B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 25.01.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_767/2020)

Abteilung III C-5814/2020, C-5758/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons B._______, Gesuchsgegnerin,

Gegenstand

Revisionsgesuche vom 6. Oktober 2020 und 16. November 2020 betreffend Urteil C-4449/2020 vom 16. September 2020.

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der in der Schweiz wohnhafte A._______ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) erhob mit Eingabe vom 5. September 2020 Beschwerde (zusätzlich bezeichnet als «ev. [Sprung]-Revision oder ausserordentliches Rechtsmit- tel») beim Bundesverwaltungsgericht gegen eine Verfügung der Aus- gleichskasse des Kantons B._______ vom 28. August 2020 betreffend Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV. Er beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Eingabe vom 5. September 2020 in sachlicher, funktioneller und örtli- cher Hinsicht nicht zuständig sei, trat dieses auf die Beschwerde mit ein- zelrichterlichem Urteil C-4449/2020 vom 16. September 2020 nicht ein und überwies die Eingabe vom 5. September 2020 im Original an die Aus- gleichskasse des Kantons B._______, welche für die Prüfung der Eingabe als Einsprache zuständig sei. A.b Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Septem- ber 2020 erhob der Gesuchsteller am 18. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellte (sinngemäss) den Antrag, das Urteil sei we- gen Gesetzesverletzung (betreffend Zuständigkeit, aufschiebende Wir- kung) aufzuheben und das Gericht (gemeint wohl: Bundesverwaltungsge- richt) sei anzuhalten, die Verfügung vom März 2020 aufzuheben und die beklagte AHV-Stelle anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, da Gefahr eines Notstandes vorliege (Verfahren 9C_597/2020). Am 6. Oktober 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine als «Revision gg Urteil i.S. C-4449/2020» bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte, dass das Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten des Staates in ganzer Form aufgehoben werden soll und das Ver- fahren an die (nicht näher bezeichnete) Vorinstanz zur Neubeurteilung zu verweisen sei. Diese Eingabe vom 8. Oktober 2020 übermittelte der im Ver- fahren C-4449/2020 zuständige Instruktionsrichter (in Kopie) am 8. Okto- ber 2020 ans Bundesgericht zur allfälligen Berücksichtigung im dort bereits hängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren 9C_597/2020. A.c Mit Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen das Urteil C-4449/2020 gerichtete Beschwerde nicht einge- treten, weil es erkannt hat, dass die Eingabe vom 18. September 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Es

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 3 erwog insbesondere, dass «eine Sistierung des vorliegenden Prozesses während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens auf Gesuch hin bewil- ligt werden könnte», «dass sich eine Aussetzung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über das Revisionsgesuch» vom 6. Oktober 2020, jedoch nicht rechtfertige. Denn, da der Gesuchsteller keinen im Gesetz vorgesehenen Revisions- grund anrufe, könne die Zulässigkeit dieses den vorinstanzlichen Nichtein- tretensentscheid betreffende Revisionsgesuch vom 6. Oktober 2020 von vorneherein ausgeschlossen werden (vgl. Erwägungen 1-3 S. 2 mit Hin- weisen). B. B.a Mit einer als «Dienstaufsichtsbeschwerde gg Richter im Verfahren C- 4449/2020» bezeichneten Eingabe vom 16. November 2020 an das Bun- desverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller (erneut) die Berichti- gung des Urteils C-4449/2020. Der neu designierte Instruktionsrichter überwies diese Eingabe am 19. November 2020, insofern und insoweit es sich um eine Aufsichtsbeschwerde handelt, zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern und in- soweit mit der Eingabe vom 16. November 2020 die Revision des Urteils C-4449/2020 verlangt wird, wurde sie als Revisionsgesuch entgegenge- nommen und dazu das Verfahren C-5758/2020 eröffnet. B.b Im Rahmen der Gesuchsinstruktion wurde mit verfahrensleitender Ver- fügung vom 24. November 2020 die Eingabe vom 6. Oktober 2020 als Re- visionsgesuch entgegengenommen und unter der neuen Verfahrensnum- mer C-5814/2020 erfasst. Gleichzeitig wurden die Revisionsverfahren C-5814/2020 und C-5758/2020 vereinigt und unter der Hauptnummer C-5814/2020 weitergeführt. B.c Mit Spontaneingabe vom 30. November 2020 wandte sich der Gesuch- steller erneut an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, über das beim kantonalen Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht gestellte Ge- such um Erlass von superprovisorischen Massnahmen in der EL-Angele- genheit mitzuentscheiden, oder dies zumindest vorab als Eilsache zu be- arbeiten.

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgeset- zes [VGG, SR 137.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2. 2.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) Anwen- dung. 2.2 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Aus- stand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). 2.3 Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften und wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes bzw. nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. a und b BGG). 2.4 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 5 sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis). 2.5 Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang ei- nes Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4). 3. Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 6. Oktober 2020 geltend, dass im Sachverhalt des Urteils C-4449/2020 in Abschnitt A.b Tatsachen vorsätzlich und wissentlich falsch wiedergegeben worden seien, weil eine Verfügung vom März 2020 erwähnt worden sei, die gegen Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) verstosse. Im Abschnitt A.c werde zwar erwähnt, dass seine Ehefrau kein Einkommen mehr erzielt habe, dies sei aber ab 1. März 2020 und nicht ab 1. April 2020 der Fall gewesen. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass das Bundesverwal- tungsgericht zumindest für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung zuständig gewesen sei. In der Eingabe vom 16. November 2020 macht der Gesuchsteller nochmals geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht da- für zuständig sei, über seinen Antrag betreffend aufschiebende Wirkung zu entscheiden, weshalb sich das Urteil C-4449/2020 als Fehlurteil erweise bzw. gegen das Gesetz verstosse. In der Spontaneingabe vom 30. Novem- ber 2020 werden keine Revisionsgründe geltend gemacht. 3.1 Der Gesuchsteller macht gegen das Urteil C-4449/2020 vom 16. Sep- tember 2020 somit folgende Revisionsgründe geltend: Unrichtiges Festhal-

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 6 ten des Sachverhalts sowie Nichtbehandlung des Antrags betreffend auf- schiebende Wirkung. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es dem Gesuchsteller nicht zumutbar gewesen wäre, diese Kritik am Urteil C-4449/2020 bereits im ordentlichen Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht den formalen Anforderungen entsprechend vorzubringen. Weil die Beschwerdeeingabe vom 18. September 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen diesbezüglich jedoch nicht genügte, ist das Bundesgericht auf diese Eingabe als gegen das Urteil C-4449/2020 erhobenes ordentliches Rechtsmittel mit Einzelrichterurteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020 nicht eingetreten. Einwendungen respektive Gründe, die der Betroffene wie im vorliegenden Fall bei Aufwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits mit Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG), sind gemäss dargestelltem Recht im Revisionsverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht regelmässig nicht mehr zu hören (vgl. oben E. 2.1 und Urteil des BGer 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 4.1). Sie gelten daher auch vorliegend von vornherein nicht als Revisionsgründe (vgl. Art. 46 VGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.40). Art. 46 VGG, welcher dies so festlegt, ist zwingendes öffentliches Recht, welches das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 190 der Bundesverfassung von Amtes wegen zu beachten hat. Dass das Bundesgericht auf die Be- schwerde des Gesuchstellers mit Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020 gar nicht eingetreten ist, ist gemäss dargestelltem Recht mithin uner- heblich. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im zweiten Revisionsgesuch vom 16. November 2020 keine neuen Revisionsgründe vorbringt und gemäss dargestellter Rechtslage ein Revisionsverfahren so- mit auch nicht als Ersatz für ein vor Bundesgericht erfolglos angestrengtes Beschwerdeverfahren dienen kann. Andere Revisionsgründe sind weder behauptet noch ersichtlich. Die beiden Revisionsgesuche vom 6. Oktober 2020 und vom 16. November 2020 erweisen sich mithin als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. KARIN SCHERRER REBER, Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 9 zu Art. 67; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 457 Rz. 1342). 3.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020 ausdrücklich festgehalten hat, der Gesuchsteller bringe in seinem (ersten) Revisionsgesuch vom 6. Ok- tober 2020 keinen im Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund vor (Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 VVG), weshalb die Zulässigkeit dieses Revisionsge- such von vornherein ausgeschlossen werden könne. Dies gilt in gleicher

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 7 Weise für das zweite Revisionsgesuch vom 16. November 2020. Denn der Gesuchsteller ruft darin, wie bereits ausgeführt, keine weiteren Revisions- gründe an, sondern beschränkt sich darauf zu wiederholen, dass das Bun- desverwaltungsgericht zumindest für die Behandlung des Antrags betref- fend aufschiebende Wirkung zuständig gewesen wäre. Diesbezüglich und bezüglich seines am 30. November 2020 gestellten Antrags, das Bundes- verwaltungsgericht soll über sein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, welches er in der EL-Angelegenheit vor dem kantonalen Ge- richt sowie vor dem Bundesgericht gestellt habe, entscheiden, übersieht er offensichtlich, dass die Zuständigkeitsvorschriften des öffentlichen Rechts zwingender Natur sind (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N 49 zu Art. 7; Urteil des BGer K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 2.4); die Zuständigkeit eines Gerichts kann nicht durch die freie Wahl einer Verfahrenspartei begründet werden (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 VwVG). Darf das Bundesverwaltungsgericht auf- grund gesetzlich fehlender örtlicher, sachlicher oder funktioneller Zustän- digkeit überhaupt nicht auf die Eingabe eines Beschwerdeführers eintre- ten, darf es sich weder in der Hauptsache materiell äussern (etwa darüber, ob die gegen die angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe zutref- fend sind), noch beispielsweise über einen Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung befinden (zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens vgl. etwa THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18; Urteil des BGer 1D_6/2019 vom 29. August 2019 E. 1.1). Zum Schutz des Rechtssuchenden, dass dieser nicht schutzlos dasteht, hat die angerufene unzuständige Beschwerdeinstanz diese Eingabe von Gesetzes wegen unverzüglich an die für die Behandlung zuständige Be- hörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Ist gemäss gesetzlich ver- bindlicher Zuständigkeitsregelung an eine bestimmte kantonale Behörde zu überweisen, hat der Rechtssuchende seine Rechte im kantonalen Ver- fahren – allenfalls unter Beizug einer Rechtsvertretung – vor dieser Be- hörde geltend zu machen, an die seine Eingabe überwiesen worden ist. 4. Zusammengefasst erweisen sich die beiden Revisionsgesuche vom 6. Ok- tober 2020 und vom 16. November 2020 mangels rechtsgenügender Gel- tendmachung eines Revisionsgrundes – ein von Amtes wegen zu beach- tender Revisionsgrund ist nicht ersichtlich – als offensichtlich unzulässig (vgl. Urteil des BGer 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020), weshalb darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 8 2018 E. 1). Dasselbe gilt für das Gesuch um Erlass von superprovisori- schen Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht in der EL-Ange- legenheit. Der bereits oben erwähnte Grundsatz der Einheit des Verfah- rens und die zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen (siehe oben E. 3.2) schliessen eine Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen in der EL-Sache durch das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Revisionsverfahren von vorneherein aus. Da sich die Revisi- onsbegehren als offensichtlich unzulässig erweisen, erübrigt es sich auch, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Revisionsgesuche anzusetzen (vgl. oben E. 2.5 und SCHERRER REBER, a.a.O., N 9 zu Art. 67; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 127). Insofern und insoweit der Gesuchsteller mit der Spontaneingabe vom 30. November 2020 eine Rechtsverzögerung im kan- tonalen Verfahren rügt, ist die Eingabe vom 30. November 2020 zuständig- keitshalber als Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons B._______ zu überweisen. 5. 5.1 Für das vorliegende Urteil sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art 6 Bst. a und b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Revisionsgesuche vom 6. Oktober 2020 und vom 16. November 2020 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4449/2020 vom 16. September 2020 wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird nicht eingetreten.

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 9 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. November 2020 inkl. Beilagen wird im Original als Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons B._______ überwiesen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Spontaneingabe vom 30. November 2020 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (Einschreiben; Bei- lage: Spontaneingabe vom 30. November 2020 inkl. Beilagen im Origi- nal)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-5814/2020, C-5758/2020 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.12.2020
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25.03.2026