B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-569/2010
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-569/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1959, lebte ständig in Y._______, in der damaligen Republik Jugoslawien (heute: Serbien), bevor er am 28. No- vember 1991 in die Schweiz einreiste. Am 2. April 1992 stellte er ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heu- te: BFM) mit Verfügung vom 30. Juni 1992 abwies. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegwei- sung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 16. März 1992 damals nicht zumutbar war. Diese kollektive vorläufige Aufnahme wurde am 25. Februar 1998 aufgehoben und die Ausreisefrist auf den 30. April 1999 festgelegt. Die Fremdenpolizei verlängerte die Ausreisefrist für den Be- schwerdeführer zuletzt bis zum 15. Dezember 1999. Am 8. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um wiedererwägungs- weise Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung und Anordnung der vor- läufigen Aufnahme. Das BFF trat mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Dagegen wurde Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erho- ben. Mit Verfügung vom 19. Juli 2000 hob das BFF seinen Entscheid vom 17. Dezember 1999 teilweise auf und verfügte gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 wurde die Beschwerde von der ARK als gegenstands- los geworden abgeschrieben. B. Am 2. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2007 abwies. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin, stellte das BFM ihm am 7. August 2007 seine hinterlegten Ausweis- schriften zu zwecks Beantragung eines heimatlichen Reisepasses. C. Das BFM erteilte dem Antrag der Einwohnerdienste, Migration und Frem- denpolizei der Stadt Bern, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewil- ligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen, mit Verfügung vom 4. Juli 2008 seine Zustimmung. D. Am 9. November 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Polizeiinspek- torat der Stadt Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
C-569/2010 Seite 3 ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosig- keit hielt er fest, seine Nationalität sei ungeklärt. Zum Beweis reichte er eine Bestätigung der Serbischen Botschaft in Bern ein, datiert vom 20. Juni 2007. Darin wurde mitgeteilt, dass er nicht Staatsangehöriger der Republik Serbien sei, sondern im Verzeichnis der Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina eingetragen sei. Weiter gab er ein Schreiben der Botschaft von Bosnien und Herzegowina in Bern vom 18. Juni 2007 zu den Akten, in welchem ihm bekannt gegeben wurde, dass weder in der Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit noch im Auszug aus dem Geburtenregister seine einheitliche Personenkennzahl eingetragen sei. Es wurde ihm geraten, sich an das Standesamt der Gemeinde Banja Lu- ka zu wenden, zwecks Bestimmung und Eintragung der einheitlichen Personenkennzahl. Mit Bescheinigung des Ministeriums für innere Ange- legenheiten der Serbischen Republik in Bosnien und Herzegowina, Zent- rum für öffentliche Sicherheit von Banja Luka, vom 19. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm keine einheitliche Personen- kennzahl zugeteilt wurde. Diese werde am Wohnort vergeben. E. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person am 29. Dezember 2009 ab und führte im Wesentli- chen aus, nach ihren gesicherten Kenntnissen stelle die diplomatische Vertretung von Bosnien und Herzegowina in der Schweiz ihren hier wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin gültige Reisepapiere un- ter der Bedingung aus, dass diese Person über eine Immatrikulations- nummer verfüge, welche die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herze- gowina belege. Abklärungen, ob eine Person überhaupt im Besitze einer solchen Nummer sei, würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der dip- lomatischen Vertretung in der Schweiz fallen, sondern würden den Be- hörden vor Ort obliegen, welche die Geburts- und Staatsbürgerschaftsre- gister führen würden. Heimatliche Registerauszüge müssten nicht zwin- gend von Gesuchstellern vor Ort beantragt werden, sondern könnten auch von dort lebenden Angehörigen oder Drittpersonen angefordert werden. Dass der Gesuchsteller von der diplomatischen Vertretung von Bosnien und Herzegowina zur Zeit nicht als dessen Staatsangehöriger betrachtet werde, vermöge die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm von der Schweiz aus objektiv unmöglich sei, sich um Abklärungen in Bosnien und Herze- gowina zu bemühen. Gemäss einem Schreiben des Zentrums für öffentli- che Sicherheit in Banja Luka würde die einheitliche Personenkennzahl am Wohnort vergeben. Insofern sei der Beschwerdeführer nicht allen In-
C-569/2010 Seite 4 struktionen der heimatlichen Behörde nachgekommen. Sollte im Staats- bürgerregister tatsächlich kein Eintrag der heimatlichen Behörde vorhan- den sein, obliege es dem Gesuchsteller, die entsprechenden Vorkehrun- gen bei den zuständigen Behörden zu treffen. Überdies habe der Ge- suchsteller im ersten Asylverfahren angegeben, kroatischer Staatsange- höriger zu sein. Im zweiten Asylverfahren habe er ausgesagt, er sei Ko- sovare und heute besitze er als serbischer Staatsangehöriger eine Auf- enthaltsbewilligung B. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2010 beantragt der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er rügt im Wesentlichen, die Vorin- stanz habe das Vorliegen der Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Er sei in Y._______, im heutigen Serbien, geboren worden und habe bis zur Einreise in die Schweiz immer dort gelebt. Deshalb verfüge er in Bosnien und Herzegowina über keine Personenkennzahl und es sei somit unmög- lich, jemals eine Immatrikulationsnummer zu erhalten. Die Begründung der Vorinstanz sei widersprüchlich. Einerseits werde von ihm verlangt, er solle sich vor Ort in Bosnien und Herzegowina um Abklärungen bemühen. Andererseits werde die Personenkennzahl am Wohnort vergeben, wes- halb er sich bei der heimatlichen Behörde weiter um einen Registerein- trag bemühen solle. Er sei jedoch der Auffassung, alles unternommen zu haben, um einen Reisepass zu erhalten. Die von der Vorinstanz verlang- ten Vorkehrungen seien aussichtslos. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 11. März 2010 dazu auf, über die bisher unternommenen Schritte betref- fend der Beschaffung gültiger Reisedokumente bei den zuständigen Be- hörden seines Heimat- bzw. Herkunftsstaates Auskunft zu erteilen und dies mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem wurde er er- sucht, bekannt zu geben, auf welche Staatsangehörigkeit(en) er sich be- rufen möchte. H. Mit Schreiben vom 16. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, er ha- be seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise immer im ehemaligen Jugos- lawien gelebt. Da dieser Staat nicht mehr existiere, fühle er sich als Staa- tenloser. Er könne sich somit nicht auf eine bestimmte Staatsangehörig-
C-569/2010 Seite 5 keit berufen. Die schweizerischen Behörden hätten jeweils seine Staats- angehörigkeit bestimmt. Da seine Eltern kroatisch-bosnischer Abstam- mung seien, jedoch immer in Y._______ gelebt hätten, habe er bei den Botschaften von Serbien sowie Bosnien und Herzegowina in Bern ent- sprechende Gesuche gestellt, die jedoch abgelehnt worden seien. Zudem habe er in Banja Luka abklären lassen, ob ihm eine Personenkennzahl zugeteilt worden sei, was jedoch nicht der Fall sei, weshalb ihm kein Pass ausgestellt worden sei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. Mai 2010 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande- rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen- ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset- zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen (RDV, SR 143.5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-569/2010 Seite 6 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich- tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Gestützt auf die Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) trat am 1. März 2010 die neue RDV in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Per- sonen ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, wobei sich bezüglich der in casu rele- vanten Bestimmungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. 4. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstel- lung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen
C-569/2010 Seite 7 sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli- gung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresauf- enthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit kei- nen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gel- tend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schrif- tenlos sind. 4.3 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Rei- sedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlänge- rung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Ge- suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an- erkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und An- wesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weite- ren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
C-569/2010 Seite 8 Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behör- den (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso- nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub- jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Be- sitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnah- me im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt wer- den kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden. Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 5.3 Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf ein Schreiben der Bot- schaft von Bosnien und Herzegowina in Bern vom 18. Juni 2007 aus, gemäss dem dortigen Reisepassgesetz werde für den Erhalt eines Pas- ses unter anderem ein Auszug aus dem Geburtenregister mit eingetrage- ner einheitlicher Personenkennzahl und eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit mit eingetragener einheitlicher Personenkennzahl verlangt. Da er in Y._______, im heutigen Serbien, geboren sei, und bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer dort gelebt habe, verfüge er in Bosnien und Herzegowina über keine Personenkennzahl. Deshalb sei es unmöglich, dass ihm eine Behörde in Bosnien und Herzegowina jemals eine Immatrikulationsnummer erteile. Die Begründung des BFM sei wi- dersprüchlich. Einerseits werde verlangt, dass er sich vor Ort in Bosnien und Herzegowina um Abklärungen bemühe. Andererseits werde gemäss Schreiben des Zentrums für öffentliche Sicherheit Banja Luka vom 19. Mai 2008 die Personenkennzahl am Wohnort vergeben. 5.4 Gemäss einem Schreiben vom 18. Juni 2007 hat die Botschaft von Bosnien und Herzegowina dem Beschwerdeführer geraten, sich zwecks
C-569/2010 Seite 9 Bestimmung und Eintragung der einheitlichen Personenkennzahl an die Gemeinde Banja Luka, und zwar an das Standesamt Banja Luka zu wen- den. Der Beschwerdeführer reicht nunmehr ein Schreiben des Zentrums für öffentliche Sicherheit von Banja Luka vom 19. Mai 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die einheitliche Personenkennzahl am Wohnort vergeben werde. 5.5 Der Beschwerdeführer kann zwar gewisse Anstrengungen vorweisen, entsprechende Schritte unternommen zu haben, um die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses von Bosnien und Herzegowina zu erfüllen. Unter dem Aspekt der strengen Anforderungen, die an die Ernst- haftigkeit der Bemühungen zu stellen sind, genügen diese jedoch nicht, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV belegen zu kön- nen. Seiner letzten Bemühung zufolge wird die Personenkennzahl, wel- che eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses von Bos- nien und Herzegowina darstellt, am Wohnort vergeben (vgl. Schreiben der Botschaft von Bosnien und Herzegowina vom 18. Juni 2007 und Schreiben des Zentrums für öffentliche Sicherheit von Banja Luka vom 19. Mai 2008). Der Beschwerdeführer hat sich bislang weder an die Be- hörden seines letzten Wohnortes Y.______ noch an die Behörden der letzten Wohnsitze seiner Eltern in Bosnien und Herzegowina gewandt. 5.6 Aufgrund vorangegangener Ausführungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um in den Besitz von entsprechenden Reisedokumenten zu gelangen. Vollständigkeitshalber ist zudem an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die genannten Vorkehrungen von einer bevollmächtigten Drittperson – beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt – vorgenommen wer- den könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom 16. März 2011 E. 5.4). Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausführungen somit nicht ausgegangen werden. 5.7 Somit erweist sich die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Rei- sedokumentes demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.
C-569/2010 Seite 10 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif- tenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-569/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. [...] retour) – die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (Akten Ref.-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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