B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5770/2020

Urteil vom 19. März 2021 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenhöhe; Verfügung der IVSTA vom 29. September 2020.

C-5770/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 29. September 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2020 zugespro- chen hat, dass die Verfügung per eingeschriebener Postsendung direkt an B._______, Betreuer/Rechtsanwalt, (...), D-(...), zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe an die IVSTA vom 12. Oktober 2020 sinngemäss sein Nichteinverständnis mit der Verfügung vom 29. September 2020 bekundete, indem er handschriftlich beantragte, der Betrag sei zu korrigieren, und er die Verfügung hinsichtlich der Berech- nungsgrundlagen mit weiteren Hinweisen versah (Beschwerdeakten [B- act.] 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe am 18. November 2020 zuständigkeits- halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (B-act. 2), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-5770/2020 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü- gung den Beschwerdewillen zu bekunden, Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten werde (B-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung vom 10. De- zember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Januar 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 4), dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. De- zember 2020 betreffend Beschwerdeverbesserung und Leistung eines Kostenvorschusses von der deutschen Post mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» zurückgesandt wurde, dass gemäss Mailmitteilung von Herrn B._______, Betreuer und Anwalt, an die Vorinstanz vom 4. Januar 2021, die Betreuung für den Beschwerde- führer vorerst bis zum 21. Juni 2027 verlängert wurde (B-act. 6), dass mit Schreiben vom 14. Januar 2021 der Betreuer aufgefordert wurde, die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers und eine allfällige Mandatie- rung mitzuteilen (B-act. 9), dass der Betreuer mit Schreiben vom 20. Januar 2021 mitteilte, er vertrete den Beschwerdeführer nicht in dieser Angelegenheit und der weitere Schriftverkehr sei direkt mit dem Beschwerdeführer selbst zu führen (B- act. 12), dass der seinem Schreiben beigelegten Anmeldebestätigung der Stadtver- waltung von (...) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2020 neu an der rubrizierten Adresse wohnhaft ist (B- act. 12), dass mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 die Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 mangels rechtsgültiger Eröffnung aufgehoben wurde (B-act. 13), dass der Beschwerdeführer mit der gleichen Zwischenverfügung aufgefor- dert wurde, innert fünf Tagen ab deren Erhalt die Beschwerde zu verbes- sern und einen Kostenvorschuss bis zum 4. März 2021 zu bezahlen (B- act. 13),

C-5770/2020 Seite 4 dass die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 von der deutschen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht zu- rückgesandt wurde (B-act. 14), dass eine empfangsbedürftige Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (vgl. Art. 20 Abs. 2 bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 38 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Zustellfiktion), dass die Zustellfiktion nur gilt, wenn die Sendung den Umständen entspre- chend von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4; BGE 127 I 31 E. 2a/aa; BGE 123 III 492 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2), dass vorliegend der Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 12. Ok- tober 2020 mit weiteren Verfahrensschritten entsprechender Korrespon- denz rechnen musste, dass damit die Zustellfiktion greift und die Zwischenverfügung vom 3. Feb- ruar 2021 am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 5. Februar 2021 somit am 12. Februar 2021 als zugestellt gilt und dem Be- schwerdeführer damit eröffnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass bis zum 4. März 2021 auch der Kostenvorschuss nicht geleistet wor- den ist (B-act. 15), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-5770/2020 Seite 5 dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5770/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Yvette Märki

C-5770/2020 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-5770/2020
Entscheidungsdatum
19.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026