B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5645/2018
Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 30. August 2018.
C-5645/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9C_311/2012 vom 23. August 2012 den Anspruch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV; mit Wirkung ab 1. Dezem- ber 2009) bestätigt hat (act. 67-1 ff.), dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 rückwirkend ab 1. Oktober 2012 pla- foniert und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2016 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 6‘221.- zu- rückgefordert hat (act. 200-1 ff.), dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau hätten sich nur fiktiv getrennt bzw. scheiden lassen, mit der Absicht, sich der Plafonierung ihrer Renten zu entziehen (act. 200-2), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Rentenplafonierung beantragt hat (Beschwerdever- fahren C-654/2017), mit der Begründung, dass er seit der Trennung nicht mehr mit seiner ehemaligen Ehefrau zusammenlebe bzw. keine Hausge- meinschaft mit ihr bilde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens C-654/2017 (vereinigt mit dem Verfahren C-869/ 2017 und C-7375/2017) mit Verfügung vom 30. August 2018 revisions- weise eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (BVGer act. 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz die ganze Invalidenrente, die rückwirkend ab 1. De- zember 2016 gewährt wurde, plafoniert und vom nachzuzahlenden Betrag einen Abzug von Fr. 5‘313.- geltend gemacht hat (BVGer act. 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Olstein, gegen die Verfügung vom 30. August 2018 am 2. Oktober 2018 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit der Begründung, er lebe seit der Trennung nicht mehr mit seiner ehemaligen Ehefrau zusammen und bilde auch keine
C-5645/2018 Seite 3 Hausgemeinschaft mit ihr, wiederum (sinngemäss) die Aufhebung der Ren- tenplafonierung beantragte (BVGer act. 1), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des hängigen Be- schwerdeverfahrens C-654/2017 mit Zwischenverfügung vom 14. Dezem- ber 2018 sistiert wurde (BVGer act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde C-654/2017 mit Urteil vom 4. März 2019 gutgeheissen, ein Zusammenleben bzw. die Bildung ei- ner gemeinsamen Hausgemeinschaft verneint und dem Beschwerdeführer demzufolge eine unplafonierte Dreiviertelsrente zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2019 die Aufhebung der Sistierung und - folgerichtig - die vollumfängliche Gutheissung der vor- liegenden Beschwerde beantragt hat, da diese ebenfalls die Plafonierung der (ganzen) Invalidenrente (ab 1. Dezember 2016) zum Gegenstand hat (BVGer act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti- miert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-654/2017 vom 4. März 2019 über die auch vorliegend streitige Frage der Rechtmässigkeit der Rentenplafonierung befunden und diese verneint hat, dass die vorliegende Beschwerde C-5645/2018 aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens C-654/2017 gutzuheissen ist, wobei vollum- fänglich auf die Begründung des Urteils C-654/2017 verwiesen werden kann,
C-5645/2018 Seite 4 dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2018 insoweit aufzuhe- ben ist, als die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers ab 1. Dezem- ber 2016 plafoniert wurde (BVGer act. 1, Beilage 1), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der unterliegenden Vorinstanz IVSTA keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteienschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts- honorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c) umfassen, wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre- ters oder der Vertreterin bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs- tens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 2. April 2019 (BVGer act. 9) für den Aufwand in der Zeit vom 4. September 2018 bis zum 1. April 2019 eine Parteientschädigung von Fr. 1‘315.65 geltend gemacht hat (5 Stunden à Fr. 220.-, zuzügl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 121.60 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘221.60 und somit Fr. 94.95), dass der Rechtsvertreter geltend macht, seine Dienstleistungen seien mehrwertsteuerpflichtig, da der Beschwerdeführer offensichtlich in der Schweiz wohnhaft sei (BVGer act. 9), dass der Rechtsvertreter zur Begründung auf die im Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege eingereichten Bankunterlagen der B._______ und über- dies auf den Umzug des Beschwerdeführers in eine neue Wohnung in
C-5645/2018 Seite 5 C._______ im November 2018 verweist (BVGer act. 9, Beilage 2; BVGer act. 4, Beilagen), dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage des Wohnsitzes des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren C-654/2017 aufgrund der Ak- tenlage offenlassen musste und betreffend die Mehrwertsteuerpflicht sub- sidiär auf den üblichen Aufenthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG abge- stellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-654/2017 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer seinen üblichen Auf- enthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG im massgebenden Zeitpunkt vom 19. Dezember 2016 bis zum 3. Januar 2018 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in Thailand hatte, sodass die Dienstleistungen des Rechts- vertreters nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil C-654/2017 E. 12.5.3), dass es dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus dem Beschwerdever- fahren C-654/2017 bekannt ist, dass der Beschwerdeführer Wohngelegen- heiten in der Schweiz hat und hatte, wobei aus dem neu eingereichten Un- termietvertrag vom 31. Oktober 2018 wiederum hervorgeht, dass er zum Preis von Fr. 500.- ein Zimmer in einer Sechszimmerwohnung mietet (vgl. BVGer act. 9, Beilage 2), dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege Belege der B._______ über Geldbezüge in der Schweiz im Zeitraum vom 4. September 2018 bis zum 17. Oktober 2018 eingereicht hat (BVGer act. 4, Beilagen), dass es dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Beschwerdeverfahren C-654/2017 bereits bekannt ist, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise in der Schweiz aufhält, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes trotz der neu eingereichten Dokumente nach wie vor als illiquid erweist (siehe be- reits die Begründung im Urteil C-651/2017 E. 12.5.3), dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer, der neben seiner IV-Rente (im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung in der Höhe von Fr. 1‘833.- monatlich) über kein weiteres Einkommen (keine BVG-Rente und insbesondere auch keine Ergänzungsleistungen) und kein Vermögen verfügt (vgl. BVGer act.
C-5645/2018 Seite 6 4, Beilagen), seinen üblichen Aufenthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz hat, dass auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Belege keine genügende Hinweise auf eine (langfristige) Änderung des üblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Urteil C-654/2017 enthalten, dass die Dienstleistungen des Rechtsvertreters daher nicht der Mehrwert- steuer unterliegen, dass der geltend gemachte Aufwand im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Parteientschädigung somit auf Fr. 1‘221.60 (exklusive Mehrwert- steuer) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenssistierung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde C-5645/2018 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers plafoniert wurde. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘221.60 zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 samt Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-5645/2018 Seite 7
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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