B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5655/2015
Urteil vom 22. Juni 2017 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A., RS-X., vertreten durch Dusan Repajic, Nidelbadstrasse 86, 8038 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 7. August 2015.
C-5655/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 5. März 1965, serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, arbeitete von 1996 bis 2002 als Hilfspfleger in der Schweiz und leistete dabei während 69 Mo- naten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 70). Nachdem therapieresis- tente Rückenschmerzen auftraten, erfolgten zwei Einweisungen ins B._______ (Juli/August 2001, Mai 2002 [doc. 7 S. 2]). Vereinzelte Arbeits- versuche wurden nach kurzer Zeit abgebrochen (doc. 7 S. 1). Die Arbeit- geberin kündigte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Krankenlohnleis- tungen per 31. Juli 2002 wegen 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit (doc. 6 S. 1). B. Am 31. Juli 2002 stellte der Beschwerdeführer aufgrund von multiplen Be- schwerden im Rückenbereich bei der IV-Stelle Zürich ein Rentengesuch (doc. 13 S. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch ab mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit sei zwar nicht mehr zumutbar, hingegen seien eine leichte bis mittelschwere Tätig- keit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg und Arbeiten mit ergonomisch günstiger Körperhaltung ganztags zumutbar. Nach einem Einkommensvergleich hielt die IV-Stelle Zürich einen Invaliditätsgrad von 11% fest (doc. 14). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 wies die IV-Stelle Zürich eine dagegen gerichtete Einsprache ab (doc. 25). Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. In seinem Urteil vom 30. November 2004 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 18% fest und wies die Beschwerde ab (doc. 28). C. C.a Nach seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2009 stellte der Be- schwerdeführer am 9. Mai 2013 ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (doc. 39). Der Gutachter des serbischen Versicherungsträ- gers (Dr. C._______, Facharzt für allgemeine Chirurgie) diagnostizierte am
C-5655/2015 Seite 3 der Beschwerdeführer das Anmeldeformular YU/CH 4 aus, welches am 24. September 2013 bei der Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz) eintraf (doc. 44). C.b In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV bestätigte der IV-Arzt, Dr. D._______ (Fach- arzt für Allgemeinmedizin FMH), aufgrund einer Larynxtumorerkrankung im Jahr 2012 sei glaubhaft, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (doc. 57). Er stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. C._______ und auf etliche medizinische Be- richte aus Serbien (doc. 48-55). C.c Nach erfolgten Abklärungen in persönlicher Hinsicht (Fragebogen für die Versicherten [doc. 59 S. 1-2], Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten [doc. 59 S. 5-8]) und in medizinischer Hinsicht (doc. 61-69), hielt die Vorinstanz am 12. Februar 2014 u. a. fest, der Beschwerdeführer habe letztmals 2007 an einer Arbeitsvermittlung durch die IV teilgenom- men; diese sei abgebrochen worden, weil er darin keinen Sinn gesehen habe. Vor 2007 habe er sich mindestens 2 Jahre nicht mehr beworben, im Juli 2009 sei er dann nach Serbien zurückgekehrt. Nach seiner Ausreise nach Serbien habe er keine Versicherungszeiten. Somit sei bei der Berech- nung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode anwendbar (doc. 70 S. 2). C.d Am 16. April 2014 (doc. 71) diagnostizierte die Onkologin des medizi- nischen Dienstes der IV-Stelle (Dr. E._______) aufgrund der medizinischen Akten einen Kehlkopfkrebs (C32), einen Status nach laringectomiam parti- alis vom 16. Januar 2013, einen Status nach irridationem postoperativa sowie eine Neurosis (F32). Der Lokalbefund sei regelrecht. Es beständen laut Bericht des Spitalzentrums vom 5. September 2013 weder Rezidive noch Metastasen. Der Beschwerdeführer leide an Abgespanntheit, habe innert fünf Monaten 5-10 Kilo an Gewicht verloren, habe Schmerzen, Tro- ckenheit im Hals und erschwertes Schlucken. Damit festgestellt werden könne, ob die Krankheitssymptome dauerhaft nachgelassen hätten, seien aktuelle medizinische Unterlagen einzuholen. Nach deren Eingang (doc. 74 f., 79, 82, 86 f., 89-91 ) stellte die Onkologin in ihrer ergänzenden Stel- lungnahme vom 15. Januar 2015 fest, der Versicherte sei aus somatischer Sicht vom 10. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 für Arbeiten im Haushalt zu 60% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. Juli 2013 nur noch zu 20%. Nur schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten oberhalb der Schultern seien schwierig. Es sei eine vollständige Remission erfolgt. Zur Abklärung der
C-5655/2015 Seite 4 psychiatrischen Pathologie sei ergänzend eine Stellungnahme eines Psy- chiaters einzuholen (doc. 93). C.e Der Psychiater der IV-Stelle, Dr. F., diagnostizierte am 17. Februar 2015 (doc. 96) aufgrund dreier Arztberichte, u.a. zweier Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. G., eine rezidivierende de- pressive Störung mit aktuell mittelschwerer Episode (F33.1). Um sich zur Arbeitsunfähigkeit äussern zu können, sei ein weiterer Bericht aus psychi- atrischer Sicht einzuholen. Nach Eingang zweier weiterer Berichte der be- handelnden Psychiaterin vom 19. März 2015 und vom 28. April 2015 [doc. 104, 105]) stellte Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (doc. 107) eine rezidivierende depressive Störung (F33.1-2) mit aktuell mittlerer bis schwerer Episode fest. Aus somatischer Sicht betrage die Ar- beitsunfähigkeit 20%, seit Juli 2014 beständen psychiatrische Einschrän- kungen, welche sich verstärkt hätten. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum des Berichts von Dr. G._______ vom 30. September 2014 (doc. 91) 43%, auch wenn in soma- tischer Sicht eine Verbesserung vorliege. C.f Nach dem Vorbescheid vom 5. Juni 2015 (doc. 108) und der Einspra- che des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 (doc. 109) wies die Vorinstanz das Rentengesuch mit Verfügung vom 7. August 2015 (doc. 110) ab. Der Invaliditätsgrad von 43% gebe kein Recht auf eine Rente. D. D.a In der Beschwerde vom 14. September 2015 (Beschwerdeakten [B- act.] 1) stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dusan Repajic, fol- gende Hauptanträge:
C-5655/2015 Seite 5 Als Begründung in der Hauptsache führte er im Wesentlichen aus, die Be- schwerden (Rückenbeschwerden, chronische Kopfschmerzen, Unterge- wicht und Mangelernährung, Kehlkopfkrebs, Schilddrüsenkrebs und Hypo- thyreose (Schildrüsenunterfunktion), Depression und Angstzustände und neu eine Hörschwäche sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit) seien viel schwerer, als von der Vorinstanz angenommen. Dabei verwies er auf die entsprechenden medizinischen Unterlagen aus Serbien. Zudem sei er seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Eine Anrechnung der Tätigkeiten seiner Frau auf die Invalidität sei nicht zulässig. D.b Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 wies das Bundes- verwaltungsgericht das Gesuch um allfällige Beschwerdeverbesserung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 2), welcher am 28. September 2015 beim Bundes- verwaltungsgericht eintraf (B-act. 4). D.c Am 9. Oktober 2015 (B-act. 5) nahm die Vorinstanz zum Antrag auf sofortige Ausrichtung von Kinderrenten Stellung. Sie verwies auf den ak- zessorischen Charakter der Kinderrente und beantragte dessen Abwei- sung. D.d In seinem Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den akzessorischen Charakter der Kinderren- ten und lehnte den Antrag ab. Ein solcher Anspruch könne im Rahmen ei- ner vorsorglichen Massnahme nicht entstehen, zumal der Rentenanspruch im angefochtenen Entscheid verneint worden sei (B-act. 6). D.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2015 (B-act. 9) führte die Vorinstanz aus, es bestehe keine Bindung der schweizerischen Invaliden- versicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen anderer Behörden und Ärzte. Die IV-Ärzte hätten sich bereits im Abklärungsverfahren eingehend mit den medizinischen Akten auseinan- dergesetzt. Die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten medizi- nischen Unterlagen habe die Onkologin der IV-Stelle geprüft und sei mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 (B-act. 9 Beilage 3) zum Schluss gelangt, dass keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, wel- che eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegten. Es bleibe somit bei der Würdigung der vollständigen Remission der Krebserkrankung und dem Betätigungsvergleich, wonach der Beschwerdeführer im Haushalt
C-5655/2015 Seite 6 zu 22% (ab 1. Juli 2013) und zu 43% (ab 30. September 201) arbeitsunfä- hig sei. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. Die im Beschwerdever- fahren eingereichte Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ (doc. 104, 105) seien schon vorher aktenkundig gewesen und gewürdigt worden. Da von einer zusätzlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, sei von ei- ner solchen abzusehen. D.f In der Replik vom 5. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente neu bereits ab dem 10. Januar 2013 (B-act. 11 S. 5). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C._______ vom 1. Juli 2013 (doc. 40) weise ab dem 28. Juni 2013 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80% aus. Dessen Beweiskraft sei sehr hoch, da es von einer staatlichen Behörde in Auftrag gegeben worden sei. Die Vorinstanz dagegen habe den Beschwerdeführer nicht selber untersucht und nur ein Aktengutachten erstellen lassen. Richtig sei zwar, dass eine vollständige Remission der Krebserkrankung vorliege; dies bedeute aber nicht automatisch den Ausschluss eines Schadens, wie dies die IV-Onko- login interpretiere. In den Kontrollberichten seien weitere Veränderungen festgestellt worden, welche aber aufgrund der Grösse vorerst nicht zu be- handeln seien. Am 17. Juli 2014 habe dann aber ein Teil der Schilddrüse entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer leide zudem nach wie vor unter erheblichen Beschwerden im Halsbereich; Reinigungsarbeiten im Haus (Staub) lösten heftige Hustenreize aus. Das neue Gutachten der Psy- chiaterin Dr. G._______ vom 24. Oktober 2015 (recte: 14. Oktober 2015 [B-act. 11 Beilage 2]) bestätige eine 90% bis100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen seines bisherigen Betätigungsfeldes in Folge einer rezidi- ven depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psycho- tische Symptome (F33.2). Es bestehe auch eine eingeschränkte Beweg- lichkeit der rechten Schulter, welche vor der ersten Operation noch nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer leide auch an einer Spondylose C5/C6. Aufgrund der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen sei mit ho- her Sicherheit festgestellt worden, dass der Versicherte seit dem 10. Ja- nuar 2013 unter Einbezug der somatischen und psychischen Einschrän- kungen zu 80-100% arbeitsunfähig sei. D.g In ihrer Duplik vom 4. Februar 2016 (B-act. 13) verwies die Vorinstanz auf eine weitere ergänzende Stellungnahme der IV-Onkologin vom 27. Ja- nuar 2016. Sie bestätigte darin eine Arbeitsunfähigkeit von 43% aus psy-
C-5655/2015 Seite 7 chiatrischer Sicht und ergänzte, laut allen Arztberichten sei der Beschwer- deführer ab 6 Monate seit der Operation in gutem Zustand und es würden keine Anomalien beschrieben. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, weshalb der psychiatrische Fachbericht vom 11. November 2015 (B-act. 9 Beilage 1) seine Aktualität behalte. D.h In der Triplik vom 14. März 2016 (B-act. 15) hielt der Beschwerdeführer am replikweise gestellten Antrag fest und kritisierte den Inhalt des Akten- gutachtens der Onkologin der IV-Stelle und die Tatsache, dass sie als On- kologin auch in psychiatrischer Hinsicht Stellung genommen habe. Das Ak- tengutachten sei widersprüchlich und nicht schlüssig; zwar räume es ein, dass bei einem Einkommensvergleich nach der gemischten Methode ein höherer Invaliditätsgrad resultieren würde, negiere aber in der Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 faktisch einen Körperschaden. Trotz ihren Feststellungen vom 27. Januar 2016, wonach doch ein erheblicher Körper- schaden existiere, halte sie zu Unrecht an ihren Schlussfolgerungen vom 15. Januar 2015 fest. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht habe; das bedeute aber nicht, dass ein nachweislich bestehender Körper- schaden einfach geleugnet werden dürfe. Es hätte geprüft werden müssen, welcher Anteil der Reduktion des Invaliditätsgrades auf die Schadenmin- derungspflicht entfalle, was hier nicht geschehen sei. Es sei nicht verständ- lich, wie ein Invaliditätsgrad von 0% (in somatischer Hinsicht) zustande komme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht vollständig nachgekommen sei (die Ehe- frau habe beinahe sämtliche Aufgaben im Haushalt übernommen und ihre Erwerbstätigkeit reduziert), müsse ihm ein gleich grosser Invaliditätsgrad attestiert werden wie bei einem Einkommensvergleich nach der allgemei- nen Methode. Auf Seite 3 der Triplik listete er die nach ihm fehlerhaften Feststellungen der IV-Onkologin auf. Auch die Aussage der Vorinstanz, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen Sachverhalte vorlägen, sei nicht zutreffend. Zusammen mit der Rep- lik vom 5. Januar 2016 sei nämlich das neue Gutachten von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 eingereicht worden; dieses habe am 11. November 2015 anlässlich der letzten Stellungnahme des IV-Psychiaters noch nicht vorgelegen und habe dort auch noch nicht gewürdigt werden können. Darin werde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (F33.2) bescheinigt. Das Krankheitsbild habe sich von einer mit- telgradigen zu einer schweren Depression entwickelt, was Dr. F._______
C-5655/2015 Seite 8 am 17. Februar 2015 selber prognostiziert habe. Da neu eine schwere De- pression vorliege, müsse der IV-Grad höher als 43% sein, da die IV bereits bei einer mittelgradigen Depression einen IV-Grad von 43% festgestellt habe. Es sei unverständlich, warum die Vorinstanz keinen psychiatrischen Fachbericht eingeholt habe. D.i In ihrer Quadruplik vom 29. April 2016 (B-act. 19) hielt die Vorinstanz fest, dass in der Triplik aus onkologischer Sicht wiederum keine neuen Sachverhaltselemente genannt worden seien. Die angeblichen Widersprü- che in der somatischen Beurteilung seien von der Onkologin in ihrer Stel- lungnahme vom 27. Januar 2016 gewürdigt worden. Aus psychiatrischer Sicht verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme des IV-Psychiaters Dr. H._______ vom 18. April 2016, welcher – auch nach Prüfung des neu ein- gegangenen psychiatrischen Berichts vom 3. März 2016 – ebenfalls keine neuen, objektiv erschwerenden Tatsachen habe erkennen können, so dass am 43-prozentigen Invaliditätsgrad im Haushalt festzuhalten sei. D.j In der Quintuplik vom 8. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführer den gestellten Antrag, verwies auf die hohe Beweiskraft des Gutachtens von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015, ergänzte die Begründung und reichte weitere medizinische Unterlagen ein (B-act. 21). Die Vorinstanz halte krampfhaft an der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 11. Novem- ber 2015 fest; dort habe jedoch der Bericht von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015, welcher eine ausschliesslich schwere Depression bestätige, noch nicht vorgelegen. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Juni 2016 (B- act. 23) wies der Beschwerdeführer auf vier in der Quintuplik enthaltene Datumsfehler hin. D.k In der Schlussbemerkung vom 10. August 2016 (B-act. 27) hielt die Vorinstanz nach einer Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. I._______ (Allge- meinmedizinerin) vom 12. Juli 2016 nach ergänzender Prüfung zweier Arztberichte vom 24. März 2016 und vom 2. Juni 2016 (B-act. 33 S. 8, 9) fest, sie enthielten keine neuen Sachverhaltselemente, so dass es bei den bisherigen Schlussfolgerungen bleibe. Einzig der Betätigungsvergleich habe angesichts der drei Kinder eine leichte Änderung erfahren und be- trage neu 44%, was ebenfalls keinen Anspruch auf Rente begründe. D.l Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 (B-act. 28) sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkun- gen der Vorinstanz zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
C-5655/2015 Seite 9 E. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 5 VwVG (SR 172.021) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So- zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs- abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
C-5655/2015 Seite 10 bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs- abkommens). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. August 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit- gegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_ 101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung vorgebracht werden und in einem engen Sachzu- sammenhang mit dem streitigen Leistungsanspruch stehen, sind daher zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlasses zulassen (Urteil des BVGer C-3733/2014 vom 16. November 2015 E. 2.2). 2.3 Vorliegend sind Leistungsansprüche ab dem 10. Januar 2013 streitig. Deshalb sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung ge- mäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]), ebenso die Bestimmungen des ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei- ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
C-5655/2015 Seite 11 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der- jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). 2.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu- stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Per- son bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen versicherten Personen die persönlichen, familiären, so- zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3; BGE 133 V 477 E. 6.3; BGE 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.6 Bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich der
C-5655/2015 Seite 12 Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob der Versi- cherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 2.7 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der In- validität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haus- halt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übli- che Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 2.8 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumut- bare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Schadenminderungspflicht). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal- tung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidi- tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände- rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 4. 4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
C-5655/2015 Seite 13 des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 4.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür- digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be- weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
C-5655/2015 Seite 14 4.6 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtli- cher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da da- von auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati- enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prak- tizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.7 Aufgabe des medizinischen Dienst der IVSTA (wie auch des regiona- len ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel- lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn – wie vorliegend – keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini- schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan- delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin- nen und Ärzte (Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil BVGer C-5221/2009 vom 6. Februar 2012 E. 4.2.2 f.). 4.8 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes müssen den allge- meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 5.4) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersu- chungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medi- zinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Ak- tengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des me-
C-5655/2015 Seite 15 dizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den neuen Rentenantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Da er nicht – wie im erstma- ligen Verfahren – Rückenschmerzen als Hauptursache für gesundheitliche Einschränkungen geltend macht, sondern seine Krebserkrankung und die damit verbundene psychische Beeinträchtigung, kann auf eine ausführli- che Darlegung der ursprünglichen medizinischen Unterlagen – vorderhand und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs – verzichtet werden. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf nachfolgende Aktengutachten der IV-Ärzte. – Dr. D._______ (Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) hielt am 2. De- zember 2013 – nach Eingang etlicher Unterlagen aus Serbien (doc. 40–55) – eine Larynxtumorerkrankung am 26. Dezember 2012 fest, welche anfangs 2013 eine Neckdissection und anschliessende Radio- therapie erfordert habe. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes riet er, einen neuen onkologischen und ORL-Verlaufsbericht anzufor- dern, und zum Beizug der Onkologin der IV-Stelle (doc. 57). – Stellungnahme von Dr. E._______ (Fachärztin für Onkologie und Hä- matologie FMH) vom 16. April 2014 nach Eingang weiterer medizini- scher Unterlagen aus Serbien. Sie bestätigte die Diagnose eines Kehl- kopfkrebses (Neoplasma malignum laryngis [C32]). Am 16. Januar 2013 sei eine partial horizontale, supraglottische Laryngektomie durch- geführt worden. Die Behandlung sei mit einer postoperativen Radiothe- rapie im onkologischen Zentrum in X._______ fortgesetzt worden. Die eingereichten Kontrollberichte vom 5. September und 5. Dezember 2013 (Dr. J._______, Facharzt für Otorhinolaryngologie) bestätigten die Absenz von Rezidiven und Metastasen. Im letzteren werde zudem eine „Neurosis“ (C32) bestätigt. Der Versicherte leide über Ange- spanntheit, Nervosität, Misslaune und schlechten Schlaf. Der Neuro-
C-5655/2015 Seite 16 loge (Dr. K.) erwähne am 16. Januar 2014 zudem „des symp- tomes pluri-étagés“. Sie schlug vor, neue medizinische Berichte einzu- holen, um sicherzustellen, dass eine vollständige Remission vorliege, und anschliessend den Psychiater der IV-Stelle beizuziehen (doc. 71). – Am 17. Juli 2014 stellte die Onkologin fest, der neu eingegangene Arzt- bericht vom 29. April 2014 erwähne ein „Adenom de la thyroide“. Er erlaube jedoch keine weiteren Schlussfolgerungen (doc. 77) – Nach Eingang zusätzlicher medizinischer Unterlagen aus Serbien (doc. 79-87) diagnostizierte die IV-Onkologin am 15. Januar 2015 (doc. 93) ein Larynxkarzinom, welches mit einer partiellen Laryngektomie am 10. Januar 2013 konservativ behandelt worden sei, mit anschliessender Radiotherapie und einer vollständigen Remission. Es bestände also kein Tracheostoma (künstlicher Zugang zur Luftröhre) und die funktio- nellen Einschränkungen seien klein. Anschliessende Arztberichte hät- ten weder Rezidive noch Metastasen aufgezeigt. Die Entfernung eines Schilddrüsenadenoms zeitige keine Konsequenzen. Einzig schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten über den Schultern seine schwierig gewor- den. Aus somatischer Sicht bestehe keine lang andauernde Arbeitsun- fähigkeit. Der Versicherte sei vom 10. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 im Haushalt zu 60% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. Juli 2013 zu 20%. Eine psychiatrische Stellungnahme sei wünschbar (doc. 93). Ihre Berechnung des Invaliditätsgrades im Haushalt gemäss den Vorgaben des BSV in seinem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ergab einen IV-Grad aus somati- schen Gründen von 22%. – Der IV-Arzt Dr. F. (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diag- nostizierte am 17. Februar 2015 gestützt auf den Bericht der Invaliden- kommission Belgrad vom 27. Juni 2013 und den Bericht der behan- delnden Psychologin (Dr. G._______) vom 30. September 2014 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (F33.1), sowie ein Larynxkarzinom. Der Versicherte leide seit Juli 2014 an einer zweiten mittelschweren Episode im Rahmen der im Januar 2013 festgestellten rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschrei- bungen im Bericht vom September 2014 liessen auf eine 100-prozen- tige Arbeitsunfähigkeit schliessen. Um eine Schlussfolgerung zur Ar- beitsunfähigkeit und zur Entwicklung der aktuellen depressiven Epi- sode aus psychiatrischer Sicht machen zu können, benötige es weitere
C-5655/2015 Seite 17 medizinische Unterlagen. Es liege eine somatische Komorbidität vor (doc. 96). – Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen aus Serbien (doc. 101-105) hielt Dr. F._______ am 2. Juni 2015, v.a. gestützt auf die bei- den Berichte der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2015 und vom 28. April 2015, eine rezidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelschweren bis schweren Episode (F33.1-2) sowie ein voll remittiertes Larynxkarzinom fest (doc. 107). Der Beschwerdeführer sei – nach erfolgter Berechnung gemäss dem BSV-Kreisschreiben – im Haushalt ab dem 1. Juli 2013 zu 20% und ab dem Datum des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 30. September 2014 zu 43% ar- beitsunfähig. – Die Onkologin hielt am 3. November 2015 fest, aus den beschwerde- weise eingereichten Unterlagen hätten sich keine Sachverhaltsele- mente ergeben, welche eine andere Schlussfolgerung zuliessen. Sie schliesse sich der Beurteilung von Dr. F._______ an; der Versicherte sei ab dem 1. Juli 2013 zu 22% im Haushalt arbeitsunfähig, ab dem Datum des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 30. September 2014 zu 43% (B-act. 9 Beilage 2). – Der Psychiater hielt am 11. November 2015 fest, die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen hätten ihm schon bei seiner letzten Stellung- nahme zur Verfügung gestanden. Er halte an seinen Ausführungen vom 2. Juni 2015 fest (doc. 107, B-act. 9 Beilage 1). – Am 27. Januar 2016 nahm Dr. E._______ zur Replik Stellung. Nach erfolgter Behandlung hätten sich zwar Begleitbeschwerden eingestellt, diese seien aber nach dem Bericht vom 10. Dezember 2013 nicht mehr beschrieben worden. Lediglich schwere Arbeiten und wiederholte Tä- tigkeiten über Kopf seien nicht mehr möglich, deshalb werde die Ar- beitsunfähigkeit im Haushalt mit 22% bemessen. Die nachträglich er- folgte Teilentfernung der Schilddrüse (Thyriodectomie) führe ebenfalls nicht zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit. Ab sechs Monaten nach der ursprünglichen Operation sei in allen Berichten in somatischer Hin- sicht ein guter Allgemeinzustand beschrieben worden. Die Onkologin bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit in somatischer und psychiatrischer Hinsicht von 43% (B-act. 13 Beilage 1).
C-5655/2015 Seite 18 – Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) nahm am 18. April 2016 zu den triplikweise eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung. Er bestätigte, dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode anzuwenden sei. Der Invaliditätsgrad im Haushalt betrage 43%. Der Bericht von Dr. G._______ vom 3. März 2016 beschreibe eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer Episode ohne psychotische Symptome. Die neuen Unterla- gen böten keinen Anlass für eine Anpassung der bisherigen medizini- schen Beurteilungen von Dr. E._______ und Dr. F._______ (B-act. 19 Beilage 1). – Dr. I., Allgemeinmedizinerin der IV-Stelle, nahm am 12. Juli 2016 Stellung. Sie bestätigte die bisherigen Beurteilungen und Schlussfolgerungen der IV-Ärzte und wies darauf hin, dass die neu ein- gereichten Unterlagen (Berichte vom 24. März 2016 und vom 2. Juni 2016) keinen Anlass für eine andere Beurteilung böten (B-act. 27 Bei- lage 1). Sie modifizierte lediglich die Berechnung des Invaliditätsgrades von 42% auf 44% mit dem Hinweis, die Familie habe 3 Kinder. 5.2 In den Stellungnahmen bzw. Aktengutachten der IV-Ärzte wird zu- nächst plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2013 wegen eines Kehlkopfkrebses operiert und im Juli 2014 eine Teilentfernung der Schilddrüse vorgenommen werden musste. Beides wird in den umfang- reichen medizinischen Unterlagen aus Serbien bestätigt und vom Be- schwerdeführer nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer aufgrund des Krebsleidens zwei Mal unter einer depressi- ven Störung litt. Dies wird von den medizinischen Unterlagen aus Serbien, insbesondere denjenigen von Dr. G., ebenfalls bestätigt (doc. 67 [mit der Diagnose Neurose], doc. 91, 104, 105). 5.3 Die Aktengutachten der IV-Onkologin Dr. E._______ (doc. 71, 77, 93, B-act. 9 Beilage 3, B-act. 13 Beilage 1) sind in Bezug auf die somatischen bzw. krebsbedingten Einschränkungen insgesamt von guter Qualität. Sie weist die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung der krebsbedingten Folgen und Einschränkungen auf. Sie stützt sich auf die wichtigsten Unterlagen und geht jeweils auf die neu eingereichten medizi- nischen Unterlagen aus Serbien sowie auf die Argumente des Beschwer- deführers ein. Ihre Schlussfolgerung, die somatischen Einschränkungen führten zu einer 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt, sind nach- vollziehbar und plausibel. Eine Berechnung gemäss den Vorgaben des BSV, welche einen IV-Grad von 22% ergab, liegt vor (doc. 93 S. 3).
C-5655/2015 Seite 19 5.4 5.4.1 Die Aktengutachten des IV-Psychiaters Dr. F._______ (doc. 96, 107, B-act. 9 Beilage 1), welcher ebenfalls über die notwendigen Qualifikationen verfügt, stützen sich ebenfalls auf die wichtigsten Unterlagen und nehmen zu den jeweils neu eingereichten medizinischen Berichten aus Serbien Stellung. Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei ab Datum des Arztberichts der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 30. Sep- tember 2014 aufgrund seiner psychiatrischen Einschränkungen im Haus- halt zu 43% arbeitsunfähig (vgl. doc. 107 S. 2, 5), erscheint ebenfalls plau- sibel und nachvollziehbar. 5.4.2 In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (doc. 107) stellt der IV- Psychiater eine rezidivierende Depression bei mittelschwerer bis schwerer Episode fest (F33.1 oder 2 [S. 1]). Ab dem 1. Juli 2013 habe sich eine de- pressive Störung etabliert, welche bis zum Juli 2014 progressiv zugenom- men und eine 43-prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zur Folge ge- habt habe, auch wenn in somatischer Sicht eine Besserung eingetreten sei (S. 2). Hier wird nicht begründet, warum eine Besserung in somatischer Sicht eingetreten sein soll und worauf sich diese Beurteilung stützt. Laut seiner Stellungnahme (S. 2 oben) geht er nach wie vor einer 20-prozenti- gen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht aus. Die beiden Aussagen widersprechen sich. Er legt auch nicht dar, ob und inwieweit er die beste- hende 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postoperativen Fol- geerscheinungen in seiner Berechnung der 43-prozentigen Arbeitsunfähig- keit aus psychiatrischer Sicht (S. 2, S. 5) berücksichtigt hat. Er hält auch nicht ausdrücklich fest, dass keine postoperativen Folgeerscheinungen mehr vorliegen würden; er wäre als Onkologe dazu – allein – auch nicht befähigt. Deshalb ist seine Berechnung der Arbeitsunfähigkeit, konkret das Zusammenspiel zwischen somatischen und psychiatrischen Einschrän- kungen, nicht vollständig nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier bereits eine leicht modifizierte Berechnungsweise zu einem ren- tenanspruchsbildenden Invaliditätsgrad von 50% führen könnte. 5.4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung (B-act. 9 Beilage 3) wird die Be- rechnung des IV-Psychiaters von der IV-Onkologin übernommen. Sie be- stätigt eine bestehende Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 22% bzw. 20%. Auch sie legt nicht dar, wie sich diese auf den Gesamtinvalidi- tätsgrad auswirkt bzw. ob die somatischen Einschränkungen von den psy- chiatrischen Einschränkungen (völlig) überlagert werden. In ihrer Stellung-
C-5655/2015 Seite 20 nahme vom 27. Januar 2016 bestätigt sie eine Arbeitsunfähigkeit „globale- ment c.a.d. d’un point de vue somatique et psychique“; auch diese Aussage bringt keine Klarheit. Eine Besprechung zwischen dem IV-Psychiater und der IV-Onkologin hat laut Akten nicht stattgefunden. Insgesamt kann also die Berechnungsweise des Invaliditätsgrades, konkret das Zusammenspiel zwischen somatischen und psychiatrischen Einschränkungen, nicht nach- vollzogen werden. 5.4.4 Ebenfalls keine Klärung bringen die Stellungnahmen von Dr. H._______ (B-act. 19 Beilage 1) und von Dr. I._______ (B-act 27 Beilage 1). Dr. H._______ äussert sich nur zum Bericht von Dr. G._______ vom 3. März 2016 und nicht zur Arbeitsfähigkeit; Dr. I._______ stellt zwar eine voll- ständige Remission sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 43% fest, äussert sich aber nicht zum Zusammenspiel zwischen psychischen und postope- rativen Einschränkungen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen richtig feststellt, wäre eine verbleibende Arbeitsfähigkeit aufgrund der postopera- tiven Folgeerscheinungen trotz vollständiger Remission zumindest zu dis- kutieren gewesen. 5.5 Insgesamt kann die Berechnungsweise des IV-Grades durch die IV- Ärzte nicht vollständig nachvollzogen werden. 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Stellungnahmen der IV-Ärzte seien unvoll- ständig und widersprüchlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hät- ten sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht grössere Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Haushalt, als von den IV-Ärzten festgestellt. Die medizinischen Unterlagen aus Serbien würden dies belegen. Zu beachten ist bei der Beweiswürdigung, dass Berichte der behandelnden Ärzte infolge des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient zwar nicht voll beweiskräftig sind (vgl. vorne E. 4.6), jedoch bereits leichte Zwei- fel an der Beurteilung durch die IV-Ärzte, welche den Beschwerdeführer nie selber untersucht haben, die Anordnung zusätzlicher Beweismassnah- men zwingend notwendig machen (E. 4.8). 6.1 Folgende medizinischen Berichte aus Serbien befinden sich dazu in den Akten:
C-5655/2015 Seite 21 – Der Bericht von Dr. L._______ vom 7. Juni 2013 (doc. 62 S. 1, B-act. 1 Beilage 14, B-act. 11 Beilage 11) nach einer Multidetektor-Computerto- mographie des Halses im Anschluss an die Operation vom 16. Januar 2013. Es fehle ein Teil der Epiglottis. Die Halswirbelsäule weise dege- nerative Veränderungen auf, insbesondere in der Ebene C6-C7. – Das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutach- ten von Dr. C._______ (Allgemeinmediziner) vom 1. Juli 2013 (doc. 40, B-act. 11 Beilage 1). Er stellte u.a. einen Status nach erfolgter Kehl- kopfoperation fest sowie einen status post irradiationem. Sowohl am Tag der Untersuchung als auch am Tag der Antragsstellung betrage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 80%. – Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 16. De- zember 2013. Sie stellte den Status nach Operation, einen Status nach einer postoperativen Störung sowie eine Neurose fest. Die Arbeitsfä- higkeit sei vermindert und sie befürworte eine Invalidenrente (doc. 61 S. 11, doc. 67, B-act. 1 Beilage 19). – Der Bericht von Dr. K._______ der neurologischen Ambulanz des Spi- talzentrums X._______ vom 16. Januar 2014 (doc. 69, B-act. 1 Beilage 23, B-act. 11 Beilage 12, B-act. 15 Beilage 5). Darin wurde neben der erfolgten Kehlkopfoperation auch eine vertebrale Spondylose zervikal und lumbal sowie eine Radikulopathie C5/C6 und L5/S1 erwähnt. Die Ultra-Schall-Untersuchung habe eine degenerative Veränderung, ins- besondere in C6 und C7 ergeben. Es sei notwendig, eine Kernspindre- sonanz der Halswirbelsäule durchzuführen. – Der radiologische Bericht von Dr. L._______ vom 12. September 2014 (doc. 89). Darin wurde u. a festgehalten, die Wirbelsäule weise keine verdächtigen Veränderungen auf. – Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G._______ vom 30. September 2014 (doc. 87 S. 3, doc. 91 S. 2, B-act 1 Beilage 34, B-act. 21 Beilage 3). Sie erwähnte darin eine erstmalige depressive Episode nach der Operation im Januar 2013 (F. 32.1) und beschrieb eine zweite Episode (F33.1) nach der Teilentfernung der Schilddrüse im Juli 2014. Der Beschwerdeführer habe u. a. schlechte Laune, sei lustlos, leide an Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwäche. Zur Medikation ver- schreib sie Lata, Lorezepam und Sanval.
C-5655/2015 Seite 22 – Der Bericht von Dr. G._______ vom 19. März 2015 (doc. 104, B-act. 1 Beilage 37, B-act. 21 Beilage 4a). Sie diagnostizierte eine mittel- schwere bis schwere Depression (F.33.1/F33.2 en observation). Sie verschrieb dem Beschwerdeführer zu Behandlung Lata, Bromezepam, Trittico und Sanval. Eine Kontrolluntersuchung sei in einem Monat not- wendig. – Der Bericht von Dr. G._______ vom 28. April 2015 (doc. 105, B-act. 1 Beilage 38, B-act. 21 Beilage 4b). Auch hier wurde eine mittelschwere bis schwere depressive Episode diagnostiziert (F33.1/F33.2 en obser- vation). Es seien monatliche Konsultationen notwendig. – Der Bericht von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 (B-act. 11 Bei- lage 2, B-act. 17 S. 2). Darin wurde eine schwere Depression diagnos- tiziert (F. 33.2). Wie in den bisherigen Berichten der behandelnden Psy- chiaterin wird Lust- und Schlaflosigkeit, Missstimmung, Konzentrati- onsschwäche und sozialer Rückzug festgestellt. Neu wurde erwähnt, dass er Haushaltsarbeiten gar nicht mehr erledige. Negative Gedanken bezüglich seines Gesundheitszustandes beeinträchtigten seine Funkti- onsweise im Arbeits-, Familien- und sozialen Umfeld. Er fühle sich min- derwertig und sei nicht in der Lage, seine aktuellen Ängste zu überwin- den. Weiterhin werden die Medikamente verschrieben und monatliche Konsultationen angeordnet. – Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 3. März 2016 bestätigt die am 14. Oktober 2015 gemachten Feststellungen (B-act. 15 Beilage 1, B-act. 17 S. 1). 6.2 6.2.1 Aus rechtlicher Sicht ist zunächst zu den Berichten von Dr. G._______ vom 14. Oktober 2015 und vom 3. März 2016 zu erwähnen, dass diese zeitlich nach der angefochtenen Verfügung erstellt worden sind. Da sie einen gesundheitlichen Verlauf beschreiben und deshalb geeignet sind, auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung zu schliessen, sind sie vorliegend in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. vorne E. 2.2). 6.2.2 In diesen beiden neuesten Berichten von Dr. G._______ vom 14. Ok- tober 2015 und vom 3. März 2016 wird die Depression ausschliesslich als schwer beschrieben (F.33.2), bereits zwei Monate nach dem Verfügungs- zeitpunkt. Noch am 19. März 2015 und am 28. April 2015 hatte sie eine
C-5655/2015 Seite 23 rezidivierende Depression mit mittelschwerer bis schwerer Depression festgehalten (F33.1/F33.2), welche vom IV-Psychiater in seiner Stellung- nahme vom 2. Juni 2015 bestätigt wurde mit dem Hinweis auf die progre- diente Fortschreitung „progressivement“ (doc. 107 S. 2). 6.2.3 Zu den beiden nach dem Verfügungszeitpunkt erstellten psychiatri- schen Berichten vom 14. Oktober 2015 (B-act. 17 S. 2) und vom 3. März 2016 (B-act. 17 S. 1) hat dann nicht mehr Dr. F._____ Stellung genommen. Beauftragt wurde Dr. H._______ (B-act. 19 Beilage 1). Zu seiner Würdi- gung ist zweierlei festzustellen. Er hat ausschliesslich den Bericht vom 3. März 2016 gewürdigt, da ihm von der Vorinstanz – die Gründe dafür sind unklar – nur dieser vorgelegt worden ist (B-act. 19 Beilage 2). Der ausführ- liche Bericht vom 14. Oktober 2015 blieb im Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz und den IV-Ärzten ungewürdigt, wie dies der Beschwerdeführer sowohl in der Triplik als auch in der Quintuplik zu Recht feststellte (B-act. 15, 23). Weiter führt Dr. H._______ zum Bericht vom 3. März 2016 aus, er enthalte im Vergleich zu den bis zum Verfügungszeitpunkt erstellten Be- richten keine neuen Sachverhaltselemente. Dem ist insofern nicht zu fol- gen, als bis zum Verfügungszeitpunkt die behandelnde Ärztin eine mittel- schwere oder eine mittelschwere bis schwere Depression beschrieben hatte, in ihren beiden letzten Berichten vom 14. Oktober 2015 und vom 3. März 2016 ausschliesslich eine schwere Depression. Damit ist die Würdi- gung durch Dr. H._______ einerseits unvollständig und andererseits in Be- zug auf die Schwere der Depression aktenwidrig. Es entspricht den aktenkundig schwerwiegender werdenden Diagnosen der behandelnden Psychiaterin, dass der Beschwerdeführer laut deren Be- richt vom 14. Oktober 2015 gar keine Haushaltsarbeiten mehr übernimmt, während er vorher laut Bericht vom 28. April 2015 (doc. 105) unter gewis- sen Umständen zumindest zu einer Hilfeleistung fähig gewesen sei. Insge- samt ist deshalb von einer sich verstärkenden Depression auszugehen, was auch Dr. F._______ bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2015 (doc. 107) festgestellt hatte, indem er eine depressive Störung be- schrieb, welche sich seit Juli 2014 progressiv verstärkt habe, und er den ICD-Code F33.1-2 festhielt. 6.2.4 Die medizinischen Unterlagen aus Serbien, insbesondere diejenigen der behandelnden Psychiaterin, sind deshalb insgesamt geeignet, zumin- dest geringfügige Zweifel an den Feststellungen der IV-Ärzte aufkommen zu lassen, wonach zum Zeitpunkt der Verfügung am 7. August 2015 keine rentenrelevanten gesundheitlichen Verschlechterungen eingetreten seien
C-5655/2015 Seite 24 bzw. dass der IV-Grad aus psychiatrischer Sicht – zusammen mit den post- operativen somatischen Einschränkungen von 22% oder 20% – nur 43% betrage. Anzumerken ist hier, dass es sich bei Dr. G._______ um die behandelnde Psychiaterin mit einer Vertrauensstellung gegenüber ihrem Patienten han- delt, weshalb deren Berichte laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Vorbehalt zu würdigen sind. Vorliegend erkennt das Gericht deren Berichte erhebliche Beweiskraft zu. Sie beruhen auf eigenen Untersuchungen, be- schreiben einen Verlauf über mehrere Jahre, ergeben ein einheitliches Bild und sind plausibel und nachvollziehbar. Zudem vermögen die beiden IV- Psychiater deren Feststellungen nicht zu widerlegen. 6.3 Hinzu kommt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 30. November 2004 gestützt auf umfangreiche medi- zinische Akten einen Invaliditätsgrad von 18% – insbesondere aufgrund von Rückenbeschwerden – festgestellt hatte (doc. 28). Zwei aktuelle Arzt- berichte (Dr. L._______ vom 7. Juni 2013 [B-act. 1 Beilage 14, B-act. 11 Beilage11], Dr. K._______ vom 16. Januar 2014 [B-act. 11 Beilage 12, B- act. 15 Beilage 5]) bestätigen eine vertebrale Spondylose zervikal und lum- bal sowie Veränderungen der HWS. Ein Bericht (Dr. L._______ vom 12. September 2014 [doc. 89 S. 2]) stellt keine verdächtigen Veränderungen fest. Zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird in allen drei Be- richten nichts erwähnt. Soweit die IV-Ärzte in ihren Aktengutachten von so- matischen Einschränkungen sprechen, sind jeweils Folgeerscheinungen des Krebsleidens bzw. der Operationen gemeint. Zu den Auswirkungen der vom Sozialversicherungsgericht festgehaltenen Einschränkungen äussern sie sich nicht. Somit bleibt ungeklärt, ob sich auch heute noch aus den geklagten Rücken- bzw. Halsbeschwerden Einschränkungen auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Auch das vom serbischen Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C._______ vom 1. Juli 2013 (doc. 40), welches eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte, haben die IV-Ärzte nie diskutiert. 6.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ermittlungsweise des Ar- beits(un)fähigkeitsgrades durch die IV-Ärzte nicht vollständig nachvollzieh- bar ist und dass die medizinischen Berichte aus Serbien erhebliche Zweifel an den Feststellungen der IV-Ärzte in Bezug auf die Schwere der psychi- atrischen Einschränkungen sowie der postoperativen Folgeerscheinungen zu wecken vermögen. Allfällige Einschränkungen infolge des Rückenlei-
C-5655/2015 Seite 25 dens wurden nicht abgeklärt. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, dass diese Einschränkungen nicht zu einem rentenre- levanten IV-Grad führen. 7. 7.1 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsscha- den nicht mehr erwerbstätig wäre und sie hat deshalb die spezifische Me- thode angewandt. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren – die Anwendbarkeit der spezifi- schen Methode nicht mehr. Im Beschwerdeverfahren macht er lediglich geltend, dass ihm als ein im Haushalt tätiger Versicherter derselbe IV-Grad wie einem Erwerbstätigen zugesprochen werden müsse (vgl. B-act. 15 S. 1-2). 7.2 In Abweichung des Rügeprinzips (zum Rügeprinzip vgl. vorne E. 4.2.) werden von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen von der Beschwerdeinstanz dann geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. dazu BGE 119 V 347 E. 1a). 7.3 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. März 2015 (doc. 100) legte der Beschwerdeführer dar, dass er ab 2009 bzw. ab 2012 ohne diese Gesundheitsbeeinträchtigung (gemeint ist der Rückenschaden) mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach wie vor in einem 100%-Pen- sum als Krankenpfleger tätig wäre. Diese klare Aussage ist Anlass dafür, die Frage der anzuwendenden Berechnungsmethode noch einmal aufzu- nehmen. 7.4 Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung stellt sich im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a IVG (vgl. vorne E. 2.5 – 2.7). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je nachdem zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Be- tätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht das zu- mutbare Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, sondern in wel- chem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei
C-5655/2015 Seite 26 sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
IVV). Die Status- frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 7.5 Die obige klare Aussage des Beschwerdeführers lässt prima vista da- rauf schliessen, dass er ohne Gesundheitsschaden noch erwerbstätig und nicht die spezifische, sondern die allgemeine Methode für die Berechnung des Invaliditätsgrades anwendbar wäre. Auf der anderen Seite ist hier fest- zuhalten, dass der Versicherte im Anschluss an seine Tätigkeit als Hilfs- pfleger (bis 2002) bis heute – auch vor seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2009 und vor Eintritt der Krebserkrankung im Jahr 2012 – keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl er damals nur zu 18% invalid war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 [doc. 28]). Es widerspricht der allgemeinen Lebenser- fahrung, dass ein Versicherter, welcher laut Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (E. 3) in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, noch einen Erwerb erzielen will, aber während 7 Jahren (2002 – 2009 in der Schweiz) nicht arbeitet. Deshalb kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden heute zu 100% als Krankenpfleger tätig wäre. Es stellt sich jedoch die Frage, welcher Gesundheitsschaden gemeint ist. Im vorliegenden Verfahren stehen die gesundheitlichen Einschränkungen infolge des Krebsleidens im Vordergrund, nicht die Rückenschmerzen. Deshalb wäre zu fragen gewesen, ob der Beschwerdeführer ohne Eintritt der Krebsfolgeschäden weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Frage wäre mit nein zu beantworten, da er bereits seit dem Jahr 2002 nicht mehr gearbeitet hat. Da indes das Gericht die Auffassung ver- tritt, dass möglicherweise auch heute noch Rückenprobleme die Gesund- heit des Beschwerdeführers einschränken, ist letztlich nicht abschliessend geklärt, auf welche gesundheitlichen Einschränkungen sich die Frage nach der hypothetischen Tätigkeit ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu be- ziehen hat.
C-5655/2015 Seite 27 7.6 Die Statusfrage ist deshalb im Hinblick auf die letztgenannten Gesund- heitsschäden, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten sind, noch einmal zu prüfen. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche me- dizinische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest- stellen lässt. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergeb- nisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es grundsätzlich nicht gerechtfer- tigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Auch wenn vorliegend die IV-Ärzte in ihren Stellungnahmen jeweils auf die vo- rangehenden Stellungnahmen Bezug nahmen, so wäre hier dennoch ein interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5. mit Hinweisen; Urteil des BVGer C- 329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 4.3.3). Zudem ist die Statusfrage zu überprü- fen und es ist gegebenenfalls ein neuer Einkommensvergleich durchzufüh- ren. 8.2 In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz auch darauf hinzuwei- sen, dass bei einer Hausfrau bzw. einem Hausmann im Inland grundsätz- lich ein Abklärungsbericht im Haushalt zu verfassen ist (vgl. dazu die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 130 V 97 E. 3.3.1, Ur- teile des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). Selbst wenn es denkbar er- scheint, dass bei einem Versicherten im Ausland – wie vorliegend – auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne verzichtet werden könnte, so müsste der Abklärungsbericht aber jedenfalls eine fachmedizi- nische Evaluation der verbliebenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, welcher den Beschwerdeführer anhört und der eine detaillierte und einge- hende Betrachtung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin vor- nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-2234/2014 vom 17. April 2014 E. 6.3.1).
C-5655/2015 Seite 28 9. 9.1 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Da die Vorinstanz ihrer Unter- suchungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist und der rechtserheb- liche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem RAD ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, HNO und Psychiatrie im Sinne von Art. 72 bis IVV (SR 831.201) einhole, den Status feststelle, al- lenfalls einen neuen Einkommensvergleich und eine neue Haushaltsabklä- rung durchführe, auch im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht, und anschliessend erneut über das Leistungsbegehren entscheide. 9.2 Hat die Verwaltung wie vorliegend wesentliche Fragen überhaupt nicht abgeklärt, steht die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückwei- sung nicht entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5). 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsie- gen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des gebotenen und akten- kundigen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'600.- (inkl. Auslagen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs.
C-5655/2015 Seite 29 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 10.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4577/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 6.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 14. September 2015 wird in dem Sinne gutgeheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 7. August 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 9.1 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2'600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5655/2015 Seite 30 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: