B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5641/2010

U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. KPT Krankenkasse AG,
  2. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall- versicherung AG,
  3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
  4. Association Groupe Mutuel,
  5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
  6. Kolping Krankenkasse AG,
  7. SUPRA Caisse-maladie,
  8. Atupri Krankenkasse,
  9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,

alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen,

Regierungsrat des Kantons Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010.

C-5641/2010 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 2. März 2009 eröffnete die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgenden: GEF) ein Verfahren zur Festsetzung des Tarifs für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP) in der A._______ (im Fol- genden: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2005 im Verhältnis zu 9 Kran- kenversicherern. Mit Eingabe vom 14. April 2009 stellte die Beschwerde- führerin verschiedene Anträge, machte Ausführungen in der Sache und reichte für die Jahre 2004 und 2007 diverse Daten ein, auf welche sie sich bezog. Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte die Beschwerde- führerin Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2003 ein und hielt an den in ihrem Schreiben vom 14. April 2009 gestellten Begehren fest (im vor- instanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen & Festsetzung nach Bundes- ratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041 vom 30.6.2010 Teil 3 [im Folgenden: RR7] L4). Am 11. November 2009 machte die Beschwerde- führerin gegenüber der GEF Angaben betreffend die Anzahl tatsächlich betriebener Betten und der Belegung dieser Betten (vgl. act. 22). Am 8. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu der von der Vorinstanz ein- geholten Empfehlung der Eidgenössischen Preisüberwachung (PUE) vom 15. Januar 2010 Stellung und reichte weitere Unterlagen betreffend das Jahr 2003 zu den Akten. Mit Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 (act. 1.1 der Beschwerdeakten, im Folgenden: angefochtener Regie- rungsratsbeschluss bzw. RRB) setzte der Regierungsrat den Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in der Klinik der Beschwerde- führerin im Verhältnis zu den nachfolgend aufgezählten Krankenversiche- rern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Form einer Tagespauschale auf Fr. 1'021.- pro Tag (inkl. Arztleistungen) fest. Als Krankenversicherer betroffen waren neben den rubrizierten Beschwerde- gegnerinnen 1-4 und 6-8 die Caisse Maladie Hotela (im Folgenden: Hote- la; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5) und die SanaTop Versicherungen AG (im Folgenden: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9; zusammen im Folgenden: Krankenversicherer bzw. Beschwerdegegnerinnen). B. B.a Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. [...] erhob die Beschwerde- führerin am 6. August 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt und stellte die folgenden Anträge:

C-5641/2010 Seite 4

  1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kantons Bern sei aufzuheben.

  2. Als Basistarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei der Betrag von Fr. 8'539.- gemäss Tariffestsetzungsgesuch vom 14. April 2009 pro Fall gemäss BFP-Modell festzusetzen. Für den Beschwerdegegner 9 (SanaTop) sei für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.

  3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 folgende Fachgebietspau- schalen festzusetzen. Durchschnittliche Kosten pro Fall im Jahr 2004 = Basispreis pro Austritt (Säuglinge inkl.) mit folgenden Gewichtungsfaktoren: Fr. 9'771.- Fachgebiet Kosten– gewichtungs- faktor Allg. Chirurgie inkl. Gastroenterologie 1.0194 Gynäkologie + Geburtshilfe (inkl. Säuglinge) 0.8867 Herzchirurgie 4.0770 HNO 0.5615 Kardiologie 0.9753 Kieferchirurgie 1.7102 Medizin 1.1382 Neurochirurgie 1.2967 ONKO 0.6084 Ophthalmologie 0.5910 Orthopädie 1.0247 Plastische Chirurgie 0.7273 Thorax und Gefässe 1.0503 Urologie 0.8979

  4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung eines sachge- rechten Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.

  5. Subsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und es seien je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 folgende Fachge- bietspauschalen festzusetzen:

C-5641/2010 Seite 5 Bemessungsjahr 2004 2005 2006 2007 2008 Anwendungsjahr 2005 2006 2007 2008 2009 nachgewiesene Kosten gemäss STM 25'201'215 31'120'606 29'646'681 29'473'492 29'325'249 Arzthonorare 7'718'273 6'449'212 6'781'485 7'256'963 7'686'326 Total Kosten 32'919'488 37'569'818 36'428'166 36'730'455 37'011'575 Austritte ohne UVG, SZ und Säuglinge 3'369 3'562 3'614 3'967 4'296 Basiswert = durchschnittliche Kosten pro Fall im Be- messungsjahr 9'771 10'547 10'080 9'259 8'615

Jeweils mit den unter Ziffer 3 genannten Kostengewichtungsfaktoren. 6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Fest- setzung eines sachgerechten Tarifs je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin- stanz und der Beschwerdegegner. B.b Am 17. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-. B.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie- rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE Stellung und stützte den vom Regierungsrat festgesetzten Tarif. B.f Am 20. Dezember 2010 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun- gen abzuweisen sei.

C-5641/2010 Seite 6 B.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.h In ihren Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2011 hielten die Be- schwerdeführerin und in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 auch die Beschwerdegegnerinnen je an ihren Anträgen fest. B.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif- tenwechsel ab. B.j Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver- treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und 24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei Vollmachten zu den Akten (vgl. act. 17-20). B.k Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert reichte die Vorin- stanz am 7. September 2012 eine Kopie der E-Mail der Beschwerdefüh- rerin vom 11. November 2009 ein (vgl. oben A.). B.l Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 informierte die B._______ das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass im Jahr 2012 die C._______ gegründet und die A._______ in B._______ unbenannt wor- den sei. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

C-5641/2010 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Wirkung gegenüber densel- ben Krankenversicherern ist insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die re- gierungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behand- lung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht geführt worden. Am 6. Juli 2012 fällte die- ses im Verfahren C-5550/2010 das inzwischen als BVGE 2012/18 publi- zierte Urteil, auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach verwiesen wird. Die ÖKK ist für das vorliegende Verfahren an die Stelle der ursprünglich als Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela getreten und wird durch das vorliegende Urteil entsprechend berechtigt und verpflichtet und anstelle der Hotela im Rubrum geführt. Die SUPRA, die am Beschwerdeverfahren bereits für sich selbst als Beschwerdegegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt für das vorliegende Verfahren in Bezug auf das OKP-Geschäft der Sana- Top an deren Stelle als Beschwerdegegnerin, wobei zur grösseren Über- sichtlichkeit die SanaTop im Rahmen dieses Urteils (weiterhin) separat als Beschwerdegegnerin 9 behandelt und im Rubrum geführt wird, was nichts daran ändert, dass das vorliegende Urteil in Bezug auf das OKP- Geschäft der SanaTop an deren Stelle die SUPRA berechtigt und ver- pflichtet. Gemäss dem Handelsregister des Kantons Bern (vgl. die Handelsregis- terauszüge vom 14. Februar 2012 [act. 25 f.]) wurde die ursprünglich Be- schwerde führende A._______ (Firmennummer [...]) am 27. Juni 2012 in C._______ umbenannt. Zugleich wurde ihr bisheriger Zweck "Betrieb von Kliniken nach dem Belegarzt-System" geändert und lautet neu: "Die Ge- sellschaft bezweckt den Betrieb einer Holding-Gesellschaft durch direkte und indirekte Beteiligung an Kapitalgesellschaften, namentlich durch das Halten und Verwalten von Aktien und anderen Beteiligungen an Kliniken und anderen Institutionen des Gesundheitswesens sowie damit zusam- menhängende Koordinations-, Finanzierungs- und Managementaufga- ben.". Ebenfalls am 27. Juni 2012 wurde die B._______ (Firmennummer [...]) mittels Sacheinlage gegründet: Die A._______ (nun: C.) übertrug Aktiven von Fr. [...] und Passiven (Fremdkapital) von Fr. [...] auf die B.. Als Gegenleistung wurden 2'000 voll liberierte Namenak- tien zu nom. je Fr. 1'000.00 ausgegeben. Die B._______ bezweckt den Betrieb von Kliniken, namentlich der Klinik D._______ in E._______. In

C-5641/2010 Seite 8 Bezug auf das vorliegende Verfahren ist somit die B., welche das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2013 auf die Mutation hingewiesen hat, an die Stelle der ursprünglich als Beschwerde- führerin geführten A. getreten und wird durch das vorliegende Urteil berechtigt und verpflichtet. 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Art. 90a des Bun- desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Dabei richtet sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021) und nach Art. 53 KVG in der seit dem

  1. Januar 2009 geltenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 2).

3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsver- fahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefochte- nen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, hat insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, und ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3.2 3.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdefüh- rerin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in un- zulässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel und Tatsachen berufe und im entsprechenden Umfang auf die Beschwer- de daher nicht einzutreten sei. 3.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach dem Streitgegenstand, welcher vor Bundesverwaltungsgericht nur noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden kann. Wur- de die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Weg in pro- zessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls

C-5641/2010 Seite 9 nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2). Allerdings kann nicht Kongruenz der Sachdarstellungen verlangt werden; vielmehr ist es mit dem Novenverbot vereinbar, wenn die Partei im vorinstanzlichen Verfahren schon einen be- stimmten Standpunkt vertreten hat und dazu im Beschwerdeverfahren le- diglich sachbezogene Präzisierungen vornimmt (vgl. MEYER/DORMANN, Art. 99, in Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar], Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. A., Basel 2011, N 20). 3.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche unzulässigen Be- weismittel oder Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwer- deverfahren eingebracht haben soll. Ob zwei von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Tatsachenbehauptungen im Lichte von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG unzulässig sind, ist später zu prüfen (vgl. unten E. 4.6, 4.7.2). Die Einwände der Krankenversicherer stossen im Übrigen ins Leere. 3.4 Zu den einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist Fol- gendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin kann ohne Weiteres die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung zu neuem Entscheid sowie Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungs- folgen des Beschwerdeverfahrens stellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht publi- zierte E. 3.4.2 sowie [publizierte]E. 3.4.3). Bereits in ihrem Schreiben vom 14. April 2009 verlangte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz, dass lediglich für das Jahr 2005 ein Tarif bzw. für die einzelnen Jahre ab 2005 je ein separater Tarif festzusetzen sei und führte aus, dass für die Sana- Top eine rückwirkende Tariffestsetzung nicht in Frage komme. Somit sind die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht neu und verstossen nicht gegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.5). Die Be- schwerdeführerin kann auch die Verwendung eines anderen als des ho- heitlich festgesetzten Tarifsystems beantragen. Die Krankenversicherer machen geltend, die Beschwerdeführerin verlange mit ihrer Beschwerde im Rahmen des Berner Fallpreispauschalensystems (BFP) eine höhere Baserate als in ihrer letzten Eingabe gegenüber der Vorinstanz. Ob im gerügten Mehrumfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann of- fen bleiben, zumal der angefochtene Beschluss (bereits) ausgehend von den gegenüber der Vorinstanz zuletzt beantragten Tarifbasisbeträgen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 4.8).

C-5641/2010 Seite 10 4. 4.1 Der vorliegende Entscheid ist in materiellrechtlicher Hinsicht im Lichte des Art. 49 KVG, in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu beurteilen – und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. De- zember 2009 – und es ist auf die VKL in der vom 1. Januar 2005 bis Ende Dezember 2008 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 5.6 m.w.H.). 4.2 Die hoheitliche Festsetzung stationärer Spitaltarife zu Lasten der OKP hat gestützt auf das Spitaltaxmodell der Preisüberwachung zu erfolgen (nachfolgend: PUE-Modell), wobei als Basis für die Festlegung eines OKP-Tarifs des Jahres X grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des Jahres X-2 gelten, sodass vorliegend mangels besonderer Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, auf die Kosten bzw. Daten aus dem Jahr 2003 abzustützen ist (vgl. BVGE 2012/18 E. 6, 8 ff.). 4.3 Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP- Tarifs anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von den tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent ausgewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils angefallenen Kosten aus und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der KVG-konform der OKP belastet werden kann. Dabei werden die anre- chenbaren Kosten für die meisten Positionen unter Berücksichtigung normativer Zu- und Abschläge ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff.). Als Betriebskosten des stationären Spitalteils gelten die Kosten, die für die stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital in der allgemeinen Abteilung zu Lasten der OKP anfallen (im Folgenden: OKP- Inputkosten; vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG; BVGE 2010/62 E. 4.12, 4.12.1; BVGE 2012/18 E. 8.3). Dabei ist der Begriff der allgemeinen Abteilung funktional auszulegen und es sind für die Festsetzung der Tarife betref- fend die stationäre Behandlung im Spital neben denjenigen Leistungen und Kosten, die sich auf (lediglich) grundversicherte Patientinnen und Pa- tientinnen beziehen, auch diejenigen massgeblich, die sich auf zugleich grund- und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten beziehen, die ebenfalls zu den OKP-Versicherten zu zählen sind (vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.2, RKUV 2004 S. 37). Darüber hinausgehende, zugunsten der Zusatzversicherten erbrachte Leistungen und deren Mehrkosten sind hin- gegen für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten auszuscheiden (vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2009 vom 9. März 2010 E. 2.2). Weiter sind die nicht stationären Leistungen,

C-5641/2010 Seite 11 die zu Lasten der OKP erbracht werden, und deren Kosten (ambulante und teilstationäre Leistungen) auszuscheiden. Auch jene stationär durch- geführten Behandlungen und Massnahmen, die ausserhalb des Anwen- dungsbereichs des KVG erbracht werden (im Folgenden: Nicht-OKP- Leistungen; vgl. Art. 1a KVG i.V.m. Art. 24 und Art. 25-31 KVG; RKUV 1997 S. 347), fallen ausser Betracht (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG und RKUV 2004 S. 37, je e contrario). Dies betrifft insbesondere unfallbezogene Leistungen, für welche die Unfallversicherung (UV) aufkommt, und Leis- tungen für Personen, die der Versicherungspflicht nach KVG nicht unter- stellt sind (z.B. ausländische Touristen) und daher selbst für die entspre- chenden Kosten aufkommen müssen (sogenannte Selbstzahler [SZ]; vgl. Entscheid des Bundesrats vom 20. Dezember 2000 betreffend die Spital- liste des Kantons Luzern] E. II.5.2.5.1; RKUV 2004 S. 37). Somit müssen zur Ermittlung der massgeblichen OKP-Inputkosten vorab die aufgeführ- ten übrigen Leistungen und Kosten, insbesondere betreffend Nicht-OKP- Patientinnen und -Patienten ausgeschieden werden. Auch erlaubt es erst eine entsprechende Ausscheidung, die Anzahl der tatsächlich betriebe- nen stationären OKP-Betten einerseits und die zu Lasten der stationären OKP-Patientinnen und -patienten erbrachten Pflegetage bzw. die Anzahl der Austritte stationärer OKP-Patientinnen und -Patienten zu bestimmen (vgl. BVGE 2012/18 E. 12). Sollte eine vollständige Ausscheidung der Nicht-OKP-Patienten nicht transparent möglich sein, ist im Rahmen des PUE-Modells in einem zweiten, späteren Schritt der verbleibenden Un- schärfe bei der Beurteilung der Datentransparenz und bei der Festset- zung des Kostendeckungsgrades Rechnung zu tragen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Berechnung des Tarifs für stationäre Leistungen zu Lasten der OKP von den tatsächli- chen für die entsprechende Leistungserbringung angefallenen Kosten auszugehen ist. Sie macht aber geltend, dass der Regierungsrat zu Un- recht davon abgesehen habe, die Nicht-OKP-Leistungen und deren Kos- ten auszuscheiden. 4.4.2 Mit ihren Eingaben vom 14. August 2009 und 8. März 2010 und den zugleich eingereichten Unterlagen machte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 für den Betrieb des gesamten stationären Spitalteils Kos- ten von insgesamt Fr. 24'790'501.- (ohne Arzthonorare) geltend, wovon Fr. 850'000.- für die Erbringung von stationären Leistungen zu Lasten der Unfallversicherung/Invalidenversicherung/Militärversicherung (UV/IV/MV; im Folgenden vereinfachend: UV) und Fr. 195'000.- zu Lasten von

C-5641/2010 Seite 12 Selbstzahlern bzw. "Ausländern" (im Folgenden vereinfachend: SZ) auf- gebracht worden seien. Diese Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'045'000.- seien auszuscheiden. Zu Lasten der OKP seien für das Erbringen stationärer Leistungen somit lediglich die verbleibenden Fr. 23'745'501.-, welche zusammen mit den Arzthonoraren die massgeb- lichen OKP-Inputkosten bildeten, ausschlaggebend. In den beiden Einga- ben führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass von den 3'538 aus- gewiesenen stationären Austritten nur 3'260 auf OKP-Patientinnen und - Patienten entfielen, während 255 Austritte UV-Fälle und 23 Austritte SZ- Fälle beträfen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie für die Aus- scheidung der Nicht-OKP-Fälle eine Schätzung habe vornehmen müs- sen, da die entsprechenden Daten infolge eines Systemwechsels nicht mehr zur Verfügung ständen. Für die Schätzung stellte sie auf den Durchschnitt der Anzahl von UV- und SZ-Fällen in den Jahren 2004, 2006 und 2007 und der damit generierten Einkünfte ab. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der zwei- ten Eingabe keine zusätzliche Anrechnung von Debitorenverlusten in der Höhe von Fr. 82'211.- mehr verlangt hat, weshalb darauf vorliegend nicht weiter einzugehen ist. 4.4.3 Im angefochtenen Beschluss ging der Regierungsrat (abzüglich der kalkulatorischen Arzthonorare von Fr. 5'476'824) von (OKP-)Inputkosten in der Höhe von Fr. 24'790'501.-, von 3'538 Austritten und von 22'364 Pflegetagen aus. Dies entspricht den Angaben, wie sie die Beschwerde- führerin in Bezug auf den gesamten stationären Spitalteil deklariert hatte, umfasst also auch Leistungen und Kosten, die gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin für Nicht-OKP-Patientinnen und -Patienten erbracht worden waren. Der Regierungsrat war sich bewusst, dass die von ihm eingesetzten (OKP-)Inputkosten gemäss Angaben der Beschwerdeführe- rin auch Nicht-OKP-Fälle betrafen und dass die Beschwerdeführerin de- ren Ausscheidung verlangt hatte. Warum er dennoch auf diese Zahlen abstützte und keine Ausscheidung vornahm, begründete er hingegen nicht, sondern führte lediglich pauschal aus, dass er sich für die Tarifbe- rechnung (neben den dokumentierten Überlegungen der Preisüberwa- chung) auf die Angaben der Klinik abstütze (vgl. Ziffern 1.4.4, 1.7.1, 2.5.2 des angefochtenen Beschlusses). 4.4.4 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin (erneut) gel- tend, dass für Nicht-OKP-Fälle Fr. 1'045'000.- von den stationären Be- triebskosten abzuziehen seien und (neben den Arzthonoraren) somit von massgeblichen OKP-Inputkosten in der Höhe von Fr. 23'745'502.- auszu-

C-5641/2010 Seite 13 gehen sei (vgl. insbesondere S. 39 f. der Beschwerde). Nach Abzug von 278 Nicht-OKP-Fällen sei ausserdem von lediglich 3'260 stationären OKP-Austritten auszugehen. Von den deklarierten 22'364 stationären Pflegetagen entfielen geschätzte 1'607 auf UV-Fälle und 145 auf SZ- Fälle, die alle auszuscheiden seien (vgl. insbesondere Beschwerdebeila- ge 16). 4.4.5 Die Beschwerdegegnerinnen, die PUE und das BAG haben zur be- antragten Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen nicht Stellung genommen. 4.5 In seiner Vernehmlassung erklärte der Regierungsrat erneut, dass er sich für die Tarifberechnung auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab- gestützt habe. Wieso er auf sich auf die Zahlen der Beschwerdeführerin abgestützt hat, die auch Nicht-OKP-Fälle umfassten und nicht auf die Zahlen, die nach entsprechender Ausscheidung lediglich OKP-Fälle be- trafen, begründete er hingegen nicht. Er verwies diesbezüglich lediglich auf seine in Ziffer 2.5.4 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Aus- führungen. Diese äussern sich aber nicht zur Ausscheidung von Nicht- OKP-Fällen, sondern nur zur Datentransparenz und zum Kostende- ckungsgrad und können erst in Bezug auf eine nach der Ausscheidung al- lenfalls verbleibende Unschärfe zum Zug kommen (vgl. oben E. 4.3). Da der Regierungsrat seinen Verzicht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle nicht zu rechtfertigen ver- mag und aus den Akten keine rechtfertigenden Umstände hervorgehen, kann sein Vorgehen nicht geschützt werden. 4.6 Da die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Anzahl der Nicht-OKP-Fälle nicht substantiiert bestritten wurden, sind die entspre- chenden Fälle auszuscheiden und für die Tarifbemessung auf die lediglich die OKP-Fälle betreffenden Daten abzustützen. Demnach ist (neben den Arzthonoraren) von OKP-Inputkosten in der Höhe von Fr. 23'745'501.- und von 3'260 stationären OKP-Austritten auszugehen. Die Beschwerdeführerin führte erstmals in der Beschwerde an, wie viele der deklarierten 22'634 stationären Pflegetage auf Nicht-OKP-Fälle entfie- len bzw. dass nach Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle noch 20'612 bzw. 20'613 OKP-Pflegetage verbleiben (vgl. diesbezüglich die mathematisch nicht kongruente Aufteilung der Pflegetage in OKP-, UVG- und SZ-Fälle der Kostenträgerrechnung 2003 [Beschwerdebeilage 16]). Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche die Beschwerdefüh- rerin vor der Vorinstanz hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht

C-5641/2010 Seite 14 hat. Allerdings hat sie im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach geltend gemacht, dass 278 Austritte Nicht-OKP-Fällen zuzurechnen und entspre- chende Kosten in der Höhe von Fr. 1'045'000.- auszuscheiden seien, womit auch eine entsprechende Reduktion der stationären Pflegetage einhergehen musste. Soweit die Beschwerdeführerin die Anzahl der be- troffenen Pflegetage in der Beschwerde erstmals spezifiziert, handelt es sich dabei um eine zulässige sachbezogene Präzisierung zu einem be- reits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt (vgl. oben E. 3.4). 4.7 4.7.1 Im Rahmen der Anwendung des PUE-Modells wirkt sich die Aus- scheidung von Nicht-OKP-Fällen nicht nur auf die OKP-Inputkosten aus (und auf den darin jeweils enthalten Anteil von Personal- und Sachkosten zueinander), sondern auch auf alle der davon abhängigen normativen Zu- und Abschläge. Auch allfällige kalkulatorische Arzthonorare sind lediglich auf der Basis der OKP-Fälle zu berechnen und anzurechnen. 4.7.2 Die Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle hat allerdings auch Einfluss – im Rahmen des PUE-Modells – auf die Prüfung einer allfälligen Über- kapazität und der Berechnung des entsprechenden Abzugs. Zum einen stehen Betten, die von Nicht-OKP-Patienten in Anspruch genommen werden, nicht zugleich für eine Belegung durch OKP-Patientinnen und - Patienten zur Verfügung. Sie sind daher bei der Ermittlung der tatsächlich betriebenen stationären OKP-Betten auszuscheiden. Im Gegenzug sind für die Bettenbelegung lediglich die von stationären OKP-Patientinnen und -Patienten belegten Betten zu berücksichtigen. Ausserdem kann die Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen zu einer Verschiebung des auf (Grund- und) Zusatzversicherte entfallenden Anteils an den insgesamt erbrachten stationären OKP-Leistungen führen. 4.7.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und abzuklären, inwiefern die Be- schwerdeführerin in ihren Dokumenten bei der Anzahl der tatsächlich be- triebenen Betten die Betten ausgeschieden hat, die wegen ihrer Beset- zung durch Nicht-OKP-Patientinnen und -Patienten für OKP-Fälle nicht zur Verfügung standen (vgl. insbesondere Beilage zur Eingabe vom 14. August 2009, Anhang 2 zur Eingabe vom 8. März 2010 und E-Mail vom 11. November 2009). Ebenfalls unklar und abzuklären ist, wie hoch der Anteil der Zusatzversicherten an den nach der Ausscheidung verblei- benden OKP-Fällen ist. Angesichts dieses Abklärungsbedarfs betreffend die tatsächlich betriebenen OKP-Betten kann offen bleiben, ob die mit der

C-5641/2010 Seite 15 Beschwerde (S. 39 f.) neu vorgebrachte Behauptung, dass an den Wo- chenenden jeweils 30 Betten gesperrt gewesen bzw. nicht als OKP- Betten betrieben worden seien, im Lichte von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG als unzulässig zu taxieren ist. 4.8 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der angefochte- ne Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die Beschwerdegegnerinnen 1-8 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid über den ab

  1. Januar 2005 für die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwer- deführerin zu Lasten der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist.

Zu welchem Zeitpunkt der SanaTop die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, ist aus den Akten nicht er- sichtlich. Da sie am 21. Juni 2006 im Handelsregister eingetragen wurde, verfügte sie davor jedenfalls nicht um eine entsprechende Bewilligung. Letztere Voraussetzung ist Bedingung dafür, dass gegenüber einem Krankenversicherer überhaupt ein hoheitlicher OKP-Tarif festgesetzt wer- den kann. Also hat der Regierungsrat zu Unrecht für den Zeitraum vom

  1. Januar 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der SanaTop die Bewil- ligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, einen OKP-Tarif zwischen der Beschwerdeführerin und der SanaTop fest- gesetzt (zum Ganzen vgl. BVGE 2012/18 E. 22). Die Beschwerde ist daher auch insofern gutzuheissen, als der angefoch- tene Regierungsratsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die SanaTop (Beschwerdeführerin 9) aufzuheben und die Sache zur Ab- klärung, ab welchem Zeitpunkt der SanaTop die erwähnte Bewilligung er- teilt wurde, und zum neuen Entscheid über den ab diesem Zeitpunkt für die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwerdeführerin zu Lasten der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Für die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen (massgebliche Nettobetriebskosten, vom PUE-Modell vorgesehene nor- mative Zu- und Abschläge, Benchmarking, Auswirkungen einer De- ckungslücke betreffend die OKP-Leistungskosten, Kostendeckungsgrad, Tarifdauer und Tarifsystem sowie Treu und Glauben), welche die Vorin- stanz zu prüfen haben wird, ist auf die Rechtsprechung des Bundesver-

C-5641/2010 Seite 16 waltungsgerichts zu verweisen (vgl. namentlich BVGE 2012/18). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass Patientenpauschalen neben Versicher- tenpauschalen zur Anwendung kommen können und das Gesetz nur für letztere eine prospektive Tariffestsetzung vorsieht (vgl. Art. 43 Abs. 3 KVG), dass dementsprechend Leistungserbringer, die – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – mit einem Teil der Krankenversicherer die An- wendung eines bestimmten Tarifsystems vereinbart haben, keinen An- spruch darauf haben, dass die Anwendung dieses Tarifsystems mittels hoheitlichem Beschluss im Verhältnis zu den übrigen Krankenversiche- rern, mit welchen eine entsprechende (oder abweichende) Vereinbarung nicht getroffen wurde, vorgeschrieben wird (vgl. Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 KVG), sodass die Beschwerdeführerin vorliegend un- ter Berufung auf eine spezielle Zusammensetzung des Versichertenguts der Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf Anwendung des BFP- Modells ableiten kann (vgl. auch BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 19.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei, wobei eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer- deführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Berück- sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist dieser zurück zu erstatten. 7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz- lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Par- teientschädigung kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnis- mässig gering sind. Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertre- ter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen notwendigen Kosten geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass solche in Bezug auf das Beschwer- deverfahren, jedenfalls soweit sie über die Arbeit von Angestellten der

C-5641/2010 Seite 17 Beschwerdeführerin hinausgehen, angefallen sind, ist ihr trotz ihres Ob- siegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be- schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi- kationsorgan aufdrängt. 9. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden und tritt mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. BVGE 2009/23 E. 8).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie- rungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 aufgehoben wird. In Bezug auf den zwischen der KPT Krankenkasse AG, der CONCORDIA Schwei- zerische Kranken- und Unfallversicherung AG, der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, der Association Groupe Mutuel, der ÖKK Kran- ken- und Unfallversicherungen AG, der Kolping Krankenkasse AG, der SUPRA Caisse-maladie, und der Atupri Krankenkasse einerseits und der B._______ andererseits wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Tarifentscheid mit Wirkung ab 1. Januar 2005 an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Bezug auf den zwischen der SanaTop Versicherungen AG in Liquidation einerseits und der B._______ andererseits festgesetzten Tarif wird die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Tarifentscheid mit Wirkung ab dem im Sinne der Erwä- gungen zu ermittelnden Zeitpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdefüh- rerin zurück erstattet.

C-5641/2010 Seite 18 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs- formular, Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April 2012 [je inkl. Beilagen], Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September 2012 und der E-Mail vom 11. November 2009 inkl. Anhang [act. 22]) – die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Ein- zahlungsschein, Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September 2012, der E-Mail vom 11. November 2009 inkl. Anhang [act. 22] und des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2013) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April 2012 [je inkl. Beilagen] und des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2013) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

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