B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5797/2020

Urteil vom 16. August 2024 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

Pensionskasse der A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Reglementsprüfung, Verfügung vom 13. Oktober 2020.

C-5797/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Pensionskasse der A._______AG (nachfolgend: Stiftung oder Be- schwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB in Verbin- dung mit Art. 331 ff. OR und Art. 48 Abs. 2 BVG (SR 831.40) und wurde mit öffentlicher Urkunde vom 28. November 1984 errichtet (vgl. Art. 1 [1.1] Stif- tungsurkunde [BVGer-act. 1 Beilage 6]). Die Stiftung bezweckt die berufli- che Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der A._______AG und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. Art. 2 [2.1] Stiftungsurkunde). B. B.a Die Stiftung hat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) das Organisationsreglement vom 5. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 3), zur Prüfung eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (BVGer-act. 1 Bei- lage 5) nahm die ZBSA Vormerk davon und brachte in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Reglements zur vorgesehenen Vertre- tungsregelung Vorbehalte an. Art. 8 Sitzungen 1 Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte er- fordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Jedes Mitglied kann beim Präsi- denten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Ein abwesendes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht (E-Mail genügt) durch ein anderes Mit- glied vertreten lassen. 2 Die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen wird durch die Geschäftsführung in Absprache mit dem Präsidenten vorgenommen. Jedes Stiftungsratsmitglied ist berechtigt, zusätzliche Traktanden einzubringen. 3 Die Einladungen erfolgen unter Angabe der Traktanden mindestens eine Wo- che im Voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Art. 9 Beschlüsse 1 Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an- wesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesen- den oder gemäss Absatz 2 vertretenen Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit

C-5797/2020 Seite 3 einfacher Stimme mit. Erzielt ein Antrag Stimmengleichheit, so gilt er als ab- gelehnt. 2 Ein Stiftungsrat kann bei Verhinderung ein anderes Stiftungsratsmitglied mit oder ohne Weisungen zur Vertretung an der Sitzung bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung ohne Weisungen darf von Arbeitnehmervertretern nur an Arbeitnehmervertreter erfolgen und von Arbeitgebervertretern nur an Arbeit- gebervertreter. Die schriftlich dokumentierte Vollmacht (auch per E-Mail) so- wie allfällige Stimminstruktionen sind dem Präsidenten zu Beginn der Sitzung zuhanden des Protokolls einzureichen. 3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Für Zirkulationsbeschlüsse gelten im Übrigen die Bestimmung zur ordentlichen Beschlussfassung und die gefassten und abgelehnten Zirkular- beschlüsse sind im Protokoll der nachfolgenden Sitzung festzuhalten. 4 Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Die Sitzungsspra- che ist Deutsch. Die Protokolle zu den Stiftungsratssitzungen werden eben- falls in Deutsch verfasst. Zur Begründung führte die ZBSA aus, das Amt des Stiftungsrates sei ein höchstpersönliches und deshalb vertretungsfeindliches Recht, weshalb die Vertretungsregelung im Reglement zu streichen sei. Die Kosten für die Ver- fügung in der Höhe von Fr. 1'290.- auferlegte sie der Stiftung. B.b Die Stiftung hat der ZBSA das nunmehr überarbeitete Organisations- reglement vom 19. August 2020, gültig ab 19. August 2020, wiederum zur Prüfung eingereicht. Die Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Regle- ments lauteten neu wie folgt: Art. 8 Sitzungen 1 Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte er- fordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Jedes Mitglied kann beim Präsi- denten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Sitzungsteilnahme kann physisch, per Telefonkonferenz oder vergleichbarer elektronischer Kommuni- kationssysteme erfolgen. Art. 9 Beschlüsse 1 Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teil- nimmt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder, wobei zur gültigen Beschlussfassung mindestens ein Arbeitneh- mer- und ein Arbeitgebervertreter zustimmen müssen. Die Stimmabgabe ist auch schriftlich (E-Mail genügt) im Vorfeld zuhanden des Präsidenten ohne Teilnahme möglich (diese Stimmabgabe wird nur beim Beschlussquorum, nicht aber beim Teilnahmequorum berücksichtigt). Der Vorsitzende stimmt mit

C-5797/2020 Seite 4 einfacher Stimme mit. Erzielt ein Antrag Stimmengleichheit, so gilt er als ab- gelehnt. 2 Eine Vertretung bei der Sitzungsteilnahme ist nicht zulässig. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (BVGer-act. 1, Beilage 1) hat die ZBSA von diesem Reglement Vormerk genommen und in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 des Reglements einen Vorbehalt angebracht, da sie die vorgese- hene Regelung zur Beschlussfassung als unzulässig erachtete. Zur Be- gründung führte die ZBSA aus, die in Art. 9 Abs. 1 vorgesehene Regelung zur Beschlussfassung sei nicht zulässig, da sie Mischformen von Be- schlussfassung unter Anwesenden und Abwesenden ermögliche. Sie lasse zu, dass abwesende Mitglieder abstimmen, ohne sich an der Diskussion zu beteiligen, womit der zwingende «Grundsatz der kooperativen Willens- bildung» beeinträchtigt werde. Die ZBSA hat das oberste Organ der Stiftung angewiesen, das Reglement entsprechend den Erwägungen zu ändern und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden. Die Stiftung wurde ferner verpflichtet, das angepasste Reglement bis spätes- tens zum 31. Dezember 2020 einzureichen (Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Oktober 2020). Der Stiftung wurden die Kosten für die Reglementsprüfung und den Erlass der Verfügung in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt (Ziff. 4 der Verfügung vom 13. Oktober 2020). B.c Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2020 erhob die Stiftung mit Ein- gabe vom 19. November 2020 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Kenntnisnahme des Reglements ohne weitere Bedingungen oder Auflagen. Im Eventualantrag beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde. Weiter beantragte sie die Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Verfügung. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, das Vereinsrecht (insb. Art. 66 ZGB) lasse es zu, statu- tarisch eine Kombination von Beschlussfassung unter Anwesenden und unter Abwesenden vorzusehen. Die optimale Entfaltung der Mitglieder- rechte sei für Vorsorgeeinrichtungen von grosser Bedeutung, aber nicht immer einfach, zumal nebst Beschlussquoren auch noch die paritätische

C-5797/2020 Seite 5 Zusammensetzung bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden müsse. Die von der Beschwerdeführerin eingeführte Regelung der schrift- lichen Stimmabgabe fördere die paritätische Willensbildung und sei daher im Sinn des gesetzlichen Auftrags und komme sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgebervertretern zugute. Der Vorbehalt der Vorinstanz in Bezug auf diese Regelung sei daher nicht zulässig. In Bezug auf die angefochtenen Kosten führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe im Hinblick auf den Erlass der Verfügung lediglich ge- ringfügige Änderungen von drei Artikeln zu prüfen gehabt, da sie bereits das Organisationsreglement vom 5. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 3), geprüft und dafür mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 5) auch schon Kosten in der Höhe von Fr. 1'290.- erhoben habe. Die mit der aktuellen Verfügung erhobenen Kos- ten von Fr. 1'500.- für die Prüfung der wenigen Änderungen im Organisati- onsreglement vom 19. August 2020, gültig ab 19. August 2020 (BVGer- act. 1 Beilage 2), seien deshalb unangemessen. B.d Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 (BVGer-act. 6) nahm die Vo- rinstanz zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der auf- schiebenden Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung. B.e Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 (BVGer-act. 7) wies der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab. B.f Am 16. Dezember 2020 (vgl. BVGer-act. 9) ist der mit Zwischenverfü- gung vom 26. November 2020 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'000.- bei der Gerichtskasse eingegangen. B.g Mit Vernehmlassung vom 4. März 2021 (BVGer-act. 14) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei zwar korrekt, dass die von der Beschwerdefüh- rerin angeführten Grundsätze des Vereinsrechts im Stiftungsrecht zur An- wendung kämen, allerdings werde auch im Vereinsrecht für die Willensbil- dung unter Abwesenden und Anwesenden eine einwandfreie demokrati- sche Willensbildung und Beschlussfassung vorausgesetzt, namentlich sei auch bei kombinierten Beschlussformen das Verhandlungs- bzw. Diskussi- onsprinzip zu wahren. Zudem hätten die Stiftungsräte eine grössere Ver- antwortlichkeit als Vereinsorgane, sodass das Vereinsrecht in der berufli- chen Vorsorge mit Zurückhaltung und stets unter Beachtung der

C-5797/2020 Seite 6 Grundsätze im BVG und im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeits- gesetz, FZG, SR 831.42) anzuwenden sei. Die von der Beschwerdeführe- rin vorgesehene Mischform der Beschlussfassung, welche Abstimmungen unter An- und Abwesenden zulasse, sei im Recht der beruflichen Vorsorge – wie auch im Aktienrecht – nicht erlaubt. In Bezug auf die beanstandeten Kosten führte die Vorinstanz aus, sie habe – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur die beanstan- dete Bestimmung kontrolliert, sondern auch geprüft, ob diese nicht mit be- stehenden Bestimmungen im Konflikt stehe. Ferner habe es sich um eine Grundsatzfrage gehandelt, die intern habe koordiniert werden müssen. Der eigentlich angefallene Aufwand sei sogar noch um Fr. 600.- gekürzt wor- den, da der (Zusatz-)Aufwand für Grundsatzentscheide nicht nur der kon- kret betroffenen Partei aufzuerlegen sei. Das Äquivalenzprinzip sei folglich gewahrt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheide beträfen nicht vergleichbare Konstellationen, sodass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. B.h Mit Replik vom 28. April 2021 (BVGer-act. 16) hielt die Beschwerde- führerin – mit Ausnahme des Verfahrensantrags betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung – an ihren bisherigen Anträgen fest. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Kombination der Stimmabgabe von An- und Abwesenden bezwecke, die verlangte Parität im Vorsorgerecht sicherzustellen und deshalb müsse eine solche Regelung in der beruflichen Vorsorge zulässig sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeute Parität nicht, dass eine Diskussion vor- gängig zur Beschlussfassung stattzufinden habe, sondern dass beide Sei- ten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über die gleiche Anzahl an Stim- men verfügten. Die Einhaltung der Parität sei mit der Möglichkeit einer vor- gängigen Stimmabgabe viel einfacher umzusetzen, als wenn alle persön- lich anwesend sein müssten. Aufgrund der Komplexität der behandelten Themen würden sowohl Zirkularbeschlüsse als auch Stiftungsratssitzun- gen ohnehin dahingehend vorbereitet, dass die Sitftungsratsmitglieder eine Entscheidung aufgrund der vorgängig versandten Unterlagen treffen kön- nen. Eine vorgängige Stimmabgabe sei deshalb unproblematisch. In Be- zug auf die beanstandeten Kosten wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente. B.i Mit Duplik vom 31. Mai 2021 (BVGer-act. 18) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen

C-5797/2020 Seite 7 aus, gemäss Art. 9 Abs. 1 des Organisationsreglements werde nicht gefor- dert, dass bei Abstimmungen zur Wahrung der Parität immer gleich viele Arbeitnehmer- wie Arbeitgebervertreter beteiligt sein müssten. Die Vo- rinstanz betonte, dass es möglich sein müsse, im Vorfeld einer Beschluss- fassung bei Bedarf eine Diskussion zu führen. Dies sei indes nicht gewähr- leistet, wenn einige Stiftungsräte ihre Stimme bereits vor der Sitzung schriftlich abgeben würden. Das Recht auf Beratung werde sodann auch im Zirkularverfahren gewahrt, da jedes Stiftungsratsmitglied eine Beratung verlangen könne. Deshalb sei aus ihrer Sicht für die Willensbildung nur die Mischform problematisch und deshalb unzulässig. Im Stiftungs- und Vor- sorgerecht werde als selbstverständlich vorausgesetzt, dass im obersten Organ vor Entscheiden im Gremium (und damit förmlich) diskutiert werde. B.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichts- behörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der ZBSA vom 13. Oktober 2020, welcher eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-6262/2019, C-45/2020, C-3017/2020, C-242/2021 vom 3. Juni 2024 E. 2 [nachfolgend Urteil C- 6262/2019]). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist als Adressatin der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist.

C-5797/2020 Seite 8 1.4 Die Beschwerde gegen die Verfügung ist frist- und formgerecht einge- gangen (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa- che im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 13. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des BVGer C- 6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 3.3). Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Ermessensmiss- brauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 147 V 194 E. 6.3 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Er- messen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1037). Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 3.2), weshalb sich auch das angeru- fene Gericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechts- kontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (Urteil C-6262/2019 E. 5.3; Urteil des BVGer C-3826/2019 vom 4. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).

C-5797/2020 Seite 9 Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwer- deinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der An- ordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (Urteil C-6253/2014 E. 3.2). 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie über- zeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsge- richt als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), und bedeutet, dass es eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubsti- tution) (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 1.54). 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 (Beschlussfassung) des von der Beschwerdeführerin erlassenen Reglements zu Recht einen Vorbehalt angebracht hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte geltend, die optimale Entfaltung der Mitglieder- rechte, wie sie für Vereine vorgesehen sei, sei insbesondere auch für Vor- sorgeeinrichtungen von grosser Bedeutung, zumal das Vereinsrecht ana- log anwendbar sei. Das Gesetz schreibe ausdrücklich eine paritätische Vertretung vor, die sich aus Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- seite zusammenzusetzen habe. Die vom Reglement eingeführte Möglich- keit der vorgängigen Stimmabgabe vereinfache die Teilnahme an der Wil- lensbildung und sei deshalb begrüssenswert. Werde die Bestimmung als unzulässig taxiert, führe dies unter Umständen zu einem ungewünschten Kippen der sorgsam tarierten Parität im Falle der Verhinderung einzelner Mitglieder des Stiftungsrates. Die Regelung komme sowohl den Arbeitneh- mer- als auch den Arbeitgebervertretern zugute und stelle eine wichtige Stütze für eine stabile paritätische Beschlussfassung dar. Die mit dem Reg- lement eingeführte Möglichkeit der vorgängigen Stimmabgabe sei gewählt

C-5797/2020 Seite 10 worden, weil sich die Vorinstanz gegen die ursprünglich vorgesehene Stell- vertreterregelung ausgesprochen hatte, obschon die Stellvertretung ge- mäss Art. 5.5 der Stiftungsurkunde ausdrücklich erlaubt sei. 3.2 Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, es treffe zwar zu, dass das Vereinsrecht grundsätz- lich beachtlich sei, dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei rechtli- chen Lücken im Zusammenhang mit Stiftungen, welche in der beruflichen Vorsorge tätig seien, namentlich auf das BVG, das FZG und deren Verord- nungen zurückzugreifen sei. Somit könne das Vereinsrecht nur zur Anwen- dung kommen, wenn es mit dem Sinn und dem Zweck der beruflichen Vor- sorge vereinbar sei. Die Verantwortlichkeit von Stiftungsräten von regis- trierten Vorsorgeeinrichtungen sei unvergleichlich höher als diejenige von Vereinsvorständen, deshalb sei das Vereinsrecht zurückhaltend auf das Recht der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Im Übrigen sei dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 und 2 ZGB nicht direkt zu entnehmen, dass eine Vermi- schung der Beschlussfassung unter An- und Abwesenden zulässig sei. Der Literatur sei indes zu entnehmen, dass auch bei einer Willensbildung unter An- und Abwesenden eine einwandfreie demokratische Willensbildung und Beschlussfassung verlangt werde; es gelte somit auch in diesen Fällen das Verhandlungs- und Diskussionsprinzip. Dies sei nicht mehr gewährleistet, wenn einzelne Stiftungsräte bereits vor der Beratung ihre Stimme schrift- lich abgeben würden. Zirkularbeschlüsse seien hingegen zulässig, zumal dann alle Abstimmenden auf demselben Wissensstand seien; auch könnte im Rahmen eines Zirkularbeschlusses immer noch eine mündliche Bera- tung verlangt werden. 4. 4.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen die Vorsorge- einrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (Bst. a), die Organisa- tion (Bst. b), die Verwaltung und Finanzierung (Bst. c), die Kontrolle (Bst. d) und das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (Bst. e). Diese Bestimmungen können in der Grün- dungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein.

C-5797/2020 Seite 11 4.2 4.2.1 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vor- sorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vor- schriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss ver- wendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutari- schen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge die- nen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeein- richtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnah- men zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Bei Stiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB (Art. 62 Abs. 2 BVG). 4.2.2 Die Aufsichtsbehörde hat namentlich darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung keine Verfügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement bzw. dem Gesetz widersprechen oder unsittlich sind. Die Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens im engeren Sinne, sondern auch auf die generellen Anordnungen der Stiftungsorgane wie den Erlass von Reglementen und Statuten und auf die Verwaltung im Allgemeinen. In reinen Ermessensfra- gen hat sich die Aufsichtsbehörde indessen grosse Zurückhaltung aufzu- erlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschrit- ten oder missbraucht haben, mit anderen Worten, wenn ein Entscheid un- haltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kri- terien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (Urteil C-6262/2019 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.1; BGE 111 II 97 E. 3). 4.2.3 Alle Reglemente sind auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen und daher der Aufsichtsbehörde einzureichen. Überprüft wird dabei nicht nur die BVG-Konformität, sondern ganz allgemein die Rechtmässigkeit, also auch die Verfassungsmässigkeit und ob die Reglemente mit dem

C-5797/2020 Seite 12 Stiftungszweck und der Stiftungsurkunde übereinstimmen (BGE 142 V 239 E. 4.5 am Ende; Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 8; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, Rz. 141; CHRISTINA RUGGLI- WÜEST, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweize- rischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 62 BVG N 5). Damit sollen die Stiftungsorgane veranlasst werden, sich bei Erlass von solchen Reglementen an Gesetz und Stifterwillen zu halten. Verhindert werden sollen somit spätere reglementarische Abweichungen von Gesetz und Stifterwille (HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, Art. 84 ZGB N 63, nachfolgend Stiftungen). 4.3 4.3.1 Das Verfahren der Willensbildung und Beschlussfassung im paritä- tisch zusammengesetzten obersten Organ ist im BVG nicht näher geregelt, womit das oberste Organ das Verfahren unter Wahrung der Parität grund- sätzlich selbst festgelegen kann (Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG; vgl. zur paritätischen Verwaltung und zu den Aufgaben des obersten Organs insb. Art. 51 f. BVG Art. 33 BVV 2 [SR 831.441.1]; RUTH BLOCH- RIEMER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 51 BVG N 44). Wann immer ein Stiftungsorgan sich aus mehreren Personen zusammen- setzt, liegt es – in Ermangelung einer spezifischen stiftungsrechtlichen Re- gelung – nahe, die Art. 64 ff. ZGB über die Art und Weise des Funktionie- rens der Vereinsorgane analog heranzuziehen, soweit in Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement nichts bestimmt ist (BGE 144 III 433 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.1). 4.3.2 Im Vereinsrecht richtet sich das Verfahren der Willensbildung und Be- schlussfassung des Vorstandes (Art. 69 ZGB) in erster Linie nach den Sta- tuten. Diese können beispielsweise auch eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg vorsehen (vgl. Art. 66 Abs. 2 ZGB für Vereinsbeschlüsse). Eine schriftliche Beschlussfassung im Vorstand ist jedoch nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt (HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar, Die Vereine, 2023, Art. 69 ZGB N 60). Dieses Recht auf mündliche Beratung wird von der Lehre als zwingender Grund- satz der korporativen Willensbildung aufgefasst, der rechtsformenübergrei- fend gilt und auch auf den Stiftungsrat übertragen wird (vgl. RIEMER, Stif- tungen, Art. 83 N 78; SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 69 ZGB N 25 mit Hinweis auf Art. 713 Abs. 2 Ziff. 3 OR für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft). Das zwingende Recht jedes Stiftungsratsmitglieds, eine mündliche Beratung zu verlangen,

C-5797/2020 Seite 13 geht einer anderslautenden urkundlichen oder reglementarischen Bestim- mung vor (ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, 2009, S. 170). 4.3.3 Konkretisierend erachtet die herrschende aktienrechtliche Lehre die schriftliche Stimmabgabe vor der Beratung im Verwaltungsrat, z.B. durch einen vor der Sitzung an den Verwaltungsratspräsidenten gerichteten Brief, als ungültig (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 178 mit Hinweis auf den Meinungsstand in der Lehre). Die Vermittlung und Ver- arbeitung der Information sowie der Meinungsaustausch im Verwaltungsrat würden zur «Farce», wenn die vorher festgelegten Meinungen zählen wür- den (BÖCKLI, a.a.O., Rz. 178). Unter Hinweis auf diese Lehrmeinung weist die Vorinstanz zu Recht auf die Gefahr hin, dass das zwingende Recht der anwesenden Stiftungsratsmitglieder auf mündliche Beratung ausgehebelt würde, wenn die Stimmen der abwesenden Stiftungsratsmitglieder mitge- zählt würden (BVGer-act. 6, S. 4). 4.3.4 Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die (zwin- genden) Grundsätze korporativer Willensbildung einen Miteinbezug einzel- ner nicht persönlich anwesender Stiftungsratsmitglieder in die Beschluss- fassung zulassen, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu wer- den, da die Regelung der Beschlussfassung in Art. 9 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements ohnehin im Widerspruch zur Stiftungsurkunde der Be- schwerdeführerin steht (vgl. E. 4.2.3 vorstehend sowie Art. 26 des Organi- sationsreglements, wonach die Stiftungsurkunde dem Organisationsregle- ment vorgeht). In der Stiftungsurkunde ist folgende Regelung zur Beschlussfassung im Stiftungsrat vorgesehen: Art. 5.1 Mitglieder Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der aus mindestens sechs Mitgliedern besteht, welche je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezeichnet werden. Die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden im Reglement geregelt. (...) Art. 5.5 Beschlussfassung Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an- wesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwe- senden oder vertretenen Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Erzielt ein

C-5797/2020 Seite 14 Antrag Stimmengleichheit, so gilt er als abgelehnt. Zirkularbeschlüsse sind zu- lässig. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. In Art. 9 Abs. 1 des Organisationsreglements hat die Beschwerdeführerin vorgesehen, die Stimmabgabe sei «auch schriftlich (E-Mail genügt) im Vor- feld zuhanden des Präsidenten ohne Teilnahme möglich (diese Stimmab- gabe wird nur beim Beschlussquorum, nicht aber beim Teilnahmequorum berücksichtigt)». Die Stiftungsurkunde sieht dagegen namentlich vor, dass Beschlüsse «mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder» gefasst werden. Eine schriftliche Stimmabgabe vor der Bera- tung im Stiftungsrat ist in der Stiftungsurkunde nicht vorgesehen, was an- gesichts der Kritik in der Lehre gegenüber einer solchen Regelung nicht überrascht (vgl. E. 4.3.3 vorstehend). Das Organisationsreglement gerät damit in Widerspruch zur Stiftungsurkunde. Über deren klare Vorgaben kann sich das Organisationsreglement nicht hinwegsetzen. Die Beschwerdeführerin weist für die Möglichkeit einer schriftlichen Stimm- abgabe auf das nachvollziehbare Anliegen einer Förderung der paritäti- schen Willensbildung hin. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin da- bei, dass mit der schriftlichen Teilnahme die mündliche Beratung und damit die Willensbildung zu kurz kommt, da lediglich an der Beschlussfassung teilgenommen werden kann. Für den Fall, dass jemand nicht physisch an der Sitzung teilnehmen kann, steht namentlich die Teilnahme per Telefon- konferenz oder vergleichbarer elektronischer Kommunikationssysteme of- fen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Organisationsreglement). Das Erfordernis der (per- sönlichen) Anwesenheit ist sowohl mit einer physischen als auch einer on- line-Teilnahme gewahrt, da in beiden Fällen die zeitgleiche Teilnahme in- klusive Diskussion mit den anderen teilnehmenden Mitgliedern möglich ist. Ferner wären gemäss Stiftungsurkunde auch Zirkularbeschlüsse zulässig, wenn kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 Organisationsreglement). 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht da- von ausgegangen ist, dass der von der Beschwerdeführerin formulierte Art. 9 Abs. 1 des Organisationsreglements nicht zulässig ist. Die Be- schwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. 5. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Prüfung des Or- ganisationsreglements zu Recht eine Prüfgebühr von Fr. 1'500.- in Rech- nung gestellt hat.

C-5797/2020 Seite 15 5.1 5.1.1 Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässig- keitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben – von Kanzleige- bühren abgesehen – rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwen- denden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Dele- giert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen fest- legen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Norm- dichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelo- ckert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutz- funktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebüh- renertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe differenziert zu beurteilen. Das Prinzip darf indes weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechts- wirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Wi- derspruch geriete (BGE 143 II 283 E. 3.5). 5.1.2 Gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BVG haben die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug das Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht abgeschlossen (nachfolgend: Konkordat, vgl. BGS Nr. 212.31 [Zug]). Gemäss diesem Konkordat bezweckt die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

C-5797/2020 Seite 16 (ZBSA) die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem BVG ob- liegenden Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 Konkordat). Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren (Art. 19 Abs. 1 Konkordat). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Kon- kordat decken die Gebühren die Kosten und bestehen aus einer jährlichen Aufsichtsgebühr (Bst. a) und Gebühren für Verfügungen und Dienstleistun- gen (Bst. b). Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt (Art. 19 Abs. 3 zweiter Satz Konkordat). Die gestützt auf Art. 6 Bst. j in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Konkordat erlassene Ge- bührenordnung (gültig ab 1. Januar 2017) sieht vor, dass für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren nach effektivem Aufwand in Rechnung ge- stellt werden. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht gerechtfertigt, für die Prüfung von geringfügigen Änderungen von drei Artikeln eines be- reits geprüften Reglements eine Gebühr von Fr. 1'500.- zu erheben. Be- reits wenige Monate zuvor habe die Vorinstanz für die Prüfung des Orga- nisationsreglements vom 5. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2020, Kosten im Umfang von Fr. 1'290.- in Rechnung gestellt. Rechtsprechungs- gemäss sei eine Gebühr von Fr. 1'200.- für einen juristisch einfachen Fall ohne vertieften Abklärungsbedarf und grossen Aufwand unangemessen. Dasselbe gelte für eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'700.- für einen juris- tisch einfachen Fall mit Rechtsfragen, mit denen sich die Vorinstanz immer wieder befasse. Im vorliegenden Fall lasse sich kein bedeutender Aufwand erkennen, sodass von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszuge- hen sei. 5.2.2 Die Vorinstanz führte aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin handle es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall ohne vertief- ten Abklärungsbedarf. Die Ausführungen zu den materiellen Aspekten des Falles liessen erkennen, dass die vorliegend zu entscheidende Grundsatz- frage bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur abgehan- delt worden sei. Auch die Beschwerdeführerin habe keine entsprechende Fundstelle zur Thematik angegeben, sodass davon auszugehen sei, dass die strittige Frage also keineswegs klar zu beantworten gewesen sei, son- dern ein Abwägen der Argumente erforderlich gemacht habe. Ausserdem müsse bei einer Reglementsprüfung stets das ganze Reglement geprüft werden, um beispielsweise allfällige Widersprüche zwischen den Bestim- mungen erkennen zu können. Die beiden von der Beschwerdeführerin

C-5797/2020 Seite 17 angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung seien nicht mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar, da vorliegend keine banale rechtliche Frage zu beurteilen gewesen sei. Die sich stellende Grundsatzfrage habe zwischen dem zuständigen Juristen und dem Vorgesetzten abgesprochen werden müssen, was einen entsprechenden Aufwand zur Folge gehabt habe. Im- merhin sei der Beschwerdeführerin nicht der gesamte Aufwand auferlegt worden, sondern man habe den entstandenen Aufwand um Fr. 600.- ge- kürzt. Damit habe man dem Umstand des Mehraufwands für die Beantwor- tung der Grundsatzfrage Rechnung getragen; das Äquivalenzprinzip sei somit gewahrt. 5.3 Zu Recht wurde vorliegend nicht in Frage gestellt, dass eine genü- gende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren vorliegt. Strittig und zu prüfen ist somit nur noch, ob die Höhe der erhobenen Ge- bühr rechtens war, wobei sie als klassische Verwaltungsgebühr dem Kos- tendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegt (vgl. Urteil des BVGer 903/2007 vom 3. November 2010 E. 8). Gemäss dem von der Vorinstanz eingereichten Projekt-Kontoblatt (BVGer- act. 14 Beilage 5) hat die Vorinstanz im Verfahren betreffend Prüfung des Organisationsreglements der Beschwerdeführerin einen Stundenaufwand von 11.94 Stunden aufgezeichnet. Aus den Kürzeln und den Beträgen ergibt sich, dass verschiedene Personen mit unterschiedlichen Stunden- ansätzen, die im üblichen Rahmen liegen, involviert waren (vgl. dazu Urteil des BVGer C-903/2007 E. 8.1). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der zuständige juristische Sachbearbeiter den Sachverhalt mit dem Vorgesetz- ten diskutiert und abgesprochen habe; dies ist aus den Aufzeichnungen ersichtlich und erscheint somit plausibel. Ferner ist ebenso ersichtlich, dass die Vorinstanz – wie von ihr erwähnt – den von ihr errechneten Aufwand von Fr. 2'145.80 auf Fr. 1'500.- gekürzt hat, um den Zusatzaufwand, der durch die erstmalige Bearbeitung einer vergleichbaren Frage entstanden ist, zu eliminieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele in Bezug auf die Ge- bührenhöhe nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Beim ersten Fall (Urteil des BVGer A-5977/2010 vom 15. Dezember 2011) ging es um die Beurteilung einer Auflösung eines Vertrags, was eine einfache rechtliche Frage war. Im zweiten Fall (Urteil des BVGer A-6464/2008 vom 6. April 2010) stand die erbrachte Dienstleistung in einem Missverhältnis zu den erhobenen Kosten, zumal der Streitwert äusserst gering und eine einfache rechtliche Frage zu klären war. Vorliegend war keine einfache Frage zu beurteilen, und zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz – wie

C-5797/2020 Seite 18 sie zu Recht anführte – auch bei kleinen Korrekturen jeweils das Regle- ment als Ganzes überprüfen muss. Somit erscheint der angerechnete Auf- wand mit Blick auf die zu beurteilenden Fragen und das Prüfprozedere nachvollziehbar und angemessen. Ein Hinweis auf eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips liegt nicht vor, sodass die aufer- legte Gebühr nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erhobene Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und auch in Bezug auf die Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Verfügung vom 13. Oktober 2020 ist vollumfänglich zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 1’000.- festzulegen sind, aufzuerlegen. Der bereits geleistete Kosten- vorschuss in derselben Höhe ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5797/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-5797/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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