B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5703/2020

Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch Dr. Dieter Schlumpf und MLaw Christian Schlumpf, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 2. bzw. 5. Oktober 2020.

C-5703/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1963 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohn- hafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom 2. Juni 1995 bis zur Scheidung am 25. Januar 2000 mit B._______ sel. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden gemeinsamen Kinder, C., geboren am (...) 1996, und D., geboren am (...) 1998, hervor (vgl. vorinstanzliche Akten A._______ [SAK1-act.] 19 [S. 3-6]; 21; 22; vorinstanzliche Akten B._______ [SAK2-act.] 2; 11; 22). Für die beiden Kinder bezog die Versi- cherte ab 1. September 2002 monatliche Kinderrenten der Invalidenversi- cherung aufgrund der IV-Berentung ihres geschiedenen Ehemanns (SAK1- act. 1). Als dieser am (...) April 2004 verstarb (SAK1-act. 3), beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 22. April 2004 vorsorglich Waisenrenten für ihre beiden Kinder (SAK1-act. 2 = Akten im Beschwerdeverfahren [B- act.] 1 Beilage 10) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz). Mit Schreiben vom 19. Juni 2004 nahm der zwi- schenzeitlich bevollmächtigte Rentenberater E._______ (nachfolgend Ver- treter) Bezug auf die «Hinterbliebenenrentenantragsstellung vom 22.04.2004» (SAK1-act. 4 = B-act. 1 Beilage 11). Den beiden Kindern wurde schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2004 ab 1. Mai 2004 provi- sorisch eine ordentliche Waisenrente zugesprochen (vorinstanzliche Akten D._______ [SAK3-act.] 8 [S. 2] = B-act. 1 Beilage 13). Am 28. Oktober 2004 erging schliesslich die definitive Verfügung (SAK3-act. 22). In den fol- genden Jahren bestand zwischen der Versicherten und der SAK ein Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Waisenrenten ihrer beiden Kinder. A.b Mit Schreiben vom 30. August 2019 stellte die Versicherte einen expli- ziten Antrag auf Geschiedenenrente (SAK1-act. 7 [S. 2] und 8 = B-act. 1 Beilage 28), woraufhin ihr die SAK am 20. September 2019 mitteilte, dass die Anmeldung in ihrem Fall beim deutschen Sozialversicherungsträger in (...) einzureichen sei (SAK1-act. 9 = B-act. 1 Beilage 29). Der Vertreter der Versicherten machte diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 geltend, in Deutschland gebe es keine Geschiedenenwitwenrente mehr, wenn die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 durchgeführt worden sei. In Deutschland sei eine Erziehungsrente, eine gesonderte Form der Hinter- bliebenenrente, bezogen worden, welche aufgrund des Todes des geschie-

C-5703/2020 Seite 3 denen Ehegatten jedoch aus der eigenen Versicherung der Hinterbliebe- nen bezahlt werde. Der Antrag sei seinerzeit bei der Rentenversicherung gestellt worden, allerdings sei dieser Antrag nicht weitergeleitet worden. Rentenanträge dieser Art würden nach dem Sozialversicherungsabkom- men auch im jeweils anderen Land als gestellt gelten. Demgemäss stelle er sich auf den Standpunkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch immer ein Antragsverfahren hängig sei. Im Übrigen wies der Vertreter darauf hin, dass ordentliche Waisenrenten bezahlt worden seien und es naheliegend gewesen wäre, den Tatbestand der Geschiedenenwitwenrente von Amtes wegen zu prüfen (vgl. SAK1-act. 10 = B-act. 1 Beilage 30). A.c Nach weiteren Abklärungen beim deutschen Sozialversicherungsträ- ger (vgl. SAK1-act. 13; 15; 16; 18) verfügte die SAK am 8. April 2020 eine ordentliche Witwenrente für die Versicherte in der Höhe von monatlich Fr. 1'639.- rückwirkend ab dem 1. März 2015. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 21 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren, die Anwendung der Renten- skala 44, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 3 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62’568.- zu- grunde (SAK1-act. 24 = B-act. 1 Beilage 33a). A.d Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 7. Mai 2020 Einspra- che und stellte in Aussicht, Anträge und Begründung würden nachgereicht (SAK1-act. 27 und 28 = B-act. 1 Beilage 34a). Die SAK bestätigte dem Ver- treter am 2. Juni 2020 den Eingang der Eingabe vom 7. Mai 2020 und wies darauf hin, der Einsprache fehle es an einem Rechtsbegehren und einer Begründung. Entgegen der Einspracheschrift seien diese noch nicht zuge- stellt worden. Ausserdem sei die Vollmacht in den Akten kaum leserlich. Die SAK setzte dem Vertreter eine Frist bis zum 23. Juni 2020 an, um die Mängel zu beheben, und drohte für den Säumnisfall ein Nichteintreten an (SAK1-act. 29). A.e Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Vertreter eine Kopie der Vollmacht nach und stellte den Antrag, die Witwenrente sei in Abänderung der Rentenverfügung vom 8. April 2020 ab dem Todeszeitpunkt des ge- schiedenen Ehemannes beziehungsweise spätestens ab 1. Mai 2004 nachzuzahlen. Begründet wurde die Einsprache insbesondere damit, dass seit 2004 ein Rentenantragsverfahren hängig sei, über welches bis heute nicht entschieden worden sei. Im Übrigen habe eine Fürsorgepflicht des

C-5703/2020 Seite 4 Versicherungsträgers bestanden, die Versicherte auf den möglichen An- spruch auf Geschiedenenwitwenrente aufmerksam zu machen (SAK1- act. 32 = B-act. 1 Beilage 34b). A.f Mit Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 hiess die SAK die Einsprache der Versicherten teilweise gut und sprach ihr eine ordentliche Witwenrente ab 1. August 2014 zu. Der Rentenberech- nung legte sie wiederum eine anrechenbare Beitragsdauer von 21 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren, die An- wendung der Rentenskala 44, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 3 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62’568.- zugrunde. Zur Begründung des Zeitpunkts des Rentenbe- ginns verwies die SAK auf die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und den Umstand, dass die Versicherte erstmals am 30. August 2019 einen Antrag auf Witwenrente gestellt habe. Die Nachzahlung sei daher auf die Zeit ab 1. August 2014 (und nicht

  1. März 2015) zu beschränken. Alle vor dem 1. August 2014 entstandenen Ansprüche seien verwirkt (SAK1-act. 39 und 40 = B-act. 1 Beilagen 2a und 2b). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, neu vertre- ten durch die Rechtsanwälte Dr. Dieter Schlumpf und Christian Schlumpf, Basel, am 12. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und stellte folgende Rechtsbegehren (B-act. 1):
  2. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2020 (sowie die Begründung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 05.10.2020) aufzuheben und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen: a) Es sei der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 03.07.2014 [recte wohl: 31.07.2014] eine ordentliche Witwenrente zuzuspre- chen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens. b) Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung/Schadenersatz in der Höhe einer ordentlichen Witwenrente für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 31.07.2014 zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens. c) Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 31.08.2004 bzw. dem 13.11.2006 eine ordentliche Witwenrente zuzuspre- chen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.
  3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2020 (sowie die Begründung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom

C-5703/2020 Seite 5 05.10.2020) aufzuheben und gemäss den obigen Rechtsbegehren (Ziff. 1.a bis c) zur erneuten Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen: 3. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass die Verwirkungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe bezie- hungsweise dass sie, wenn sie zu laufen begonnen hätte, durch die An- meldung vom 22. April 2004 unterbrochen worden wäre. B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwir- kungsfrist von fünf Jahren die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). B.c Mit Replik vom 11. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (B-act. 5) und ergänzte diese am 4. März 2021, nachdem ihr vollständige Akteneinsicht gewährt worden war (B-act. 7). Sie hielt jeweils vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. B.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. April 2021 ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2021 stellte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kennt- nis zu und gab ihr Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen. Gleichzei- tig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12). B.f Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 10. Juni 2021 eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreter in der Höhe von insgesamt Fr. 32'282.58.- (inkl. MwSt.) ein, welche sich aus den Teilbeträgen von Fr. 15'614.88 (Beschwerde), Fr. 10'524.07 (Replik) und Fr. 6'143.63 (Rep- lik-Ergänzung), zusammensetzt (vgl. B-act. 13). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2021 forderte das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine sie betreffende Zi- vilstandsbescheinigung für den Zeitraum seit der Scheidung von B._______ seI. bis heute einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegen- heit eingeräumt, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 14). B.h Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 26. Ok- tober 2021 eine Zivilstandsbescheinigung sowie weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest (B-act. 16), woraufhin das

C-5703/2020 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 zur Kenntnis brachte (B-act. 17). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheent- scheide der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine An- wendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde vom 12. November 2020 im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist grundsätzlich darauf einzutreten.

C-5703/2020 Seite 7 2. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wohnt in Deutschland und ist die geschiedene Ehegattin eines verstorbenen deut- schen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland, der zuletzt als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte. Damit gelangen das Frei- zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägi- gen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.; betreffend den Anspruch auf Hinterlas- senenrente vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C- 2986/2017 vom 27. Juli 2018 E. 3; C-114/2016 vom 19. Juni 2017 S. 3; C- 11/2014 vom 31. März 2015 E. 2.4 f.). 3. 3.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

C-5703/2020 Seite 8 Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 2. bzw. 5. Oktober 2020) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b m.H.). 4. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitge- genstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020, mit welchem die SAK der Be- schwerdeführerin eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'632.- ab 1. Au- gust 2014 zugesprochen und damit die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2020 teilweise gutgeheissen hat. Der Rentenanspruch sowie die Rentenhöhe beziehungsweise die Rentenberechnung sind im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt festgesetzt hat.

Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung nicht über etwaige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beziehungsweise Replik erst- mals eine Entschädigung beziehungsweise Schadenersatz (gestützt auf Verantwortlichkeit aus Art. 78 ATSG, Vertrauensschaden und/oder «Son- deropfer») geltend macht, kann darauf in diesem Verfahren entsprechend nicht eingetreten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht für die Bearbeitung der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 ATSG geltend gemachten Er- satzforderungen zuständig, sondern gegebenenfalls die Vorinstanz als zu- ständige Ausgleichskasse (vgl. Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG). Da die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), sind die entspre- chenden Eingaben der Beschwerdeführerin an die SAK zu übermitteln. 5. 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl.

C-5703/2020 Seite 9 Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer- rente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erlo- schen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 5.2 Art. 24a Abs. 1 AHVG bestimmt, dass eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Bst. a), die ge- schiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (Bst. b) oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Bst. c). 5.3 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstor- benen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermit- telte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). 5.4 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwer- deführerin gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente als geschiedene Ehegattin von B._______ sel. hat. Ihr jüngstes Kind, D., hat das 18. Altersjahr am (...) 2016 vollendet, während die Be- schwerdeführerin ihr 45. Altersjahr bereits im Jahr 2008 zurückgelegt hatte. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG nach Bst. c (vgl. auch oben E. 5.2). Entstanden ist der Witwenrentenanspruch am ersten Tag des dem Tod von B. sel. (verstorben am [...] April 2004) folgenden Monats, das heisst am

  1. Mai 2004 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. auch oben E. 5.1). Hinsichtlich einer Wiederverheiratung, welche zum Erlöschen des Anspruchs auf Wit- wenrente führen würde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach entsprechender Aufforderung durch das Bun- desverwaltungsgericht eine vom 5. Oktober 2021 datierte erweiterte Mel- debescheinigung der deutschen Stadt (...) eingereicht hat, welche unter Familienstand festhält, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2000 geschieden sei (vgl. B-act. 16 Beilage 2).

C-5703/2020 Seite 10 6. Die Vorinstanz anerkennt im Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod des geschiedenen Ehemanns einen Anspruch auf eine Witwen- rente hat, geht aber davon aus, dass die Ansprüche der Beschwerdeführe- rin zwischen 1. Mai 2004 und 31. Juli 2014 verwirkt seien. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise insbesondere gel- tend, aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Bezug von Hinter- lassenenrenten beziehungsweise einer Witwenrente habe die Verwir- kungsfrist in casu nicht zu laufen begonnen. Der Antrag der Beschwerde- führerin sei über die ganzen Jahre hinweg besehen nach wie vor pendent gewesen und gar nie abgewiesen worden (vgl. B-act. 1 S. 13 ff.). Weiter führt sie aus, auch wenn die Verwirkungsfrist begonnen hätte, wäre sie durch die – auch «informellen» – Anmeldungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Bevollmächtigten ab dem 22. April 2004 unterbro- chen worden. Damit wäre die Witwenrente ab dem 1. Mai 2004 geschuldet. Die Beschwerdeführerin habe die Verwirkungsfrist durch die mannigfache und regelmässige Korrespondenz jeweils unterbrochen (vgl. B-act. 1 S. 15). Zumindest aber gewisse Handlungen der Beschwerdeführerin hät- ten die Verwirkungsfrist unterbrechen müssen. Ab dem ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. April 2004 beziehungsweise ab dem ers- ten Schreiben des Bevollmächtigten vom 19. Juni 2004 hätten beide immer wieder auf die ausstehenden «Hinterlassenenrenten» Bezug genommen und deren Ausbezahlung erbeten beziehungsweise darauf hingewirkt. Dementsprechend (subeventualiter) sei der Beschwerdeführerin die Wit- wenrente allermindestens seit dem 1. Mai 2004 bis und mit dem 31. August 2004 beziehungsweise dem 13. November 2006 auszurichten (vgl. B- act. 1 S. 16). Im Übrigen verkenne die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass Sozialversicherungsleistungen zum Ziel hätten, einen aktuellen Un- terhaltsbedarf laufend durch Leistungen abzudecken, dass die Beschwer- deführerin – damals wie heute – dringend auf die Auszahlung der Witwen- rente angewiesen gewesen wäre beziehungsweise sei. Sie habe eine grosse finanzielle Benachteiligung hinnehmen müssen, welche sie mit der ihr zustehenden Witwenrente hätte vermeiden können. Von einer «Äuf- nung irgendeines Vermögens» könne bei solchen Nachzahlungen jeden- falls keine Rede sein. Vielmehr wären für die Beschwerdeführerin die nach rund 15 Jahren entstandenen «Lücken» aufzufüllen. Die Argumentation der Vorinstanz würde zudem auch die Nachzahlung während der Verwir- kungsfrist von fünf Jahren ausschliessen (vgl. B-act. 1 S. 16 f.).

C-5703/2020 Seite 11

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben es im vorliegenden Verfahren gebiete, dass die Verwirkungsfrist nicht zur Anwendung komme und der Beschwer- deführerin die Witwenrente vollständig auszubezahlen sei. Der Vertrauens- schutz verlange, dass der Beschwerdeführerin ihre Witwenrente unge- schmälert ausbezahlt werde. Vorliegend seien denn auch die Vorausset- zungen für den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit unrichtigen be- ziehungsweise mangelhaften behördlichen Auskünften erfüllt. Die diversen mündlichen und schriftlichen Auskünfte der Vorinstanz würden sich als Grundlage für die Begründung von Vertrauen eignen. Vorliegend habe die Vorinstanz auf jegliche Aufklärung der rechtsunerfahrenen, ausländischen Beschwerdeführerin darüber verzichtet, dass es einen Anspruch auf Wit- wenrente für geschiedene Ehegatten gebe. Jedoch habe sie der Be- schwerdeführerin zugesichert, dass sie ihr (!) eine «Hinterlassenenrente auf der Grundlage der uns vorliegenden Daten ausrichten» werde. Die Vorinstanz sei zudem auch für die Auskunftserteilung zuständig gewesen und die erwähnte Auskunft sei vorbehaltlos erteilt worden. Zwar habe die Vorinstanz dem beigefügt, dass ein eventueller Anspruch auf Witwenrente «nach Eingang des Antrages [beim deutschen Versicherungsträger] von uns geprüft werden» könne. Der Beschwerdeführerin seien aber auch die Waisenrenten für die Kinder ausbezahlt worden, obwohl sie einen solchen Antrag beim deutschen Versicherungsträger nie gestellt habe und auch nicht habe stellen müssen, da ihr Ehemann nie in Deutschland versichert gewesen sei. Dieser Vorbehalt habe sich also für alle Beteiligten, wie auch die Beschwerdegegnerin im Nachhinein zugegeben habe, erübrigt. Weiter sei die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar gewesen, da weder die Beschwerdeführerin noch der Bevollmächtigte hätten wissen können, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Witwenrente haben könnte. Betreffend nachteilige Disposition auf Grund der Auskunft führen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, sie habe es auf dieser Grund- lage unterlassen, (nochmals) einen spezifischen Antrag (auch) auf Witwen- rente für geschiedene Ehegatten zu stellen und (und nicht «nur» auf Hin- terlassenenrenten). Als Disposition würden gemäss Lehre auch Unterlas- sungen gelten, sofern die Auskunft für die Unterlassung ursächlich sei. Der Sachverhalt oder die Rechtslage habe sich zudem nicht geändert und das Interesse der Beschwerdeführerin an der Auszahlung der von ihr dringend benötigten Witwenrente überwiege das öffentliche Interesse an der «richti- gen Rechtsanwendung» bei weitem. Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende Witwenrente auszubezahlen. Sollte das Gericht wider Erwar- ten nicht zum selben Schluss kommen, erschiene jedoch immerhin noch

C-5703/2020 Seite 12 ein Schadenersatz in derselben Höhe als angemessen (vgl. B-act. 1 S. 18 ff.).

Die Beschwerdeführerin könne ihren Anspruch ausserdem auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens herleiten. Vorliegend habe die Vor- instanz die Beschwerdeführerin nie über ihren Anspruch auf Witwenrente aufgeklärt. Als sie in einem einzigen Schreiben in dieser Angelegenheit ein- mal (!) eine Witwenrente erwähnt habe (notabene nachdem die ganze Kor- respondenz bereits geführt und der Antrag auf die Hinterlassenenrenten bereits gestellt worden war), habe sie der Beschwerdeführerin gleichzeitig bereits die einstweilige Ausrichtung ihrer [!] «Hinterlassenenrente» versi- chert. Auch nach Erhalt des Antrags auf Hinterlassenenrenten habe die Vorinstanz aber nicht nur keine Witwenrente mehr ausgerichtet, sondern sie habe es auch unterlassen, dem – an sich offensichtlichen – Anspruch darauf weiter nachzugehen. Sie habe ihn auch nie abgewiesen. Und ob- wohl sie über sämtliche für die Witwenrente massgeblichen Daten verfügt habe, habe sie diese weder ausgerichtet noch dahingehend «nachge- hakt». Selbst als sie die Ausrichtung der Waisenrenten verfügt habe, habe sie dasselbe – ohne irgendeinen Hinweis – für die Witwenrente unterlassen (und diese auch nie abgewiesen. Diesbezüglich sei das Verfahren also «pendent» geblieben). Es erscheine in casu letztlich als «stossend», dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits jahrelang behilflich zu sein und sie über die Situation jeweils im Detail aufzuklären scheine, an- dererseits – in Kenntnis ihres Status als bedürftige Geschiedenen-Witwe – aber jegliche Aufklärung über eine Witwenrente sowie dahingehende Un- ternehmungen unterlassen habe und ihr keine Möglichkeit dazu geboten hat, sich diesbezüglich – nochmals – zu äussern (vgl. B-act. 1 S. 22).

Weiter habe die Vorinstanz gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen. Vorliegend habe das Rechtsmissbrauchsverbot insbesondere für die Anwendung der Verwirkungsfrist zu gelten. Die Verwirkungsfrist solle nämlich den Untergang von Ansprüchen zur Folge haben, welche von den Berechtigten – aus eigener Schuld – absichtlich oder unabsichtlich nicht geltend gemacht worden seien. Die Verwirkung solle jedenfalls nicht dazu dienen, um das nachlässige Handeln und die mangelhafte Aus- kunftserteilung der Behörden nachträglich «zu heilen». Dies müsse insbe- sondere dann gelten, wenn sich die Betroffenen rechtzeitig um ihre Ange- legenheiten kümmern und sich – vertrauensvoll – an die für ihre Angele- genheiten zuständige Behörde wenden würden (Fairness-Gebot). Die Be- schwerdeführerin habe es nicht – selbstverschuldet – unterlassen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Im Gegenteil habe sie sich zeitnah um

C-5703/2020 Seite 13 die Anmeldung ihrer Ansprüche gekümmert. Zur Verwirklichung ihrer An- sprüche habe sie sich sogar noch an den Bevollmächtigten als Fachmann ihres Vertrauens gewandt. Beide hätten sich – als ausländische und des schweizerischen Rechts unkundige Privatpersonen – an die Vorinstanz ge- wendet und alles Erdenkliche unternommen, um die der Beschwerdefüh- rerin zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Lasse die Vorinstanz hierauf das Vertrauen ins Leere laufen, dürfe sie sich jedenfalls nicht auf die Verwirkung stützen, nur um unzulängliche Beratungen, Unterlassungen und eben auch Fehler «auf den Buckel der Beschwerdeführerin» auszu- merzen (vgl. B-act. 1 S. 23).

Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung des Vertrauensschutzes, des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass ihr die ordentli- che Witwenrente für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 auszubezahlen ist, inklu- sive Zinsen zu 5 % seit wann rechtens (vgl. B-act. 1 S. 23). 6.1.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, ge- mäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leis- tungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist der Anspruch erlö- sche. Die Nachzahlung von Leistungen unterliege einer absoluten Verwir- kungsfrist von fünf Jahren. Sie berechne sich rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung. Diese zeitliche Begrenzung werde damit begründet, dass es bei Sozialversicherungsleistungen darum gehe, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt werde. Diese Leis- tungen sollten den laufenden Existenzbedarf sicherstellen und nicht die Äufnung eines Vermögens bewirken. Die Einsprecherin habe erstmals am 30. August 2019 den Antrag auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten gestellt. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die fünf Jahre rückwirkende Auszahlung. Die Nachzahlung sei daher auf die Zeit ab 1. August 2014 zu beschränken. Alle vor dem 1. August 2014 entstandenen Ansprüche der Versicherten seien damit verwirkt. Diese Verwirkungsfrist sei verschuldens- unabhängig. Nichts zu ändern vermöge der Hinweis, dass die Einspreche- rin dem Irrtum unterlegen sei, dass es in der Schweiz keine Witwenrente für Geschiedene gebe. Auch keine Änderung der Entscheidgrundlagen be- wirke der Vorwurf, es sei die Beratungspflicht verletzt worden. Der An- spruch auf jede Leistung erlösche für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre ab einer späteren Anmeldung zurückliege.

C-5703/2020 Seite 14 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach- gekommen sei, würden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Keine Verzugszinspflicht entstehe durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht würden (Art. 26 Abs. 2 und 3 ATSG).

B._______ sei am (...) April 2004 verstorben. Die Beschwerdeführerin habe am 22. April 2004 Waisenrenten für ihre beiden Kinder beantragt. Sie habe keinen Antrag auf Hinterlassenenrente für sich gestellt noch die Frage aufgeworfen, ob ihr ein allfälliger Anspruch zustehen würde. In An- betracht dieser Umstände könne der SAK kein Vorwurf gemacht werden, dass eine Witwenrente weder geprüft noch verfügt worden sei. Erst mit Eingabe vom 30. August 2019 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, sodass ihr diese fünf Jahre rückwirkend ab 1. August 2014 verfügt habe werden können. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ver- zugszinsen sei nicht erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass die SAK kei- nen Vorwurf treffe, könne der Antrag auf Schadenersatz ohne weitere Er- örterung und Begründung dahingestellt bleiben. 6.1.3 Replikweise bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Verwir- kungsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin bezie- hungsweise ihr Bevollmächtigter hätten frühzeitig entsprechende Anträge gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe nur das «Un- terlassen der Anmeldung» die Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Folge und sei damit einem «Verzicht» im Sinne von Art. 23 ATSG gleichzu- setzen, sodass umgekehrt die «Vornahme der Anmeldung» die Verwirkung ausschliessen müsse. Eventualiter sei die Verwirkung laufend und vollum- fänglich, zumindest aber punktuell gewahrt worden. Ausserdem sei in der Beschwerde ausführlich begründet worden, weshalb die Vorinstanz gegen den Vertrauensschutz sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen habe. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Ansprüche der Beschwerdefüh- rerin verwirkt seien, mache sie in erster Linie die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist und in zweiter Linie die Entschädigung ihres Vertrauens- schadens geltend. Im Hinblick auf den Vorhalt der Vorinstanz, die «An- spruchsgrundlage für den Schadenersatz nicht dargelegt» zu haben, werde im Folgenden auch noch auf die weiteren – vorliegend erfüllten – Anspruchsgrundlagen des Sonderopfers und des Schadenersatzes einge- gangen (vgl. B-act. 5 S. 5 ff.).

C-5703/2020 Seite 15 In der Ergänzung zur Replik wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf diverse Aktenstücke hin, gemäss welchen die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente hätte erkennen müssen. Die Beschwerdeführerin hebt dabei besonders das Berechnungs- blatt vom 24. Juni 2004 (vgl. SAK3-act. 6 [S. 4]) als «rauchenden Colt» hervor, weil die Vorinstanz bereits damals einen Verfügungsvorschlag vor- bereitet und entsprechend über alle zur Beurteilung der Witwenrente erfor- derlichen Informationen verfügt habe (vgl. B-act. 7). 6.1.4 Die Vorinstanz macht in der Duplik geltend, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Tatsachen aufgeführt, die eine Änderung der Entschei- dungsgrundlagen ermöglichen würde. Entsprechend werde auf die Ausfüh- rungen der Vernehmlassung verwiesen. Hinsichtlich des Vertrauensscha- dens führt die Vorinstanz aus, dieser Begriff sei als Haftungsnorm dem AHVG und dem ATSG fremd. Im Übrigen liege kein Sachverhalt eines Ver- trauensschadens vor, habe sich die Beschwerdeführerin doch in ihrer Ein- sprache darauf berufen, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es in der Schweiz keinen Geschiedenenrentenanspruch gebe. Die Frage des (unzumutbaren) Sonderopfers betreffe Sachverhalte der materiellen Enteignung, welche aus der Eigentumsgarantie abgeleitet werde. Damit seien Sachverhalte des Sozialversicherungsrechts nicht angesprochen. In casu bestehe nur der fünf Jahre rückwirkende Anspruch auf ausstehende Leistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG. In Anbetracht dieser Umstände werde am Antrag festgehalten, die Beschwerde abzuweisen. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleis- tung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die je- weilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmel- dung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsan- sprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfris- ten (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 35 zu Art. 29; BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

C-5703/2020 Seite 16 Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmel- dung ausserdem nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprü- che, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durch- zuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel- falles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzuneh- men (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.4 m.w.H.). 6.2.2 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der An- spruch auf ausstehende Leistungen erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Der Ausdruck «Anspruch auf ausstehende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Witwenrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2 und 3.1).

Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwir- kungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; KIESER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 24), die der Rechtssicherheit dient (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, Kom- mentar AHVG/IVG, 2018, Rz. 1 zu Art. 24 ATSG). Der Rückforderungsan- spruch eines Versicherungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht bezoge- ner Leistungen erlischt seinerseits in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Damit wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungsträger noch die versicherte Person ein Interesse daran ha- ben, eine über fünf Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Verfügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5). 6.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Nach- zahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von

C-5703/2020 Seite 17 fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus welchen Gründen auch immer – übersehen hat. Diese noch unter der Herrschaft von aArt. 46 Abs. 1 AHVG, aArt. 48 Abs. 1 IVG und aArt. 14 MVG entwickelte Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktu- ellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten. An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herr- schaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gel- ten (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2 m.w.H; vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 24). Das Bundesge- richt hat diese Rechtsprechung auch in neueren Urteilen sodann jeweils bestätigt (vgl. Urteile des BGer 9C_489/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.2; 9C_705/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1). In Fällen, in denen der Versiche- rungsträger zunächst mit der Prüfung eines Anspruchs begonnen hatte, hernach aber nicht über diesen mittels Verfügung entschied, ist Art. 24 Abs. 1 ATSG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls anwendbar (vgl. Urteil 8C_888/2012 E. 4.3).

Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch rechtzeitige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, werden nach der Rechtsprechung an eine (fristwahrende) Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Anforde- rungen geknüpft. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versi- cherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neu- anmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjähri- gen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch Urteile des BGer U 314/05 vom 7. September 2006; E. 6.2 und M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 58 ff.). Die Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu lau- fen; der Anspruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versicherungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention

C-5703/2020 Seite 18 beim Sozialversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem An- spruch beharrt (Urteile des BVGer C-1682/2020 vom 1. März 2021 E. 6.3.4 in fine; C-7061/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.6; HOLZER, a.a.O., S. 77 f.). 6.3 6.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass B._______ sel. am (...) April 2004 verstarb. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Witwenrente ent- stand demnach grundsätzlich bereits per 1. Mai 2004 (vgl. auch oben E. 5.4).

Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. oben E. 6.2.2) und die erste Leistung vorliegend per 1. Mai 2004 geschuldet war, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Witwen- rente, das heisst auf den 31. Mai 2004, festzusetzen. Die fünfjährige Ver- wirkungsfrist für die (erste) Witwenrente vom Mai 2004 lief dementspre- chend am 1. Juni 2009 ab, sofern in der Zwischenzeit keine Handlungen vorgenommen worden sind, welchen eine unterbrechende Wirkung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.2.1 und 6.2.3) zugeschrieben werden könnte. 6.3.2 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes von B._______ sel. am 22. April 2004 einen vorsorglichen Antrag auf Wai- senrenten für ihre zwei Kinder gestellt (vgl. SAK1-act. 2) und nahm ihr da- maliger Vertreter mit Schreiben vom 19. Juni 2004 Bezug auf die Hinter- lassenenrentenantragsstellung vom 22. April 2004 (vgl. SAK1-act. 4). Vor- liegend kann jedoch offenbleiben, ob die erwähnten Schreiben neben der Anmeldung der Waisenrente im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch als Anmeldung der Witwenrente für die Beschwerdeführerin gewertet werden müssten (vgl. dazu oben E. 6.2.1 zweiter Absatz). Auch die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angeführten Einreichun- gen der «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohn- sitz ausserhalb der Schweiz» vom 31. Juli 2004 (vgl. SAK1-act. 30 [S. 9 ff.] = 32 [S. 11 ff.] = B-act. 1 Beilage 16b) und des «Antrag auf Ausbezahlung der AHV/IV-Leistungen» vom 13. November 2006 (vgl. SAK4-act. 19 = B- act. 1 Beilage 18) jeweils als Neuanmeldungen im Sinne der Rechtspre- chung zu werten wären, welche die Verwirkungsfrist gewahrt hätten (vgl. dazu oben E. 6.2.3 zweiter Absatz), kann im konkreten Fall offengelassen

C-5703/2020 Seite 19 werden. Denn selbst wenn diese Fragen vorliegend zu bejahen wären, hät- ten die Anmeldung beziehungsweise die Neuanmeldungen lediglich dazu geführt, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist anstatt am 1. Juni 2009 spä- testens am 1. Dezember 2011 (fünf Jahre nach dem «Antrag auf Ausbe- zahlung der AHV/IV-Leistungen» vom 13. November 2006) abgelaufen wäre (vgl. oben E. 6.2.3 zweiter Absatz in fine). Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Vorinstanz bei der Beschwerde- führerin in der Zeit zwischen dem 13. November 2006 und dem 1. Dezem- ber 2011 jeweils die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen der beiden Kinder eingefordert und die Beschwerdeführerin diese jeweils eingereicht hat beziehungsweise die Vorinstanz bei verspäteter Einrei- chung die Rentenzahlung gestoppt und anschliessend bei Vorliegen der Nachweise wiederaufgenommen hat (vgl. dazu SAK3-act. 40-52; vgl. ins- besondere auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin [B- act. 1 S. 9-11] mit Hinweis auf die eingereichten Beilagen). Entsprechend erfolgte zwar eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, jedoch ausschliesslich in Bezug auf die Waisenrenten für die beiden Kinder C._______ und D.. Diese Korrespondenz kann – auch bei nicht allzu strengen formellen Anforderungen – jedenfalls nicht als unmissverständliches Beharren der Beschwerdeführerin darauf, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen – konkret eine Witwenrente – schulde, interpretiert werden. Damit ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Witwenrente ab 1. Mai 2004 verwirkt. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 30. August 2019 eine ausdrückliche Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente eingereicht hat (vgl. SAK1-act. 7 und 8). In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 30. August 2019 erfolgte zwar eine weitere Korrespondenz zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, allerdings weiterhin ausschliesslich in Bezug auf die Waisenrenten für die beiden Kinder C. und D._______ (vgl. dazu SAK3-act. 53-100; vgl. insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin [B-act. 1 S. 11]). Entsprechend ist den Akten keine Intervention der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche die Verwirkungsfrist für einen früheren Zeitpunkt als den 1. August 2014 hätte wahren können. 6.3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente zwischen

  1. Mai 2004 und 31. Juli 2014 verwirkt ist.

C-5703/2020 Seite 20 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend ge- macht – für das hier zur Beurteilung stehende sozialversicherungsrechtli- che Verfahren Rechtsansprüche unter dem Aspekt des Vertrauensschut- zes ableiten kann. 6.4.1 Unterbleibt eine (behördliche) Auskunft entgegen gesetzlicher Vor- schrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ge- boten war, hat dies die Rechtsprechung zwar der Erteilung einer unrichti- gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 m.H.). Nach der Recht- sprechung kommt es indessen auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zuge- sprochen hat, nicht an; der Anspruch auf jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab einer späteren Anmeldung) zurück- liegt (BGE 121 V 195 E. 5d). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die ver- sicherte Person infolge Unterlassung der Information durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, die beiden vergleichbaren Sachverhalte – von der Verwaltung gänzlich übersehener Leistungsanspruch einerseits und infolge Verletzung der Informationspflicht unterbliebene rechtzeitige Anmeldung anderseits – hinsichtlich der Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs unterschiedlich zu behandeln (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_582/2007 E. 3.3). 6.4.2 Entsprechend kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die SAK im hier zu beurteilenden Fall ihre Informations-, Auskunfts- und Beratungs- pflicht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin fraglich berechtigt geltend macht. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt auch dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft eine Information nicht vorgenommen hat, einer ab- soluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeit- punkt der Anmeldung berechnet wird (vgl. Urteil 9C_582/2007 E. 3.3 und 3.4). 6.5 Nicht anderes kann für die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Rügen unter dem Titel des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots gelten. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich ist, ob die Ansprüche angemeldet und in der Folge von der Vorinstanz übersehen oder von den Berechtigten – möglich- erweise aufgrund der unterlassenen Information durch die Vorinstanz – nicht angemeldet worden sind.

C-5703/2020 Seite 21 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2014 verwirkt ist, selbst wenn die Schreiben vom 22. April 2004 und 19. Juni 2004 als An- meldungen beziehungsweise die eingereichten Formulare vom 31. Juli 2004 und 13. November 2006 als Neuanmeldungen zu werten wären, weil ein (weiteres) Gesuch erst wieder am 30. August 2019 gestellt wurde. Überdies kann die Beschwerdeführerin auch aus einer allenfalls unterblie- ben Auskunftserteilung der SAK für das hier zur Diskussion stehende sozi- alversicherungsrechtliche Verfahren unter den Titeln des Vertrauensschut- zes, des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmiss- brauchsverbots nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend hat die Vorinstanz die rückwirkende Zusprache der Witwenrente zu Recht auf fünf Jahre beziehungsweise auf die Zeit bis zum 1. August 2014 beschränkt. Die überdies geltend gemachten Entschädigungs- beziehungsweise Scha- denersatzansprüche bilden vorliegend nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens.

Die Beschwerde vom 12. November 2020 ist daher, soweit darauf einzu- treten ist, als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einsprache- entscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 ist zu bestätigen. Hin- sichtlich der eventualiter geltend gemachten Entschädigungs- beziehungs- weise Schadenersatzansprüche werden die Eingaben der Beschwerdefüh- rerin an die Vorinstanz zur Bearbeitung überwiesen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5703/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Entschädigung/Schadenersatz wird an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopien der Be- schwerde vom 12. November 2020 [inkl. Beilagen], der Replik vom 11. Februar 2021 [inkl. Beilagen] und der ergänzenden Replik vom 4. März 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-5703/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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17.12.2021
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25.03.2026