Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5801/2008 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ____ geboren, Vater zweier Kinder und Schweizer Bürger. Im Jahr 2002 liess er sich mit seiner philippinischen Ehefrau in X._______ (Philippinen) nieder. Anfangs 2004 erfolgte die Trennung von seiner Ehefrau. B. Am 2. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Manila und stellte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung. Sein monatliches Budget weise einen Fehlbetrag von PHP 30'183.33 auf. Zur Begründung führte er aus, er habe sich im Jahr 2002 zusammen mit seiner Frau auf den Philippinen niedergelassen, nachdem er von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe. Auf einem mit seinem Pensionskassenguthaben erworbenen Landstück habe er 5 Einzimmer-Wohnungen erstellt, wovon er selbst zwei bewohne. Ebenfalls geplant sei die Erstellung eines selbstgenutzten Wohnhauses auf diesem Grundstück. Bis 2006 habe er durch die Vermietung der drei Einzimmerwohnungen – vornehmlich an Ausländer, welche sich zwecks Heirat auf den Philippinen aufgehalten hätten – seinen Lebensunterhalt knapp bestreiten können. Aufgrund von Änderungen in der Praxis der amerikanischen Einwanderungsbehörden sei es jedoch schwieriger geworden, die Wohnungen zu vermieten. Sein Budget könne grundsätzlich nur gedeckt werden, wenn alle drei Wohnungen das ganze Jahr hindurch vermietet wären. Dies sei jedoch zur Zeit nicht der Fall, weshalb er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selber finanzieren könne. Erschwerend komme hinzu, dass es beim Bau der Wohnungen zu einem Rechtsstreit mit der Baufirma gekommen sei, weshalb das gesamte Grundstück sowie die bereits erstellten fünf Wohnungen vorsorglich gepfändet worden seien. Der Vorinstanz wurden nebst dem Gesuch auch ein vom Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 erstelltes Budget sowie ein Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 15. Juli 2008 zugestellt.
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C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um Unterstützung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe diverse Möglichkeiten, das gemäss ihrer Budgetberechnung resultierende Defizit von PHP 2'150 (ca. Fr. 50.-) aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. So könne er seinen Grundbesitz verkaufen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, eine Hypothek auf die Liegenschaft aufnehmen oder seine Eltern um finanzielle Hilfe ersuchen. Offen stünde ihm zudem eine Rückkehr in die Schweiz. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2008 und um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe von einem falschen Budgetdefizit aus. Zudem könne er sein Defizit wegen diverser Gründe nicht selbst decken. Unter anderem führt er auf, Land und Haus seien gepfändet. Auch sei eine Rückkehr in die Schweiz aufgrund eines Gerichtsverfahrens und ohne entsprechende Vorbereitungen nicht ohne weiteres möglich. Es sei ihm deshalb ein monatlicher Betrag von PHP 14'148.67 (neben anderweitigem Kostenersatz) für den Lebensunterhalt rückwirkend auf das Datum seines Gesuchs zu gewähren. Diese Unterstützung sei solange zu leisten, bis er entweder neue Mieter oder eine Arbeitsstelle gefunden habe oder der Grundbesitz verkauft werden könnte. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, das von ihr aufgestellte Budget sei nach den üblichen Ansätzen ermittelt worden. Die Sozialhilfe decke (jedoch) lediglich das Existenzminimum ab; wirtschaftliche Aufbauhilfe könne damit nicht geleistet werden. F. In seiner Replik vom 29. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Unter Verweis auf Art. 20 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983, ab Januar 2010: Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) rügt er, weder die Vorinstanz noch die Botschaft hätten vor ihrem Entscheid mit ihm Kontakt aufgenommen.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts der schweizerischen Vertretung in Manila vom 15. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2009 aufgefordert worden war, den Sachverhalt zu aktualisieren, teilte dieser mit Schreiben vom 22. September 2009 zusammenfassend mit, nach einer finanziell schwierigen Zeit, in der er vollumfänglich auf finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen sei, sehe es nun seit dem 2. Juni 2009 besser aus. Aufgrund des bisherigen Geschäftsverlaufs sei damit zu rechnen, dass er nunmehr vier der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen vermieten könne. Aus diesem Grund sei auch keine monatliche Unterstützung mehr erforderlich. Stattdessen sei ihm der Betrag von Fr. 1'600.- auszuzahlen, in dessen Höhe er bei Verwandten und Bekannten Darlehen zur Überbrückung seiner finanziellen Not aufgenommen habe. H. In der zweiten Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und macht ergänzend geltend, Schulden würden von der Sozialhilfe in der Regel nicht übernommen, es sei denn, sie seien im Zusammenhang mit notwendigen Auslagen entstanden. Des Weiteren könne bei Personen, die im Aufenthaltsstaat nicht besonders verwurzelt wären, Leistungen auch verweigert und die Heimreise empfohlen werden. I. Der Beschwerdeführer hält in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. November 2009 an seinen Begehren fest. Zusätzlich führt er aus, er habe die Darlehensverträge lediglich abgeschlossen, weil ihm die Vorinstanz die Sozialhilfe verweigert habe. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BJ über Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die von ihm frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4. Der Beschwerdeführer änderte in seiner aktualisierten Eingabe vom 2. September 2009 seine Anträge, was grundsätzlich nicht statthaft wäre (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N 49). Infolge des engen sachlichen Zusammenhangs sowie der Interdependenz zwischen monatlicher Unterstützung und dem neuerdings geforderten Einmalbetrag – dem Beschwerdeführer geht es letzlich um Ausrichtung von Sozialhilfe an sich – ist eine Ausnahme gerechtfertigt und es ist eine Beurteilung von Grunde auf vorzunehmen. 2. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch – was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht – unverändert gelassen. Die ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die VSDA ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration >
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Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht im Januar 2011). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. zum Ganzen: MADELEINE CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 62 N 15). 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei vor Erlass der vor- instanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2008 weder von der zuständigen Schweizervertretung noch von der Vorinstanz kontaktiert worden. Diesbezüglich ist auf die in der VSDA enthaltenen Vorschriften bezüglich des Ablaufs des Verfahrens hinzuweisen: Nach Einreichung des Gesuchs berät und betreut die Auslandvertretung die gesuchstellende Person vor Ort, soweit es im Hinblick auf die Unterstützung nötig und möglich ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 VSDA). Insbesondere hilft sie beim Ausfüllen der Formulare und verlangt Belege sowie die Vorlage von Ausweisschriften, Zivilstandsurkunden, Arztzeugnissen usw. oder beschafft solche Unterlagen bei Bedarf aufgrund einer Vollmacht selber (vgl. hierzu Ziff. 8.2.1. der Richtlinien des BJ zur "Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer" [nachfolgend Richtlinien], gültig ab 1. Januar 2010, online unter www.bj.admin.ch
Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Zudem ergänzt oder berichtigt sie die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstellenden Person und stellt der Vorinstanz Antrag über Art und Höhe der Leistungen (vgl. Art. 16 Abs. 3 VSDA). Korrekturen des Budgets durch die Vertretung, die von den Wünschen der betroffenen
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Person abweichen, sind zudem deutlich zu kennzeichnen und zu begründen (vgl. Richtlinien Pkt. 8.2.3.). Nach Übermittlung der Unterlagen an die Vorinstanz fällt diese den Entscheid (Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 BSDA sowie Art. 17 Abs. 1 VSDA). In casu verschickte der Beschwerdeführer sein Sozialhilfegesuch am 2. Juli 2008 per E-Mail an die Schweizerische Vertretung. Nach Überprüfung des Gesuchs und Feststellung der Vollständigkeit wurde es an die Vorinstanz überwiesen (vgl. E-Mail vom 8. Juli 2008). Die Vorinstanz forderte alsdann die Auslandvertretung auf, noch zusätzlich die üblichen Formulare (Budget für pauschale Berechnungen, Formular für Doppelbürger/innen usw.) beim Beschwerdeführer einzuholen. Nach Erhalt deren liess die Schweizervertretung sämtliche Unterlagen der Vorinstanz zukommen, abermals mit dem Hinweis, das Gesuch sei komplett und detailliert (vgl. Bericht vom 15. Juli 2008). Aufgrund der Vollständigkeit der Unterlagen erschien somit eine Anhörung des Beschwerdeführers unnötig. Die von der Auslandvertretung vorgenommenen Korrekturen des vom Beschwerdeführer erstellten Budgets wurden zudem im Bericht vom 15. Juli 2008 (Eingang Vorinstanz: 28. Juli 2008) erläutert. Dem Beschwerdeführer selbst wurde eine Kopie dieses Berichts zugestellt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2009, wo er explizit auf den Bericht hinweist). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht nochmals mündlich angehört worden ist. 5. 5.1. Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8 Abs. 1 BSDA). Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1). Die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person werden dabei ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1
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Bst. a bzw. Art. 10 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 2.1. der Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen (Art. 16 und Art. 17 VSDA). Die zuständigen Behörden stützen sich dabei auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder – wie vorliegend – die Richtlinien). 5.2. Der Beschwerdeführer liess sich im Jahr 2002 mit seiner philippinischen Ehefrau – von der er seit 2004 getrennt ist – in X._______ (Philippinen) nieder. Auf einem mit seinem Pensionskassenguthaben finanzierten Landstück liess er fünf Einzimmerwohnungen errichten; anfänglich drei davon vermietete er weiter und konnte so seinen Lebensunterhalt finanzieren. Im Jahr 2006 brach das Geschäft mit den Mietwohnungen ein, zeitgleich erfolgte eine massive Teuerung, sodass er in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Zu schaffen machte ihm auch ein Gerichtsfall, weswegen er zusätzlich Anwaltskosten begleichen musste. Im Unterstützungsgesuch vom 2. Juli 2008 beantragt der Beschwerdeführer deshalb einen monatlichen Unterstützungsbetrag für voraussichtlich ein Jahr, bzw. bis zum Abschluss von zwei Dauermietverträgen. Neuerdings ersucht er um einen einmaligen Betrag von Fr. 1'600.-. 5.3. Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als nicht bedürftig, da sie sich auf den Standpunkt stellt, ihm würden diverse Möglichkeiten offen stehen, um sein Budgetdefizit zu decken. So könne er seinen Grundbesitz verkaufen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Hypothek auf seine Liegenschaft aufnehmen oder seine Eltern um finanzielle Hilfe ersuchen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als nach dem in Art. 5 BSDA wiedergegebenen Subsidiaritätsprinzip Gesuchsteller verpflichtet sind, ihren Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Sozialhilfe greift damit nur, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren – darunter fallen insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen usw. – erschöpft sind. 5.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA ist der Anspruch auf wiederkehrende Sozialhilfeleistungen nur dann gegeben, wenn vorerst liquidierbares Vermögen – vorbehältlich des massgebenden Freibetrags – verwertet worden ist. Eine Einschränkung sehen Richtlinien und Erläuterungen jedoch in der leichten Liquidierbarkeit des Vermögens (vgl.
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Richtlinien Pkt. 1.2.2. und Erläuterungen zu Art. 5 S. 3). Diese ist beispielsweise gegeben bei Bank- und Postguthaben, Aktien, Obligationen, Autos und Edelmetallen oder wertvollem Hausrat. Erst im Falle von wiederkehrenden Leistungen über längere Zeit muss jedoch auch die Liquidation von weniger leicht liquidierbarem Vermögen wie Liegenschaften in Betracht gezogen werden (vgl. Richtlinien Pkt. 1.2.2.). In casu verlangt der Beschwerdeführer monatliche Leistungen für die Zeit vom Juli 2008 bis September 2009. Eine Liquidation seiner Liegenschaft zwecks Bestreitung seines Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln kann dem Beschwerdeführer aufgrund dieser – nicht als lange einzustufenden – Zeitdauer deshalb nicht zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle mehr spielen, dass der gesamte Grundbesitz des Beschwerdeführers anlässlich eines Gerichtsverfahrens vorsorglich gepfändet worden sei (vgl. Beschwerde vom 30. August 2008, S. 2). 5.3.2. Zu bejahen ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen. Noch im Gesuch vom 2. Juli 2008 erklärt der Beschwerdeführer, er werde eine Anstellung suchen, wenn sich innerhalb Jahresfrist die drei Wohnungen trotz entsprechend erhöhtem Inserataufwand nicht vermieten lassen würden. In seinem Schreiben vom 29. Dezember 2008 relativierte er diese Aussagen dahingehend, dass sich die Arbeitssuche auf den Philippinen aufgrund seines fehlenden Berufsdiploms, dem finanziellen Aufwand sowie der mit der Erwerbstätigkeit als Unselbständiger einhergehenden Einschränkung seiner jetzigen Tätigkeit als Vermieter von Wohnungen als schwierig gestaltet. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer gewisse Bestrebungen auf, eine Arbeitsstelle zu finden (S. 3 f). Es kann jedoch nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer habe sich intensiv um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht. Auch muss in Frage gestellt werden, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht auch weiterhin das Vermieten von Wohnungen zulassen würde. Er selbst hat das Vermieten von Wohnungen doch anfänglich nur als Nebentätigkeit geplant, wie aus dem Gesuch vom 2. Juli 2008 (S. 7) hervorgeht: Als Haupteinnahmequelle hätte das Betreiben eines Tonstudios dienen sollen. Lediglich nebenbei hätte er die Wohnungen vermieten wollen. 6. Unabhängig von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer genügend um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat und ob diese überhaupt den Ausgabenüberschuss hätte verringern oder ganz zu tilgen vermögen, ist in casu jedoch zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die Heimkehr
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in die Schweiz nahe gelegt werden kann. Nach Art. 11 BSDA ist dies der Fall, wenn es im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen oder dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Verbleib im Aufenthaltsstaat ist jedoch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c VSDA gerechtfertigt, wenn der Auslandschweizer sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihm wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). 6.1. Wie bereits ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer inzwischen seit acht Jahren auf den Philippinen auf. In der Praxis wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eher für eine Heimkehr spricht. Dabei handelt es sich jedoch um einen flexibel zu handhabenden Richtwert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2007 vom 29. Januar 2008, E. 5.3). Die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in seiner Wahlheimat liegt zwar über dem genannten Richtwert, allerdings ist dieser Zeitraum auch ins Verhältnis zum Alter des Beschwerdeführers zu setzen, der den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht hat. Daneben kann auch nicht auf eine besonders weit geschrittene Integration des Beschwerdeführers im Auswanderungsland geschlossen werden. Seine Aussage, er sei mit einer Philippinin verheiratet (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2009) muss dahingehend relativiert werden, als er beschwerdeweise ausführt, seine Ehefrau habe ihn anfangs 2004 gegen seinen Willen verlassen; er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Weitere konkrete Ausführungen – insbesondere zu der in der Beschwerde vom 30. August 2008 erwähnten Freundin – fehlen. Es folgt lediglich der sehr allgemein gehaltene Hinweis, er sei sozial integriert (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2009, S. 5). 6.2. Gegen die Erbringung von Leistungen ins Ausland sprechen sodann die wirtschaftlichen Perspektiven. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer sollen in Not geratene Schweizer Staatsangehörige im Ausland mit der Sozialhilfe des Bundes erhalten, was sie für die Erhaltung der Existenz am Aufenthaltsort benötigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung massgebend sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person, wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (vgl. BBl 1972 II 559/560).
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Die Sozialhilfe des Bundes soll somit der Deckung des laufenden, notwendigen Lebensbedarfs dienen. Nicht zum Zweck hat die Sozialhilfe, wirtschaftliche Aufbauhilfe zu leisten (vgl. auch Pkt. 1.1. der Richtlinien). Für Selbstständigerwerbende gilt der besondere Hinweis, dass die Sozialhilfe nicht zum Zweck hat, unternehmerische Risiken abzudecken. Es kann deshalb keine Leistung gewährt werden, wenn keine begründete Aussicht auf eine baldige Besserung der Ertragslage besteht. Die finanziellen Leistungen bestehen dabei in der Regel in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhaltes für eine befristete Zeit. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen (vgl. Pkt. 1.2.4. der Richtlinien). 6.3. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Pensionskassenguthaben Land erworben und im Jahr 2003 fünf Einzimmerwohnungen errichten lassen, wovon er anfänglich drei Wohnungen an Ausländer vermietete, die zu Heiratszwecken in den Philippinen weilten. Damit konnte er bis zum Jahr 2006 seinen Lebensunterhalt gemäss eigenen Aussagen knapp bestreiten. Dieser Markt brach jedoch zusammen, weshalb der Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 ein Sozialhilfegesuch stellte. Geht der Beschwerdeführer von einem monatlichen Fehlbetrag von PHP 30'183.33 – basierend auf einem Budget von PHP 42'183 – aus, beläuft sich der Fehlbetrag gemäss Berechnung der Vorinstanz auf PHP 2'148 (ausgehend von einem Budget von PHP 14'148). 6.4. Zwar ist der Beschwerdeführer mittlerweile – laut einem Schreiben vom 22. September 2009 – nicht mehr bedürftig; die Mieteinnahmen hätten sich seit Mai 2009 sogar erhöht, da er ab Juni 2009 noch eine vierte Wohnung habe vermieten können. Es ist jedoch höchst fragwürdig, ob der Beschwerdeführer mit der Vermietung von Wohnungen auf Dauer für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und sich damit seine Existenz in seiner Wahlheimat sichern kann. Dies umso mehr, als es sich jeweils um befristete Mietverhältnisse von kurzer Dauer handelt und sich der Markt äusserst unsicher und schwankend gestaltet. War sein Konzept früher auf heiratswillige Ausländer ausgerichtet (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2008, S. 2), richtet er sich seit September 2008 an national und international tätige Geschäftsleute (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2009, S. 3). Ob sich dieses Konzept bewährt, ist fraglich. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis September 2009 im Durchschnitt monatlich circa 2 Wohnungen vermieten konnte. 6.4.1. Ausgehend von der Budgetberechnung der Vorinstanz, ergibt sich ein monatlicher Unterstützungsbetrag von PHP 2'148.67 (vgl. Formular
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„Budget für individuelle Berechnungen“ vom 29. Juli 2008). Der Beschwerdeführer selbst akzeptiert diesen Betrag insofern, als er den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 14'148.67 für individuelle Ausgaben zur Berechnung seines Existenzminimums heranzieht (vgl. Schreiben vom 22. September 2009, S. 5 sowie Formular "Übersicht Miet- und Darlehenseinnahmen und Ausgaben als Existenzminimum" vom 22. September 2009). Die obgenannten Einnahmen von durchschnittlich zwei Wohnungen im Monat reichen zwar, um den Betrag von PHP 14’148 zu decken. Nicht mehr gewährleistet ist die Deckung des monatlichen Budgets hingegen, wenn auch die – nicht von der Fürsorge erfassten – Betriebskosten in die Berechnung miteinbezogen werden: Zwar sind in dem von der Vorinstanz erstellten Budget unter Ziffer 2.3.1. (Wohnungsmiete) gewisse Wohnnebenkosten (Steuern Grundstück und Liegenschaft, Liegenschaft Unterhalt und Reparatur) mitberücksichtigt worden. Der dafür eingesetzte Betrag soll aber in erster Linie seine eigenen Wohnkosten decken. Darüber hinaus fallen zahlreiche weitere Kosten an, die – im Sinne von Betriebskosten – nicht mehr vom Budget erfasst werden. Der Beschwerdeführer selbst führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009 (S. 6 f.) zahlreiche Ausgaben wie Kosten für Inserate, Klimageräte, Internetanschluss usw. auf und beziffert die Ausgaben für die Wohnungsvermietung in der von ihm erstellten Übersicht bezüglich Miet- und Darlehenseinnahme vom Juli 2008 bis September 2009 alsdann auf Total PHP 119'690. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnitt von circa PHP 7'979.00. Ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von zwei Wohnungen (2 x PHP 10'000) wäre der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Ausgaben nicht mehr in der Lage, die Lebenshaltungskosten von PHP 14'148 zu decken. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte die Leistungen der Sozialhilfe nur zur Deckung des notwenigen Lebensbedarfs und nicht im Sinne einer Abdeckung unternehmerischer Risiken gebraucht, wie er selbst geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2009, S. 5). Zwar führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe weder ein Geschäft noch eine Firma, zweifelsohne ist jedoch der Beschwerdeführer mit der Vermietung von Wohnungen (selbständig) unternehmerisch tätig. Seinen weiteren Ausführungen, er habe keinen solchen Antrag gestellt, da er nie in einer solchen Lage gewesen sei, ist zudem entgegenzuhalten, dass er in seinem Gesuch vom 2. Juli 2008 selbst ausführte, er wolle die Massnahmen zur Behebung seiner desolaten finanziellen Lage wie permanent Inserieren und Beauftragen einer Vermittlungsagentur – welche der Steigerung seiner Mieteinnahmen dienen sollten – mittels Sozialhilfe finanzieren (vgl. S. 2). Damit hätte die
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beantragte Sozialhilfe ohne Zweifel auch der Begleichung von Betriebskosten dienen sollen, die nicht von der Sozialhilfe übernommen werden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in den letzten vier Monaten seit September 2009 genügend Mieter gehabt und sogar weitere Anfragen abgelehnt zu haben. Er gehe deshalb davon aus, dass es weiterhin möglich sein werde, alle vier Wohnungen weiterhin zu vermieten (Stellungnahme vom 22. September 2009, S. 4 f.). Diese Voraussage gilt es jedoch mit Vorsicht zu geniessen: Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge, wurde lediglich bei einer per 1. Oktober 2009 vermieteten Wohnung das Mietverhältnis (voraussichtlich) verlängert. Bei einer anderen Wohnung sei eine Weiterführung des Mietverhältnisses nicht gesichert gewesen; zwei weitere Mietverhältnisse seien per 30. September 2009 bzw. 9. Oktober 2009 definitiv beendet worden. 6.4.2. Ausgehend vom ursprünglichen Budget vom 2. Juli 2008, welches der Beschwerdeführer – basierend auf dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2007 – einreichte (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2008, S. 4) sieht die Lage noch prekärer aus: Gemäss seinen Ausführungen müssten permanent alle drei Wohnungen vermietet werden, um das von ihm berechnete Budget von PHP 42'000 zu decken (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2008, S. 2). Da er zu jener Zeit noch PHP 13'000 für die Monatsmiete verlangte, was ihm bei Vermietung aller drei Wohnungen Gesamteinnahmen von PHP 39'000 beschert hätte, müsste er aktuell – um dieselben Einnahmen zu generieren – alle vier Wohnungen à PHP 10'000 vermieten. Dass dieses Ziel erreicht werden kann, muss bei den sehr kurzfristigen Mietverhältnissen und in Anbetracht der geschäftlichen Schwankungen bezweifelt werden. Auch der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es könne immer wieder vorkommen, dass eine oder mehrere Wohnungen über einen gewissen Zeitraum leer stehen würden. Ein Problem sei diesbezüglich, dass es nicht möglich sei, zum Voraus neue Mieter zu suchen (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2009, S. 5). Dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes mittels kurzfristig gehaltenen Mietverhältnissen sich auf Dauer schwierig gestalten würde, ist wohl auch dem Beschwerdeführer bewusst, hat er sich doch anfänglich noch das Ziel gesetzt, mindestens zwei Wohnungen permanent zu vermieten (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2008, S. 3). 6.5. Mit diesen Ausführungen erscheint die Einnahmequelle des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Zukunft äusserst unsicher und es muss davon ausgegangen werden, dass es wegen ausbleibenden Mietern immer wieder zu finanziellen Notlagen des Beschwerdeführers kommt. Der Beschwerdeführer selbst macht in dieser Hinsicht denn auch beschwerdeweise geltend, das Vermieten von Wohnungen sei
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ursprünglich lediglich als Nebenbeschäftigung geplant gewesen. Als Haupeinnahmequelle hätte das Betreiben eines qualitativ hochstehenden Tonstudios dienen sollen (vgl. Beschwerde vom 30. August 2008, S. 7). 6.6. Auch berufliche Alternativen zeigen sich keine. Ob er mit einer weiteren Einnahmequelle – wie der allfälligen Eröffnung eines kleinen Verkaufladens – seine monatlichen Einnahmen steigern könnte, muss aufgrund der lediglich sehr allgemein getätigten Ausführungen offen bleiben (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2009, S. 5). 6.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer die Heimkehr in die Schweiz zugemutet werden. 7. Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle mehr spielen, dass der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009 anstelle der monatlichen Unterstützung einen fixen Betrag beantragt, um aufgenommene Darlehen zu begleichen. Vollständigkeitshalber sei jedoch anzumerken, dass sich Sozialhilfeleistungen am Prinzip der Bedarfs-deckung orientieren und generell nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die Verhinderung zukünftiger Notlagen bezwecken. Die Sozialhilfe dient jedoch nicht der Schuldentilgung (vgl. Art. 5 BSDA), weshalb gemäss Art. 6 Abs. 2 VSDA Schulden und Schuldzinsen nicht als Auslagen anerkannt werden. Eine Ausnahme fällt einzig in Betracht, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich beispielsweise Mietzinsausstände oder unbezahlte Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3931/2009 vom 17. November 2009 E. 6 und C-5959/2007 vom 11. Juni 2009 E. 7). In diesem Sinne hätten – im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Sozialhilfe – von vornherein nur Schulden, welche der Beschwerdeführer mit der unmittelbaren Lebensbedarfsdeckung eingegangen ist, berücksichtigt werden können. Schulden welche hingegen im Zusammenhang mit Geschäftsschwankungen entstanden sind, finden hingegen keine Berücksichtigung. Aufgrund obgenannter Ausführungen erübrigt sich jedoch in casu eine diesbezügliche Aufteilung der Kosten. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich
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damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfSusanne Stockmeyer
C-5801/2008 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: