B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5676/2024

Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Beschwerdelegitimation, Verfügungen der IVSTA vom 12. Juli 2024.

C-5676/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfol- gend: Stiftung FAR oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handels- registereintrag die Durchführung des zwischen den Stifterverbänden ge- samtarbeitsvertraglich vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeit- nehmende im Bauhauptgewerbe («GAV FAR»). Sie richtet nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen ausschliesslich folgende Leistun- gen aus: Überbrückungsrenten während höchstens fünf Jahren vor dem ordentlichen AHV-Alter, frühestens ab Beginn des Alters 60 bei freiwilligem Rücktritt aus dem Erwerbsleben sowie Leistungen an die Hinterlassenen eines Bezügers einer Überbrückungsrente bis zum Erreichen des ordentli- chen Rücktrittsalters gemäss AHV, die Erstattung von AHV-Beiträgen so- wie die Übernahme der Beiträge für die Altersgutschriften BVG an Bezüger von Überbrückungsrenten, Ersatzleistungen in Härtefällen an Personen zwischen 50 und 60 Jahren, die definitiv und unfreiwillig aus dem Bauge- werbe ausscheiden. Im Weiteren vertritt die Stiftung die Stifterverbände bei der gesamtarbeitsvertraglich vorgesehen «gemeinsamen Durchführung» im Sinne von Art. 357b OR (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 3; vgl. auch Art. 12 des Leistungs- und Beitragsreg- lements der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, nachfolgend: Reglement FAR [BVGer-act. 1 Beilage 5] sowie Art. 13 des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptge- werbe, nachfolgend: GAV FAR [BVGer-act. 1 Beilage 4]). Art. 2 Abs. 1 Reglement FAR hält zudem ausdrücklich fest, dass der flexible Altersrück- tritt im Bauhauptgewerbe eine von den staatlichen und privaten Vorsorge- einrichtungen getrennte gesamtschweizerische Institution ist, die unabhän- gig von und ergänzend zu anderen Sozialinstitutionen und Alterslösungen gegründet und geführt wird. Die Stiftung FAR erbringt demzufolge Leistun- gen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bzw. im ausserobligatori- schen Bereich (vgl. BGE 141 V 162 A.). B. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) sprach A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Verfügungen vom 12. Juli 2024 vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 eine ordent- liche Invalidenrente bei einer prozentualen Quote von 57 % sowie vom

  1. Januar 2024 bis 31. März 2024 eine solche bei einer prozentualen Quote von 62 % zu.

C-5676/2024 Seite 3 C. Gegen die Verfügungen vom 12. Juli 2024 erhob die Stiftung FAR mit Ein- gabe vom 11. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragte, es seien die Verfügungen aufzuheben und dem Ver- sicherten sei mit Wirkung ab 1. August 2023 durchgängig eine ganze Inva- lidenrente zuzusprechen, wobei von einer Rentenbefristung abzusehen sei (BVGer-act. 1). D. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Septem- ber 2024 aufgefordert, bis zum 23. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3’000.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 3. Oktober 2024 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 2.2 Adressat der Verfügungen vom 12. Juli 2024 ist der durch die B._______ vertretene Versicherte. Er selbst hat jedoch keine Beschwerde erhoben. 2.3 Die Stiftung FAR ist hingegen nicht Adressatin der angefochtenen Ver- fügungen. Denn die Verfügungen sind weder an sie adressiert noch wird sie im Verteiler erwähnt. Infolgedessen wurden die Verfügungen der Be- schwerdeführerin nicht formell eröffnet.

C-5676/2024 Seite 4 2.4 Nach der Rechtsprechung erfüllen Personen sowie grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Behörden, welche nicht Adressaten der Verfü- gung sind, die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches In- teresse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen. Bei der Beurtei- lung dieser Voraussetzung wird danach unterschieden, ob das Rechtsmit- tel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung ge- richtet ist (Drittbeschwerde «contra Adressat») oder ob es zu dessen Guns- ten erhoben werden soll (Drittbeschwerde «pro Adressat»; BGE 134 V 153 E. 5.1). 2.5 Im Fall einer Beschwerdeerhebung «contra Adressat» ist die hinrei- chende Beziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfech- tungswilligen Versicherungsträgers zu bejahen, wenn ihm gegenüber die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsbemessung Verbind- lichkeitswirkung entfaltet. Dies trifft zu für die Berufsvorsorgeeinrichtung gegenüber einer Rentenverfügung der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV; BGE 132 V 1; BGE 129 V 73), nicht dagegen im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 134 V 153 E. 5.2). 2.5.1 Festlegungen der Invalidenversicherung über Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich (vgl. nebst Art. 23 Bst. a BVG auch Art. 24a und Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Bindungswirkung besteht jedenfalls im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge; im weitergehenden insoweit, wie das Vorsorgereglement ausdrücklich oder mit Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversiche- rung. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist. Die IV-rechtliche Betrachtungs- weise darf sodann «aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten» (be- zogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses) nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Zudem muss die konkrete Fragestellung für die Be- urteilung der IV-Rentenberechtigung entscheidend gewesen sein (Urteil des BGer 9C_381/2022 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.5.2 Vorliegend zielt die Beschwerde auf die (Weiter-)Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab und erfolgt daher zugunsten des Versicherten als Verfügungsadressaten. Insofern ist die Konstellation der Drittbeschwerde «contra Adressat» nicht einschlägig. Im Übrigen wäre die Bindungswirkung

C-5676/2024 Seite 5 der angefochtenen Verfügungen der IVSTA im Verhältnis zur Stiftung FAR ohnehin zu verneinen. So wurde die Stiftung FAR soweit ersichtlich nicht in das IV-Verfahren einbezogen und die Verfügungen vom 12. Juli 2024 wurden ihr auch nicht formell eröffnet. Des Weiteren unterscheidet sich der Leistungsbereich der Stiftung FAR von demjenigen der Invalidenversiche- rung. So richtet die Stiftung FAR keine Invalidenrenten aus. Entsprechend knüpfen ihre Leistungen nicht an einen Gesundheitsschaden bzw. eine In- validität an. Die Beurteilung der IVSTA über die Invalidenrentenberechti- gung hat demzufolge mangels übereinstimmender Anspruchsvorausset- zungen keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der der Stiftung FAR über ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem GAV FAR, welcher ausschliesslich die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Stiftung FAR regelt. Die Invalidenversicherung fällt dagegen nicht in den Geltungsbereich des GAV FAR (vgl. BGE 141 V 162 E. 4.3.1). 2.6 Eine Legitimation Dritter zur Anfechtung «pro Adressat» kommt, wenn der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, ausserhalb förm- licher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn sie ein selbstständi- ges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (BGE 134 V 153 E. 5.3). 2.6.1 Nach der Rechtsprechung werden die Legitimationsvoraussetzun- gen ohne weiteres bejaht, wenn der einen Anspruch verneinende Ent- scheid des verfügenden Versicherers unmittelbar die prinzipielle Leistungs- pflicht des anfechtungswilligen Trägers begründet (vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.1). Die Stiftung FAR richtet insbesondere Überbrückungsrenten im Fall der vorzeitigen Pensionierung aus und knüpft entsprechend am Alter an. Demgegenüber deckt die Invalidenversicherung das Risiko der Invali- dität ab. Aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte zeitigt der Entscheid der Invalidenversicherung – wie bereits erwähnt – keine unmit- telbaren Auswirkungen auf die grundsätzliche Leistungspflicht der Stiftung FAR. Mit anderen Worten begründet die Leistungsverweigerung der Inva- lidenversicherung keine prinzipielle Leistungspflicht der Stiftung FAR. Diese entscheidet über ihre grundsätzliche Leistungspflicht allein gestützt auf die Anspruchsvoraussetzungen gemäss GAV FAR sowie das Regle- ment FAR. 2.6.2 Falls sich der anzufechtende Entscheid nicht auf die grundsätzliche Leistungspflicht eines Dritten auswirkt, diese jedoch in quantitativer Hin- sicht beeinflusst, ist für die Rechtsmittellegitimation über das daraus

C-5676/2024 Seite 6 resultierende wirtschaftliche Interesse hinaus erforderlich, dass dem Drit- ten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 153 E. 5.3.2). 2.6.2.1 Die Stiftung FAR mag insofern ein wirtschaftliches Interesse an der Fortzahlung der Invalidenrente haben, als sie ihre Leistungen gegebenen- falls kürzen darf (vgl. Art. 18 Abs. 2 Reglement FAR), dies allein genügt für die Beschwerdelegitimation aber nicht. Erforderlich ist zudem die Entste- hung eines unmittelbaren Nachteils. 2.6.2.2 Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdebefugnis des Privat- versicherers gegen die Leistungen verweigernde Verfügung der obligatori- schen Unfallversicherung. Es erwog, der Umstand, dass der Privatversi- cherer durch einen Entscheid anderen Inhalts in die Lage versetzt würde, seine Leistungen zu kürzen, stelle lediglich eine Reflexwirkung der an die versicherte Person gerichteten Verfügung des Unfallversicherers dar (BGE 130 V 560 E. 3.5 m.H. auf BGE 125 V 339 E. 4d). In BGE 134 V 153 wurde zudem ausgeführt, die Möglichkeit zur Leistungskürzung ergebe sich für einen Privatversicherer nicht unmittelbar aus der Verfügung in Ver- bindung mit Gesetz und Verordnung, sondern aus der konkreten Vereinba- rung über Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Leistungspflicht (E. 5.5). 2.6.2.3 Dies trifft auch im Fall der im ausserobligatorischen Bereich agie- renden Stiftung FAR zu, deren Möglichkeit zur allfälligen Leistungskürzung sich aus ihrem Reglement ergibt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Reglement FAR). Die vorliegend angefochtenen Verfügungen begründen weder eine Leistungs- pflicht der Stiftung FAR noch verwehren sie ihr die selbständige Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen gemäss GAV FAR und Reglement FAR. Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Stiftung FAR (vgl. Art. 13 Reglement FAR) stimmen denn auch in keiner Weise mit denjeni- gen für Leistungen der Invalidenversicherungen (vgl. Art. 28 IVG) überein. Analog einem Privatversicherer, welcher seine Leistungen um diejenigen der obligatorischen Unfallversicherung kürzen könnte, fehlt es der Stiftung FAR an einem schutzwürdigen Interesse, denn der ihr möglicherweise er- wachsende Nachteil ergibt sich nicht unmittelbar aus den angefochtenen Verfügungen, sondern stellt eine blosse Reflexwirkung dar. 2.6.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der Stiftung FAR den im Bauhauptgewerbe tätigen Arbeitnehmern vorbehalten ist (vgl. Art. 2 f. GAV FAR zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich),

C-5676/2024 Seite 7 womit ein enger Zusammenhang zum konkreten Arbeitsverhältnis besteht. Demgegenüber ist die Eidgenössische Invalidenversicherung als Versiche- rung für die gesamte Bevölkerung konzipiert (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG) und vom Bestehen eines Anstellungsverhältnisses unabhängig. Sie wurde einzig im Interesse der versicherten Personen geschaffen und dient nicht dem Zweck die Arbeitgeberin von irgendwelchen rechtlichen Ver- pflichtungen – oder im vorliegenden Fall die Stiftung FAR von ihrer allfälli- gen Leistungspflicht im ausserobligatorischen und nicht die Invalidität be- treffenden Leistungsbereich – zu entlasten (vgl. BGE 130 V 560 E. 4.1). 2.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdelegitimation der Stif- tung FAR zu vereinen ist. Das Rechtsmittel erweist sich folglich als offen- sichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3. 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwie- rigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a VGKE). Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Rest- betrag von Fr. 2'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

C-5676/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2’000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-5676/2024 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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31.10.2024
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25.03.2026