B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5713/2010 T {0/2}

U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien

H._______Stiftung in Liquidation, vertreten durch Dr. iur. Felix Schmid, Rechtsanwalt, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, Gesuchstellerin,

gegen

  1. C._______,
  2. S._______,
  3. P._______, alle vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Gesuchsgegner,

Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-5713/2010 vom 24. September 2012.

C-5713/2010 Seite 2 Sachverhalt, A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 genehmigte die Vorinstanz den Vertei- lungsplan der Gesuchstellerin, wies den Liquidator an, die Destinatäre zu informieren, forderte die Kontrollstelle auf, den rechtmässigen Vollzug dieser Verfügung zu bestätigen und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfügungskosten. B. Mit Beschwerde vom 10. August 2010 fochten die Gesuchsgegner diese Verfügung an und beantragten im Wesentlichen, die Verfügung sei inso- weit aufzuheben, als sie nicht im Liquidationsplan als Begünstigte ver- zeichnet seien und die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin anzuweisen, den Gesuchsgegnern einen Liquidationsanspruch zu gewähren, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. C. Mit Urteil vom 24. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägung 8.2 vorgehe (Disposi- tivziffer 1). Zudem hat es über die Verfahrenskosten und die Parteient- schädigung entschieden (Dispositivziffern 2, 3 und 4). D. Am 19. November 2012 (Eingang am 20. November 2012) reichte die H.-Stiftung in Liquidation beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 24. September 2012 ein. Sie be- antragte, es sei zu erläutern, ob gemäss Dispositivziffer 1 die Aufhebung der Verfügung und die Pflicht zur Abänderung bzw. Ergänzung und Neu- genehmigung des Verteilungsplanes ausschliesslich gegenüber der ob- siegenden Beschwerdeführerin P. oder gegenüber allen Begüns- tigten wirkt, auch gegenüber denjenigen, welche allenfalls durch Abände- rung des Stichtages neu als Destinatäre hinzukommen, obwohl sie an diesem Verfahren nicht beteiligt waren, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. E. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

C-5713/2010 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bun- desverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Gericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Ent- scheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestim- mungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). 1.2. Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substanzi- iert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entschei- dung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Er- läuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 1.2). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsbe- gehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien. 2. 2.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvoll- ständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwä- gungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird (NICOLAS VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bun- desgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 129, Rz. 5).

C-5713/2010 Seite 4 2.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhalt- liche Abänderung der Entscheidung abzielen. Vom Urteilsinhalt ist der Er- läuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteile des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 und 5G_1/ 2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2). 3. 3.1. Die H._______ Stiftung in Liquidation war als Beschwerdegegnerin Partei im Verfahren C-5713/2010 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 24. September 2012) und ist somit zur Stellung eines Erläute- rungsbegehrens legitimiert. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-5713/2010 vom 24. September 2012 die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 8.2 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Disposi- tiv ist weder unklar noch widersprüchlich. Jedoch kann der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden, wes- halb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung un- terliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten. 3.3. Die Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" verweist auf Erwägung 8.2, wo Folgendes festgehalten wird: "Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Rüge demzufolge teilweise durchgedrungen. Dies führt insgesamt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gutheis- sung der Beschwerde dahingehend, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Beschwerdegegnerin auffordere, per Stichtag 26. Februar 2008 aufgrund einer geprüften kaufmännischen und technischen Liquidationsbilanz einen neuen Verteilungsplan - unter Berücksichtigung der Beschwerdeführenden 3 - auszuarbeiten und ihr zur Genehmigung vorzulegen." 3.4. Wenn nun die Gesuchstellerin beantragt, das Bundesverwaltungsge- richt habe dazu Stellung zu nehmen, ob im neu zu erstellenden Vertei- lungsplan ausschliesslich die Beschwerdeführerin P._______ oder sämtli-

C-5713/2010 Seite 5 che Begünstigten – auch jene die allenfalls durch Abänderung des Stich- tages neu als Destinatäre hinzukommen – zu berücksichtigen seien, zu- mal gemäss Art. 53d Abs. 6 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG, SR 831.40) der Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers wirke, so handelt es sich hier um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwal- tungsgericht im besagten Urteil nicht zu prüfen hatte und darüber auch nicht entschied. In welcher Weise sich das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts auswirken wird, obliegt vielmehr der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids zu prüfen. Das Begehren der Gesuchstellerin er- weist sich damit als unzulässig (vgl. vorne E. 2.2) und es ist darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 4. 4.1. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Diese sind nach Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festzulegen. 4.2. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

C-5713/2010 Seite 6 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde, Beilage: Doppel des Erläuterungsgesuchs) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Erläuterungsgesuchs) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5713/2010
Entscheidungsdatum
21.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026