B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5801/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 5 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
Skischule A._______, vertreten durch lic. iur. Roger Lippuner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Abteilung Produkte Nicht-Leben/Underwriting, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung der Einsprache; Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012.
C-5801/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. August 2012 (act. 1/9) forderte die GENERALI All- gemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) von der Skischule A._______ (nachfolgend: Skischule) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 ausstehende Beiträge für Berufs- und Nichtberufsun- fälle im Betrag von insgesamt Fr. 219'324.40 ein. Die Zahlungsfrist wurde auf den 31. Oktober 2012 festgesetzt und nach Ablauf dieser Frist wurde ein Verzugszins von 0.5% pro Monat (6% pro Jahr) in Aussicht gestellt. Die Generali führte zur Begründung aus, dass die Einstufung der Ski- schule per 1. November 2003 als "Kindergarten/Kinderhütedienst" auf- grund der damals erhaltenen Informationen und den heutigen neueren Erkenntnissen nicht korrekt erfolgt sei. B. Gegen diese Verfügung liess die Skischule durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. September 2012 (act. 1/10) bei der Generali Ein- sprache erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei die aufschie- bende Wirkung der Einsprache festzustellen, eventualiter zu gewähren, und die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Generali. Zur Begründung des formellen Hauptantrags wurde ausgeführt, dass in der beanstandeten Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich entzogen wor- den sei. Der formelle Eventualantrag wurde damit begründet, dass die so- fortige Begleichung der eingeforderten Prämien für die Skischule eine er- hebliche finanzielle Belastung darstellen würde. Zudem habe die Generali noch im November 2008 eine Vertragserneuerung zu gleichen Konditio- nen vorgeschlagen. Diese Gründe seien gewichtiger als etwaige sofortige Inkassointeressen der Generali. C. Die Generali trat mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 (act. 1/b) auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Ein- sprache vom 3. September 2012 nicht ein, weil ein entsprechendes schützenswertes Interesse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Den (Eventual-)Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der ge- nannten Einsprache wies die Generali ab und führte dazu aus, dass der Verfügung vom 16. August 2012 von Gesetzes wegen keine aufschie- bende Wirkung zukomme, die Skischule die eingeforderte Prämiendiffe- renz in keiner Weise als unverkraftbar darlege und der Erneuerungsan-
C-5801/2012 Seite 3 trag vom November 2008 auf den von der Skischule nicht korrekt erteilten Angaben beruhe, weshalb diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. D. Gegen diese Zwischenverfügung liess die Skischule (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. November 2012 (act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2012) erheben und beantragen, die angefochtene Zwischenverfügung sei auf- zuheben, es sei festzustellen, dass ihrer Einsprache vom 3. September 2012 aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegen- heit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin erneuerte ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwände, bestritt die Prämienforderungen in materieller Hinsicht und machte insbesondere eine nicht verkraftbare finanzielle Belastung durch die geforderte Differenzprämie geltend. E. Mit Schreiben vom 16. November 2012 (act. 2) reichte die Beschwerde- führerin eine nachträgliche Eingabe zur Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass die einverlangte Prämiennachforderung das Gleichbehandlungsge- bot verletze, was auch beim Entscheid über die Gewährung der aufschie- benden Wirkung zu berücksichtigen sei. F. Am 14. Dezember 2012 leistete die Beschwerdeführerin fristgemäss den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 4, 7). G. Die Generali (nachfolgend: Vorinstanz) reichte mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 12) ihre Vernehmlassung ein und stellte das Rechtsbegehren, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führte aus, dass sie am 27. Februar 2013 in der Hauptsache den instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlassen habe, so dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Einsprache gegenstandslos geworden sei. Weiter erörterte die Vorinstanz, inwiefern das Gesuch an- dernfalls wegen Unbegründetheit hätte abgewiesen werden müssen.
C-5801/2012 Seite 4 H. Mit Replik vom 6. Mai 2013 (act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift vom 7. November 2012 gestellten Rechtsbegeh- ren fest und beantragte die Abweisung des vorinstanzlichen Antrags auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerde- führerin machte insbesondere geltend, dass keine Abschreibung des Ver- fahrens wegen Gegenstandslosigkeit zu erfolgen habe, sondern eine Ver- fahrensvereinigung mit der am 26. März 2013 auch in der Hauptsache erhobenen Beschwerde, da die Entscheidungshoheit bezüglich der auf- schiebenden Wirkung an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass den Einsprachen im Bereich des UVG nicht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, bestritt im Übrigen jedoch die vorinstanzlichen Vorbringen und legte unter anderem dar, weshalb der Vollzug der Verfügung für sie nach wie vor fi- nanziell nicht verkraftbar sei. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2012, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich vorlie- gend aus Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Hinsichtlich der Beurteilung von Be- schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sodann in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.
C-5801/2012 Seite 5 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wurde der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung verweigert. 2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde grundsätzlich auf- schiebende Wirkung. Allerdings bleiben gemäss Art. 55 Abs. 5 VwVG an- derslautende spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten. So sieht die Spezialnorm von Art. 111 UVG für die Rechtsmittel auf allen Stufen (Ein- sprache, Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben oder Prämienforderun- gen betrifft, die umgekehrte Ordnung vor: In keinem Fall ist automatisch der Suspensiveffekt gegeben. Dieser muss vielmehr von der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Bundesgericht ausdrücklich verliehen werden. Der Gesetzgeber hat somit bei der Regelung der aufschieben- den Wirkung in diesem Bereich die einander widerstrebenden Interessen- lagen von Betrieb und Versicherer bereits gewürdigt in dem Sinne, dass das Interesse des Versicherers "an der möglichst reibungslosen Durch- führung der Versicherung" (Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 227) stärker gewichtet wird als das Interesse, dass eine den Betrieb belastende Ver- fügung (z.B. betreffend Prämien, die sich in Nachhinein als zu hoch er- weisen) nicht vollstreckt wird, bevor sie rechtskräftig geworden ist. Dar- aus folgt, dass einer Beschwerde der Suspensiveffekt nur ausnahmswei- se zu erteilen ist, wenn der Betrieb hierfür zwingende Gründe geltend machen kann (BGE 111 V 54 E. 3; Urteil der Eidgenössischen Rekurs- kommission für die Unfallversicherung [REKU] 401/98 vom 28. Januar 1999, publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.57 E. 4). 2.2 Die von der Beschwerdeführerin am 3. September 2012 erhobene Einsprache richtete sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2012 (act. 1/9), welche sich auf Art. 92 Abs. 4 UVG stützte und die Einreihung ihres Betriebs betraf. Der Einsprache kam daher gemäss Art. 111 UVG und somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wir- kung zu. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung bzw.
C-5801/2012 Seite 6 Gewährung des Suspensiveffekts wurde in der vorinstanzlichen Zwi- schenverfügung vom 9. Oktober 2012 verweigert. Diese Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bildet vorliegend den Streitgegenstand. Dessen materielle Beurteilung setzt allerdings voraus, dass die Prozess- voraussetzungen (wie z.B. Rechtsschutzinteresse, Anfechtungsobjekt) er- füllt sind (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger, Pra- xiskommentar über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzun- gen vorliegen. 3.1 3.1.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), die auch vorliegend gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1), ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobe- nen Rügen verfügt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dieses Erfor- dernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur solange Bestand, als die angeru- fene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem in- stanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin (FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 245; BGE 111 Ib 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003 E. 4.1). Ein
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formell rechtskräftiger Endentscheid ist nicht nötig. Vielmehr sind bezüg-
lich des weiteren Rechtsmittelverfahrens – soweit erforderlich – neue An-
ordnungen zu treffen (ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116 II (1997) 253 ff.,
392 Rz. 193).
3.1.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt daher das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wenn die mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde angefochtene prozessleitende Verfügung im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils ihre Wirkung infolge des zwi-
schenzeitlich von der Vorinstanz in der Hauptsache gefällten Entscheids
verloren hat. Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, sofern nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis des
praktischen und aktuellen Interesses zu verzichten ist (BGE 111 Ib 182
worfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be-
steht (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.72 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz
vom 9. Oktober 2012, mit welcher der von der Beschwerdeführerin am
3. September 2012 erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung
verweigert wurde. Durch den von der Vorinstanz am 27. Februar 2013 in
der Hauptsache erlassenen Einspracheentscheid (act. 12/5) verlor diese
Zwischenverfügung jedoch ihre Wirkung. Damit fehlt im heutigen Zeit-
punkt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der ange-
fochtenen Zwischenverfügung. Inzwischen wurde gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid vom 27. Februar 2013, mit welchem die Einsprache ab-
gewiesen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde
erhoben und zugleich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bean-
tragt (Verfahren C-1743/2013). Die Beantwortung der hier aufgeworfenen
Fragen, an denen im Übrigen kein öffentliches Interesse besteht, kann
daher in jenem Verfahren erfolgen. Es besteht folglich kein Grund, die
vorliegende Beschwerde trotz Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteres-
ses materiell zu behandeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte
Vereinigung der beiden hängigen Verfahren erübrigt sich unter diesen
Umständen.
C-5801/2012 Seite 8 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist somit im einzelrichterlichen Verfahren wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 4. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi- gung zu befinden. 4.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslo- sigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch den vorinstanzlichen Einspracheentscheid verur- sacht. Den Vorinstanzen werden allerdings keine Verfahrenskosten aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind vorliegend daher keine Verfahrens- kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient- schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Wie erwähnt, wurde die Gegenstandslosigkeit vorliegend von der Vorinstanz verur- sacht, weshalb diese der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendi- gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Diesen ist zu entnehmen, dass ein erheblicher Teil des Zeitauf- wands bereits im Vorverfahren angefallen war (vgl. act. 1/10) oder aber für die Hauptsache (Verfahren C-1743/2013) aufgewendet wurde. Ange- sichts dieser Umstände sowie des gebotenen Aufwands, des Verfah- rensausgangs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro- chenen Entschädigungen erscheint für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
C-5801/2012 Seite 9 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-5801/2012 Seite 10
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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