B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5739/2010

U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber und Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

Kanton Aargau, 5001 Aarau, vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat/Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Haftung für Schäden der Erwerbsersatzordnung.

C-5739/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit den Verfügungen vom 12., 14. und 15. Februar 2008 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: SVA AG) von der Zivilschutzorganisation A._______ (nachfolgend: ZSO A.) insgesamt Fr. 18'630.50 für in den Jahren 2003 bis 2005 zu Unrecht über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechnete 118 Schutzdiensttage des Zivilschutzkommandanten B. zurück. Die Einsprache des Gemeindeverbandes Bevölkerungsschutz und Zivil- schutz A._______ (nachfolgend: GBZA.) wies die SVA AG mit Entscheid vom 11. Juli 2008 ab. A.b Mit Entscheid vom 21. April 2009 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Be- schwerde des GBZA. ab. A.c Mit Urteil vom 4. Februar 2010 hiess das Bundesgericht schliesslich die gegen das Urteil vom 21. April 2009 erhobene Beschwerde des GBZA._______ und von B._______ gut und hob den Entscheid des Ver- sicherungsgerichts des Kantons Aargau mit der Begründung auf, der Rückforderungsanspruch der SVA AG sei verwirkt. B. B.a Mit Schreiben vom 9. April 2010 wandte sich das Bundesamt für So- zialversicherungen (nachfolgend: BSV oder Vorinstanz) an den Kanton Aargau und machte diesem gegenüber für den entstandenen Schaden gestützt auf Art. 70 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Er- werbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) eine Ersatzforderung geltend, da die ungerechtfertigte Ausrichtung der über die EO abgerechneten Entschädi- gungen auf ein Fehlverhalten des zuständigen Rechnungsführers zurück- zuführen sei. Das BSV sandte dem Kanton Aargau zudem den Entwurf einer entsprechenden Verfügung zu und räumte ihm eine Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme ein. B.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 erhob der Kanton Aargau Einwand gegen die in Aussicht gestellte Verfügung. Zur Begründung führte dieser

C-5739/2010 Seite 3 aus, es könne bei Untergang der Rückforderung gegenüber eines Haf- tungssubjekts nicht automatisch und ohne gesetzliche Grundlage auf ein anderes Haftungssubjekt zurückgegriffen werden. Zudem sei ein Rech- nungsführer der ZSO weder als Organ noch als Kassenfunktionär der AHV zu betrachten. B.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 verpflichtete das BSV den Kanton Aargau zur Zahlung des entstandenen Schadens in der Höhe von Fr. 18'630.50. B._______, der sowohl als Zivilschutzstellenleiter als auch als Rechnungsführer tätig gewesen sei, habe bewusst eine Kontrollin- stanz umgangen, welcher die Unrechtmässigkeit der geleisteten Schutz- dienstage noch hätte auffallen können. Unter diesen Umstände sei sein Verhalten mindestens als grobfahrlässig zu qualifizieren, womit die Vor- aussetzungen für eine Haftung des Kantons nach Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG erfüllt seien. C. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2010 erhob der Kanton Aargau (nach- folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch das Departement für Ge- sundheit und Soziales, mit Eingabe vom 11. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfü- gung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es bestehe keine genü- gende rechtliche Grundlage, um von ihm die Übernahme des Schadens verlangen zu können. Der Rechnungsführer der ZSO sei weder Organ der AHV noch Kassenfunktionär, sondern bloss Mitwirkender. Dies mache die grammatikalische Auslegung des Art. 21 Abs. 2 EOG deutlich. Folglich verletze die Beschwerdegegnerin durch die von ihr vertretene Auslegung von Art. 21 EOG in Verbindung mit Art. 70 AHVG Bundesrecht und bereits aus diesem Grund sei eine unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung des Kantons Aarau nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausginge, Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG sei eine genügende gesetzliche Haftungsgrundlage, wäre die Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 70 Abs. 3 lit. a AHVG verwirkt. D. Am 2. September 2010 ist beim Bundesverwaltungsgericht der vom Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 einverlang- te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- eingegangen.

C-5739/2010 Seite 4 E. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, bei B., Rechnungsführer und Zivilschutzkommandant respektive -stellenleiter der ZSO A. handle es sich um ein Organ der EO. Indem er unerlaubterweise so viele Diensttage abgerechnet habe, sei ihm mindestens grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen, da er hauptberuflich für den Zivilschutz tätig sei und somit die Unrechtmässigkeit seines Han- delns hätte erkennen müssen. In Bezug auf den Zeitpunkt der Geltend- machung des Schadens führte die Vorinstanz aus, sie habe erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010 vom Eintritt des Scha- dens Kenntnis erhalten und somit sei die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2010 rechtzeitig, das heisst innert der einjährigen Verwirkungs- frist, erlassen worden. F. Mit Replik vom 13. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Mit Duplik vom 18. Februar 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welches eine Vorinstanz des

C-5739/2010 Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Vorinstanz vom 13. Juli 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe- bung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Be- schwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Unbestritten und durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist vorliegend, dass die ZSO A._______ unter der Leitung von B._______ in den Jahren 2003 bis 2005 118 Schutzdiensttage zu Unrecht abgerech- net hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil auch ver- bindlich festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Aargau gegenüber der ZSO A., von insgesamt Fr. 18'630.50, gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verwirkt war. 2.1. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen ist indes, ob die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht in der Folge eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 18'630.50 für die zu Unrecht über die EO abgerechneten Schutzdiensttage geltend gemacht hat. 2.1.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, Art. 21 Abs. 2 EOG in Ver- bindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG stelle keine ausreichende Rechtsgrund- lage dar, die es der Vorinstanz erlaube, den Kanton im Sinne einer Aus- fallhaftung anstelle des Fehlbaren respektive der ZSO A. in die

C-5739/2010 Seite 6 Pflicht zu nehmen. Und im Übrigen sei eine allfällige Schadenersatzforde- rung verwirkt, da die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 70 Abs. 3 lit. a AHVG bereits im November 2007 mit Kenntnisnahme des Schadens zu laufen begonnen habe und die angefochtene Verfügung erst am 13. Juli 2010 erlassen worden sei. 2.1.2. Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, Art. 21 EOG trage die Sachüberschrift "Organe und anwendbare Bestimmungen". Daraus erhel- le, dass die im Gesetz erwähnten an der Durchführung der EO beteiligten Personen als Organe zu betrachten seien. Auch wenn der Rechnungsfüh- rer nicht die alleinige Verantwortung für die Auszahlung der EO- Entschädigungen trage, so sei doch er allein dafür zuständig, die soldbe- rechtigten Diensttage zu bescheinigen. Die Aufgabe des Rechnungsfüh- rers bestehe darin, die soldberechtigten Diensttage auf der EO-Anmel- dung zu bescheinigen; er sei dafür nicht auf das Fachwissen der Aus- gleichskasse angewiesen. Vielmehr müsse und dürfe sich die Ausgleichs- kasse auf die Angaben auf der EO-Anmeldung verlassen. Der Kanton sei zudem für die Ausbildung der Rechnungsführer zuständig, weshalb jener die Verantwortung dafür trage, dass die Aufgaben korrekt erfüllt würden und es sich somit auch rechtfertige, dass der Kanton für allfällige vom Rechnungsführer verursachte Schäden hafte. Vorliegend sei das Verhal- ten des Rechnungsführers als grobfahrlässig zu qualifizieren, da er hätte erkennen müssen, dass es nicht zulässig sei, zwischen 65 und 83 Schutzdiensttage zusätzlich über die EO abzurechnen. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Schadens führte die Vorinstanz aus, sie habe erst am 17. Februar 2010 mit Zustellung des letztinstanzli- chen Urteils des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010 Kenntnis vom Ein- tritt des Schadens erhalten, weshalb die Rückforderung innert der einjäh- rigen Verwirkungsfrist erfolgt sei. 3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Vorinstanz auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG) stützte, um vom Kanton Aargau den Betrag von Fr. 18'630.50 im Sinne einer Ausfallhaftung zurückzufordern. 3.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 EOG erfolgt die Durchführung der Erwerbser- satzordnung durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst

C-5739/2010 Seite 7 unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbe- triebe (Art. 21 Abs. 1 EOG). Gemäss Abs. 2 dieser Norm, und soweit die- ses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vor- schriften des AHVG über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisio- nen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Ver- sichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Art. 49 AHVG richtet sich nach Art. 78 ATSG und sinngemäss nach den Art. 52, 70 und 71a AHVG. Gemäss Abs. 3 von Art. 21 EOG untersteht die Haf- tung des Rechnungsführer der Schutzorganisationen, in Abweichung von Art. 78 ATSG, dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (heute: Bundes- gesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivil- schutz, BZG, SR 520.1). 3.2. Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorga- nen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundes- amt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das VwVG geregelt (Art. 70 Abs. 1 AHVG). 3.3. Indem die Vorinstanz Art. 21 Abs. 2 EOG als anwendbar erachtet hat, hat sie die Schadenersatzforderung für das Handeln des Rechnungsfüh- rers der ZSO per analogiam auf Art. 70 Abs. 1 AHVG gestützt. 3.3.1. Damit eine allfällige Verantwortlichkeit der Kantone in analoger An- wendung von Art. 70 Abs. 1 AHVG begründet werden kann, ist in erster Linie vorausgesetzt, dass die geltend gemachten Schäden von den Kas- senorganen oder einzelnen Kassenfunktionären verursacht worden sind. In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil, hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechnungsführer der Zivil- schutzorganisationen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung wichtig sind und auch als ausführende Organe derselben betrachtet wer- den können, dass sie aber – im Gegensatz zu den Kassenfunktionären der Ausgleichskassen – weder als Organe der AHV gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG noch als Organe oder Beamte des Kantons im Sinne von Art. 70 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.1 ff [insbesondere E. 2.4.3]).

C-5739/2010 Seite 8 3.3.2. Aus dem Umstand, dass Art. 21 Abs. 3 EOG eine von Art. 78 ATSG abweichende Regelung statuiert, kann nicht e contrario abgeleitet wer- den, dass der Kanton gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzor- ganisation der Versicherung direkt verursachte Schäden automatisch haf- tet. Eine mögliche Haftung des Kantons wäre höchstens dann zu beja- hen, wenn auch die weiteren in Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Urteil des BGer 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.3), was aber – wie bereits ausge- führt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – vorliegend nicht zutrifft. 3.4. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG keine genügende gesetzli- che Grundlage bildet, um daraus eine Haftung des Kantons Aargau für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation verursachte Schäden abzuleiten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 13. Juli 2010 ist aufzuheben. 3.5. Ob der Kanton Aargau aufgrund anderer Haftungsbestimmungen Schadenersatz leisten müsste (vgl. BGE 138 V 324 E. 5.5) ist vorliegend nicht zu prüfen, da die Vorinstanz ausschliesslich den Rechnungsführer ins Recht fasste und sich dabei (zu Unrecht) auf Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG abstützte. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben

C-5739/2010 Seite 9 Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist weder dem nicht berufsmässig vertrete- nen, obsiegenden Beschwerdeführer (Kanton Aargau) noch der unterlie- genden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).

C-5739/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2010 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlad- resse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

C-5739/2010 Seite 11 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, C-5739/2010
Entscheidungsdatum
23.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026