Abt ei l un g II I C-57 /2 0 08 /me s /w am {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X., vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, Y., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Verfügungen vom 20. November und 6. Dezember 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-5 7 /2 00 8 Sachverhalt: A. Der am_______1957 geborene, verheiratete X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist Bürger von Kosovo, daselbst wohnhaft und Vater von vier Kindern (act. 1 und 114). In seiner Heimat absolvierte er eine Berufausbildung zum Schlosser. Als Saisonnier arbeitete er ab dem Jahre 1989 in schweizerischen Landwirtschaftsbetrieben. Vom 9. Oktober 1991 bis am 25. März 1992 war er als Hilfsgärtner bei der B._______ angestellt (act. 1 S. 3, 5, 7, 17, 19 S. 1, 25, 101 S. 3 f., 113 S. 2), vom 8. September 1999 bis am 31. Dezember 1999 mit einem Pensum von 50% als Hausabwart bei der C._______ (act. 79). In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis am 30. April 2002 arbeitete er in der Schweiz noch stundenweise als Hausabwart und sporadisch auch als Übersetzer (act. 89 S. 2, 101 S. 11, 113 S. 9, 114 S. 4 f., 128 und 142). Danach übte er sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo keine Erwerbstätigkeit mehr aus (act. 114 S.4 f., 128 und 142). Gemäss Angaben der Schweizerischen Ausgleichskasse (in der Folge: SAK) leistete der Beschwerdeführer während einer anrechenbaren Dauer von 10 Jahren und 10 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV; act. 200). B. Am 23. Juni 1993 stellte der damals noch in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Luzern ein erstes Gesuch um Be- zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 1). Vom 16. August 1995 bis am 15. August 1997 absolvierte er in D._______ als berufliche Massnahme der IV eine Anlehre als Metallbearbeiter (act. 48). Den mit Leistungsgesuch vom 23. Juni 1993 gestellten Antrag um Zusprache von Rentenleistungen wies die IV- Stelle Luzern am 5. Januar 2001 ab (act. 100). In der Folge wurde eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (act. 101) vom Verwal- tungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht Luzern) mit Urteil vom 2. April 2002 abgewiesen (act. 113). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. C. Am 24. Mai 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Luzern erneut zum Leistungsbezug an (act. 114). Im Wesentlichen ge- stützt auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes Se ite 2
C-5 7 /2 00 8 vom 18. Februar 2003 (act. 135 S. 12) sprach ihm die IV-Stelle Luzern mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. Dezember 2003 und 21. Januar 2004 rückwirkend ab dem 1. Mai 2002 eine ganze Inva- lidenrente zuzüglich entsprechender Kinderrenten zu (act. 129 und 130). D. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2005 mitgeteilt hatte, er kehre per Ende 2005 in den Kosovo zurück (act. 132), be- rechnete die SAK am 5. Januar 2006 die ordentlichen ganzen Inva- lidenrenten mit Wirkung ab 1. Februar 2006 neu (act. 133). Die IV- Akten überwies die IV-Stelle Luzern am 18. Mai 2006 zuständigkeits- halber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vor- instanz; vgl. act. 136). E. In Bestätigung ihres nach Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. act. 138 bis 142) am 3. August 2007 erlassenen Vorbescheides (act. 188) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 6. September 2007 zu diesem Vorbescheid (act. 194) setzte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 20. November 2007 und 6. Dezember 2007 die ganze Invalidenrente des Beschwerde- führers samt Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf halbe Renten herab. Zugleich entzog sie einer gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 198). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben, bei der er mehr als 40% des Valideneinkommens erzielen könne (act. 198). Dabei stützte sich die Vorinstanz haupt- sächlich auf die Stellungnahmen vom 10. Juli 2007 und 9. Oktober 2007 von Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 187 und 196). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügungen der Vorinstanz vom 20. November 2007 und 6. Dezember 2007 seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin ganze Invalidenrenten auszu- richten. Ferner verlangte er eine fachärztliche Abklärung und Beurtei- lung seiner Arbeitsfähigkeit. Se ite 3
C-5 7 /2 00 8 Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere verkannt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 2003 verschlechtert habe. Entsprechend dem Bericht vom 21. Dezember 2007 von Dr. med. F._______ sei er zu 70% arbeits- unfähig. Ferner sei ihm in den Berichten vom 3. September 2007 von Dr. med. G._______ (act. 192 S. 2) und vom 5. September 2007 von Dr. med. H._______ (act. 193) sowie demjenigen vom 1. Juli 2003 der Dres. med. I._______ und J._______ eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügungen vom 20. November 2007 bzw. 6. Dezember 2007. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen vom 10. Juli 2007 und 9. Oktober 2007 von Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 187 und 196). Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, würden doch im Bericht vom 21. Dezember 2007 von Dr. med. F._______ lediglich die bereits im vorinstanzlichen Revisionsverfahren bekannten Diagnosen aufgeführt. H. Mit Replik vom 26. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die be- schwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner bis- herigen Begründung fest. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, die beantragte ärztliche Abklärung und Beurteilung seiner Arbeits- fähigkeit sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Ärzte in seiner Heimat nicht über die für eine zuverlässige Diagnostik erforder- lichen Geräte verfügten. I. Am 20. Juni 2008 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 22. Mai 2008 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss. J. In ihrer Duplik vom 3. Juli 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in der Vernehmlassung gestellten Anträge und hielt an ihrer Begründung fest. Ergänzend hielt sie insbesondere fest, auf weitere medizinische Ab- klärungen sei zu verzichten, da die vorliegenden ärztlichen Berichte eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubten. Se ite 4
C-5 7 /2 00 8 K. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel ge- schlossen. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 22. Dezember 2007, mit der die Verfügungen der Vorinstanz vom 20. November 2007 bzw. 6. De- zember 2007 angefochten wurden. 1.1Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV- Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungs- gesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]). 1.3Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Se ite 5
C-5 7 /2 00 8 1.4Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Par- tei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrens- kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens- grundsätze darzustellen. 2.1Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund- satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In Se ite 6
C-5 7 /2 00 8 diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.4.1Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb- nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal- tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.2Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis- mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer- deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt- berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- Se ite 7
C-5 7 /2 00 8 schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 3. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält- nisse zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Novem- ber 2007) massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.). 3.1Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo, wo er heute auch seinen Wohnsitz hat. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicher- heit abgeschlossen hat, nicht aber mit dem jüngst als Staat aner- kannten Kosovo, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 genannten Se ite 8
C-5 7 /2 00 8 Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetz- gebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren rele- vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Dem- nach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsan- wendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 3.2Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor- schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2007 bzw. 6. Dezember 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan- spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend- bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen- Se ite 9
C-5 7 /2 00 8 den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV- Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da die angefochtenen Verfügungen vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen sind (vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 4. Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim- mung des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden Grundsätze und Normen dargestellt. 4.1Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Voraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent- liche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. act. 200). 4.2Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung bestand ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Die seit dem
C-5 7 /2 00 8 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindes- tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein- schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- meinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für Staatsangehörige des Kosovo (vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens). 4.3Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich- keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 4.3.1Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis- herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund- sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund- sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 4.3.2Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Se it e 11
C-5 7 /2 00 8 Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt- lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hin- weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und recht- lichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Be- stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 4.4Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög- lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus- mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut- barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver- sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig- keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest- arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4.5Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva- lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali- deneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber- gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi- tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mas- sgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge- Se it e 12
C-5 7 /2 00 8 meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne In- validität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent- sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent- vergleich; vgl. hierzu BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 4.6Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Renten- revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verschlechterung der Er- werbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück- sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV); Art. 29 Abs. 1 IVG ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). 4.6.1Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund- heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- halts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisi- onsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, BGE 112 V 390 E. 1b, BGE 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Se it e 13
C-5 7 /2 00 8 4.6.2Ob eine massgebliche Änderung der für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich sowohl im Neuan- meldungs- als auch im Revisionsverfahren aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer um- fassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen). 5. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und ins- besondere verkannt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache am 21. Januar 2004 verschlechtert habe. Im Folgenden sind daher die entscheidwesentlichen medizinischen Akten heranzuziehen und zu würdigen. 5.1Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die SAK an- lässlich der Rentenneuberechnung vom 5. Januar 2006 eine umfas- sende Rentenanspruchsprüfung vorgenommen hätte (vgl. act. 133). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Über- prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens statt, das mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2004 abgeschlossen wurde (vgl. act. 130). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2004 bis zum Erlass der hier streitigen (ersten) Verfügung vom 20. November 2007 in mass- gebender Weise verändert hat. Dass die IV-Stelle Luzern vor Erlass ihrer Verfügung vom 21. Januar 2004 keinen Einkommensvergleich vornahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher erübrigte sich angesichts des Umstandes, dass sie von einer vollschichtigen Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (vgl. act. 135 S. 12, act. 179 S. 6). 5.2Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Januar 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades Se it e 14
C-5 7 /2 00 8 von 100 % ab dem 1. Mai 2002 ganze Invalidenrenten zugesprochen worden war (vgl. act. 120, 130), erliess die IV-Stelle Luzern gestützt auf eine nicht aktenkundige Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2003, dem insbesondere ein Gutachten vom 6. Februar 2003 von Dr. med. K._______ (act. 179) zur Beurteilung vorlag (vgl. act. 135 S. 12). 5.2.1In seinem Gutachten würdigte Dr. med. K._______ ein psychia- trisches Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med. M._______ und L._______ (act. 170), ein rheumatologisches Gutachten vom 14. März 2000 von Dr. med. N._______ (act. 172), einen Bericht vom 9. Mai 2002 von Dr. med. O._______ (act. 175) und vom 11. Juli 2002 von Dr. med. P._______ (act. 177). Er diagnostizierte beim Beschwer- deführer eine lumbosacrale Übergangsstörung (Teilsacralisation L5 links), eine beginnende Segmentdegeneration L4/Ü (beginnende Sp- ondylarthrose L4/Ü rechtsbetont) und eine Segmentdegeneration cervical (degenerative Segmentlockerung C3/4 sowie eine links ner- venwurzel- und myelonverdrängende Diskushernie C6/7). Unter Be- zugnahme auf das Gutachten vom 14. März 2000 von Dr. med. N._______ (act. 172) führte er unter anderem sinngemäss aus, die Hüftbeweglichkeit, der Neurostatus und – angesichts des neu dia- gnostizierten myelonverdrängenden Weichteilprolapses – auch die Halswirbelsäulenprobleme hätten sich verschlechtert (vgl. act. 179 S. 5). Eine operative Dekompression und Spondylodese der Halswirbel- säule wäre zwar geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Angesichts des Krankheitsverlaufes und der psych- ischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung und Depression; vgl. act. 170 S. 6, 172 S. 1, 175 S. 1 und 177 S. 1) sei dem Beschwerdeführer allerdings eine solche Operation zurzeit nicht zumutbar. Dr. med. K._______ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei volls- chichtig arbeitsunfähig. Eine rückenschonende Verweisungstätigkeit wäre ihm aber nach einer komplikationslos abgeheilten operativen De- kompression und Spondylodese der Halswirbelsäule zu 75% zumutbar (vgl. act. 179 S. 4 ff.). 5.2.2Dr. med. K._______ gelangte in Kenntnis sämtlicher relevanter medizinischer Vorakten sowie aufgrund persönlicher Untersuchungen zu einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und Situation. Die von ihm festgestellte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes war ins- besondere angesichts des erstmals am 26. April 2002 mittels Magnet- Se it e 15
C-5 7 /2 00 8 resonanztomographie diagnostizierten (vgl. act. 179 S. 4), im Gut- achten vom 14. März 2000 von Dr. med. N._______ noch nicht erwähnten myelonverdrängenden Weichteilprolapses (vgl. act. 172 S.1) gerechtfertigt. Dieses Leiden verursachte zweifelsohne eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers. Dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. K._______ kommt daher auch im vorliegenden Verfahren ein erheblicher Beweis- wert zu (vgl. E. 2.4.2. hiervor). Demnach ist im Ergebnis nicht zu bean- standen, dass die IV-Stelle Luzern am 21. Januar 2004 bereits angesichts der klar ausgewiesenen gravierenden Verschlechterung der Hals- und Rückenwirbelbeschwerden von einer vollschichtigen Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. Mai 2002 ausging (vgl. act. 135 S. 12 sowie act. 120). 5.2.3Allerdings ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksich- tigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die beim Be- schwerdeführer diagnostizierten psychischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung und Depression) am 21. Januar 2004 Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zeitigten. Den Akten kann keine Beurteilung der Entwicklung dieser Leiden und ihrer Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit im damals massgebenden Beurteilungszeit- raum vom 5. Januar 2001 (erste rentenverweigernde Verfügung) bis zum 21. Januar 2004 entnommen werden. Daher sei angemerkt, dass im nicht zu beanstandenden Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med. M._______ und L., das im Urteil des Verwaltungs- gerichts Luzern vom 2. April 2002 gewürdigt wurde, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichter depressiver Symptomatik diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25% attestiert worden war (vgl. act. 113 S. 6 sowie act. 170 S. 6 f.). Im Bericht vom 9. Mai 2002 von Dr. med. O. sowie vom 11. Juli 2002 von Dr. med. P._______ wurden hernach jeweils eine schwere somatoforme Schmerzstörung und Depression diagnostiziert (vgl. act. 175 und 177, jeweils S. 1 sowie act. 179 S. 2) und im mit Be- schwerde nachgereichten psychiatrischen Bericht vom 1. Juli 2003 der Dres. med. I._______ und J._______ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, eine mittelgradige depressive Epi- sode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie regelmäs- sig als optische Wahrnehmung auftretende, von einem Ton und nach- folgender Angstsymptomatik begleitete „unklare Signale in der Nacht“. Die vorerwähnten Berichte der Dres. med. P._______ und O._______ Se it e 16
C-5 7 /2 00 8 beinhalten allerdings keine überzeugende medizinische Begründung der diagnostizierten Schwere der somatoformen Schmerzstörung und Depression. Dr. med. O._______ führte lediglich aus, sie habe das „Gefühl“, diese Leiden seien schwer, bei erneuter Arbeitsfähigkeitsbe- urteilung sei eine psychiatrische Abklärung angezeigt (vgl. act. 175 S. 3). Zudem wurde die psychische Situation des Beschwerdeführers im Bericht vom 1. Juli 2003 der Dres. med. I._______ und J._______ als „bereits stabilisiert“ bezeichnet, und ihm keine dauerhafte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch sind keine ärztlichen Berichte aktenkundig, wonach er effektiv an der von Dres. med. I._______ und J._______ vermuteten Epilepsie und/oder Raumforderung litt. Angesichts dieser Umstände sowie der Erfahrungstatsache, dass reaktive Depressionen im Allgemeinen relativ rasch abklingen und in der Regel nicht die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erforderlichen Auswirkungen zeigen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4.b/aa), ist davon auszugehen, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers zwischen dem rechtskräftigen Urteil des Verwal- tungsgerichts Luzern vom 2. April 2002 bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2004 keine wesentliche bzw. rentenrelevante Verände- rung erfahren haben. 5.3Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz im Wesent- lichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 10. Juli 2007 und 9. Okto- ber 2007 von Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 187 und 196). 5.3.1Dr. med. E._______ würdigte nebst den damaligen Vorakten insbesondere Berichte von im Kosovo auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 16. Januar 2007 bis zum 5. September 2007 (vgl. act. 180 bis 185 sowie act. 191 bis 193). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine somatoforme Schmerzstörung, ein mässig depressives Zustandsbild, ein chronisches Lumbalsyndrom sowie ein chronisches Cervikal- bzw. Cervikobrachialsyndrom mit Verdacht auf radikuläre Reizung C6/7 im Jahre 2002 und engem Spinalkanal C3/4, C4/5 und C 6/7. Sinngemäss führte sie aus, laut dem Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ (act. 182) und vom April 2007 (recte: 16. Januar 2007) von Dr. med. F._______ (act. 184) sei der Beschwerde- führer psychoorganisch völlig unauffällig. Seine Arbeitsfähigkeit könne mittels regelmässiger Physio- und Psychotherapie wieder aktiviert Se it e 17
C-5 7 /2 00 8 werden, und es sei davon auszugehen, dass er vorwiegend an Lumbalgien und Cervikobrachialgien (bei entsprechenden degene- rativen Veränderungen und Discopathien), Schlafstörungen, Kopfweh sowie einer leichten depressiven Stimmungslage leide, indessen nicht an Denkstörungen, kognitiven Störungen oder neurologischen Aus- fällen. Daher sei die erstmals in den Kurzberichten vom 3. und 5. Sep- tember 2007 der Dres. med. G._______ und H._______ (act. 192 S. 2 und 193) gestellte Diagnose eines hirnorganischen Syndroms medi- zinisch nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in diesen Berichten könne nicht abgestellt werden. Aufgrund der erwähnten Berichte der Dres. med. Q._______ und F._______ sei vielmehr davon auszugehen, dass seit dem Jahre 2002 eine wesent- liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer ab April 2007 sowohl in seiner bisherigen Erwerbs- tätigkeit als auch in eher leichten, wechselbelastenden Verweisungs- tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig sei (act. 187 und 196). 5.3.2Dass Dr. med. E._______ ihre Stellungnahmen im Wesentlichen auf den Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ abstützte, ist nicht zu beanstanden, zumal dieser Bericht unter Berücksichtigung der für die streitigen Belange relevanten neuro- psychiatrischen und rheumatologischen Berichte vom 16. Januar 2007 von Dr. med. F._______ (act. 184) und 17. Januar 2007 von Dr. med. R._______ (act. 185) sowie aufgrund allseitiger, die geklagten Leiden berücksichtigender Untersuchungen (vgl. act. 182. S. 5, 6 und 7) erstellt wurde, und eine medizinisch nachvollziehbare und ein- leuchtende Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit beinhaltet. Demgegenüber kann den Kurzberichten vom 3. September 2007 von Dr. med. G._______ und vom 5. September 2007 von Dr. med. H._______ (vgl. act. 192 S. 2 und act. 193) nicht entnommen werden, gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten (Anamnese) sowie Untersuchungen sie erstellt wurden. Auch beinhalten sie keine nachvollziehbare und einleuchtende medizinische Begründung für das diagnostizierte organische Psychosyndrom und für die dem Be- schwerdeführer attestierte vollschichtige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr werden in ihnen, wie bereits im Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ (vgl. act. 182 S. 4 f.), keine diese Diagnose recht- fertigenden Symptome – wie etwa Anzeichen von Störungen kognitiver Funktionen sowie Hinweise auf ein Wahnerleben oder Wahrnehmungs- Se it e 18
C-5 7 /2 00 8 veränderungen – angeführt. Daher kommt den Berichten der Dres. med. G._______ und H., obschon den Erkenntnissen be- handelnder Fachärzte im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit durchaus Gehör zu schenken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C- 24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), ein im Vergleich zum Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q. wesentlich geringerer Be- weiswert zu. Sie sind nicht geeignet, die medizinisch einleuchtende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. Q._______ in Frage zu stellen und die behauptete vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Zu Recht diagnostizierte daher Dr. med. E._______ in ihren Stellungnahmen kein organisches Psychosyndrom und durfte die Vor- instanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, eine zu- sätzliche neuropsychiatrische Untersuchung durchführen zu lassen. Allerdings kann der Auffassung von Dr. med. E., die psychischen Leiden des Beschwerdeführers (somatoforme Schmerz- störung und Depression) hätten seit dem 21. Januar 2004 eine an- spruchsbeeinflussende Verbesserung erfahren, nicht gefolgt werden. Zum einen veränderte sich, wie vorstehend erwogen, der im psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med. M. und L._______ umschriebene, eine Arbeitsunfähigkeit von 25% rechtfertigende psychische Status des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2004 nicht in rentenrelevanter Weise (vgl. E. 4.6 hiervor); zum anderen entspricht der im Gutachten vom 15. Januar 1999 der Dres. med. M._______ und L._______ umschriebene psychische Status im Wesentlichen den Feststellungen im Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ (vgl. act. 170 S. 6 f., act. 182 S. 5 f. sowie act. 184 S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als überwiegend wahrscheinlich und geht davon aus, dass sich die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch im vorliegend massgebenden Be- urteilungszeitraum vom 24. Januar 2001 bis am 20. November 2007 (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht rentenrelevant verändert haben. 5.3.3Da der Beschwerdeführer zudem bereits am 24. Januar 2001 an der im Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ diagnostizierten arteriellen Hypertonie litt (vgl. act. 182 S. 6 sowie act. 177), könnte die streitige Rentenherabsetzung nur gerechtfertigt sein, sofern seit dem 21. Januar 2004 eine wesentliche Verbesserung der Hals- und Rückenwirbelbeschwerden eingetreten wäre. Se it e 19
C-5 7 /2 00 8 Im Gutachten vom 2. Februar 2007 hat Dr. med. Q._______ – unter anderem aufgrund einer Computertomographie (vgl. act. 182 S. 7) – keinen myelonverdrängenden Weichteilprolaps mehr diagnostiziert, der noch im Vergleichszeitpunkt (21. Januar 2004) die vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich gerechtfertigt hatte. Der Beschwerdeführer litt denn auch nicht mehr an den im Gutachten vom 6. Februar 2003 von Dr. med. K._______ noch erwähnten funktionellen Einbussen und neurologischen Ausfällen. Insbesondere wurden keine Anzeichen für eine gestörte Oberflächen- sensibilität mehr festgestellt (vgl. act. 182 S. 4). Angesichts der auf umfassenden Untersuchungen beruhenden Beurteilung von Dr. med. Q._______ ist nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. H._______ in seinem Kurzbericht vom 5. September 2007 erstmals Parästhesien diagnostizierte (vgl. act. 193) – umso mehr, als diesem Kurzbericht ohnehin nicht die gleiche Beweiskraft zukommt wie demjenigen von Dr. med. Q._______ (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als rechtsgenüglich erstellt, dass sich die Hals- und Rückenwirbelleiden des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2004 der IV-Stelle Luzern wesentlich verbessert haben. 5.3.4Im Gutachten vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ sowie im vom Bericht von Dr. med. F._______ wird die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50% festgelegt, ohne dass näher ausgeführt wird, in welchen Tätigkeiten eine derartige Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Dr. med. E._______ kommt in Kenntnis der vollständigen medizinischen Unterlagen in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab April 2007 sowohl in einer seiner alten bzw. bisherigen Erwerbs- tätigkeit als auch in eher leichten, wechselbelastenden Verweisungs- tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer, der eine Ausbildung als Schlosser absolviert hatte, war in der Schweiz als Hilfskraft in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie zuletzt teilzeit als Hausabwart tätig. Angesichts der ausgewiesenen Besserung seiner Rückenleiden ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. E._______ aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur in Verweisungstätigkeiten, sondern aus- drücklich auch in seinen früher ausgeübten Tätigkeiten attestiert. 5.4Der mit der Beschwerde nachgereichte Bericht vom 21. Dezember 2007 von Dr. med. F._______ beinhaltet lediglich eine Beurteilung des Se it e 20
C-5 7 /2 00 8 Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers im Zeitpunkt der Berichterstattung, also nach Erlass der angefochtenen Verfügungen. Er betrifft damit nicht den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum, so dass er unbeachtlich ist (vgl. E. 3 hiervor). 5.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegend mass- gebenden Beurteilungszeitraum zwar keine wesentliche Veränderung der psychischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung und Depres- sion), indessen eine erhebliche Verbesserung der Hals- und Rücken- wirbelbeschwerden eingetreten ist. Im Ergebnis ist daher nicht zu be- anstanden, dass Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst der Vor- instanz im Wesentlichen gestützt auf den überzeugenden Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anfangs April 2007 insofern in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hatte, als ihm sowohl in einer seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten als auch in eher leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ein Arbeits- pensum von 50% zuzumuten ist. Insbesondere zeigt der Bericht vom 2. Februar 2007 von Dr. med. Q._______ durchaus auf, dass im Kosovo anhand medizinisch anerkannter Untersuchungsmethoden (vgl. insb. act. 182 S. 8) allseitige und die geklagten Beschwerden berücksichtigende Untersuchungen stattgefunden haben. Zusammen mit den übrigen Verfahrensakten ergibt dieser Bericht ein umfassendes Bild, das durchaus eine zuverlässige Beurteilung des für die streitige Rentenherabsetzung massgeblichen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegend interessierenden Zeitraum ermöglicht. Daher ist nicht einzusehen, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte erneute ärztliche Untersuchung am rechtserheblichen Sachverhalt etwas Entscheidwesentliches zu ändern vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf diese Beweismassnahme zu verzichten. 6. Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinen früheren Tätigkeiten von 50% hat die Vorinstanz den Invalidi- tätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs auf 50% festgelegt (vgl. act. 197 und E. 4.5 hiervor). Se it e 21
C-5 7 /2 00 8 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerde- führer zu Recht nicht gerügt. Auch wenn der Invaliditätsgrad Erwerbs- tätiger in der Regel im Rahmen eines Vergleichs des Validen- und des Invalideneinkommens möglichst genau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen ist (vgl. E. 4.5 hier- vor), rechtfertigt es sich insbesondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte, eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozen- tualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundes- gerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). 6.1Wie bereits das Verwaltungsgericht Luzern in seinem Urteil vom 2. April 2002 zu Recht erwog, könnte das Valideneinkommen nicht aufgrund einer bestimmten vom Beschwerdeführer als Saisonnier aus- geübten Erwerbstätigkeiten festgelegt, sondern müsste schätzungs- weise, mittels Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausge- gebenen Tabellenlöhne (Lohnstrukturerhebungen, LSE) anhand des Betragstotals aller Sektoren bestimmt werden. Da das durchschnittlich in den zu berücksichtigenden Sektoren Gartenbau, Produktion sowie Dienstleistungen erzielbare Einkommen gemäss anwendbarer LSE Fr. 4'732.- beträgt (vgl. LSE 2006, Privater Sektor, TA 1, Ziff. 01, Männer, Anforderungsprofil 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) und in den laut Dr. med. E._______ zumutbaren Verweisungstätigkeiten durchschnittlich kein höheres Einkommen zu erzielen ist (Durchschnitt der Sektoren Grosshandel, Handelsvermittlung und sonstige öffent- liche und private Dienstleistungen Fr. 4'525.50; vgl. LSE 2006, a.a.O.), kann davon ausgegangen werden, dass ein Prozentvergleich ange- zeigt ist. 6.2Der Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht wieder in der Lage, eine seiner früheren Erwerbstätigkeiten auszuüben, allerdings nur zu 50%. Dies führt zu einer Halbierung seines potentiellen Einkom- mens, so dass der Invaliditätsgrad 50% beträgt. Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozent- vergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9_C 129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Die Vorinstanz hat das ihr in dieser Beziehung Se it e 22
C-5 7 /2 00 8 zustehende Ermessen jedenfalls nicht unterschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2), so dass nicht zu beanstanden ist, dass sie den Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers ohne Abzug auf 50% festgesetzt hat. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ganzen In- validenrenten des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf halbe Invalidenrenten herabgesetzt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück- sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor- liegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrens- kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2Als unterliegender Partei kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Se it e 23
C-5 7 /2 00 8 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Stefan MesmerMarc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 24