom 11. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5632/2015 vom 7. April 2016 gut, hob die Verfügung vom 2. September 2015 auf und gewährte der Versi- cherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Gasche Bühler im Verwaltungsverfahren. E.j Gemäss Telefonnotiz vom 29. Juni 2016 wurde die Versicherte am 22. Juli 2015 vom Bezirksgefängnis C._______ ins B._______ in (...) über- führt (IV-act. 164). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 erkundigte sich die IVSTA beim Amt für Justizvollzug, (...), ob die Versicherte freiwillig oder auf Anordnung im B._______ sei, ob sie sich in einem geschlossenen oder offenen Vollzug befinde und um welche Bewährungs- oder Vollzugsmass- nahme es sich handle (IV-act. 166). Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ant- wortete das Amt für Justizvollzug, die Versicherte befinde sich aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts C._______ in einer stationären, derzeit geschlossenen Massnahme im B._______ in (...). Der Aufenthalt sei nicht freiwillig (IV-act. 173). Mit Verfügung vom 12. August 2016 befand die IVSTA, die Invalidenrente sei zu Recht aufgrund einer Verletzung der Mel- depflicht ab dem 1. Oktober 2011 sistiert worden und bleibe infolge Anord- nung einer stationären Massnahme weiterhin eingestellt (IV-act. 175). F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch

C-5825/2016 Seite 9 Rechtsanwalt Gasche Bühler, mit Eingabe vom 21. September 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung vom 12. August 2016 sei aufzuheben und es sei die der Beschwerdeführerin zustehende Invalidenrente rückwirkend seit der Sis- tierung ab dem 1. Oktober 2011 und auch künftig auszubezahlen. Ausser- dem beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz erstmals die Sistierung der Rente in einer anfechtbaren Form verfügt. Die Sistierung der Invalidenrente im Jahr 2011 sei damit begründet worden, dass sich die Beschwerdefüh- rerin im Massnahmevollzug befunden habe. Inzwischen habe sich heraus- gestellt, dass die Beschwerdeführerin den Massnahmevollzug noch gar nicht angetreten habe. Die der Beschwerdeführerin zustehende Invaliden- rente sei daher ohne rechtliche Grundlage sistiert worden. Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab dem 1. Januar 2015 (KSIH) könne die Rente nicht sistiert werden, wenn eine verurteilte Person ihre Strafe nicht rechtzeitig angetreten habe oder sich rechtlich (noch) nicht im Strafvollzug befinde. Dies gelte wohl analog für Massnah- men. Vorliegend sei der Massnahmevollzug erst mit dem Urteil des Ober- gerichts C._______ vom 21. Juni 2012 und damit über ein Jahr nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz rechtskräftig verfügt worden. Wegen ihrer Landesabwesenheit habe die Beschwerdeführerin den angeordneten Massnahmevollzug jedoch nicht antreten können. Aus- serdem setze die Rentensistierung gemäss dem KSIH voraus, dass die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Per- son bedingt sei. Der Massnahmevollzug sei jedoch bei der Beschwerde- führerin ausschliesslich aus dem Grund angeordnet worden, dass der Psy- chiater aufgrund der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung befürchtet habe. Erst nach der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz habe der Massnahmevollzug im B._______ im Jahr 2015 begonnen. Die Untersuchungs- beziehungsweise Sicherungshaft begründe keine Sistierung oder Einstellung einer Rente. Diese Haft sei im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens bedeutungslos. Seit der „Abreise“ aus der F._______ vom 4. Juli 2011 bis kurz vor ihrer Verhaftung vom 19. April 2015 habe die Beschwerdeführerin in (...) bei ihrem Bruder sowie auf dessen Kosten ge- lebt. Es sei dabei keine Fremdgefährdung entstanden. Die Rente sei daher seit Beginn der zu Unrecht vorgenommenen Sistierung nachzubezahlen. Die Verweigerung der Auszahlung der ihr zustehenden Rente stelle eine Diskriminierung sowie eine schwere Beeinträchtigung ihrer Menschen-

C-5825/2016 Seite 10 rechte dar. Indem ihr die ihr zustehende Sozialleistung unrechtmässig vor- enthalten werde, werde sie nicht würdig, rechtsgleich und bezüglich der Verfahrensgarantien fair behandelt, in eine Notlage versetzt und im Le- bensgenuss, in der persönlichen Freiheit sowie bezüglich eines normalen Familienlebens eingeschränkt (BVGer-act. 1). G. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie ergänzend zur angefochtenen Ver- fügung aus, die kantonale IV-Stelle habe die Sistierung ursprünglich auf- grund einer Meldepflichtverletzung verfügt. Im Nachhinein gründe diese auf der Basis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (SR 830.1), nachdem bekannt ge- worden sei, dass sich die Versicherte bis zu ihrer Flucht vom 4. Juli 2011 in Untersuchungshaft (vorliegend: psychiatrische Unterbringung) in der F._______ befunden habe. Die Untersuchungshaft von gewisser Dauer sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Strafverbüssung gleichge- stellt. Die Argumentation des Rechtsvertreters bezüglich des in jenem Zeit- punkt noch nicht rechtskräftig verfügten sowie noch nicht angetretenen Massnahmevollzuges schlage daher fehl. Die Sistierung der Rente sei aus- serdem zulässig, wenn sich die betroffene Person dem Strafvollzug ent- ziehe, da es stossend und im Widerspruch zum allgemeinen Gerechtig- keitsgedanken stehe, wenn jemand aus einer rechtswidrigen Handlung Nutzen ziehen könne. Die anwaltliche Darlegung, die Beschwerdeführerin habe erst mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2015 die Mass- nahme antreten können, sei daher aus dem Recht zu weisen (BVGer-act. 8). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege gut und setzte Rechtsanwalt Jürg Gasche für das vorliegende Be- schwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerde- führerin ein (BVGer-act. 17). I. Mit Replik vom 28. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Be- schwerdeanträgen fest. Sie replizierte hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung, sie habe sich im Zeitpunkt der Ren- teneinstellung nicht im Straf- oder Massnahmevollzug befunden. Die teil- weise oder ganze Einstellung der Geldleistungen sei überdies gemäss Art.

C-5825/2016 Seite 11 21 ATSG lediglich eine Möglichkeit (Kann-Vorschrift). Ähnlich wie bei der Halbgefangenschaft sei es auch bei Rentenbezügerinnen und Rentenbe- zügern im Straf- oder Massnahmevollzug denkbar, dass diese ihre Rente weiterhin erhielten, jedoch als ausgleichende Korrektur dazu verpflichtet würden, Kost und Logis sowie ihre übrigen Auslagen (zum Beispiel Kran- kenkassenprämien) mit den Rentenleistungen zu bezahlen. Vorliegend be- zahle die Sozialhilfe die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin und stelle hierfür wiederum der Invalidenversicherung Rechnung. Eine bloss teilweise Einstellung der Rente könnte wiederum sicherstellen, dass die Auslagen der öffentlichen Hand für Kost und Logis sowie die Kranken- kassenprämien durch den nicht eingestellten Rentenbetrag gedeckt wür- den. Durch eine nicht überspitzt formalistische, sinnvolle und ergebnisori- entierte Gesetzesauslegung könne daher ein unnötiger bürokratischer Kreislauf mit Sozialhilfe, Krankenkasse und Invalidenversicherung umgan- gen werden. Der angebliche Sistierungsgrund der Meldepflichtverletzung sei spätestens mit der ersten Verhaftung der Beschwerdeführerin hinfällig geworden, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt wieder amtlich bekannt geworden sei. Überdies sei fraglich, ob die gemäss den Strafgerichtsurteilen schuldunfähige Beschwerdeführerin überhaupt eine Meldepflicht habe verletzen können. Selbst wenn aus der Untersu- chungshaft ein Straf- oder Massnahmevollzug konstruiert werde, sei die Kann-Vorschrift dennoch vernünftig anzuwenden. Würde den im Straf- oder Massnahmevollzug befindlichen Personen Erwerbsersatzeinkommen soweit ausbezahlt, dass die anfallenden Kosten für Unterbringung, Verpfle- gung, Krankenkasse etc. gedeckt werden könnten, so bestünde im Ver- gleich zu einer Person auf der Flucht, deren Rente nicht sistiert würde, fi- nanziell kein Unterschied (BVGer-act. 19). J. In ihrer Duplik vom 1. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Replik enthalte keine neuen Sachverhaltsele- mente, welche eine geänderte Haltung der IVSTA rechtfertigten (BVGer- act. 21). K. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 22). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen

C-5825/2016 Seite 12 wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be- schwerdeführerin durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG). Nachdem ihr ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. August 2016, mit welcher die Vorinstanz festgestellt respektive verfügt hat, die der Beschwerdeführerin bisher geleistete ganze Invalidenrente sei zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sistiert worden und bleibe weiterhin eingestellt. Streitig und zu prüfen ist vorlie- gend damit, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Invalidenrente der Be- schwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab dem 1. Oktober 2011 sistiert hat. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Es ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ausreise aus der Schweiz vom 4. Juli 2011 ihren Wohnsitz in der Türkei begründet hat (vgl. Schreiben des Ge- neralkonsulats der Republik Türkei vom 17. Januar 2012 in IV-act. 69 S. 2). Die Inhaftierung in der Schweiz vom 19. April 2015 begründet demgegen- über keinen neuen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB [SR 210]; vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 16 zu Art. 13). Daher findet das

C-5825/2016 Seite 13 Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Tür- kei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversi- cherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversiche- rungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertrags- partei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die In- validenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b des Sozialversi- cherungsabkommens) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Mangels einer Regelung im Sozialversicherungsabkommen und in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die (ununterbrochene) Auszahlung der ihr zugesprochenen Invalidenrente nach dem schweizerischen Recht. 3.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Somit finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. August 2016 in Kraft standen, weiter aber

C-5825/2016 Seite 14 auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü- gung vom 12. August 2016 festgestellt respektive verfügt, die der Be- schwerdeführerin bisher geleistete ganze Invalidenrente sei zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sistiert worden und bleibe weiterhin ein- gestellt (E. 2). Zur Begründung der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Invalidenrente sei per 30. September 2011 aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG eingestellt worden, da sich die Versicherte per 11. August 2010 bei der zuständigen Einwohnerkon- trolle nach „unbekannt“ abgemeldet habe. Im Rahmen des Beschwerde- verfahrens gegen die Rückforderungsverfügung betreffend IV-Leistungen vom 1. Dezember 2011 sei bekannt geworden, dass sich die Versicherte ab dem 9. November 2010 in Untersuchungs- beziehungsweise Siche- rungshaft befunden habe. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 16. Juni 2011 sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet worden. Diese bestehe gemäss Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______ vom 5. Juli 2016 weiterhin. Mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 sei ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt worden (IV-act. 175). 4.2 Für die nachfolgende Beurteilung sind die Zeiträume vor und nach der Festnahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 2010 auseinander- zuhalten. Für den Zeitraum vom 30. September 2011 bis zum 8. November 2011 stützt sich die Vorinstanz auf eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG, für den Zeitraum ab dem 9. November 2010 auf den strafrechtlich verfügten Massnahmevollzug. Nachfolgend ist vorerst die Frage der Renteneinstellung infolge einer Verletzung der Mel- depflicht zu klären. Anschliessend ist in Bezug auf den Zeitraum ab dem 9. November 2010 die Rechtsprechung für die Rentensistierung im Falle eines Straf- oder Massnahmevollzugs im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG darzulegen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

C-5825/2016 Seite 15 5. 5.1 In den vorliegenden Akten fehlt eine der Beschwerdeführerin gehörig eröffnete (respektive aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Be- schwerdeführerin entsprechend publizierte) Verfügung der kantonalen IV-Stelle betreffend die von ihr vorgenommene vorläufige Renteneinstel- lung. Die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 hatte sie aus- schliesslich dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin eröffnet (Sachverhalt Bst. B.a). In dieser erklärte die kantonale IV-Stelle zwar, sie habe die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente „rückwir- kend per 31. August 2010 (Abmeldedatum)“ eingestellt. Der Verfügung ist jedoch zu entnehmen, dass die Rentenleistungen bis 30. September 2011 noch an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden waren (weshalb die kantonale IV-Stelle die bereits geleisteten Invalidenrenten der Monate Sep- tember 2010 bis September 2011 von E._______ zurückforderte). Diese Verfügung hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ in der Folge aufgehoben und die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückge- wiesen zur allfälligen neuen Verfügung über die Rückerstattungspflicht des geschiedenen Ehemannes (Sachverhalt Bst. B.a). Eine weitere Verfügung der kantonalen IV-Stelle blieb aus. Es ist davon auszugehen, dass die kan- tonale IV-Stelle die Auszahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente ab Oktober 2011 ohne eine entsprechende Verfügung ein- gestellt belassen hat (faktische Einstellung der Rentenleistungen). 5.2 Im September 2010 machte die kantonale IV-Stelle die Beschwerde- führerin auf ein einmaliges Pilotprojekt der Invalidenversicherung aufmerk- sam, welches den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern sollte. Das Schreiben versandte sie an die bisher bekannte Wohnadresse der Be- schwerdeführerin in (...) (IV-act. 63). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, ob dieses Schreiben zugestellt werden konnte oder ob es von der Post retourniert wurde. Gemäss Angaben der kantonalen IV-Stelle habe sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2010 bei der Einwohnergemeinde nach „unbekannt“ abgemeldet (vgl. Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 in IV-act. 67). Eine entsprechende Abmeldebestätigung der Einwoh- nergemeinde fehlt in den vorliegenden Akten. Auf die Einholung der Abmel- debestätigung bei der Einwohnergemeinde kann jedoch verzichtet werden, da diese keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid hat. Ausserdem decken sich die Angaben der kantonalen IV-Stelle mit jenen der Eidgenös- sischen Ausgleichskasse EAK, welche im Schreiben vom 12. April 2012 erklärte, die Vormundschaftsbehörde habe die Spur der Beschwerdeführe- rin ab dem 11. August 2010 verloren (IV-act. 75).

C-5825/2016 Seite 16 5.3 Die Vorinstanz begründet die von ihr bestätigte Renteneinstellung ab dem 1. Oktober 2011 mit einer Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG. Die von der Vorinstanz aufgeführte Bestimmung regelt die Pflicht zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen zur Vorberei- tung auf die berufliche Eingliederung. Nachdem es sich bei dem Schreiben der kantonalen IV-Stelle von September 2010 um ein blosses Informations- schreiben handelt, das mittels einer beiliegenden Broschüre auf das Pilot- projekt „Ingeus“ als Chance für den beruflichen Wiedereinstieg hinwies, das jedoch keine Antwort oder eine Teilnahme am Projekt erforderte, ist keine Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen durch die Beschwerdeführerin auszumachen. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Vorinstanz die Renteneinstellung gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG begründen wollte. Hiernach kann eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG – in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Durchführung von Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führen. Art. 31 Abs. 1 ATSG verlangt, dass die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ihre Angehörigen oder Dritte alle wesentlichen Änderungen in den für eine Leistung massgeben- den Verhältnissen jeweils dem zuständigen Durchführungsorgan zu mel- den haben. 5.4 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 ATSG kön- nen zu der einschneidenden Rechtsfolge einer Renteneinstellung lediglich Änderungen der persönlichen Verhältnisse führen, welche für die Bemes- sung des Leistungsanspruchs von Bedeutung sind. Zu melden sind daher bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufen- den Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 10 zu Art. 31). Als Beispiele gelten die Ände- rung des Zivilstands, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Veränderungen des Gesundheitszustands oder ein Strafvollzug bei laufendem IV-Renten- anspruch (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 13, 17 zu Art. 31). Über- dies setzt die Verletzung der Meldepflicht voraus, dass die betreffende Per- son urteilsfähig ist (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 13 zu Art. 31). 5.5 Die Mitteilung über den (geänderten) Wohnsitz der Beschwerdeführe- rin hat vorliegend keine Auswirkungen auf ihren Rentenanspruch. Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Indem die Be- schwerdeführerin gemäss den Strafakten vor der Festnahme vom 9. No- vember 2010 ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland herum- gefahren ist (sie schlief offenbar jeweils in ihrem Auto), hat sie keinen

C-5825/2016 Seite 17 neuen Wohnsitz begründet. Damit blieb der letzte offizielle Wohnsitz der Beschwerdeführerin am bisherigen Ort bestehen. Weitere für die laufenden Rentenleistungen relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse bis zur Festnahme vom 9. November 2010 macht die Vorinstanz nicht geltend. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung der Meldepflicht der Be- schwerdeführerin auszumachen, zumal es fraglich erscheint, ob die im Zeitpunkt der Festnahme vom 9. November 2010 urteilsunfähige Be- schwerdeführerin überhaupt eine rechtlich zu sanktionierende Pflichtverlet- zung hätte vornehmen können. Die Renteneinstellung mit Wirkung ab dem

  1. Oktober 2011 erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. 5.6 Im Hinblick auf die Rentensistierung infolge Inhaftierung/Massnahme- vollzug sind den vorliegenden (in Bezug auf das strafrechtliche Massnah- meverfahren unvollständigen) Verfahrensakten die nachfolgenden Eckda- ten zu entnehmen:  9. November 2010: polizeiliche Festnahme der Beschwerdeführerin sowie anschliessende Überführung in das Gefängnis G.;  17. März 2011: Anträge Staatsanwaltschaft ans Zwangsmassnahmenge- richt (Entlassung aus Untersuchungshaft und sofortige Einweisung in eine geeignete Massnahmeklinik); Anträge Staatsanwaltschaft für Hauptver- handlung (Feststellung der objektiven Tatbestände, Anordnung einer sta- tionären Massnahme);  23. März 2011: Verfügung Zwangsmassnahmengericht C., wei- terhin Sicherheitshaft;  13. April 2011: Urteil des Obergerichts des Kantons C., weiterhin Sicherheitshaft, aber in der F. oder in einer anderen geeigneten psychiatrischen Klinik;  16. Juni 2011: Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil) sowie vorläufige Fortsetzung der Sicherheitshaft in der F._______ (Beschluss) durch das Bezirksgericht C.;  4. Juli 2011: Flucht der Beschwerdeführerin aus der F.; die stati- onäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB konnte in der Folge nicht in Vollzug gesetzt werden;  19. April 2015: Festnahme der Beschwerdeführerin in (...) sowie anschlies- sende Überführung ins Bezirksgefängnis G.;  22. Juli 2015: Überführung der Beschwerdeführerin ins B., Beginn des Massnahmevollzugs;

C-5825/2016 Seite 18  25. Juni 2015: Abweisung des Antrags vom 3. September 2014 der Be- schwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreters auf Aufhebung der Massnahme bzw. Einstellung der Vollzugsbemühungen. Die vorangehend aufgeführte Chronologie zeigt auf, dass sich die Be- schwerdeführerin in der Zeit vom 9. November 2010 bis zum 17. März 2011 (Abschluss des Untersuchungsverfahrens; vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO) in Untersuchungshaft im Gefängnis G._______ befand. Nach dem Abschluss der Strafuntersuchung vom 17. März 2011 ist die Haft als Sicherheitshaft zu qualifizieren (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Nach Erlass des Urteils des Obergerichts des Kantons C._______ vom 13. April 2011 muss die Versi- cherte in die F._______ überführt worden sein (Sicherheitshaft in der Form einer psychiatrischen Unterbringung; das genaue Datum der Überführung lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen). Hier verblieb die Ver- sicherte bis zu ihrer Flucht vom 4. Juli 2011. Anschliessend lebte die Ver- sicherte während annähernd vier Jahren bei ihrem Bruder in der Türkei (vgl. Schreiben von K._______ [Bruders der Beschwerdeführerin] in IV-act. 147). Die Beschwerdeführerin wurde am 19. April 2015 in der Stadt (...) von der Polizei aufgrund der nationalen Ausschreibung verhaftet, wobei der Einreisezeitpunkt nicht aktenkundig ist. Sie wurde mit Verfügung vom 20. April 2015 erneut in Sicherheitshaft gesetzt, welche im Bezirksgefängnis G._______ vollzogen wurde. Ab dem 22. Juli 2015 wurde die Beschwerde- führerin ins B._______ überführt. Gemäss Schreiben des Amts für Justiz- vollzug vom 5. Juli 2016 befand sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im B._______ in einer stationären, geschlossenen Massnahme. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 den ge- schlossenen Vollzug der Massnahme im B._______, (...), angetreten hat. 5.7 Zur Prüfung der rechtlichen Folgen der vorangehend dargelegten Sachverhaltselemente sind nachfolgend die gesetzlichen Bestimmungen sowie die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Geset- zesauslegung darzulegen. 5.7.1 Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, wäh- rend sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befin- det. Davon ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 156 f. zu Art. 21). Die Rente wird für jenen

C-5825/2016 Seite 19 Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Mass- nahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Haftanstalt erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3; KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 150 zu Art. 21). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug ist nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen (KIE- SER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 150 zu Art. 21 mit Hinweis; ERWIN MU- RER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversi- cherung während des Straf- und Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 153 ff., 160). 5.7.2 Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Gleichbehandlung von inva- liden mit nichtinvaliden Häftlingen, denen die Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist. Die Unmöglichkeit, ein Er- werbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen, sondern durch die In- haftierung bedingt (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4). Entscheidend für die Rentensistierung ist somit einzig, dass eine verurteilte Person infolge Inhaftierung an einer Erwerbs- tätigkeit verhindert ist (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1) respektive die Frage, ob eine nichtinvalide Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, 137 V 154 E. 3.3 und 133 V 1 E. 4.2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3). Gleiches gilt insbesondere während des Vollzugs einer stati- onären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei einzig darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbs- tätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6). 5.7.3 Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt es als Kann-Vorschrift, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Die Sistierung einer Rentenleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt sich jedoch lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart einer inhaftierten Person die Möglichkeit bietet, eine Er- werbstätigkeit auszuüben (wie in der Halbfreiheit [heute: Arbeitsexternat, vgl. Art. 77a StGB] oder Halbgefangenschaft) und somit selber für die Le- bensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154 E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese Erwerbstätigkeit, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch bezüglich Lohn nicht ver- gleichbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; 9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2, 8C_702/2007 vom

C-5825/2016 Seite 20 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; MU- RER, ebd., S. 161). 5.7.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können Renten auch während des vorzeitigen Strafvollzugs sowie während einer Untersu- chungshaft, die länger als drei Monate andauert, sistiert werden, da auch hier sonst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen invaliden und nichtinvaliden inhaftierten Personen vorläge (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2; Urteil des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4). Gemäss KSIH, Ziff. 6007, darf die Rente bei Untersuchungshaft indessen erst nach drei Mona- ten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zu- rückgefordert werden können. 5.8 Vorliegend befand sich die Beschwerdeführerin vom 9. November 2010 bis zum 17. März 2011 in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde die Be- schwerdeführerin nicht entlassen, sondern ab dem 17. März 2011 in Si- cherheitshaft behalten. Die Untersuchungshaft dauerte damit über 4 Mo- nate. Unter diesen Umständen war eine Sistierung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab Beginn der Untersuchungshaft zulässig, wobei die Invalidenrente – analog zum Sistierungsbeginn bei Strafantritt (vgl. E. 5.7.1) – im Monat der Festnahme noch auszubezahlen war. Das in der Beschwerdeschrift angeführte Argument, die Rentensistierung vor dem An- tritt des Massnahmevollzugs sei unzulässig, überzeugt angesichts der kla- ren Rechtsprechung des Bundesgericht zur Rentensistierung während der Untersuchungshaft nicht. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Rentensistierung (erst) ab dem 1. Dezember 2011 (erster Tag des Monats nach der Inhaftierung, vgl. E. 5.7.1) zulässig war. 5.9 Für die erneute volle Ausrichtung der Invalidenrente setzt die Recht- sprechung voraus, dass der Freiheitsentzug aufgehoben wird (vgl. E. 5.7.1), was vorliegend infolge anschliessender Sicherheitshaft, welche – mit Unterbruch der Flucht der Beschwerdeführerin – bis ins Jahr 2015 andauerte, nicht der Fall war. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Invalidenrente während der Si- cherheitshaft. 5.9.1 Vor dem Inkrafttreten des ATSG vom 6. Oktober 2000 hat das Bun- desgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Invaliden- rente nicht nur bei Strafgefangenschaft oder Untersuchungshaft, sondern auch bei jeder anderen Form eines von der Strafbehörde angeordneten

C-5825/2016 Seite 21 Freiheitsentzugs zu sistieren ist (BGE 116 V 323, 116 V 20, 113 V 273, 110 V 284). Überdies hat es in einem älteren Entscheid festgehalten, dass als Untersuchungshaft, die auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden könne, jede in einem Strafverfahren verhängte Haft gelte, unabhängig davon, ob sie die Durchführung der Strafuntersuchung gewährleisten soll oder ob sie bloss die Sicherstellung der Person des Beschuldigten bezweckt (BGE 97 IV 160, in Bestätigung von BGE 85 IV 122). Das Bundesgericht hat damit damals Sicherheitshaft auch als Untersuchungshaft in einem weiteren Sinne verstanden. Somit stand in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG fest, dass die Invalidenrente auch bei Sicherheitshaft zu sistieren war. 5.9.2 Nach Inkrafttreten des ATSG hat sich das Bundesgericht zur Frage der Rentensistierung bei Sicherheitshaft bisher nicht explizit ausgespro- chen (vgl. UELI KIESER, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 2017, N. 7/65). Es hat jedoch in BGE 133 V 1 (E. 3.2 f.) Bezug auf seine frühere Recht- sprechung genommen, wonach in der Invalidenversicherung vor Inkrafttre- ten des ATSG sowohl Untersuchungs- als auch Sicherheitshaft Anlass zur Sistierung der Leistungen gaben. In der Folge hat das Bundesgericht die Rentensistierung im Falle der Untersuchungshaft auch unter Geltung des ATSG bestätigt. Über die Sicherheitshaft hat es sich nicht explizit ausge- sprochen, da dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war. Die vom Bundesgericht angeführten Gründe für Rentensistierung bei Untersu- chungshaft (Systematik, teleologische Auslegung, Berücksichtigung der Umstände, dass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht sowie dass in der Regel eine Anrechnung auf die Strafe erfolgt) gelten jedoch genauso für die Sicherheitshaft. Es liegen daher keine Gründe dafür vor, die Sicher- heitshaft anders als die Untersuchungshaft zu behandeln, zumal vor In- krafttreten des ATSG die Frage der Rentensistierung bei Untersuchungs- haft sowie bei Sicherheitshaft in der Rechtsprechung des Bundesgerichts stets identisch behandelt worden ist (anderer Meinung: KIESER, Sozialver- sicherungsrecht, ebd., N. 7/65). 5.9.3 Damit wurde die Rente der Beschwerdeführerin auch über den 17. März 2011 hinaus, zumindest bis zu der faktischen Aufhebung der Si- cherheitshaft durch die Flucht der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2011, zu Recht sistiert. Dasselbe gilt für die Rentensistierung ab dem 19. April 2015, nachdem die Beschwerdeführerin nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Schweiz sowie der anschliessenden erneuten Festnahme wieder in Sicher- heitshaft und anschliessend in den Massnahmevollzug gesetzt wurde.

C-5825/2016 Seite 22 5.10 Zu prüfen bleiben die rechtlichen Folgen der Flucht der Beschwerde- führerin aus der Sicherheitshaft. 5.10.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin am 4. Juli 2011 aus der Sicherheitshaft geflohen und erst am 19. April 2015 wieder von der Polizei festgenommen worden ist. Damit hat sie faktisch einen Unterbruch der Sistierungshaft von annähernd vier Jah- ren erwirkt. In dieser Zeit lebte sie grösstenteils bei ihrem Bruder in der Türkei, welcher offenbar für ihre Lebenshaltungskosten aufgekommen ist (vgl. Schreiben von K._______ [Bruders der Beschwerdeführerin] in IV-act. 147). Aufgrund der Polizeiakten sowie der Strafurteile steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Tatzeitpunkt vom 9. November 2010 schuldunfähig war. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Flucht aus dem „Strafvollzug“ zu würdigen. 5.10.2 Gemäss dem von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesge- richts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 (bestätigt in BGE 138 V 281 E. 4.1) befindet sich eine Person rechtlich im Strafvollzug, bis sie daraus entlassen wird. Der französische ("si l'assuré subit une mesure ou une peine privative de liberté") und der italienische Wortlaut ("se l'assicurato subisce una pena o una misura") von Art. 21 Abs. 5 ATSG zeigten, dass nicht in erster Linie die tatsächliche Inhaftierung, sondern der Straf- und Massnahmevollzug aus rechtlicher Sicht gemeint sei. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung: Die Flucht aus dem Strafvoll- zug sei eine rechtswidrige Handlung, ungeachtet ihrer Strafbarkeit. Das Bundesgericht verweist als Nachweis für die Rechtswidrigkeit der Flucht aus dem Strafvollzug auf die Art. 286 (Hinderung einer Amtshandlung) und 305 StGB (Begünstigung). Art. 305 StGB verweist seinerseits auf Art. 59 StGB, welcher die stationären therapeutischen Massnahmen regelt. Über- dies nimmt das Bundesgericht in seiner wörtlichen Gesetzesauslegung (unter Bezugnahme auf den französisch- und italienischsprachigen Geset- zestext) sowohl auf den Straf- als auch den Massnahmevollzug Bezug. Da- mit steht fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Flucht so- wohl für den Straf- wie auch den Massnahmevollzug anzuwenden ist. Da- mit gilt grundsätzlich auch die Flucht aus einer stationären therapeutischen Massnahme, angeordnet für eine schuldunfähige Person, als eine rechts- widrige Handlung, selbst wenn ebendiese Person die Flucht in (weiterhin) schuldunfähigem Zustand begangen hat.

C-5825/2016 Seite 23 5.10.3 Nach BGE 97 IV 160 dient die Sicherheitshaft der Sicherstellung der Person der oder des Beschuldigten für den bereits gerichtlich angeordne- ten oder den allenfalls noch gerichtlich anzuordnenden Straf- oder Mass- nahmevollzug. Ausserdem ist die abgesessene Sicherheitshaft auf eine all- fällig auszusprechende Strafe anzurechnen und damit rückblickend zum Strafvollzug zu zählen. Die vorangehend aufgeführte Rechtsprechung zur Flucht aus dem Straf- oder Massnahmevollzug (E. 5.10.2) ist daher analog auf die vorliegende Konstellation, in welcher die Beschwerdeführerin aus der Sicherheitshaft geflohen ist, anzuwenden. Während der Zeit ihrer Flucht aus der Sicherheitshaft vom 4. Juli 2011 bis zu ihrer erneuten Festnahme vom 19. April 2015 galt die Beschwerdefüh- rerin damit rechtlich als nach wie vor in Sicherheitshaft befindlich. Die Ren- tensistierung war damit grundsätzlich auch nach der Flucht der Beschwer- deführerin vom 4. Juli 2011 gerechtfertigt. 5.11 Am 22. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin schliesslich den ge- schlossenen Vollzug der Massnahme im B._______, (...), angetreten. Die geschlossene Vollzugsweise lässt auch bei nichtinvaliden Inhaftierten keine Erwerbstätigkeit zu. Ab diesem Zeitpunkt war die Rentensistierung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher of- fensichtlich gerechtfertigt (E. 5.7.2). 5.12 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, die Vollzugsart sei überwiegend durch ihre Behinderung bedingt, was gemäss KSIH eine Ren- tensistierung ausschliesse. Hierzu ist mit Blick auf BGE 137 V 154 (E. 6) festzuhalten, dass für die Frage der Sistierung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (vgl. E. 5.7.2). Die frühere Rechtsprechung, wonach die Invalidenrente nicht zu sistieren war, wenn die Behandlungsbedürftigkeit (und nicht die Sozialgefährlichkeit) der inhaftierten Person im Vordergrund stand (vgl. Urteil des BGer I 54005 vom 5. Dezember 2005 E. 4.1), hat das Bundesgericht im vorangehend erwähnten BGE 137 V 154 geändert res- pektive präzisiert. An diesem Umstand ändert die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angerufene Ziff. 6003 des KSIH („Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass [...] die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist“) nichts, nachdem das Kreisschreiben als Verwaltungsverordnung für Gerichte nicht bindend ist (vgl. Urteil des BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2), das KSIH in Ziff. 6003.1 die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts

C-5825/2016 Seite 24 ebenfalls wiedergibt sowie aus der anschliessenden Ziff. 6004 des Kreis- schreibens hervorgeht, dass sich dieses bei der Erwähnung der überwie- gend durch die Behinderung bedingten Vollzugsart auf die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB bezieht. 5.13 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Rentensistierung vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 unzulässig war. Hinge- gen ist die Rentensistierung vom 1. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht erfolgt. 5.14 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Verweigerung der Auszahlung der ihr zustehenden Rente stelle eine Dis- kriminierung sowie eine schwere Beeinträchtigung der nachfolgenden Menschenrechte dar:

  • Menschenwürde (Art. 7 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK);
  • Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK);
  • Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK);
  • Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV);
  • Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 14 Abs. 3 und Art. 3 EMRK);
  • Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK);
  • allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29, insbes. Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie führt zur Begründung aus, indem ihr die ihr zustehende Sozialleistung unrechtmässig vorenthalten werde, werde sie nicht würdig, rechtsgleich und bezüglich der Verfahrensgarantien fair behandelt, in eine Notlage ver- setzt und im Lebensgenuss, in der persönlichen Freiheit sowie bezüglich eines normalen Familienlebens eingeschränkt (Sachverhalt Bst. E). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Menschenrechte ändern am vorliegenden Ergebnis nichts: Der Beschwerdeführerin werden während der Inhaftierung, insbesondere während des Massnahmenvollzugs, die an- fallenden Kosten vom Staat finanziert. Sie ist in diesem Zeitraum nicht auf ihre Invalidenrente zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten angewie- sen. Es ist damit keine (finanzielle) Notlage der Beschwerdeführerin wäh- rend der Zeit ihrer Inhaftierung auszumachen. Das Recht auf Gleichbe- handlung spricht seinerseits gerade für die Rentensistierung, da auch nichtinvalide Inhaftierte während des geschlossenen Straf- oder Massnah- mevollzugs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. E. 5.7.2). Die

C-5825/2016 Seite 25 weiteren Menschenrechte wie Recht auf persönliche Freiheit, auf Familien- leben oder Menschenwürde werden viel mehr durch die angeordnete straf- rechtliche Massnahme (deren Rechtsmässigkeit vorliegend nicht in Frage steht) berührt als durch die verfügte Rentensistierung. Aus dem Hinweis auf die allgemeinen Verfahrensgarantien, den Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.15 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Replik ferner die Umsetzung der Kann-Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG durch die Strafbehörden. Sie macht geltend, eine vollumfängliche Rentensistierung wäre nicht erforder- lich, wenn die während der Inhaftierung entstehenden Kosten mit den Ren- tenleistungen finanziert würden. Die Beschwerdeführerin übersieht bei die- ser Argumentation, dass die Praxis der Strafbehörden in der Rechtspre- chung des Bundesgerichts mehrfach geschützt wurde (vgl. vorangehende Darstellung in E. 5.7.1 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtspre- chung klargestellt, dass sich in Ausübung des in Art. 21 Abs. 5 ATSG vor- gesehenen Ermessens eine Rentensistierung lediglich dort nicht rechtfer- tigt, wo die Vollzugsart einer inhaftierten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 137 V 154 E. 5.1). Davon ist auch vor- liegend auszugehen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sistie- rung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. No- vember 2011 ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin die entsprechenden Rentenleistungen nachträglich aus- zubezahlen. Demgegenüber erweist sich die Rentensistierung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher im Übrigen abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten ge- mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei. Vorlie- gend obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf die Zeitspanne vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 (2 Monate) und unterliegt in Bezug auf die übrige Zeitspanne vom 1. Dezember 2011 bis zum Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016. Insgesamt un- terliegt die Beschwerdeführerin damit im Wesentlichen in ihren Anträgen. Damit hätte sie grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu- mindest teilweise zu tragen. Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom

C-5825/2016 Seite 26 15. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Sachverhalt Bst. G), womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend zu ei- nem kleineren Anteil. Entsprechend sind ihre Vertretungskosten teilweise (zu einem kleineren Anteil) der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezem- ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen Kosten sind infolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu tragen. Die Entschädigung für die (un- entgeltliche) anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) festge- setzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Hiervon sind Fr. 400.– als (reduzierte) Parteientschädigung durch die teilweise unterliegende Vorinstanz zu tragen. Im Übrigen ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Betrag von Fr. 2‘400.– aus der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu leis- ten. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Betrag von Fr. 2‘400.– zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sistierung der Invali- denrente wird für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die ganze Inva- lidenrente für die Monate Oktober und November 2011 nachträglich aus- zuzahlen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

C-5825/2016 Seite 27 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine (reduzierte) Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 400.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Im Übrigen wird Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Gasche für die unentgeltliche Vertretung der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'400.– zugespro- chen, zahlbar durch die Gerichtskasse. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

C-5825/2016 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
26.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026