B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5696/2020

Urteil vom 28. August 2023 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Oliver Engel.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch Dr. iur. Heiner Schärrer, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen und Rente; Verfügung vom 13. Oktober 2020.

C-5696/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1979 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Ab 1. März 2008 war er als Grenzgänger in der Schweiz er- werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 1 ff., insbesondere IK-Aus- zug [IV-act. 9]). Zuletzt arbeitete er seit dem 1. Dezember 2008 als Be- triebsmitarbeiter in der Abteilung B._______ bei der C._______ AG in (...), ehe er von seinem Hausarzt ab 25. Juni 2019 krankgeschrieben wurde und die angestammte Arbeit in der Folge nicht mehr längerfristig aufnahm (letz- ter effektiver Arbeitstag: 23. September 2019 [IV-act. 3 ff. und 13, S. 8]). Am 9. Oktober 2019 erfolgte ein Eingriff an der rechten Schulter (arthro- skopische Acromioplastik mit Bizepstenotomie [IV-act. 5, S. 3 f.]). Das Ar- beitsverhältnis wurde per 30. April 2020 durch den Arbeitgeber gekündigt (IV-act. 4). B. B.a Mit Schreiben vom 4. April 2020 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons D._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) unter Hinweis auf die Operation an der Schulter zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 ff.). Die kantonale IV-Stelle holte namentlich die Berichte des Hausarztes (IV-act. 5), die Akten des Krankentaggeldversicherers (IV-act. 3 ff.) sowie den Fragebogen für Arbeitgebende (IV-act. 13) ein. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige zu ver- fügen, es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente, weil er gemäss Abklärungen (vgl. Abschlussbericht FI vom 27. Juli 2020 [IV-act. 16]) in Frankreich seinen Wohnsitz begründet und sich dort per 1. Juni 2020 bei der Arbeitslosenkasse eingeschrieben habe, wes- halb der Nachversicherungsschutz geendet habe und eine Leistungspflicht der schweizerischen Invalidenversicherung nicht mehr gegeben sei (IV-act. 17). B.b Da der Versicherte keinen Einwand gegen den Vorbescheid vom 28. Juli 2020 erhob, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente ab (IV-act. 22).

C-5696/2020 Seite 3 C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsver- treter mit Eingabe vom 13. November 2020 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien Eingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen und anschliessend sei über eine Rente zu entschei- den. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Las- ten des Beschwerdeführers (BVGer-act. 7). C.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung des Kostenvor- schusses und ordnete ihm Dr. iur. H. Schärrer als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer-act. 10). C.d In seiner Replik vom 11. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 14). C.e In ihrer Duplik vom 8. April 2021 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 31. März 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 17). C.f Mit Triplik vom 6. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer aus, die Frage, ob die IVSTA ihm Eingliederungsmassnahmen zukommen lassen müsse, sei in der Zwischenzeit obsolet geworden, da er aus eigener Initiative eine neue geeignete Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden habe. Sinngemäss beanspruche er keine Eingliederungsmassnahmen mehr und gehe davon aus, dass er keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe und somit nur noch die Frage der Kostentragung streitig sei. Schliesslich beantragte er, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Vorinstanz zur Kostentragung zu verpflichten (BVGer-act. 19). C.g Mit Quadruplik vom 10. Juni 2021 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 3. Juni 2021 an ihrem Abweisungsantrag fest (BVGer-act. 21).

C-5696/2020 Seite 4 C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 60 ATSG; Art, 21a Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger im Kanton D._______ einer Arbeit nach- ging und zum Anmeldungszeitpunkt in Frankreich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle des Kantons D._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-5696/2020 Seite 5 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa- che in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver- waltungsverfügung (hier: 13. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.5 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-5696/2020 Seite 6 4. 4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegen- stand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Be- zieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan- deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letz- terer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch quali- tativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über wel- che die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständig- keit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechts- mittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Ver- fügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der Verwal- tungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1). Zudem nimmt die Beschwerdeinstanz nur dann zusätzliche Abklärungen vor oder prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). 4.2 Die Verfügung vom 13. Oktober 2020, mit der das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig zum Zeitpunkt der Einrei- chung der Beschwerde waren somit, einerseits, der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und, anderseits, auf eine Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. Inwiefern den

C-5696/2020 Seite 7 Einschätzungen des Beschwerdeführers – wonach das Gesuch um Ein- gliederungsmassnahmen in der Zwischenzeit obsolet geworden sei, kein Anspruch auf eine Rente bestehe und nur noch die Frage der Kostentra- gung streitig sei (BVGer-act. 19) – gefolgt werden kann, wird in den folgen- den Erwägungen zu prüfen sein. 5. 5.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass die an- gefochtene Verfügung nur sehr rudimentär begründet sei. Insbesondere fehle es an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhaltes und an genügenden Hinweisen auf die konkret anwendbaren Rechtsgrundlagen. Somit sei er nicht in der Lage gewesen, die Begründung zweifelsfrei nach- zuvollziehen und detailliert dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act. 1). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Per- son eingreift (BGE 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). 5.3 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 5.4 Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbe- sondere wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvoll- zogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November

C-5696/2020 Seite 8 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, indem die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Par- tei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 35 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge- hörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 5.5 5.5.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet, muss zwischen den Streitgegenständen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Anspruch auf eine Rente unterschieden werden. 5.5.2 Betreffend Abweisung des Gesuchs auf Eingliederungsmassnahmen stellt das Gericht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Obwohl die Verfügung nicht besonders ausgiebig begründet wurde, können die vorinstanzlichen Überlegungen hinsichtlich Abweisung des Ge- suchs aufgrund des Bezuges von Leistungen im Heimatland, welcher dazu führte, dass der Nachversicherungsschutz geendet habe, im Kern nach- vollzogen werden. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des Gehörsan- spruchs angenommen würde, so müsste dieser Mangel vorliegend als ge- heilt gelten, da der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 3.1 f. hiervor) – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 5.4 hiervor). 5.5.3 Was hingegen die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente betrifft, stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die streitige Verfügung nicht be- gründet hat. Aus den Vorakten ergibt sich ausserdem, dass die Vorinstanz – obwohl der Anspruch auf eine Rente nicht von vornherein verneint

C-5696/2020 Seite 9 werden kann – diesen Aspekt nicht instruiert hat; aus den Vorakten sowie aus der angefochtenen Verfügung können weder eine medizinische Abklä- rung noch ein Einkommensvergleich noch der festgestellte Invaliditätsgrad entnommen werden. Ob diese Mängel im Beschwerdeverfahren als geheilt gelten können, kann offengelassen werden, weil die Sache ohnehin zu wei- teren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (s. E. 7 hiernach). 6. 6.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be- drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal- ten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er- werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass- nahme ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis IVG in der bis 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 6.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt indessen eine be- stehende Versicherteneigenschaft voraus (vgl. Wortlaut „Versicherte“ in Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht daher frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwil- lige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und na- türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]). 6.3 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen sei in der Zwi- schenzeit obsolet geworden, da er eine neue geeignete Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden habe. Er gehe davon aus, dass somit nur noch die Frage der Kostentragung streitig sei (BVGer-act. 19 und E. C.f). 6.4 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszu- gehen, dass – spätestens seit er eine neue Arbeitsstelle finden konnte – kein aktuelles Interesse mehr an einer materiellen Beurteilung des Gesu- ches für Eingliederungsmassnahmen besteht. Somit ist dieser Streitpunkt

C-5696/2020 Seite 10 gegenstandslos geworden und kann vom Gericht förmlich abgeschrieben werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.224). 7. 7.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 7.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 7.3 Wie bereits erwähnt wurde die Ablehnung des Gesuches auf eine Rente weder begründet, noch hat die Vorinstanz diesen Streitpunkt korrekt instruiert: es wurden weder medizinische Abklärungen getroffen noch ein Einkommensvergleich durchgeführt. 7.4 Vorliegend ist aus den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2019 mindestens zeitweise zu 100% krankgeschrieben war. Am 9. Oktober 2019 erfolgte ein Eingriff an der Schulter (IV-act. 5 S. 3 f. und E. A), vom 6. bis 22. Juli 2020 und vom 4. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 war der Beschwerdeführer aus

C-5696/2020 Seite 11 psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig (siehe insbesondere IV-act. 5 und Beilagen zu BVGer-act. 14). Der Beschwerdeführer hat das Leistungsge- such am 4. April 2020 gestellt und erst an einem unbestimmten Datum im Frühling 2021 eine Arbeit aufgenommen. Es kann daher nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden, dass er Anrecht auf eine (allenfalls zeitlich begrenzte) Rente hat. Im Übrigen, kann die Annahme des Beschwerdefüh- rers, er habe keinen Anspruch auf eine Rente, weil er wieder arbeitsfähig sei, weder als Rückzug der Beschwerde noch als Verzicht auf Leistungen im Sinne von Art. 23 ATSG qualifiziert werden. 7.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 in medizinischer und beruf- licher Hinsicht als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenen- falls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 7.6 Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich Rentengewährung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbeson- dere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge- klärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend ins- besondere in Bezug auf massgebliche Fragen im Zusammenhang mit den vollkommen fehlenden medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinwei- sen). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzen- zug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rück- weisung an die Vorinstanz. 7.7 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der

C-5696/2020 Seite 12 Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe- hörden auferlegt (Art. 62 Abs. 2 Teilsatz 1 VwVG). 8.2 8.2.1 Was die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Eingliederungsmass- nahmen betrifft, werden gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Par- tei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grunds festgelegt (Art. 5 VGKE; vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2). 8.2.2 Rechtsprechungsgemäss erfolgt die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, welche Partei die formelle Prozesshandlung vor- nimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten (vgl. Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56). Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 VGKE irrelevant, wie die Pro- zessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, d.h. die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt. Der für den Entscheid zu- ständige Richter nimmt diesfalls eine summarische Untersuchung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes vor (vgl. Urteile des BGer

C-5696/2020 Seite 13 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 3 mit Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 260 Rz. 4.57; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., S. 460 f.). 8.2.3 Die prozessuale Handlung, welche die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Streitgegenstandes bewirkt hat, wurde zwar vom Beschwer- deführer vorgenommen, diesem kann jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe unrechtmässig ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen gestellt, nur weil er mehr als ein Jahr danach selbstständig in der Lage war, eine Arbeit zu finden. Was die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstands- losigkeit betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Fall zu weiteren Abklärun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden wäre, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosen- kasse in Frankreich angemeldet hatte und ob er jemals Leistungen zuge- sprochen bekam. 8.2.4 Was das Anrecht auf eine Rente betrifft, ist die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen (s. E. 7 hiervor). 8.2.5 Nach dem Gesagten sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.– gerechtfertigt. 8.4 Die Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020, mit welcher das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde (BVGer-act. 10), ist somit nicht anzuwenden.

C-5696/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 1.2 Das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.3 Betreffend Rentengesuch wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen des medizinischen und des wirtschaftli- chen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies- send neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2’800.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Die Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020, mit welcher die unent- geltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist nicht anwendbar. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Oliver Engel

C-5696/2020 Seite 15

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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28.08.2023
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25.03.2026