Abt ei l un g II I C-57 1 /2 00 6 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerspräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-5 7 1/ 20 0 6 Sachverhalt: A. A._______ (geboren _______, Serbien/Kosovo, nachfolgend Be- schwerdeführer) reiste am 29. Juni 1997 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 1997 in Wetzikon eine um 38 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Daraufhin wurde ihm eine Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Seit Herbst 1999 lebt das Paar getrennt. Am 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. B. In den Jahren 2000 bis 2004 geriet der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. Am 28. März 2000 erkannte ihn das Be- zirksgericht Hinwil des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Haus- friedensbruchs, des Betrugs und der Urkundenfälschung (alles mehr- fach begangen) schuldig, was eine unbedingte Gefängnisstrafe von zwölf Monaten nach sich zog. Das Obergericht des Kantons Zürich re- duzierte das Strafmass mit Urteil vom 10. Januar 2001 auf zehn Mona- te bedingt. Wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung wurde der Beschwerdeführer von der Bezirksan- waltschaft Hinwil am 24. Juli 2001 sodann zu einer bedingten Gefäng- nisstrafe von 20 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. November 2001 erliess dieselbe Behörde wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz eine Busse von Fr. 500.-. Am 15. März 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht Hinwil wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schliesslich zu einer be- dingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und verlängerte die Probe- zeit gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 10. Januar 2001 um zwei Jahre. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte das Straf- mass am 28. September 2004 auf sechs Monate Gefängnis bedingt und erklärte das Urteil vom 10. Januar 2001 für vollstreckbar. Die be- gangenen Straftaten führten zu drei Verwarnungen durch das Migra- tionsamt des Kantons Zürich, letztmals am 23. März 2005. Vom Juni 2002 an musste der Betroffene zudem vom Sozialdienst Wetzikon un- terstützt werden. Das Total der ausgerichteten Fürsorgeleistungen be- lief sich bis zum ersten Halbjahr 2005 auf Fr. 54'376.40. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ihm am 28. April 2006 eine Bewilligung zum Stellenantritt als Hilfskoch in einem Gast- hof in Stäfa erteilt hatte, unterbreitete die zuständige Behörde des Se ite 2
C-5 7 1/ 20 0 6 Wohnkantons dem BFM Mitte Mai 2006 die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 signalisierte die Vorinstanz, sie werde der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zustimmen und räumte dem Beschwerdeführer bis zum 9. Juni 2006 ein Äusserungs- recht ein. Am 6. Juni 2006 liess er der Vorinstanz daraufhin kommen- tarlos drei Arbeitsverträge aus den Jahren 2000, 2003 bzw. 2006 zu- kommen. D. Am 7. Juni 2006 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerde- führer wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher, teilweise gering- fügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 28. September 2004 ausgesprochenen Strafe. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 verweigerte das BFM die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ursprüngliche Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Schweizer Ehefrau sei bereits nach zwei Jahren, mit der Trennung von ihr, dahingefallen. Wegen der inzwischen erfolg- ten Scheidung habe der Beschwerdeführer heute weder gestützt auf Bundesrecht noch gestützt auf Völkerrecht Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung. Des Weiteren sei er wiederholt straffällig geworden. Sodann habe er seit Juni 2002 sehr hohe Fürsorgekosten verursacht, eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt liege mithin nicht vor. Da- ran ändere die Anstellung in einem Restaurant in Stäfa per 1. Mai 2006 nichts, könne nach einer Erwerbstätigkeit von rund eineinhalb Monaten doch nicht von einer dauerhaften und stabilen wirtschaftli- chen Existenz gesprochen werden. Deshalb sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Beschwerde vom 10. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Parteivertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilli- gung ordnungsgemäss zu verlängern. Im Wesentlichen bringt er vor, Se ite 3
C-5 7 1/ 20 0 6 trotz Trennung und Scheidung habe das als streng bekannte Migra- tionsamt des Kantons Zürich seinem Mandanten die Aufenthaltsbewilli- gung bislang stets anstandslos erneuert. Die ihm vorgeworfenen Straf- taten lägen schon sehr weit zurück und die meisten Strafakten beträ- fen nicht Verurteilungen sondern Einstellungsverfügungen. In den letz- ten Jahren habe sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts mehr zuschulden kommen lassen. Nach dem Austritt aus dem Straf- vollzug habe er sich vielmehr aus eigener Kraft eine Arbeit gesucht. Deshalb habe ihm die kantonale Fremdenpolizeibehörde mit Blick auf den Arbeitsvertrag mit einem Restaurant in Stäfa nochmals eine Chan- ce geben wollen. Der Beschwerdeführer habe inzwischen eine exis- tenzsichernde Stelle gefunden und er erfülle nunmehr die Kriterien für eine dauerhafte und stabile wirtschaftliche Existenz. Die frühere Für- sorgeabhängigkeit wiederum sei auch auf die schlechte Konjunktur zu- rückzuführen gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mittler- weile gut in der Schweiz integriert. Auch ein Bruder, der das Schweizer Bürgerrecht erworben habe und mit welchem er einen sehr guten Kon- takt pflege, lebe hier. Es wäre ausserordentlich stossend, in nach fast zehn Jahren in den Kosovo zurückzuschicken. Als unverhältnismässig erscheine es schliesslich, ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung genau ein Jahr vor der möglichen Erteilung einer Niederlas- sungsbewilligung zu verweigern. G. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. H. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 29. November 2006 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Se ite 4
C-5 7 1/ 20 0 6 Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be- schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwer- de ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlän- gerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz BVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustim- mungsverfahren im Ausländerrecht [SR 142.202]). Diese Kompetenz des BFM ist auch im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 ll 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 lb 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10; Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], überarbeite- te und ergänzte 3. Auflage, Bern, Mai 2006, Ziff. 122 u. 132 [Quelle: www.bfm.admin.ch]). 3. 3.1Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus- land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus- länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich Se ite 5
C-5 7 1/ 20 0 6 auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags be- rufen. 3.2Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Ehefrau geschieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor der Schei- dung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4/1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Der Parteivertreter hat sich zwar bislang da- rauf beschränkt, für seinen Mandanten die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung bzw. vorliegend die Zustimmung zu einer solchen Be- willigung zu beantragen. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilli- gung bestünde, was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berück- sichtigen gilt (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149), könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufent- haltsbewilligung indessen erst recht nicht verweigert werden. 3.3Weil die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehe- gattin länger als fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit stets in der Schweiz lebte, hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Auf- enthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegan- gen worden ist, bedeutete dies jedoch keineswegs, dass dem auslän- dischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwick- lung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Beru- fung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell Bestand hat oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu- lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 ll 113 E. 4.2 S. 117, BGE 128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f., BGE 127 ll 49 E. 4a S. 55 u. E. 5a S. 56 f.). Se ite 6
C-5 7 1/ 20 0 6 3.4Im Falle des Beschwerdeführers dauerte die Ehe formell knapp sieben Jahre, bevor am 5. Juli 2004 die Scheidung erfolgte. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach etwas mehr als zwei Jahren aufgegeben. Die Annahme, die Ehe sei bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung am 15. November 1999 oder jedenfalls klar vor Ablauf der Fünfjahresfrist als definitiv gescheitert anzusehen gewesen, wird durch eine Reihe weiterer Elemente bestätigt. Aufhorchen lassen vorab die Umstände der Eheschliessung. Der Beschwerdeführer hat im Alter von 23 Jahren, nach relativ kurzer Bekanntschaft eine um 38 Jahre ältere Frau geheiratet. Die Ehegattin soll ihm laut den Strafurtei- len des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. März 2004 und 7. Juni 2006 ein Bruder vermittelt haben. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass der Ehewillen (sofern er je bestanden hat) bereits nach der vergleichsweise kurzen Dauer der ehelichen Gemein- schaft wieder erloschen ist. Dafür spricht nur schon, dass die Beteilig- ten im fremdenpolizeilichen Verfahren nie konkrete Gründe für die Trennung anführten. Ihre Antworten blieben in dieser Hinsicht ebenso ausweichend und vage wie die Äusserungen der Ex-Ehefrau zu einer allfälligen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Das Bezirks- gericht Hinwil hielt in einem kurz nach der Trennung ergangenen Straf- urteil vom 28. März 2000 hierzu fest, es wirke befremdlich, dass der Beschwerdeführer kaum Bescheid über die berufliche Tätigkeit seiner Frau wisse. Auch sonst sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Ehe- partner sich ernsthaft um den Fortbestand der Ehe bemüht hätten. Ihr Verhalten lässt, zusammen mit der mehrjährigen faktischen Trennung, vielmehr keine Zweifel offen, dass objektiv betrachtet seit längerem keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mehr be- stand. Bei dieser Sachlage kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 7 ANAG berufen. 3.5Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich vor allem das Zusammenleben mit der Kernfamilie welche der Beschwerdeführer gar nicht besitzt um- fasst. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch Se ite 7
C-5 7 1/ 20 0 6 verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätz- lich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders inten- siver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindun- gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender ver- tiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäusli- chen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjähri- gen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Pri- vatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwesen- heitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat und Familienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 229 f.). Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der Schweiz die sich sich nur über einen langjährigen Zeitraum hinweg entwickeln könnte zu einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehen- de besonders intensive Bindungen oder Beziehungen die ohnehin nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind zu einem solchen Anspruch führen. Dass der Beschwerdeführer trotz vergleichsweise langem Voraufenthalt denkbar schlecht in die hiesigen Verhältnisse in- tegriert ist, ergibt sich nur schon aus seiner wiederholten Straffälligkeit und der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, weswegen sich unter dem dargelegten Blickwinkel weitere Ausführungen erübrigen. 3.6Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung herleiten kann. 4. 4.1Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen zu beur- teilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorin- stanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung ver- weigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei ih- Se ite 8
C-5 7 1/ 20 0 6 ren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen so- wie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR 142.201). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 4.2Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän- dern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begren- zungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohn- bevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Auslände- rinnen und Ausländer sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäfti- gung ausgerichtet (Art. 1 BVO). Die gemäss BVO festzulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, die be- reits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Be- grenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Aus- nahme nicht mehr erfüllen (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BVO); sie gelten je- doch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 3 Abs. 1 Bst. c BVO oder Art. 38 BVO erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des Familien- nachzugs in die Schweiz gelangt ist, unterliegt damit der zahlenmässi- gen Begrenzung der Ausländer nicht. Die Verlängerung seines Aufent- haltes hängt mit anderen Worten nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8 BVO) oder die Voraussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässi- gen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO) erfüllt. 4.3Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu- klären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentli- che Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das BFM in seinen ANAG-Weisungen unter Ziffer 654 präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung namentlich zur Vermeidung von Härtefällen auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden Se ite 9
C-5 7 1/ 20 0 6 kann. Als Gründe hierfür werden hauptsächlich folgende Umstände ge- nannt: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integra- tionsgrad. 5. 5.1Dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Bundesamt die Akten im Frühjahr 2006 trotz Vorstrafen zur Zustimmung unterbreitete, hängt soweit ersichtlich in erster Linie damit zusammen, dass der Be- schwerdeführer auf den 1. Mai 2006 in einem Restaurant in Stäfa eine Vollzeitanstellung als Hilfskoch fand (vgl. den Arbeitsvertrag vom 10. Apri 2006 und die entsprechende Bewilligung der zuständigen Ar- beitsmarktbehörde vom 28. April 2006). Seit Erlass der angefochtenen Verfügung haben sich die Verhältnisse allerdings in mehrfacher Hin- sicht verändert. Zum einen ist der Beschwerdeführer seit längerem wieder arbeitslos und von der Fürsorge abhängig (vgl. die Einvernah- me der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2007), zum anderen liegt inzwischen ein weiteres rechtskräftiges Urteil vor (siehe das im Winter 2006/07 rechtskräftig gewordene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Juni 2006). Insofern erweist sich ein Grossteil der Ausführungen des Parteivertreters als überholt. 5.2Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung auf eine Kombination von Gründen. Im Vordergrund steht der Vorwurf des wie- derholten deliktischen Verhaltens. Geben ausländische Personen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung Anlass zu schweren Klagen, kann ihnen der weitere Aufenthalt analog Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG verwei- gert werden. Anlass zu schweren Klagen bietet in der Regel ein (mehr- faches) strafbares Verhalten, welches wiederum Ausdruck dafür ist, dass der betroffenen Person der Wille oder die Fähigkeit fehlt, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen. Eine solche Situation ist auf Seiten des Beschwerdeführers zweifelsohne gegeben, wurde er in den Jahren 2000 bis 2006 doch immerhin fünf Mal, zumeist wegen Eigentumsdelikten, zu Freiheitsstrafen von insgesamt 18 ½ Monaten (bzw. in einem Falle zu einer Busse von Fr. 500.-) verurteilt. Die Straf- taten liegen hierbei keineswegs so weit zurück, wie dies der Rechts- vertreter vorgibt. Aus dem Urteil des Bezirksgericht Hinwil vom 7. Juni 2006 geht vielmehr hervor, dass sein Mandant bis im Herbst 2004 im- mer wieder delinquierte. Er hätte deshalb auch die Ausweisungstatbe- Se it e 10
C-5 7 1/ 20 0 6 stände von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b ANAG erfüllt. Es besteht des- halb erst recht kein Grund für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewil- ligung, auf die (wie erwähnt) hier gar kein Anspruch besteht. 5.3Gegen eine über das normale Mass hinausgehende Integration in der Schweiz spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2002 meist von der Fürsorge unterstützt werden musste. Dar- an ändern die drei Arbeitsverträge, welche der Beschwerdeführer ein- reichte, nichts. Abklärungen der Vorinstanz ergaben nämlich, dass er nie über einen längeren Zeitraum hinweg einer geregelten Erwerbstä- tigkeit nachging und Anstellungen teilweise selbstverschuldet wieder verlor. Auch im Restaurant X._______ in Stäfa (Aufnahme der Er- werbstätigkeit am 1. Mai 2006) arbeitete er nicht lange (vgl. die bereits erwähnte Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2007). Weil er jene Stelle dem Sozialdienst Wetzikon nicht gemeldet hatte, zog er überdies den Verdacht auf sich, zu Unrecht in den Genuss von Sozialhilfeleistungen gekommen zu sein. Gemäss Auskunft des Sozial- amtes des Kantons Zürich vom 4. Januar 2006 wurde der Beschwer- deführer vom ersten Halbjahr 2002 bis zum ersten Halbjahr 2005 mit Fr. 54'376.40 unterstützt. Seither hat er vom Sozialdienst Wetzikon weitere zwei Jahre Unterstützungsleistungen ausgerichtet erhalten. Hinzu kommen Schulden von Fr. 7'000.- bis Fr. 8'000.-. Die ausgerich- teten Unterstützungsleistungen haben inzwischen ein Ausmass er- reicht, das es rechtfertigt, von einer fortgesetzten und erheblichen Für- sorgeabhängigkeit auszugehen. Überdies gibt es keine konkreten An- zeichen dafür, dass seine Fürsorgeabhängigkeit in absehbarer Zeit da- hinfallen könnte. Besagtem Aspekt gilt es gebührend Rechnung zu tra- gen (zum Ausweisungstatbestand der fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d ANAG vgl. BGE 123 ll 529 E. 4 S. 532 f., BGE 119 lb 1 E. 3a u. 3b S. 6 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 2A.788/2006 vom 5. Februar 2007 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten auch in wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht überhaupt nicht in die hiesigen Verhältnisse integ- riert. Somit liegt ein weiteres Element der Interessenabwägung vor, welches das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwe- senheitsrechts verstärkt. 5.4Kein wesentlich anderes Bild vermitteln die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers. Dieser gelangte im Sommer 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Der ursprüngliche Auf- enthaltszweck des Verbleibs bei der Schweizer Ehefrau ist mit der am Se it e 11
C-5 7 1/ 20 0 6 5. Juli 2004 erfolgten Scheidung dahingefallen. Das eheliche Zusam- menleben mit der um etliche Jahre älteren Partnerin dauerte, wie er- wähnt, bloss rund zwei Jahre. Jedenfalls sind in dieser Hinsicht keine besonders engen Bindungen zum aktuellen Aufenthaltsstaat auszuma- chen. Auch ein tragfähiges soziales Netz besteht nicht. Als einzige Be- zugsperson nennt der Beschwerdeführer einen in Wetzikon ansässi- gen Bruder, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Ansonsten wird niemand aus dem Kollegen- oder Bekanntenkreis mit Namen erwähnt. Demgegenüber pflegt er nach wie vor Kontakte zu den im Heimatland verbliebenen Eltern und Geschwistern (zu den persönlichen Verhält- nissen vgl. wiederum die Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2007). So beantragte er den kantonalen Akten zufolge im De- zember 2006 ein einmonatiges Rückreisevisum, um die erkrankte Mut- ter besuchen zu können. Dem Beschwerdeführer dürfte es von daher trotz der rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht sonderlich schwer fallen, sich wieder zu reintegrieren. Als unbehelflich erweist sich ferner der Hinweis des Parteivertreters auf die Möglichkeit der baldigen Er- langung einer Niederlassungsbewilligung, hat der Betroffene aufgrund seines bisherigen Verhaltens doch keine reelle Chancen auf ein sol- ches Anwesenheitsrecht. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung gilt es schliesslich zu bedenken, dass der Be- schwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich mittels Verfü- gung dreimal ausdrücklich verwarnt worden ist (vgl. die Verfügungen vom 14. Juni 2001, 13. Februar 2002 und 23. März 2005). Am 19. No- vember 2004 hatte ihm dieselbe Behörde überdies mitgeteilt, die Auf- enthaltsbewilligung nur ausnahmsweise nochmals um ein Jahr zu ver- längern, und drohte ihm für den Fall der künftigen Sozialhilfeabhängig- keit oder Straffälligkeit die Wegweisung aus der Schweiz an. 5.5Die vom Parteivertreter vorgebrachten Umstände reichen aufgrund dieser Ausführungen nicht aus, um das Interesse seines Mandanten an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts höher zu gewichten als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Verfügung der Vor- instanz ist insofern nicht zu beanstanden. 6. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Be- schwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungs- gründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt Se it e 12
C-5 7 1/ 20 0 6 auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). 7. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei- mat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins- besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG). 7.1Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin- deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech- nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). 7.2Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei- matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter- hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä- ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge- stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). Se it e 13
C-5 7 1/ 20 0 6 7.3Derartige Einwände werden vom Beschwerdeführer nicht erhoben, weswegen auch in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung in den Ko- sovo wovon Rechtsprechung und Praxis grundsätzlich ausgehen als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer gehört in seiner Heimat nicht zu den ethnischen Minderheiten und/oder Angehörigen von so genannten vulnerable groups , für die hinsichtlich des Wegwei- sungsvollzugs eine Ausnahme in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu und zum Erfordernis einer Einzelfallabklärung EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S. 122 und EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Im Übrigen ist er weder krank noch sonst auf eine notwendige medizi- nische Behandlung angewiesen, welche im Kosovo nicht erhältlich wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Kontakte zur Hei- matregion während seiner Anwesenheit hierzulande nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürfte. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (vgl. Ziff. 5.2 u. 5.3 vorstehend) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG verletzt hat oder in schwerwiegender Weise ge- fährdet, was die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliessen würde. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver- fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Se it e 14
C-5 7 1/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 566 304 retour) -das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten 1 384 106 Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15