B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5739/2015

Urteil vom 28. September 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Heiner Schärrer, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 14. August 2015.

C-5739/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene, mazedonische Staatsangehörige A._______ (vor der Namensänderung im Jahre 2003 registriert als B.; nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (IVSTA-act. 16) und war hier in den Jahren 1991 bis 2000 mit Unter- brüchen vorwiegend im Gastgewerbe erwerbstätig, wobei er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leis- tete (AHV/IV; IV-act. 2; IVSTA-act. 2). Am 7. Mai 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem die IV-Stelle des Kantons (...) Abklärungen vorgenommen und insbeson- dere IV-Arztberichte beim Hausarzt und beim behandelnden Psychiater eingeholt hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente samt Zusatz- renten ab 1. Mai 2001 zu (IV-act. 17). Diesen Anspruch bestätigte sie revi- sionsweise mit Mitteilungen vom 26. September 2002 (IV-act. 31) und vom 26. Oktober 2004 (IV-act. 45). B. B.a Die infolge Wegzugs des Versicherten nach Mazedonien per Ende 2004 nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) leitete anfangs 2010 ein Revisionsverfahren ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 9. März 2010 (IVSTA-act. 21) beauftragte die IVSTA am 18. Ja- nuar 2011 die Klinik C. mit der Begutachtung des Versicherten (IV- STA-act. 45). Das entsprechende, auf den 28. Juni 2011 datierte psychiat- rische Gutachten ging am 20. März 2012 bei der IVSTA ein (IVSTA-act. 78). Dieses Gutachten sowie vom Versicherten eingereichte Arztberichte aus Mazedonien (IVSTA-act. 27-28; 83-84) legte die IVSTA dem RAD vor, der am 13. Juli 2012 einen Schlussbericht verfasste (IVSTA-act. 89). Daraufhin stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. August 2012 die Aufhebung der Rente in Aussicht (IVSTA-act. 90). B.b Nach Einwänden des Versicherten vom 4. September 2012 (IVSTA- act. 92) und 24. September 2012 (IVSTA-act. 94) holte die IVSTA eine Stel- lungnahme ihres Rechtsdienstes vom 5. Oktober 2012 (IVSTA-act. 96) so- wie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2013 ein (IVSTA- act. 106). Gestützt darauf ermittelte die IVSTA mittels Einkommensver- gleich vom 14. März 2013 einen Invaliditätsgrad von 42 % (IVSTA-act. 110) und erliess am 18. Juni 2013 einen neuen Vorbescheid (IVSTA-act. 114).

C-5739/2015 Seite 3 B.c Dagegen erhob der Versicherte am 12. August 2013 erneut Einwände (IVSTA-act. 115) und reichte einen neuen Arztbericht aus Mazedonien ein (IVSTA-act. 116). Dazu liess die IVSTA den RAD am 6. September 2013 (IVSTA-act. 119) und am 14. November 2013 Stellung nehmen (IVSTA- act. 124). Nachdem der Versicherte einen Bericht über eine stationäre Be- handlung vom 9. April bis 12. Mai 2014 in einer psychiatrischen Klinik in Mazedonien eingereicht hatte (IVSTA-act. 135), holte die IVSTA auf Emp- fehlung des ärztlichen Expertengremiums vom 10. Juli 2014 (IVSTA- act. 137) ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._______ vom 28. Dezember 2014 ein (IVSTA-act. 157). Gestützt auf eine Stellungnahme des ärztlichen Expertengremiums vom 6. Februar 2015 (IVSTA-act. 160) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 161, 166) hob die IVSTA mit Verfügung vom 14. August 2015 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2015 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 172). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 16. September 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme eines Einkom- mensvergleichs zurückzuweisen. Bei Obsiegen sei ihm eine Parteient- schädigung auszurichten. Zudem beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). E. In seiner Replik vom 4. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 8). F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde das Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Heiner Schärrer als amtlich bestell- ter Rechtsbeistand beigeordnet (BVGer-act. 9).

C-5739/2015 Seite 4 G. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2016 unter Hinweis auf die Ausführungen und Anträge in ihrer Vernehmlassung vom 28. Okto- ber 2015 auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. August 2015, mit der die Vorinstanz die bisher ausge- richtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende September 2015 aufge- hoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Inva- lidenversicherung hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien, wes- halb das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Si- cherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom- men) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungs- abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-

C-5739/2015 Seite 5 staates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehö- rigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendba- rer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Be- schwerde-führers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach aus- schliesslich nach schweizerischem Recht. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. August 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. August 2015 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

C-5739/2015 Seite 6 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz handelt es sich nicht um eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung (BGE 121 V 270 E. 5b). 4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge- gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe- achtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel-

C-5739/2015 Seite 7 che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1 Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und begründete in ihrer Verfügung die Einstellung der Invalidenrente damit, dass im beweiskräftigen Gutachten der Klinik C._______ vom 28. Juni 2011 eine erhebliche Verbesserung des psychi- schen Zustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache aus- gewiesen werde. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Selbständigerwer- bender in einem Restaurant bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 90 %. Die Ausübung leichterer, dem Gesundheitszustand besser ange- passten Tätigkeiten (ohne Verantwortung und Gruppenarbeit, keine ge- fährlichen Arbeiten) seien dem Beschwerdeführer noch zu 60 % möglich und zumutbar. In Betracht kämen beispielsweise Tätigkeiten im Bereich Detailhandel, im Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen so- wie im Bereich einfache, unqualifizierte Büro- und Administrationstätigkei-

C-5739/2015 Seite 8 ten. Die Schlussfolgerungen des C.-Gutachtens seien im beweis- kräftigen Gutachten von Dr. med. D. bestätigt worden. Diesem Gutachten könne entnommen werden, dass die im Jahr 2011 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes andauere. Der Einkommensver- gleich, bei dem ein Leidensabzug von 5 % gewährt worden sei, ergebe eine rentenausschliessende Erwerbeinbusse von 42 %. 5.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Gutachten der Klinik C._______ die Anforderungen an ein korrektes Gutachten nicht erfülle und zudem ohnehin nur eine abweichende Beurteilung zu einem unveränderten Gesundheitszustand abgebe. Auch im Gutachten von Dr. med. D._______ werde eine unveränderte Situation wie im Jahr 2001 be- schrieben. Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass selbst wenn von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, ein korrekter Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von über 60 % ergeben würde, sicher aber einen solchen von über 50 %. 6. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Ver- fügung vom 13. Dezember 2001 (IV-act. 17) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Mit- teilungen, mit welchen die kantonale IV-Stelle gestützt auf Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters die laufende Rente in den Jahren 2002 (IV- act. 31) und 2004 (IV-act. 45) bestätigte, sind vorliegend unbeachtlich, da diesen jeweils keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheb- lichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3). 7. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Dezember 2001 lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor: 7.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat im IV-Arztbericht vom 28. Juni 2001 als Diagnose eine seit anfangs 2000 bestehende (schwere) Anpassungsstörung mit län- gerdauernder depressiver Reaktion festgehalten. Er hielt fest, dass dem

C-5739/2015 Seite 9 Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Serviceange- stellter nicht mehr zumutbar sei. Eine andere Tätigkeit, welche die erhöhte Ermüdbarkeit und die Konzentrationsschwierigkeiten berücksichtige, sei vermutlich zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar, was aber noch abge- klärt werden müsste (IV-act. 7). Im IV-Arztbericht vom 1. November 2001 bestätigte Dr. med. E._______ seine Diagnose und berichtete von einer erneuten Dekompensation im August 2001 (IV-act. 13). 7.2 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 30. Au- gust 2001, wo der Beschwerdeführer vom 23. bis 28. August 2001 hospi- talisiert war, wurden eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.20) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) diagnostiziert. Als Belastungsfaktor wurde ein Partnerkonflikt (ICD-10: Z63.0) genannt (IV-act. 11 S. 5 f.). 7.3 Der Hausarzt Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, nannte im IV-Arztbericht vom 14. September 2001 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine zunehmende ängstlich-gehemmte de- pressive Entwicklung sowie Panikattacken. Als Verdachtsdiagnose führte er eine rezidivierende asthmatische Bronchitis auf allergischer Basis auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi- vierende Lumbalgie, eine vegetative Dystonie mit Tendenz zur Hyperventi- lation sowie eine periphere, arterielle Hypertonie bzw. Bluthochdruck-Labi- lität. Die bisherige Tätigkeit als Kellner/Gerant sowie andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer laut dem Hausarzt nicht mehr zumutbar (IV- act. 11). 8. Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2001 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 liegen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den Akten: 8.1 Im IV-Verlaufsbericht vom 20. August 2002 hielt Dr. med. E. fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Dieser sei weiterhin in einer mittelschweren depressiven Verfassung mit latenter Suizidalität ohne Zukunftshorizont. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben (IV-act. 29). Am 8. Oktober 2004 hielt Dr. med. E._______ in ei- nem weiteren Verlaufsbericht fest, der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers habe sich seit der letzten Beurteilung eher verschlechtert (IV- act. 43).

C-5739/2015 Seite 10 8.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. H._______ berichtete am 13. April 2010, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) leide (IVSTA-act. 51). Der Arbeitsmediziner Dr. I._______ hielt in seinem Bericht vom 14. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer neben der depressiven Störung an einer arteriellen Hypertonie, einer Angina pectoris, einer Lumboischialgie, einer Dyslipidämie, Schwindel, einer chronischen Entzündung der Nasenneben- höhlen und an einem sinubronchialen Syndrom leide (IVSTA-act. 52). 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2011 in der Klinik C._______ im Auftrag der Vorinstanz psychiatrisch untersucht. Das von Prof. Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, unterzeichnete Gutachten wurde auf den 28. Juni 2011 da- tiert, jedoch erst am 15. März 2012 an die Vorinstanz versandt. Es wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt: – Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F40.0) – Zopiklonabhängigkeit (ICD-10: F13.2) Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nann- ten die Gutachter: – Pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0) – Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (IVSTA-act. 78). 8.4 Dr. L., Neuropsychiater der psychiatrischen Einrichtung M., hielt im Bericht vom 25. April 2012 (IVSTA-act. 84) fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD- 10: F33) leide, und er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Diagnose bestä- tigte er auch später in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (IVSTA-act.116). Der behandelnde Arzt Dr. med. N._______ stellte in seinem Bericht vom 2. Mai 2012 ebenfalls die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö- rung (IVSTA-act. 83).

C-5739/2015 Seite 11 8.5 Der RAD-Arzt Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2012 gestützt auf die Arztberichte aus Mazedonien sowie das Gutachten der Klinik C. als Hauptdiagnose eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD- 10: F40) fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit führte er eine Zolpidemabhängigkeit (ICD-10: F13.2), pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) auf. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit von 90 % ab 1. Mai 2001 und von 40 % ab 28. Juni 2011. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab 28. Juni 2011 eine Arbeits- unfähigkeit von 40 %. Der RAD-Arzt legte das folgende Zumutbarkeitsprofil fest: keine Arbeit mit Verantwortung, erniedrigte Stressresistenz, Vermei- den von Arbeit in Gruppen, vorzugsweise individuelle Arbeiten, verminderte Durchhaltefähigkeit, keine Arbeiten an gefährlichen Arbeitsplätzen, auf Ge- rüsten, an Maschinen, keine Tätigkeiten in engen Räumen oder in der Höhe (IVSTA-act. 89). In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 prä- zisierte Dr. med. O., dass sich die Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit auf den Arbeitsmarkt in Mazedonien beziehe. In einem schweizerischen Speiserestaurant wäre der Beschwerdeführer wegen der erheblichen Verantwortung, die dort auf ihm lasten würde, nicht mehr ar- beitsfähig (IVSTA-act. 106). 8.6 Laut einem undatierten Bericht der psychiatrischen Einrichtung M. befand sich der Beschwerdeführer dort vom 9. April bis 12. Mai 2014 in stationärer Behandlung. Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), genannt (IVSTA-act. 135). 8.7 Nach Eingang verschiedener weiterer medizinischer Berichte gab die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Im entsprechen- den Gutachten vom 28. Dezember 2014 wurde keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter: – rezidivierende depressive Episode, zurzeit leichten Grades (ICD-10: F33.0) – akzentuierte Persönlichkeitszüge vom abhängigen, süchtigen, passiv-aggres- siven Typ (ICD-10: Z73.1) – Panikattacken (ICD-10: F40) – pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0)

C-5739/2015 Seite 12 – Zoplicon-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2) – Verdacht auf Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2) Im Rahmen seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass differentialdi- agnostisch an eine deutliche Aggravation gedacht werden müsse. Er kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht zumutbar sei, im Rahmen von 100 % eine leichte Hilfstätigkeit, zum Beispiel als Hilfskellner oder Küchengehilfe, zu verrichten. Diese Beurtei- lung gelte nicht nur für den Arbeitsmarkt in Mazedonien, sondern auch für den Arbeitsmarkt in der Schweiz (IVSTA-act. 157). 8.8 Der medizinische Dienst der Vorinstanz hielt im Rahmen eines Rap- ports vom 6. Februar 2015 fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) und Panikattacken (ICD-10: F40.0) in der bisherigen Tätigkeit zu 90 % und in einer angepassten Verweistätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei (IVSTA- act. 160). 9. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 9.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer ent- scheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs- punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsa- chenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind da- her von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugren- zen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, ob- wohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2). 9.2 Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit der ursprünglichen Verfügung vom 13. Dezember 2001 einzig infolge

C-5739/2015 Seite 13 einer psychisch bedingten Einschränkung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stützt sich für die Annahme eines ver- besserten psychischen Gesundheitszustandes auf das Gutachten der Kli- nik C._______ vom 28. Juni 2011 bzw. vom 15. März 2012 (Versand), das sie im Ergebnis durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 28. Dezember 2014 bestätigt sieht. In beiden Gutachten wurden die bereits im Jahr 2001 fachärztlich festgestellten Panikattacken weiterhin diagnostiziert. Die im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra- che ebenfalls massgebende Diagnose einer depressiven Anpassungsstö- rung wurde indes nicht mehr gestellt. Daraus leitet die Vorinstanz eine mas- sgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes ab. Einzig aufgrund einer veränderten Diagnosestellung lässt sich aber keine wesentliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegen, weil es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in ers- ter Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp- tomatik (Urteil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hin- weisen; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Danach beurteilt sich auch, ob sich der Gesundheitszustand in revisionsrechtlich erheblicher Weise geän- dert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_388/2016 vom 2. November 2016 E. 4.2.2). 9.3 Hinsichtlich der veränderten Diagnosestellung ist dem Gutachten der Klinik C._______ zu entnehmen, dass sich die im Jahr 2001 diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion aktuell nicht mehr stellen lasse, da der damalige Partnerschaftskonflikt schon viele Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer trotz einer noch andauernden gerichtlichen Auseinandersetzung durch die Trennung von seiner Ehefrau aktuell nicht mehr belastet scheine. Der RAD-Arzt Dr. med. O._______ hat in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 (IVSTA-act. 124) dazu festgehalten, dass sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten der Klinik C._______ zur veränderten Diagnosestellung keine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten lässt. Diese Einschät- zung ist überzeugend, zumal im Gutachten nicht aufgezeigt wird, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung und der ver- änderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt haben. Die Gutachter haben ihre Schlussfolgerungen nicht unter Bezugnahme auf eine Verände- rung der psychopathologischen Befundlage im Vergleich zum Zustand im Jahr 2001 begründet, sondern nur auf invaliditätsfremde Faktoren Bezug

C-5739/2015 Seite 14 genommen. Den im Jahr 2001 von Dr. med. E._______ und den Ärzten der Klinik F._______ gestellten Diagnosen lagen im Wesentlichen Befunde wie eine starke Ermüdbarkeit, Atemprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten, eine eingeengtes Denken, ein reduzierter Antrieb, Lebensüberdrussgedan- ken, Panikattacken mit Hyperventilationen, ein deprimierter bzw. ängstlich- angespannter Affekt sowie eine gedrückte Stimmung zugrunde. Die psy- chiatrischen Gutachter der Klinik C._______ fanden im Jahr 2011 rezidi- vierende Angstattacken, anamnestisch ausgeprägte Schlafstörungen, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Lebensüberdrussgedanken und eine subjektiv geklagte depressive Stimmung vor. Dr. med. D._______ beschrieb im Jahr 2014 im Rahmen der Befunderhebung und der Beurteilung im Wesentli- chen einen verlangsamten Gedankengang, eine verminderte Ideenproduk- tion, eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit, eine Passivität, ein ver- minderter Antrieb, eine niedergeschlagene und gedrückte Stimmungslage sowie eine Freud- und Interessenlosigkeit. Im Vergleich der Befundlage sind zu den beiden Vergleichszeitpunkten damit kaum Unterschiede im me- dizinischen Substrat auszumachen; daran ändert die abweichende diag- nostische Erfassung nichts. 9.4 Die Aussage der Gutachter der Klinik C., wonach sich retro- spektiv schwer erkennen lasse, warum damals ein so hoher Invaliditäts- grad festgestellt worden sei, lässt darauf schliessen, dass sie von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgingen, die damalige Einschät- zung aber nicht nachvollziehen können. So hält auch der RAD-Arzt Dr. med. O. in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 fest, dass die C.-Gutachterin zwischen den Zeilen, an einer Stelle so- gar mehr oder weniger explizit, andeute, dass sie die Anerkennung der im Jahr 2001 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen könne, wo- mit das Vorhandensein einer erheblichen, offensichtlichen Besserung des Gesundheitszustandes in Frage gestellt sei. Dr. med. O. erachtete es deshalb für notwendig, dass bei den Gutachtern der Klinik C._______ eine ausführliche Ergänzung einzuholen sei, worin die erhebliche, offen- sichtliche Besserung des Gesundheitszustandes bestehe und ein argu- mentativer Vergleich der psychopathologischen Zustandsbilder im Jahr 2001 einerseits und im Jahr 2011 (Datum der Begutachtung in der Klinik C.) vorgenommen werde. Auf die Stellung von Zusatzfragen an die Gutachter der Klinik C. hat die Vorinstanz dann aber verzichtet und stattdessen ein neues psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D._______ eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2014 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Gutachter der Klinik C._______ gestellt, diesen jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

C-5739/2015 Seite 15 zugemessen. Er hat aber ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine andere Beurteilung handle, als sie einerseits im Jahr 2002 (recte: 2001), als es zur Rentenzusprache gekommen sei, und später im Gutach- ten der Klinik C._______ von 2011 vorgenommen worden sei (IVSTA-act. 157 S. 13). Wenn die Gutachter eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer zu- mutbaren Verweistätigkeit als im Jahr 2001 postulieren, handelt es sich da- bei somit lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich ist. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, womit es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast, wel- che im Falle der Rentenrevision von Amtes wegen bei der Vorinstanz liegt, beim bisherigen Rechtszustand bleibt. Die Voraussetzungen für eine revi- sionsweise Aufhebung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind nicht er- füllt, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung, womit die mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Da keine Kos- tennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten fest- zusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ver- fahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei- lenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Aus- lagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

C-5739/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab dem

  1. Oktober 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-5739/2015 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5739/2015
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026