Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C5678/2008 Urteil vom 8. November 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien L._______, vertreten durch Dr. iur. Titus J. Pachmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C5678/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Lettland stammende Beschwerdeführerin (geb. 1974) reiste im September 1996 erstmals in die Schweiz, wobei sie mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (LBewilligungen) als Cabarettänzerin nachweislich bis Ende Februar 1998 in verschiedenen NightClubs und Cabarets der Schweiz tätig war. Am 7. August 1998 heiratete sie in Ittigen (BE) den Schweizer Bürger R._______ (geb. 1966). Die Ehegatten wohnten in Bolligen (BE), Ittigen (BE) und Ostermundigen (BE), ab 13. März 2001 in Kloten (ZH) bzw. ab September 2003 in Rümlang (ZH). B. Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. Juli 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 20. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von Alchenstorf (BE). C. Am 1. Dezember 2003 verliess der Ehemann die bisherige Wohnung in Rümlang und zog nach Walchwil (ZG), wo er bereits am 27. Juni 2003 zusammen mit einer anderen Frau eine Wohnung mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 gemietet hatte. Am 13. Februar 2004 reichten die beiden Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 30. August 2004 zur Scheidung führte (am 8. Oktober 2004 in Rechtskraft
C5678/2008 Seite 3 erwachsen). Am 31. Oktober 2004 zog die Beschwerdeführerin von Rümlang nach Zürich. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 13. Juni 2007 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner nahm das BFM Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf betreffend Ehescheidung. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde der ExEhemann von der Zuger Polizei am 24. September 2007 zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung und zu den Umständen der Ehescheidung befragt, wobei die Beschwerdeführerin an dieser Befragung anwesend war. Im Nachgang zu dieser Befragung wurden der ExEhemann und die Beschwerdeführerin vom BFM am 4. bzw. 6. Februar 2008 schriftlich aufgefordert, einige Ergänzungsfragen zu beantworten. Die entsprechenden Antwortschreiben folgten am 17. bzw. 18. Februar 2008. E. Am 14. Juli 2008 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2008 beantragt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einvernahme des ExEhemannes als Zeugen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Zeugeneinvernahme ab und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme dieser Person nachzureichen, wovon sie innert dazu angesetzter Frist jedoch keinen Gebrauch machte.
C5678/2008 Seite 4 I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Januar 2009 an ihren Begehren und deren Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
C5678/2008 Seite 5 Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.
C5678/2008 Seite 6 4.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 4.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 14. Juli 2008 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 4.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3). 5. 5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
C5678/2008 Seite 7 Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen ihre erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. So habe der ExEhemann bereits Ende Juni 2003 mit
C5678/2008 Seite 8 einer anderen Frau eine Wohnung in Walchwil gemietet, auch wenn er die eheliche Wohnung offiziell erst anfangs Dezember 2003 verlassen habe. Die Bekanntschaft mit dieser Frau sowie andere Frauenbekanntschaften seien der Grund für das Scheitern der Ehe gewesen. Selbst wenn die Ehefrau darauf hingewiesen habe, dass bei ihr im Herbst 2003 das Interesse am ExEhemann nicht erloschen gewesen sei, sei bei ihr ebenfalls stark zu zweifeln, ob im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung der Wille zur zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden gewesen sei. So räume sie für den Zeitpunkt November 2003 selbst ein, bereits eine Ahnung gehabt zu haben, dass etwas nicht stimme, weil der ExEhemann seit ein paar Monaten durch seine beruflichen Verpflichtungen öfters als sonst abwesend gewesen sei. Erfahrungsgemäss sei das Geschilderte aber das Ergebnis eines längeren Prozesses, der zeitlich wesentlich vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben müsse. Dass die Beschwerdeführerin sich dessen erst im Oktober/November 2003 bewusst geworden sei, sei wenig glaubhaft. 6.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2008 im Wesentlichen dagegen, dass sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine Anhaltspunkte gehabt habe, um an einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu zweifeln. Der ExEhemann habe die eheliche Wohnung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht verlassen. Mit der Wohnungsmiete Ende Juni 2003 habe er lediglich einer ausländischen Bekannten zu einer Wohnung verhelfen wollen. Erst Ende November 2003 sei der Beschwerdeführerin vom ExEhemann eröffnet worden, dass dieser auszuziehen gedenke. Dieses unerwartet und überaus einschneidende Ereignis habe im Dezember 2003 den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft ausgelöst. Die ernsthaften Absichten der Beschwerdeführerin bezüglich einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe zeigten sich auch daran, dass sie im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft ihr Einbürgerungsgesuch nicht unmittelbar nach der dreijährigen Frist von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG eingereicht habe, sondern damit über 14 zusätzliche Monate zugewartet habe. 7. 7.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex Ehemann im Februar 1998 in einem Cabaret in Bern kennenlernte. Nachdem ihre Bewilligung abgelaufen war, verliess sie die Schweiz. Als Touristin vom ExEhemann eingeladen, kehrte sie am 28. März 1998 in die Schweiz zurück (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Bolligen
C5678/2008 Seite 9 vom 26. September 2002). Nach der Heirat vom 7. August 1998 erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diese Heirat, das am 2. Oktober 2002 eingereichte Gesuch und die am 26. Juli 2003 unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde sie am 20. August 2003 erleichtert eingebürgert. Am 1. Dezember 2003 verliess der ExEhemann die eheliche Wohnung in Rümlang und zog nach Walchwil, wo er zusammen mit einer anderen Frau wohnte. Am 13. Februar 2004 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 30. August 2004 zur Scheidung führte. 7.2. Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund eines nicht dauerhaft gefestigten Aufenthalts als Cabarettänzerin in der Schweiz und Trennung drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung sowie anschliessende Scheidung) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden. Die Vermutung wird bestärkt durch eine Anzahl Indizien. Es sind dies insbesondere der bereits am 27. Juni 2003 vom ExEhegatten unterzeichnete Mietvertrag der Wohnung in Walchwil und die Angaben der beiden Ehegatten, auf die im Folgenden noch einzugehen ist. 7.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 8. 8.1. Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Grund für den Ende Juni 2003 vom ExEhegatten unterzeichneten Mietvertrag ("einer ausländischen Bekannten zu einer Wohnung verhelfen wollen") handelt es sich – wie bereits von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt – um eine reine Schutzbehauptung. Einerseits ist es
C5678/2008 Seite 10 unwahrscheinlich, dass der ExEhemann aus Gefälligkeit einen Mietvertrag mitunterzeichnete und so einer ihm lediglich bekannten Frau zu einer 5½ Zimmerwohnung zur Alleinbenutzung verhalf. Neben der Grösse dieser Wohnung spricht auch die Angabe einer gemeinsamen Vormieteradresse dafür, dass er schon damals die Absicht hatte, mit dieser Frau zusammenzuziehen. Andererseits bestätigte der ExEhegatte selbst, dass die Fortführung der Ehe nicht mehr möglich gewesen sei, weil er sich in eine andere Frau verliebt habe (vgl. Rapport der Zuger Polizei vom 24. September 2007 S. 4) bzw. diese Bekanntschaft und auch noch andere Frauenbekanntschaften der Grund für das Scheitern der Ehe gewesen sei (Rapport der Zuger Polizei a.a.O. S. 5). Dass er den Mietvertrag bereits Ende Juni 2003 unterzeichnet hat, weist eindeutig darauf hin, schon damals in diese Frau verliebt gewesen zu sein und sie somit schon einige Zeit vor der Unterzeichnung kennengelernt zu haben. Auch wenn er vor dem definitiven Auszug aus der ehelichen Wohnung seine Ehefrau noch getroffen und mit ihr gemeinsame Sachen unternommen hatte (Spaziergänge, Kinobesuche usw.), konnte schon damals von einer intakten und zukunftsgerichteten Ehe nicht mehr die Rede sein. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2008 an die Vorinstanz räumte er schliesslich ein, bei der gemeinsamen Erklärung vom 26. Juli 2003 betreffend eheliche Gemeinschaft eine "wohlwollende Einschätzung" abgegeben zu haben. Gleichzeitig führte er auf die Frage nach dem gegenseitigen Interesse unter den Ehegatten aus, einfach nicht zusammengepasst zu haben ("viele Sachen waren total verschieden und es war kein gegenseitiges Verständnis da"). 8.2. Entgegen ihren Vorbringen konnte auch die Beschwerdeführerin nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung ausgehen. So ist nicht nachvollziehbar, dass der ihr Ende November 2003 mitgeteilte Entscheid des Ehegatten, sie definitiv zu verlassen, völlig unerwartet gekommen ist und damit als einschneidendes Ereignis den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft ausgelöst hat. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie nämlich schon vorher das Gefühl gehabt, dass ihr Mann das Interesse an ihr verloren hatte und auf Distanz gegangen war (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2007), bzw. geahnt, dass etwas nicht stimmte, weil ihr Ehemann seit ein paar Monaten durch seine beruflichen Verpflichtungen öfters abwesend gewesen war als sonst (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2008). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, stellt der geschilderte Sachverhalt das Ergebnis eines längeren Prozesses dar, der
C5678/2008 Seite 11 zeitlich vor der erleichterten Einbürgerung stattgefunden haben muss, weshalb der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden kann, dass die ehelichen Schwierigkeiten erst im Oktober/November 2003 aufgetreten sein sollten. Aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2003 um Erlass von Eheschutzmassnahmen ergibt sich nämlich, dass der ExEhemann ihr seit über einem halben Jahr keinen Unterhalt mehr bezahlt, seit längerer Zeit zu verschiedenen Damen aussereheliche Beziehungen unterhalten habe und ebenfalls seit längerer Zeit via Internet auf Partnersuche gewesen sei. Ferner soll er die Beschwerdeführerin massiv körperlich angegriffen und dabei auch verletzt haben. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass der Auszug des ExEhemannes aus der gemeinsamen Wohnung bzw. die von ihm geäusserte Absicht, die Wohnung zu verlassen, nicht den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft auslöste, sondern vielmehr den Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung darstellte. 8.3. Weder zugunsten noch zuungunsten der Beschwerdeführerin lässt sich etwas aus dem Umstand ableiten, dass sie unverzüglich in die Scheidung einwilligte, zumal sie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage – der ExEhemann soll seiner ehelichen Unterstützungspflicht nur mangelhaft nachgekommen sein – unter Druck stand. Dasselbe gilt in Bezug auf den Wechsel der ehelichen Wohnung (von Kloten nach Rümlang) im September 2003. Immerhin ist es unwahrscheinlich, dass die Ehegatten – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2007 geltend gemacht – zum damaligen Zeitpunkt noch den Wunsch hatten, Kinder zu bekommen; diesfalls wären sie nicht in eine Zweizimmerwohnung umgezogen. Nicht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt spricht sodann, dass sie zu keinem Zeitpunkt erotische Tätigkeiten ausgeübt haben will (vgl. Eingabe vom 30. Oktober 2007), obwohl ihre Tätigkeit als Cabarettänzerin an verschiedenen Orten in der Schweiz aktenkundig ist. 8.4. Dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung am 5. Oktober 2002 mehr als 14 Monate nach dem ihrer Meinung nach frühstmöglichen Zeitpunkt zugewartet habe, trifft ferner nicht zu. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Einreichung eines solchen Gesuchs nicht nur eine eheliche Gemeinschaft von drei Jahren mit einem Schweizer Bürger (Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) sondern auch eine Wohnsitzdauer von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz voraussetzt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG). Bei der Einreichung ihres Gesuchs wohnte sie seit 28. März 1998 ununterbrochen in der Schweiz.
C5678/2008 Seite 12 Hinzu kommen nachgewiesene Voraufenthalte in der Schweiz zwischen anfangs September 1996 bis Ende Februar 1998 von insgesamt neun Monaten. Somit konnte sie das Gesuch nicht vor Juli 2002 einreichen. Aus dem Einreichen des Gesuchs drei Monate nach dem frühstmöglichen Zeitpunkt kann mit Sicherheit nicht auf eine stabile und zukunftsgerichteten Ehe zum fraglichen Zeitpunkt geschlossen werden. 8.5. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der "Bürgerrechtsentzug" der Vorinstanz nach knapp fünfjährigem behördlichen Zuwarten stossend und unverhältnismässig sei, kann nicht gehört werden. Sie verkennt dabei offensichtlich, dass Art. 41 Abs. 1 BüG gemäss der bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS 1952 1087) der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art. 41 Abs. 1 bis BüG sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Erhöhte Anforderungen an die Nichtigerklärung, je später diese verfügt wird, lassen sich deshalb mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbaren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung erfüllen würde, ändert sich nichts. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung fällt nicht darunter (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2). 9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ex Ehemann keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Daran vermag auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Unterstützungsschreiben eines befreundetes Ehepaares nichts zu ändern. So enthält dieses Schreiben das Datum vom 12. August 2002 und wurde im April 2003, also drei Monate vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bei der Vorinstanz eingereicht. Bezüglich des massgeblichen Zeitpunktes hat es
C5678/2008 Seite 13 schon aus diesem Grund einen geringen Beweiswert. Zudem beschränken sich Aussagen Dritter über das Eheleben anderer Personen – wie auch im vorliegenden Fall – naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4723/2008 vom 30. November 2010 E. 9 mit Hinweis). Indem die Beschwerdeführerin in der mit dem ExEhemann gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14
C5678/2008 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 30. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K [...] zurück) – den Zivilstands und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherRudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: