B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5771/2023

Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A., (Brasilien) vertreten durch B., und vertreten durch MLaw Gertrud Flügel, Advokatur Flügel, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, Verfügung vom 25. August 2023.

C-5771/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Zufolge einer Sprachentwicklungsstörung wurde die am (...) 1999 gebo- rene Schweizerin A._______ (im Folgenden: Tochter, Versicherte oder Be- schwerdeführerin) von ihrer gesetzlichen Vertretung am 8. Juli 2003 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4). In der Folge erteilte die IV-Stelle C. am 29. August 2003 und 17. März 2004 Kosten- gutsprachen für Sonderschulmassnahmen/Sprachheilkindergarten und heilpädagogische Früherziehung (IVSTA-act. 5 und 11). B. Nach Vorliegen eines Arztberichts des Kinderspitals D._______ vom 7. Ja- nuar 2005 (IVSTA-act. 17) lehnte die IV-Stelle C._______ mit Verfügung vom 17. Januar 2005 in Ermangelung eines anerkannten Geburtsgebre- chens eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen/Ergotherapie ab (IVSTA-act. 18). Die hiergegen am 28. Januar 2005 erhobene Einspra- che (IVSTA-act. 20 bis 23) wies die IV-Stelle C._______ mit Entscheid vom 29. März 2005 ab (IVSTA-act. 28). Mit Datum vom 21. März 2005 wurde die Verfügung vom 29. August 2003 aufgehoben, da die Versicherte in den Regelkindergarten übergetreten war (IVSTA-act. 24 und 25; vgl. auch IV- STA-act. 31 bis 35). Mit Verfügung vom 26. August 2005 leistete die IV- Stelle C._______ Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form einer Sprachheilbehandlung (IVSTA-act. 38; vgl. auch IVSTA-act. 49 und 50). Am 26. Juli 2006 und 27. November 2007 wurden diese Massnahmen verlängert (IVSTA-act. 53 und 58). Nachdem die Eltern der IV-Stelle C._______ mit Schreiben vom 20. Februar 2008 mitgeteilt hatten, dass sie ihre Tochter zufolge einer geplanten Reise von der Sprachheilbehandlung abmelden möchten (IVSTA-act. 60), informierte der Vater die IV-Stelle des Kantons C._______ am 14. Dezember 2010 darüber, dass er geschieden sei und seine Exfrau und die Versicherte zurzeit in Brasilien lebten (IVSTA- act. 66). C. C.a Nachdem die Versicherte am 16. Juni 2018 ihren Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte (IVSTA-act. 76 bis 79 S. 1), ersuchte ihr bevoll- mächtigter Vater die IV-Stelle C._______ mit Datum vom 22. Juli 2018 um

C-5771/2023 Seite 3 Unterstützung bei der beruflichen Integration (IVSTA-act. 71 bis 75, 80 bis 85). Nach Vorliegen eines Berichts von Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. August 2018 (IVSTA-act. 89) und des verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Berichts des F. vom 1. Oktober 2018 (IVSTA-act. 96) schloss die Versicherte am 12. Sep- tember 2018 einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin mit Behinderung im ge- schützten Rahmen in der Stiftung G._______ ab (IVSTA-act. 102 und 103). In der Folge wurde am 11. Dezember 2018 das Verlaufsprotokoll Berufs- beratung erstellt (IVSTA-act. 107) und stellte die Stiftung G._______ am 28. Januar 2019 ein Gesuch auf einen betreuten Wohnplatz während der am 29. Januar 2019 beantragten erstmaligen beruflichen Ausbildung (IV- STA-act. 108 bis 110). C.b Nachdem für die Versicherte mit Entscheid vom 10. Januar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war (IVSTA-act. 111 bis 116), erteilte die IV-Stelle C._______ am 27. Februar 2019 Kotengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung inkl. Tag- geldleistungen (IVSTA-act. 121 bis 215, 221 bis 224, 231 bis 233, 242, 247 bis 248, 261, 269, 270, 288). Am 26. November und 9. Dezember 2020 wurden die Abschlussberichte Wohnen und erstmalige berufliche Ausbil- dung erstellt (IVSTA-act. 216; vgl. auch 217). Nach Vorliegen des entspre- chenden Verlaufsprotokolls der IV-Stelle C._______ vom 22. Dezember 2020 (IVSTA-act. 219) sowie des Einkommensvergleichs vom 1. Februar 2021 (IVSTA-act. 225) erliess die IV-Stelle C._______ am 1. Februar 2021 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten ab Februar 2021 eine ganze (ausserordentliche) IV-Rente in Aussicht stellte (IVSTA-act. 229 und 230). C.c In der Folge verliess die Versicherte nach Erlangung des Ausweises Praktische Ausbildung (INSOS PrA Küche) die Stiftung G._______ per 15. Februar 2021 (IVSTA-act. 234 bis 241); ab diesem Zeitpunkt hielt sie sich in der Stiftung H._______ in der Wohngruppe I._______ auf, wobei ihr zivilrechtlicher Wohnsitz weiterhin J._______ blieb (IVSTA-act. 243 bis 246). In der Folge erging mit Datum vom 15. März 2021 ein Beschluss, mit welchem der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid vom 1. Februar 2021 (vgl. Bst. C.b hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von 91 % mit Wir- kung ab 1. Februar 2021 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (IV- STA-act. 255 bis 256; vgl. auch 257 bis 258 und 275 bis 278). D. Nachdem die Versicherte am 9. April resp. 14. Juli 2021 noch immer im

C-5771/2023 Seite 4 J._______ gewohnt hatte (IVSTA-act. 273 und 282 bis 284), erhielt die IV- Stelle C._______ am 20. Mai 2022 Kenntnis davon, dass sie nach Brasilien ausgewandert (IVSTA-act. 289 und 290) resp. per 5. Dezember 2021 dahin verreist (IVSTA-act. 317 S. 1) und seit dem 21. Dezember 2021 in Brasilien in psychiatrischer Behandlung sei (IVSTA-act. 291 bis 294; vgl. auch IV- STA-act. 301). In der Folge meldete die Mutter der Versicherten der IVSTA am 11. August 2022, dass ihre Tochter vom ehemaligen "Ausbilder" der Stiftung G._______ sexuell misshandelt worden sei. Dies sei der wichtigste Grund, weshalb sie nicht mehr in die Schweiz habe zurückkehren dürfen; heute sei sie wegen Verschiedenem in psychiatrischer und psychologi- scher Behandlung (IVSTA-act. 295). Nach weiterer Korrespondenz zwi- schen der Versicherten resp. deren Mutter und der IVSTA (IVSTA-act. 297 bis 315) erliess letztere am 27. Oktober 2022 einen Vorbescheid, mit wel- chem sie der Versicherten die Aufhebung der ausserordentlichen Rente per 31. Dezember 2021 in Aussicht stellte (IVSTA-act. 316). Nachdem die Versicherte hiergegen durch ihre Mutter am 19. Dezember 2022 schriftlich ihre Einwendungen hatte vorbringen (IVSTA-act. 319 bis 322; vgl. auch 317 bis 318) und weitere Eingaben hatte einreichen lassen (IVSTA-act. 323 bis 324, 326 bis 335), erliess die IVSTA am 25. August 2023 eine dem Vorbe- scheid vom 27. Oktober 2022 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV- STA-act. 337). E. E.a Hiergegen liess die durch ihre Mutter vertretene Versicherte beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. September 2023 (Postein- gang: 23. Oktober 2023) Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Auf- hebung der Verfügung vom 25. August 2023 beantragen (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung führte die Mutter zusammengefasst aus, die Versicherte habe die Schweiz im Dezember 2021 nicht verlassen resp. sie sei nicht nach Brasilien gezogen. Vielmehr habe ihre Tochter sie mit Zustimmung aller Beteiligten (Beistand Herr K., Herr und Frau L. vom M., Vater) urlaubshalber mit Hin- und Rückflugtickets besucht, was aufgrund ihrer emotionalen Verfassung auf den Vorschlag von Frau L. hin erfolgt sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Tochter sehr krank in Brasilien angekommen sei (schwere Symptome einer De- pression, Episoden). Sie befinde sich weiterhin in psychiatrischer und psy- chologischer Behandlung, wie aus den Berichten hervorgehe. Unter diesen Umständen könne sie nicht alleine in die Schweiz zurückkehren. Vor dem

C-5771/2023 Seite 5 Hintergrund, was ihrer Tochter alles widerfahren sei, bitte sie höflich darum, deren Fall als etwas Besonderes zu betrachten. Dies könnte eine differen- zierte Behandlung in Bezug auf die Änderung des Rentenstatus resp. die Umwandlung der ausserordentlichen in eine ordentliche Rente mit Export- möglichkeit nach Brasilien erfordern. Es fehlten ihr, der Mutter, ohne die Unterstützung durch die Rente die finanziellen Mittel, um sämtliche Kosten für die Betreuung ihrer Tochter zu tragen. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz würden es unmöglich machen, dort mit der gleichen Unterstüt- zung zu leben. Aus gesundheitlichen, sicherheitstechnischen und humani- tären Gründen erscheine Brasilien derzeit als die am besten geeignete Op- tion. Die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Tochter seien von höchs- ter Bedeutung, und die Fortsetzung der Rentenzahlungen sei entschei- dend, um ihre medizinische Versorgung und ihren Lebensunterhalt sicher- zustellen. E.b Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) aufgefordert, innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse in der Schweiz geschickt wer- den könne (BVGer-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (BVGer-act. 3 bis 6). E.c Da beschwerdeweise sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden war, wurde die Beschwerdeführerin mit pro- zessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2023 aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 7); auch dieser Auf- forderung kam die Beschwerdeführerin nach (BVGer-act. 8 und 9). E.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit (BVGer-act. 12). E.e In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 legte die Vorinstanz die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 17).

C-5771/2023 Seite 6 E.f Nach Austausch zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Mutter der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 19 bis 23) liess diese, neu ver- treten durch Advokatin Gertrud Flügel, mit Eingabe vom 6. März 2024 um Akteneinsicht und Fristerstreckung ersuchen (BVGer-act. 24; vgl. auch 25 und 26). E.g Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2024 wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Verbei- ständung Advokatin Gertrud Flügel als unentgeltliche Rechtsbeiständin er- nannt; das Gerichtsdossier im Original und die vorinstanzlichen Akten gin- gen zur Einsichtnahme an die Rechtsvertreterin (BVGer-act. 27). E.h In ihrer Replik vom 5. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin implizit weiterhin die Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2023 beantragen (BVGer-act. 30). Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbrin- gen, sie sei im Dezember 2021 nach Brasilien gegangen, um ihre Mutter zu besuchen. Anlässlich dieser Reise hätte sie keine Absicht gehabt, ihren Wohnsitz in Brasilien zu begründen. Ihr Lebensmittelpunkt sei klar die Schweiz gewesen. Die Figur der Mutter solle hier als Medikament angese- hen werden. Die sozialpsychologische Umgebung sei für die Behandlung und zukünftige psychische Stabilität der Beschwerdeführerin ausschlagge- bend. Der Vater sei nicht in der Lage, die erforderliche sozialpsychologi- sche Umgebung zu bieten. Im Jahr 2021 habe er eine E-Mail geschrieben; aus dieser sei ersichtlich, dass er seine Tochter nicht mehr pflegen bzw. nicht mehr verantwortlich für sie sein wolle (vgl. Beilage 1). E.i In ihrer Duplik vom 3. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 33). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, aus der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ergebe sich, dass ausserordentliche IV-Renten nicht zu exportieren seien, sofern diese nicht explizit in einem Sozialversi- cherungsabkommen enthalten seien. Weiter liege keine Diskriminierung vor, wenn die ausserordentliche Rente nicht exportiert werde (BGE 139 I 155; Urteil des BVGer C-3327/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 7.2). E.j Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde unter dem Vor- behalt weiterer Instruktionsmassnahmen der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer-act. 34).

C-5771/2023 Seite 7 E.k Nachdem als Reaktion auf die E-Mail vom 7. September 2024 (BVGer- act. 35) mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2024 darauf hingewiesen worden ist, dass von weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingaben abzusehen sei und das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht mit der Mutter der Beschwerdeführerin, sondern mit deren amtlicher Anwältin kommuniziere (BVGer-act. 36), reichte diese am 21. Januar 2025 einen ärztlichen Bericht vom 17. Januar 2025 ein (BVGer-act. 37). E.l Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich

C-5771/2023 Seite 8 diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde- beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der Verfügung vom 25. August 2023 (IVSTA- act. 337) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam- menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. August 2023 (IVSTA-act. 337), mit welcher die Vorinstanz die ausserordentliche Rente der Beschwerdeführerin zufolge Wegzugs ins Ausland per 31. Dezember 2021 aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Anspruch auf eine (ordentliche oder ausseror- dentliche) IV-Rente hat resp. ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

C-5771/2023 Seite 9 2. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft und ist gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund ihrer gesundheitlichen Si- tuation zurzeit in Brasilien wohnhaft (vgl. Bst. E.h). Die Prüfung ihres An- spruchs auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich jedoch ungeachtet des am 3. April 2014 abgeschlossenen, am 9. Juni 2015 von der Bundesversammlung genehmigten und am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.198.1; im Folgenden: Abkommen) allein nach den schwei- zerischen Rechtsvorschriften. 3. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdefüh- rerin allenfalls einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV hat resp. ob – wie von ihr angeregt – eine ausserordentliche IV-Rente einer Um- wandlung in eine ordentliche IV-Rente mit Exportmöglichkeit nach Brasilien zugänglich ist. 3.1 3.1.1 Anspruch auf eine (ordentliche) Rente der schweizerischen Invali- denversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Vo- raussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere er- füllt ist. Ein volles Beitragsjahr liegt nach Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versi- chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Drei volle Beitragsjahre liegen demnach vor, wenn eine Person während insge- samt länger als zwei Jahren und elf Monaten obligatorisch oder freiwillig versichert war (vgl. Rz. 3004.3 und Rz. 3004 der vom Bundesamt für Sozi- alversicherungen herausgegebenen, ab 1. Januar 2003 geltenden Weglei- tung über die Renten in der AHV und IV [im Folgenden: RWL], beide in der

C-5771/2023 Seite 10 Fassung ab 2008). Für Nichterwerbstätige (d.h. nichterwerbstätige Versi- cherte) beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitbe- rücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (ULRICH MEYER, MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3003 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2022 [Version 13]; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6399/down- load?version=13; zuletzt besucht am 9. Dezember 2024). 3.1.2 Im Fall der Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 28 ff. IVG entsteht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspe- zifischer Begriff der Invalidität; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.3; BGE 130 V 343 E. 3.3.2; BGE 126 V 241 E. 4; Urteil des BGer 9C_756/2013 vom 6. Juni 2014 E. 6.1). Unter "Eintritt der Invalidität" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG ist der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28ff. IVG) zu verstehen (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4). 3.1.3 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Versicherungsfall Rente entsteht demnach frühestens, wenn die versi- cherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (vgl. Urteile des BGer 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016; 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3; BGE 137 V 417 E. 2.2.1). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der

C-5771/2023 Seite 11 Rentenanspruch (anders als noch in der Rechtslage vor der 5. IV-Revision gemäss dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen aArt. 29 Abs. 1 IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 bean- spruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3.2 3.2.1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG (in der vom 1. Januar bis 1. September 2023 gültig gewesenen Fassung) ha- ben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG; der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz wird kumulativ vorausgesetzt [vgl. BGE 141 V 530 Regeste a; Urteil des BGer 9C_756/2013 E. 4.3]) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres (für die Invalidenversicherung während dreier Jahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVG ist das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. 3.2.2 Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung ste- hen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische In- validität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnah- men ein (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.2.3 Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Ver- sicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität über- haupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren

C-5771/2023 Seite 12 Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbe- dingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Urteil des BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 3.3.1 Im Bericht des F._______ vom 1. Oktober 2018 wurde im Rahmen der Beurteilung zusammenfassend ausgeführt, die Versicherte verfüge über ein allgemeines kognitives Leistungsvermögen im deutlich reduzier- ten Bereich (Gesamt-IQ 66). In allen geprüften Bereichen seien insgesamt unterdurchschnittliche Leistungen erzielt worden. Das erfasste Leistungs- niveau liege gesamthaft im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Zusätzlich liessen sich eine schwere Lern- sowie leichte Ab- rufschwäche für verbales, letzteres auch für nonverbales Material, schwere Einschränkungen in der geteilten Aufmerksamkeit sowie mittelschwere Planungs- und Strukturierungsschwierigkeiten objektivieren. Hinzu kämen eine Rechtschreib- und Lese- sowie eine Rechnenschwäche. Anamnes- tisch sowie in der Verhaltensbeobachtung ergäben sich zudem Hinweise auf eine Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Die Befunde sowie die Verhaltensbeobachtungen seien unter Berücksichtigung der Anamnese Ausdruck einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwick- lungsstörung mit Entwicklung multipler Teilleistungsschwächen. Aufgrund der dargestellten Befunde seien IV-gestützte berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen dringend notwendig resp. indiziert, und es bestehe keine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Idealerweise werde die aktuelle Tätigkeit in der Stiftung G., in der die Versicherte aktuell arbeite, fortgesetzt. Die Versicherte sei kooperativ sowie motiviert, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, und sie sei auch an der sozialen Inter- aktion interessiert, was sicher eine ihrer Stärken darstelle (IVSTA-act. 96). 3.3.2 Bereits vor Erstellung des vorstehend erwähnten medizinischen Be- richts am 1. Oktober 2018 nahm die Versicherte am 16. September 2018 ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin mit Behinderung im geschützten Rahmen in der N. im Bereich Service (Pensum: 90 %) auf (IVSTA-act. 102). Kurze Zeit später, am 28. Januar 2019, ersuchte die Stiftung G._______ um einen betreuten Wohnplatz während der am 29. Januar 2019

C-5771/2023 Seite 13 beantragten erstmaligen beruflichen Ausbildung (IVSTA-act. 108 bis 110). Nachdem die IV-Stelle C._______ am 27. Februar 2019 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Praktikerin Küche PrA bei der Stiftung G._______ inkl. Taggeldleistungen erteilt hatte (IVSTA-act. 121 bis 217, 221 bis 224, 231 bis 233, 242, 247 bis 248, 261, 269, 270, 288), ver- liess die Versicherte nach Erlangung des Ausweises Praktische Ausbildung (INSOS PrA Küche) die Stiftung G._______ per 15. Februar 2021 (IVSTA- act. 234 bis 241). Es ist unter diesen Umständen erstellt, dass die Be- schwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer erstmaligen beruflichen Ausbil- dung im geschützten Rahmen invalid war und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in glei- cher Weise "ummünzen" konnte resp. kann wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Es war der Beschwerdeführerin nie möglich resp. es wird ihr nie möglich sein, ihre (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem ersten, ausgeglichenen freien Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 8C_433/2020 vom 15. Ok- tober 2020 E. 7.2; zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit resp. zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit vgl. Urteile des BGer 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_766/2019 vom 11. Sep- tember 2020 E. 4.5 mit Hinweis). Das gemäss Auszug aus dem individuel- len Konto vom 16. August 2022 (IVSTA-act. 35) in den Jahren 2018 und 2019 generierte, AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen wurde somit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielt. 3.3.3 Aufgrund dieser Aspekte und mit Blick auf den Bericht des F._______ vom 1. Oktober 2018 war damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin – welche am (...) 2017 das 18. Altersjahr erreicht hatte sowie vor dem

  1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres in die Schweiz eingereist war – rentenbegründend invalid sein wird, so dass der Versicherungsfall Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG nach Vollendung des 18. Altersjahres frühest möglich am 1. Februar 2017 eingetreten war; somit schon vor dem Beginn der allgemeinen (d.h. für Erwerbs- und nicht Nichterwerbstätige vorgese- henen) Beitragspflicht (bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit resp. ab dem
  2. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) resp. zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die Beschwerdeführerin noch in Brasilien be- fand und bevor sie während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Beiträge an die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) hatte leisten können (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2). Die Anspruchsvoraussetzung der ordentlichen

C-5771/2023 Seite 14 Rente in Form der dreijährigen Mindestbeitragsdauer vermochte die Be- schwerdeführerin somit zweifelsfrei nicht zu erfüllen. 3.3.4 Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz erst am 16. Juni 2018 begründet (IVSTA-act. 76 bis 79 S. 1) und kurz darauf am 16. September 2018 ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin mit Behinderung im ge- schützten Rahmen aufgenommen resp. vom 16. Februar 2019 bis 15. Feb- ruar 2021 eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen absolviert hatte (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.2 hiervor; IVSTA-act. 234 bis 241), ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle C._______ die für den Rentenan- spruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss der Eingliederungs- massnahmen als eingetreten erachtet (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4 mit Hin- weisen) resp. eine ausserordentliche IV-Rente erst mit Wirkung ab 1. Feb- ruar 2021 zugesprochen hatte (IVSTA-act. 255 bis 256; vgl. auch 257 bis 258 und 275 bis 278). 3.3.5 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der gleichen Zahl an Versicherungsjahren in Art. 42 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVG nach der Rechtsprechung denn auch nicht auf alle Jahre seit der Geburt bezieht, sondern nur auf diejenigen, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht, wie sie grundsätz- lich für die Berechnung einer ordentlichen Rente bestimmend sind, also auf die Versicherungsjahre nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres. Indem Art. 42 Abs. 1 AHVG verlangt, dass die betreffen- den Personen dieselbe Anzahl Versicherungsjahre wie der Jahrgang aus- weisen, ist er nicht auf Antragsteller ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeit- raumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Alters- jahr eine Beitragslücke aufweisen. Er richtet sich aber unter anderem an Personen, die – weil sie das massgebende 20. Altersjahr noch nicht er- reicht hatten (vgl. BGE 131 V 390 E. 2.4) – vor dem Eintritt des Risikos in Ermangelung einer Verpflichtung dazu überhaupt keine Beiträge oder keine solchen während drei Jahren (vgl. E. 3.1.4 hiervor) einbezahlt haben. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführerin keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen war (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Die Umwandlung einer ausserordentlichen in eine ordentliche Rente ist im Schweizer Recht nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin besitzt die schweizerische Staatsangehörigkeit, womit sich ihr Anspruch auf eine

C-5771/2023 Seite 15 ausserordentliche Invalidenrente auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG stützen lässt (bei ausländischer Staatsbürgerschaft vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 39 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG). Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob eine ausserordentliche IV-Rente ex- portierbar ist und wenn ja, für wie lange. 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin liess hinsichtlich ihrer Ausreise zusammen- gefasst geltend machen, der Umstand, dass sie vom ehemaligen "Ausbil- der" der Stiftung G._______ sexuell misshandelt worden sei, sei der wich- tigste Grund dafür, weshalb sie nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt sei (IVSTA-act. 295). Sie habe die Schweiz nicht verlassen resp. sei nicht nach Brasilien gezogen. Vielmehr habe sie im Dezember 2021 ihre Mutter in Brasilien urlaubshalber mit Hin- und Rückflugtickets besucht. Anlässlich dieser Reise hätte sie keine Absicht gehabt, ihren Wohnsitz in Brasilien zu begründen. Ihr Lebensmittelpunkt sei klar die Schweiz gewesen. Nach ih- rer Ankunft in Brasilien habe ihre Mutter festgestellt, dass die psychische Gesundheit sehr beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe unter einer Depres- sion und Panikattacken gelitten. Inzwischen habe sich ihre psychische Ge- sundheit etwas verbessert, jedoch befinde sie sich nach wie vor in psychi- atrischer und psychologischer Behandlung, weshalb sie nicht alleine in die Schweiz zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Mut- ter und Grossmutter und verlange rund um die Uhr die Begleitung oder die Anwesenheit ihrer Mutter. Bis heute sei sie nicht in der Lage, allein das Haus zu verlassen. Fakt sei, dass sie zurzeit aufgrund ihrer gesundheitli- chen Situation in Brasilien wohnhaft sei. Nur in Brasilien seien die Voraus- setzungen gegeben, um eine geeignete Behandlung zu ermöglichen. 4.1.2 Die Vorinstanz machte diesbezüglich zusammengefasst geltend, es sei unbestritten und den Akten zu entnehmen, dass die Versicherte im De- zember 2021 von der Schweiz nach Brasilien umgezogen sei, um auf un- bestimmte Zeit bei ihrer Mutter zu leben. In Brasilien kümmere sich ihre Mutter um sie und kontrolliere ihr tägliches Leben. Laut der Versicherten selbst und ihrer Mutter fühle sie sich in Brasilien viel wohler, da sie dort mehrere Familienmitglieder und ein inklusiveres soziales Umfeld habe. Sie werde auch regelmässig von mehreren Ärzten in Brasilien behandelt und scheine einen Vorbereitungskurs an einer Schule zu besuchen (IVSTA-act. 292, 324, 326, 329, 331, 333, 334). Nachdem die Versicherte die Schweiz

C-5771/2023 Seite 16 verlassen habe, bestehe weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, sodass die für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Das schweizerische Recht sehe den Export von ausserordentlichen Renten (an Frühinvalide) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz nicht vor. Ausserordentliche Invalidenrenten seien nur dann zu ex- portieren, sofern dies explizit in einem Sozialversicherungsabkommen zwi- schen der Schweiz und dem Ausreiseland enthalten sei, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Art. 19 des Abkommens; vgl. auch Urteil des BVGer C-3327/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 8.1). Zudem lasse das im Verwal- tungsrecht anwendbare Legalitätsprinzip keine humanitäre Ausnahme zu. Vielmehr erfordere sowohl die Rechtssicherheit als auch die Rechtsgleich- heit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an das geltende Recht hielten. Der Bitte der Versicherten um einen ausnahmsweisen Ex- port ihrer ausserordentlichen Invalidenrente könne daher keine Folge ge- leistet werden (vgl. Urteil des BVGer C-6454/2018 vom 18. Mai 2020 E. 5). 4.2 4.2.1 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), setzt die Aus- richtung einer ausserordentlichen Rente nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbin- dung mit Art. 42 AHVG, der den Kreis der Bezügerinnen und Bezüger von ausserordentlichen AHV-Renten auf in der Schweiz wohnhafte Personen beschränkt, den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Ausserordentliche Invalidenrenten sind nicht exportierbar, sofern dies nicht explizit in einem Sozialversicherungsabkommen enthalten ist, und es liegt keine Diskriminierung resp. kein Verstoss gegen die EMRK vor, wenn die ausserordentliche Rente nicht exportiert wird. Schliesslich enthält das IVG auch keine Härtefallregelung, wie sie von der Beschwer- deführerin ins Feld geführt worden ist (vgl. hierzu BGE 139 I 155; Urteil des BVGer C-3327/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5., E. 7.2 und E. 8.1). 4.2.2 Hinsichtlich EU-EFTA-Staatsangehörigen erkannte das Bundesge- richt, Anspruch auf Export von ausserordentlichen AHV- oder IV-Renten hätten nur Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen; nicht exportiert werden jedoch ausserordentliche Invalidenrenten an Personen, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig waren (vgl. BGE 130 V 145; Art. 70 und Anhang X lit. d der Verordnung [EG] Nr. 883/04).

C-5771/2023 Seite 17 4.2.3 Da sich die Beschwerdeführerin zurzeit nicht in einem EU/EFTA- Staat aufhält und sich die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ungeachtet des Abkommens allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften richtet, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Export der ausserordentlichen IV-Rente. Nichts ande- res ergäbe sich auch aus Art. 19 des Abkommens (vgl. E. 2 hiervor). Nach- folgend ist zu prüfen, ob ein solcher Export ausnahmsweise dennoch mög- lich und mit Blick auf die Gesetzeslage und in Anwendung der Rz. 7112 ff. RWL rechtens ist resp. ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt mittlerweile nach Brasilien verlegt hat und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt. 4.3 4.3.1 Das Sozialversicherungsrecht stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab (vgl. BGE 129 V 77 E. 5.2; BGE 106 V 5 E. 2). Das Bundesgericht er- kannte in BGE 127 V 237 E. 1, der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 120 III 8 E. 2a; BGE 97 II 3 E. 3; BGE 85 II 322 E. 3). Für die Begründung des Wohn- sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver- bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Wil- len, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6; BGE 125 V 77 E. 2a; BGE 120 III 8 E. 2b; BGE 119 II 65 E. 2b/bb). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Min- destdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 4.3.2 Eine nicht umfassend verbeiständete Person ist im Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Gegensatz zu einer umfassend verbeiständeten Per- son nicht eingeschränkt ist (Art. 26 ZGB e contrario). Dass die

C-5771/2023 Seite 18 Beschwerdeführerin unter Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung steht (IVSTA-act. 111 bis 116), hat somit keinen Einfluss auf ihren Wohnsitz. Sie kann ihren Wohnsitz frei begründen und wechseln. Ihr Wohnsitz bestimmt sich primär nach Art. 23 und 26 ZGB und subsidiär nach Art. 24 ZGB (vgl. hierzu BGE 137 III 593 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.3 Gemäss der Rz. 7111 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gül- tig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2023; abrufbar unter www.sozial- versicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten

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  1. Februar 2025) erlischt der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland mit Ablauf des Monats der Wohn- sitzverlegung. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, ohne die Schweiz endgültig verlassen zu wollen, duldet das Wohnsitzprinzip zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft kurzfristige Auslandsaufenthalte, wenn sie nicht über das allgemein Akzeptierte hinausgehen und auf trifti- gen Gründen beruhen (Besuch, Urlaub, Geschäft, Behandlung, Ausbil- dung); die Dauer darf ein Jahr nicht überschreiten, wobei eine solche Dauer nur unter ganz bestimmten Umständen gerechtfertigt sein kann. Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um längerfristige Auslandsaufent- halte, bei denen der zunächst für kurze Zeit geplante Aufenthalt aufgrund unvorhergesehener Umstände wie Krankheit oder Unfall über ein Jahr hin- aus verlängert werden muss oder wenn zwingende Gründe (Hilfstätigkeit, Ausbildung, Behandlung einer Krankheit) einen Aufenthalt von absehbarer Dauer von mehr als einem Jahr zwingend erfordern (BGE 141 V 530 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer C_256/16 E. 6.3 und 7 sowie Rz. 7112 ff. RWL). Diese bundesgerichtliche Ausnahmeregelung muss mit Blick auf den vom Gesetzgeber geforderten Grundsatz, dass ausserordentliche Renten ge- nerell nicht ins Ausland exportiert werden sollen, als grosszügig qualifiziert werden, denn sie zielt im Ergebnis darauf ab, das gesetzliche Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz (zusätzlich zum Erfordernis des Schweizer Wohnsitzes) weitgehend auszuhebeln, da sie die Renten- aufhebung erst zulässt, wenn der Rentenbezüger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort für sehr lange Zeit, nämlich für mindestens ein Jahr, ins Aus- land verlegt.

C-5771/2023 Seite 19 4.4 4.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beschwerde- führerin überhaupt in Brasilien einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat, vorliegend offenbleiben kann, weil für die Ausrichtung einer ausseror- dentlichen Invalidenrente der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt (vgl. hierzu BGE 141 V 530) in der Schweiz kumulativ vorausgesetzt ist und sich die Beschwerdeführerin zweifelsohne nicht mehr in der Schweiz aufhält. 4.4.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2023 nach wie vor im J._______ angemeldet gewesen war (BVGer-act. Beilage 6). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und der Replik ist erstellt und nicht mehr strittig, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Replik vom 5. Juni 2024 (BVGer-act. 30) aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Situation in Brasilien wohnhaft ist. Es ist jedoch mit Blick auf die gesamten Akten nicht angebracht, den Export der ausserordentlichen Rente bis zu diesem Zeitpunkt zuzulassen. Vielmehr hat dieser zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.4.3 Mit Datum vom 2. Dezember 2021 führte der Vater der Beschwerde- führerin aus, so gehe es nicht weiter. Er könne sich nicht mehr genügend um sie kümmern oder verantwortlich sein. So könne und wolle er nicht wei- termachen (BVGer-act. 30 Beilage 1). Zwar reiste die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits im Dezember 2021 zu ihrer Mutter nach Bra- silien. Jedoch reichen die Ausführungen des Vaters alleine nicht aus, vom (definitiven) Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab Anfang Dezember 2021 auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin verbeiständet war resp. ist. Vielmehr wurde glaubhaft dargelegt, dass es vielmehr schwerwiegende ge- sundheitliche und letztlich unvorhersehbare Gründe auf längere Zeit wa- ren, die sie daran gehindert hatten, nach ihrem Ferienaufenthalt in Brasi- lien wieder in die Schweiz zurückzukehren (BVGer-act. 1 Beilagen 3, 7 bis 10). Unter diesen Umständen kann die Rente weiter ausgerichtet werden, grundsätzlich jedoch höchstens während eines Jahres (vgl. E. 4.3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 aus der Schweiz ausgereist ist, hätte sie nach der Regelung gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer C_256/16 E. 6.3 und 7; vgl. auch E. 4.3.3 hiervor) spätestens im Dezember 2022 in die Schweiz zurückkehren müssen, um ihre ausseror- dentliche Rente weiterhin beziehen zu können. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben:

C-5771/2023 Seite 20 4.4.4 Da die Beschwerdeführerin auch lange nach ihrer Ausreise nach Bra- silien ihren Schweizer Wohnsitz beibehalten hatte (vgl. E. 4.4.2 und 4.4.3 hiervor), kann die ausserordentliche Rente nach der Regelung der Recht- sprechung (vgl. E. 4.3.3 und E. 4.4.3 hiervor) ausnahmsweise länger als nur für ein Jahr ausgerichtet werden (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin und die andauernde medizinische Behandlung vermögen eine Verlängerung der Rentenauszahlung über den Monat Dezember 2022 hinaus ausnahmsweise insofern zu rechtfertigen, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin es ihr verunmöglicht hatte, rechtzeitig in die Schweiz zurückzukehren. Mit Blick auf die am 29. September 2023 gemachten Ausführungen, wonach es die Lebenshal- tungskosten in der Schweiz unmöglich machen würden, dort mit der glei- chen Unterstützung zu leben, und aus gesundheitlichen, sicherheitstechni- schen und humanitären Gründen Brasilien derzeit als die am besten ge- eignete Option erscheine, ist von einem definitiven Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in Brasilien spätestens seit dem 29. September 2023 auszugehen. Die Rentenauszahlung ist bei diesem Ergebnis bis zum Ende des Monats September 2023 zu verlängern. 4.4.5 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist die ausserordentliche Rente der Beschwerdeführer rückwirkend per 30. September 2023 aufzu- heben, weshalb sich die von der Vorinstanz am 25. August 2023 verfügte Rentenaufhebung per 31. Dezember 2021 (IVSTA-act. 337) als nicht recht- mässig erweist. 5. Betreffend die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer Kol- lision zwischen Völkerrecht und Landesrecht ist schliesslich Folgendes zu erwägen: 5.1 Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juni 2024 replicando (BVGer-act. 30) ausführen, Art. 42 AHVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG sehe vor, dass die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente den Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetze. Diese Ge- setzesbestimmung kollidiere zweifellos mit Art. 19 des für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten Übereinkommens über die Rechte von Men- schen mit Behinderungen (UNO-BRK; SR 0.109). Bei einer Kollision, wenn das Gericht die Bestimmung des Landesrechts nicht im Sinne des für die Schweiz verbindlichen Völkerrechts auslegen oder umsetzen könne, gehe die völkerrechtliche Bestimmung vor. Die Beschwerdeführerin habe das Recht zu wohnen, wo ihre Gesundheit am besten gesichert sei. Die

C-5771/2023 Seite 21 Freiheit, ihren Wohnsitz auszuwählen, könne nicht bestraft werden. Der "nicht Export" der ausserordentlichen IV-Rente sei mit Art. 19 UNO-BRK nicht vereinbar. Das Exportverbot würde die Sozialversicherungen in der Schweiz im Ergebnis vermehrt belasten und nicht entlasten. Die Mehrheit der Fälle, in denen eine ausserordentliche IV-Rente ausgerichtet würde, würden Ergänzungsleistungen benötigen, welche bei einem Wegzug aus der Schweiz eingespart werden könnten. Die Auffassung, wonach auf- grund des Legalitätsprinzips im Verwaltungsrecht keine humanitären Aus- nahmen Anwendung finden sollten, entspreche nicht dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht. 5.2 Duplicando (BVGer-act. 33) war die Vorinstanz diesbezüglich am 3. Juli 2024 der Auffassung, die Beschwerdeführerin bringe nicht substantiiert vor, worin ein Verstoss gegen Art. 19 UNO-BRK bestehen soll; ein solcher sei vorliegend denn auch nicht auszumachen. Aus der Replik würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche Veranlassung zu einer ge- änderten Betrachtungsweise geben würde. Aus diesem Grund werde voll- umfänglich auf die Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 verwiesen. 5.3 5.3.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Kollision zwischen Art. 42 AHVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 19 UNO-BRK ergibt sich, dass der "nicht Export" der ausserordentlichen IV- Rente mit Art. 19 UNO-BRK ohne weiteres vereinbar ist. Ein Verstoss ge- gen Art. 19 UNO-BRK ist vorliegend nicht auszumachen, denn die Be- schwerdeführerin hat gleichberechtigt die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie lebt, und sie ist nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben (Bst. a). Weiter hat sie in der Schweiz Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungs- diensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindena- hen Unterstützungsdiensten (Bst. b), und es ist darüber hinaus gewährleis- tet, dass ihr gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die All- gemeinheit auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung ste- hen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen (Bst. c). Die Beschwerdefüh- rerin hat denn auch nicht substantiiert vorbringen lassen, worin der Verstoss gegen Art. 19 UNO-BRK konkret bestehen soll. 5.3.2 Das Tragen der aus dem Auslandaufenthalt resultierenden Konse- quenzen der Schweizer Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Ge- währung und Auszahlung der ausserordentlichen IV-Rente kann nach dem

C-5771/2023 Seite 22 Dargelegten keineswegs mit der Verletzung der Norm von Art. 19 UNO- BRK gleichgestellt werden. Daran vermögen auch die weiteren Ausführun- gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bezug von Er- gänzungsleistungen nichts zu ändern. Mangels rechtsgenüglicher Sub- stantiierungen erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu ihrer Beur- teilung, es entspreche nicht dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht, dass aufgrund des Legalitätsprinzips im Verwaltungsrecht keine humanitä- ren Ausnahmen existierten. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teil- weise gutzuheissen, als die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, der Be- schwerdeführerin die ausserordentliche IV-Rente bis zum 30. September 2023 auszurichten; soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Zu befindet bleibt über die Verfahrenskosten und eine Parteientschädi- gung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der teilweise unterlie- genden Beschwerdeführerin sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuer- legen, weil ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischen- verfügung vom 19. Januar 2024 stattgegeben wurde (BVGer-act. 12). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin, Advokatin Gertrud Flügel, welche mit Zwischenverfügung vom 25. März 2024 als amtlich bestellte Anwältin eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird mangels Einreichung einer

C-5771/2023 Seite 23 Kostennote unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne MWST., da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und es sich nicht um eine Entschädigung aus unentgeltli- cher Verbeiständung handelt [vgl. hierzu C-2399/2024 vom 12. Juli 2024 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden- ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) festgesetzt. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten der Rechtsanwältin zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

C-5771/2023 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. August 2023 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, der Beschwerdeführerin die ausserordentliche IV-Rente bis zum 30. Septem- ber 2023 auszurichten. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Gertrud Flügel, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-5771/2023 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
12.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026