Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­5697/2009 Urteil vom 6. Januar 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 13. August 2009 betr. Rentensistierung.

C­5697/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am _______ 1946 geborene X., schweizerisch­griechischer Doppelbürger, reiste 1954 in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 1975 – ausser mit Unterbruch von Mai 1979 bis Oktober 1980 – bezieht er wegen einer diagnostizierten chronischen paranoiden Schizophrenie eine ganze Invalidenrente (vgl. Akten in Dossier C­4806/2009). Seit April 2004 hat er Wohnsitz in Griechenland (act. 49). B. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 2. Mai 2009 wurde der Versicherte von einem griechischen Gericht aufgrund einer am 30. April 2009 begangenen Straftat zu einer insgesamt 3½ Jahre dauernden Gefängnisstrafe verurteilt (act. 55, übersetzt in act. 56). B.a Die IVSTA gab der Schweizer Botschaft in A. mit Schreiben vom 7. Mai 2009 bekannt, offenbar sei der Versicherte in Griechenland vorübergehend festgenommen worden (vgl. hiezu act. 33). Um zu prüfen, ob und wann die Rentenzahlungen zu sistieren seien, werde um Zustellung eines Dokuments der griechischen Justizbehörde mit Angabe des Datums der Inhaftierung und der voraussichtlichen Dauer der Haft gebeten (act. 34). B.b Am 29. Mai 2009 teilte der Sozialdienst der Psychiatrischen Abteilung der Strafanstalt K._______ der Schweizer Botschaft in A._______ mit, der Versicherte sei anfangs Monat, beim Versuch, jemanden mit einem Messer zu verletzen, verhaftet worden. Vorerst sei er im Gefängnis inhaftiert gewesen, danach sei er in die Klinik überstellt worden, wo er sich nun für unbestimmte Zeit in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung befinde (act. 37). B.c Mit Email vom 14. Juli 2009 übermittelte die Schweizer Botschaft der IVSTA den Gefangenbesuchsbericht, datiert vom 2. Juli 2009, woraus unter anderem hervorgeht, dass sich der Versicherte seit dem 19. Mai 2009 in der Psychiatrischen Abteilung der Strafanstalt K._______ in A._______ befindet (act. 57, 58, 59). C. Mit Verfügung vom 13. August 2009 teilte die IV­Stelle dem Versicherten mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR

C­5697/2009 Seite 3 830.1) mit, dass seine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009 sistiert werde, da er sich seit dem 30. April 2009 in Haft in der Psychiatrischen Klinik K._______ in A._______ befinde. Über die Rückforderung werde separat verfügt (act. 68). D. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2009, der Post übergeben am 8. September 2009, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er machte insbesondere geltend, keine finanziellen Mittel zu haben, um für die laufenden Kosten aufkommen zu können (BVGer act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die IV­Stelle habe nach Kenntnisnahme des Beschwerdeführers die ganze Invalidenrente per 1. Mai 2009 eingestellt. Sobald der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde, würden die Leistungen wieder ausgerichtet, sofern diese nicht durch die Ausrichtung einer Altersrente abgelöst worden seien. Weitergehende Leistungen im Sinn der geforderten Übernahme anfallender Unterhalts­ und Lebenskosten im Sinne von Sozialhilfe würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen (BVGer act. 5). F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2009. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind

C­5697/2009 Seite 4 Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV­Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die Beschwerde wurde frist­ und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über­ bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. Streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Invalidenrente während der Dauer des Strafvollzugs mit Wirkung ab

  1. Mai 2009 zu Recht sistiert hat. 3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung

C­5697/2009 Seite 5 haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a­26 bis und 28­70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV­ Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) sowie der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG­Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV­Revision; AS 2007 5129; BBl 2005 4459); ferner die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV­Revision; AS 2007 5155). 3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 74 Rz. 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im

C­5697/2009 Seite 6 vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen). 4. Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Zeit, in der sich eine versicherte Person im Straf­ oder Massnahmevollzug befindet, ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3. 4.1. Die Rente darf auch während der Untersuchungshaft und beim vorzeitigen Strafvollzug sistiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Massnahme in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4; Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz. 6001). Unerheblich für die Rentensistierung ist, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährdung im Vordergrund stehen (BGE 137 V 154 E. 5.2). 4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2009, beim Versuch, eine Person mit einem Messer zu verletzen, in D., Griechenland, verhaftet worden ist. Mit Urteil des Strafgerichts von D. vom 2. Mai 2009 ist der Beschwerdeführer aufgrund der am 30. April 2009 begangenen Straftaten zu einer 3½­ jährigen Gefängnisstrafe sowie zur Bezahlung einer Geldbusse von Euro 200.­ verurteilt worden (act. 56). Nach anfänglicher Unterbringung im Gefängnis wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 in die Psychiatrische Abteilung der Strafanstalt K._______ – als Teil des Gefängnisses – überstellt. Am 22. September 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Staatsanwaltschaft in O._______ freigesprochen worden sei (act. 81). Ebenso gab die Schweizer Botschaft der IVSTA am 25. November 2009 bekannt, dass der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei und sich nun in einer psychiatrischen Klinik in T._______ befinde (act. 87). Festzustellen ist, dass die Psychiatrische Abteilung der Strafanstalt K._______ Teil des Gefängnisses ist und sich der Beschwerdeführer auf Anordnung der Justiz im Strafvollzug im Sinne des Gesetzes befand,

C­5697/2009 Seite 7 weshalb die Rente ab 1. Mai 2009 für die Dauer des Gefängnisaufenthalts – als Folgemonat des Vollzugsantritts – zu Recht sistiert worden ist. 4.3. Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als Kann­Vorschrift abgefasst, das heisst, dass den besonderen Umständen Rechnung zu tragen ist. So ist eine Sistierung dann nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf­ oder Massnahmevollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 101 zu Art. 21 Abs. 5). Art. 21 Abs. 5 ATSG bezweckt die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (BGE 137 V 154 E. 5). Massgebend für die Rentensistierung ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 1). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, während der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik des Gefängnisses K._______ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Sistierung der Rente auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Vorinstanz die Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. Mai 2009 sistiert hat. Eine allfällige Rückforderung ist vorliegend nicht zu prüfen, da die Vorinstanz diesbezüglich soweit ersichtlich noch nicht verfügt hat. 4.5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 13. August 2009 zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C­5697/2009 Seite 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV­Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte indessen in seiner Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 64 VwVG). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist und die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos erschien, ist das Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 5.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C­5697/2009 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann

C­5697/2009 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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