B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-563/2011
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
C-563/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987) ist türkischer Staatsangehöriger kurdi- scher Ethnie. Zusammen mit seiner Mutter gelangte er im August 2001 als Asylsuchender in die Schweiz. Der Vater folgte ihnen ein Jahr später. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 wurden der Beschwerdeführer und seine Eltern als Flüchtlinge anerkannt und er- hielten Asyl. Auf diesen Status verzichtete der Beschwerdeführer am 18. Mai 2009. Ein späteres Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 31. Juli 2009 abgewiesen. B. Nach Gewährung des Asyls erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Bern zunächst die Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilli- gung. Am 25. Januar 2008 ersuchte er bei seiner Wohngemeinde um or- dentliche Einbürgerung. Die Wohngemeinde sicherte ihm am 19. August 2008 das Gemeindebürgerrecht zu und leitete die Akten mit dem Antrag auf Einbürgerung an die zuständige kantonale Behörde weiter. Diese ge- langte am 24. Oktober 2008 an die Vorinstanz und ersuchte um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. C. Die Vorinstanz leitete die Einbürgerungsakten an den damaligen Dienst für Analyse und Prävention (DAP, seit 1. Januar 2010 Nachrichtendienst des Bundes [NDB]) als die Fachbehörde des Bundes auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit weiter und erbat eine Stellungnahme. D. In einer ersten Stellungnahme vom 6. Juli 2009 hielt der DAP zuhanden der Vorinstanz folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei als Teilnehmer an bewilligten und unbewilligten Demonstrationen verzeichnet, die einen Bezug zur türkischen linksextre- men Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei MLKP hätten, einer von Europa aus operierenden, gewaltextremen, auf Attentate, Bom- benanschläge und Sabotage spezialisierten Gruppierung. Am 8. April 2006 sei der Beschwerdeführer als Mitorganisator der unbewilligten, glei- chentags in Bern abgehaltenen Kundgebung in Erscheinung getreten, in deren Verlauf zahlreiche Teilnehmer kurzfristig festgenommen worden seien, unter anderem auch der Beschwerdeführer. Er sei daher am
C-563/2011 Seite 3 22. Dezember 2008 im Zusammenhang mit seinem Einbürgerungsge- such durch die Kantonspolizei Bern befragt worden. Er, der DAP, könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit Kontakte zur Exponenten der MLKP unterhalte, verfüge jedoch nicht über genügende Anhaltspunkte, um eine Verweigerung der Einbürge- rungsbewilligung zu beantragen. Die Vorinstanz werde daher gebeten, das Gesuch drei Jahre zurückzustellen und anschliessend die Sache ihm, dem DAP, zur erneuten Überprüfung zu unterbreiten. E. Mit Schreiben vom 6. August 2009 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer unter dem Titel "Abklärungen des Bundes" über den Sachverhalt, wie er sich aus der Stellungnahme des DAP ergibt. Aufgrund dieser Erhebungen, so die Vorinstanz, seien zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht gegeben. Die Vorinstanz empfahl dem Beschwerdeführer, sein Gesuch zurückzuziehen, und es nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern. Ohne seinen Gegenbericht in- nert zweier Monate gehe sie davon aus, dass er mit einem Rückzug des Gesuchs einverstanden sei. In diesem Fall würde das Verfahren von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. F. Mit Stellungnahme vom 25. September 2009 beanstandete der zwi- schenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgehe – ih- re Abklärungen hätten falsche Ergebnisse geliefert – und im Übrigen nicht offenlege, weshalb sie die Einbürgerungsvoraussetzungen als nicht erfüllt betrachte. Tatsächlich seien sie allesamt gegeben. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht bereit, sein Gesuch zurückzuziehen. Er, der Rechts- vertreter, gehe davon aus, dass sich die Vorinstanz dieser Sichtweise nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen anschliessen werde. Andern- falls erwarte er einen Entscheid und ersuche die Vorinstanz diesfalls be- reits heute um Gewährung vollständiger Akteneinsicht. Im Einzelnen machte der Rechtsvertreter was folgt geltend: Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer vor rund acht Monaten von der Kantonspolizei Bern zu einem Gespräch aufgeboten worden sei, bei dem er in Bezug auf seine Teilnahme an Demonstrationen umfassende Aus- sagen gemacht habe. Nicht richtig sei dagegen, dass der Beschwerde- führer am 8. April 2006 an einer unbewilligten Demonstration teilgenom-
C-563/2011 Seite 4 men habe. Vielmehr habe er am genannten Datum als Mitorganisator ei- ner bewilligten Kundgebung in der Stadt Bern mitgewirkt. Er sei sodann an diesem Tag nicht, auch nicht vorübergehend, verhaftet worden. Die einzige vorübergehende polizeiliche Festnahme (nicht Verhaftung) habe sich glaublich im Jahr 2007 zugetragen, als er an einem "Abendspazier- gang" teilgenommen habe in der falschen Annahme, die Kundgebung sein bewilligt. Der Beschwerdeführer habe die Nacht in Polizeigewahrsam verbracht, sei aber am nächsten Morgen ohne weitere Folgen wieder ent- lassen worden. Der Beschwerdeführer unterhalte schliesslich auch keine Kontakte zur MLKP. Weder sei er Mitglied dieser in der Schweiz nicht verbotenen Par- tei, noch kenne er Parteimitglieder. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen zahlreichen Teilnahmen an bewilligten Demonstrationen immer parteiunabhängig für die Sache der Kurden eingesetzt, was im Rahmen des Asylverfahrens detailliert offengelegt worden sei. G. Am 4. November 2009 gelangte die Vorinstanz ein weiteres Mal an den DAP mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zum Einbürgerungsge- such des Beschwerdeführers. H. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 äusserte sich der kurz zuvor aus dem bisherigen DAP und dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) neu konstituierte NDB wie folgt: Es sei dem NDB bekannt, dass der Beschwerdeführer Organisator der bewilligten Demonstration vom 8. April 2006 gewesen sei. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer aber im Rahmen einer späteren unbewilligten Nachdemonstration mit weiteren Teilnehmern kontrolliert und vorüberge- hend festgenommen worden. In der polizeilichen Befragung vom Dezem- ber 2008 sei der Beschwerdeführer darauf angesprochen worden. Er ha- be die Teilnahme nicht dementiert, sondern behauptet, er habe nicht ge- wusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe. Die unbewilligte Demonstration sei um 20:30 Uhr angesagt gewesen. Es sei unglaubwürdig, am selben Tag als Organisator einer bewilligten De- monstration aufzutreten und dann zufällig in eine unbewilligte Demonstra- tion zu geraten. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal im Jahr 2004 durch die Polizei kontrolliert worden und dabei im Besitz von MLKP-
C-563/2011 Seite 5 Klebern gewesen. Darüber hinaus habe er in der polizeilichen Befragung seine grosse Sympathie für die MLKP bekundet. Es sei daher auch un- glaubwürdig, jede Verbindung zu dieser Partei zu verneinen. Der NDB habe während der letzten zwei Jahre keine Kenntnisse über ein neuerliches Engagement des Beschwerdeführers im Bereich der MLKP erhalten. Ob es tatsächlich beendet sei, könne allerdings erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren bestätigt werden. I. Mit Schreiben vom 24. März 2010 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Akteneinsicht und hielt mit Hinweis auf die Stellungnah- me des NDB vom 5. März 2010 fest, dass zur Zeit keine Einbürgerungs- bewilligung erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben. Des Weiteren wurde er um Mittei- lung ersucht, sollte er an einer anfechtbaren kostenpflichtigen Verfügung interessiert sein. Ohne eine Antwort gehe man davon aus, dass er auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichte. Sein Gesuch würde in einem solchen Fall von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. J. Mit Eingabe vom 29. April 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers an dessen Einbürgerungsgesuch fest und verlangte den Erlass einer Verfügung. In der Sache bezeichnete er die Argumente des DAP in Bezug auf die Einschätzung der MLKP und die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Gruppierung als falsch. Zur Begrün- dung verwies auf seine erste Stellungnahme vom 25. September 2009. Immerhin anerkenne der DAP in seinem Schreiben vom 6. Juli 2009, dass er nicht über genügend Anhaltspunkte verfüge, um eine Ablehnung der Einbürgerungsbewilligung zu beantragen. Auch der NDB gelange in seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 zu keinen anderen Schlüssen. K. Am 21. Juli 2010 gelangte die Vorinstanz ein weiteres Mal an den Rechtsvertreter. Nach einer nochmaligen umfassenden Prüfung sei sie zum Schluss gekommen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilli- gung zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht ausgestellt werden könne. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen des DAP und des NDP. Abschliessend bat sie um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer an einer anfechtbaren und kostenpflichtigen Verfügung interessiert sei. Ohne eine Antwort innert gesetzter Frist werde man davon ausgehen, dass der
C-563/2011 Seite 6 Beschwerdeführer auf eine anfechtbare Verfügung verzichte. Das Verfah- ren würde in einem solchen Fall von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben werden. L. Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers der Vorinstanz mit, dass am Gesuch festgehalten und daher eine Verfügung verlangt werde, die anzufechten er, der Rechtsver- treter, bereits beauftragt worden sei. Abschliessend ersuchte er die Vorin- stanz, ihm zusammen mit der Verfügung die Akten zuzustellen, damit sie integral kopiert werden könnten. Auf diesen Aufwand habe er bisher in der Hoffnung verzichtet, dass die Einbürgerung nach seiner Stellungnah- me bewilligt werde. M. Am 21. September 2010 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zu und kündigte eine anfechtbare Verfügung nach deren Rücksendung an. Vorbehalten bleibe eine Neubeurteilung, sofern eine ergänzende Stellungnahme mit neuen Aspekten eingehe. N. In seiner Eingabe vom 24. September 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Mal fest, dass dieser am Einbürgerungs- gesuch festhalte. Die Begründung ergebe sich aus den bisherigen Stel- lungnahmen. Des Weiteren erinnerte der Rechtsvertreter daran, dass er die Vorinstanz am 25. September 2009, 29. April 2010 und 5. August 2010 bereits drei Mal aufgefordert habe, eine Verfügung zu erlassen. Die Vorinstanz wurde daher aufgefordert, den Entscheid ohne unnötiges Hin und Her umgehend zu fällen. O. Mit Verfügung vom 30. November 2010 lehnte die Vorinstanz die Ertei- lung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. P. Am 17. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der eidge- nössischen Einbürgerungsbewilligung.
C-563/2011 Seite 7 Q. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde. R. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Replik vom 16. August 2011 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. S. Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2011 wurde der NDB um rechtshilfeweise Edition der Akten ersucht, auf die sich seine Beurteilung stützt, insbesondere die Akten betr. polizeiliche Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 22. Dezember 2008, und eingeladen, sich zu allfäl- ligen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen zu äussern. T. Am 21. Dezember 2011 kam der NDB dem Ersuchen um Aktenedition nach. Er hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die edierten Akten staatsschutzrelevant seien und sie daher dem Beschwerdeführer nicht of- fengelegt werden dürften. U. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2012 nahm das Bundesverwal- tungsgericht von der Stellungnahme des NDB Vermerk. Es nahm die edierten Dokumente in den Schranken von Art. 28 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu den Akten des Beschwerdeverfahrens und stellte dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Ausfertigung der Stellungnahme des NDB zu. V. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 21. Januar 2012 um Einsicht in das "Einvernahmeprotokoll" der Kantons- polizei Bern vom 22. Dezember 2008 und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme. W. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ab.
C-563/2011 Seite 8 X. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Erteilung oder Verweigerung der eid- genössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das gilt auch dann, wenn die eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gestützt auf eine Stellungnahme des NDB aus Gründen der inneren und äusseren Sicher- heit verweigert wird. Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt in einem solchen Fall nicht vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2012 vom 26. August 2013 E. 1.1 m.H.). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge- setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un-
C-563/2011 Seite 9 trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, sei es von Gesetzes wegen, sei es durch behördlichen Beschluss, ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb ei- nes Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (vgl. etwa Art. 4, Art. 7, Art. 12 Abs. 1, Art. 24, 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2, Art. 29, Art. 30, Art. 31a Abs. 2, Art. 31b Abs. 2, Art. 58a Abs. 2 BüG; HÄFELIN/HAL- LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308). 3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt durch das Bundesamt, d.h. das BFM, die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BüG, Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]), von deren Vorliegen die Gültigkeit der Einbürgerung abhängt (Art. 12 Abs. 2 BüG). Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewil- ligung prüft das BFM, ob die vom Bund in Art. 14 und Art. 15 BüG aufge- stellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürger- rechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eige- nen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. HÄ- FELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 1327). 3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird für einen bestimmten Kanton er- teilt (Art. 13 Abs. 2 BüG). Im Verfahren auf deren Erteilung ist gemäss Art. 14 BüG zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung ge- eignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse ein- gegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sit- ten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu un- terbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305). Gleiche bzw. ähnliche Voraussetzungen geltend für andere Formen der Einbürgerung durch behördlichen Beschluss (vgl. Art. 18 und Art. 26 BüG). 3.4 Die Begriffe der inneren und der äusseren Sicherheit lassen sich an- gesichts ausgeprägter Interdependenzen immer weniger trennen, wes- halb die Unterscheidung in der Lehre teils als nicht mehr sachgerecht be-
C-563/2011 Seite 10 zeichnet wird (vgl. URS SAXER, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, Art. 185 N. 8 m.H.). Im vorliegenden rechtlichen Kontext ist wesent- lich, dass der Gesuchsteller das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass sein Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Diese klas- sische Einbürgerungsvoraussetzung fordert einen Basiskonsens mit der Schweizer Bevölkerung ein, ohne den die demokratische Gemeinschaft in Frage gestellt wäre (vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.). Von einem Gesuchsteller darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zwei- felsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen wer- den (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 sowie das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 m.H.). 4. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein und damit auch im Verfahren auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung gilt der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Im Unterschied zu dem im Zivilprozess- recht geltenden Verhandlungsgrundsatz weist er die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit der Behörde zu. Sie ist es, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes vollständig und richtig ab- zuklären hat. Eine nicht unbedeutende Relativierung erfährt der Untersu- chungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Wo sich die Parteien weigern, das ihnen Zumutbare zu unter- nehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehal- ten, von Amtes wegen weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizi- pierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren. 4.2 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Be- weisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist
C-563/2011 Seite 11 nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeu- gung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tat- sache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Be- weismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort dar- auf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ab- leitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Im Verfahren auf ordentliche Einbürgerung liegt sie demzufolge beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durch- führung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Einbürgerungsvoraussetzungen des Art. 14 BüG, hat sie so zu entschei- den, wie wenn das Nichtvorliegen dieser Einbürgerungsvoraussetzung erwiesen wäre (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 5 m.H.). 4.3 Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermittlung bilden das eigene Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notori- sche Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Zu den Beweismitteln gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Diese Aufzählung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht ab- schliessend zu verstehen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommen- tar VwVG, 2009, Art. 12 N. 73). Zulässig ist namentlich die amtshilfeweise Dienstbarmachung von Erkenntnissen einer Drittbehörde, was insbeson- dere in Gestalt eines Amtsberichts erfolgen kann. Darunter ist der Bericht einer Behörde zu bestimmten Tatsachen und Verhältnissen zu verstehen, über die diese Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnis- se hat. Unter Umständen besteht eine eigentliche Rechtspflicht zu einer derartigen behördenübergreifenden Zusammenarbeit. Sie kann sich di- rekt aus dem Gesetz ergeben oder aus der Tatsache, dass der entschei- denden Behörde der erforderliche Sachverstand fehlt (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 179 ff.). 4.4 Bei der Einbürgerung ist das Vorliegen einer Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu prüfen. Zu diesem Zweck kann und muss das BFM eine Stellungnahme des NDB einholen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V-NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 An- hang I und Ziff. 9.2.1 Anhang III V-NDB; vgl. auch KRAUSKOPF/EMMEN-
C-563/2011 Seite 12 EGGER, a.a.O., Art. 12 N. 179 ff.). Die Stellungnahme des NDB bindet das BFM zwar nicht. Allerdings ist der NDB die Fachbehörde des Bundes in Fragen der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 der Organisati- onsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]. Das BFM wird daher – ähnlich wie im Falle des Gutachtens – in Fachfragen von einer Stellungnahme des NDB nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist etwa der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert, unzureichend begründet oder an inneren Wi- dersprüchen leidet (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 485 m.H.). 5. Vorweg ist kurz auf die Verfahrensführung durch die Vorinstanz einzuge- hen. Der Beschwerdeführer beanstandet ein unnötiges "Hin und Her" im Zusammenhang mit der Frage, ob er an seinem Gesuch festhalten und eine anfechtbare Verfügung wolle. Das Bundesverwaltungsgericht teilt teilweise die Auffassung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerde- führer am 24. März 2010 angefragt wurde, erklärt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz zuvor eine zweite Stellungnahme des DAP/NDB ein- geholt hatte. Weshalb allerdings die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Ju- li 2010 und 21. August 2010 noch zwei Mal mit derselben Frage an den Beschwerdeführer gelangte, obwohl er mit Eingabe vom 29. April 2010 unmissverständlich erklärte hatte, dass er nicht daran denke, sein Ge- such zurückzuziehen, und eine Verfügung erwarte, ist nicht leicht zu ver- stehen. Mit ergänzenden Abklärungen und der Respektierung des rechtli- chen Gehörs, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlegt, können die Anfragen jedenfalls nicht erklärt werden, denn zwischenzeitlich wur- den keine Abklärungen vorgenommen. Diese Feststellungen bleiben je- doch ohne Rechtsfolge, da dem Beschwerdeführer aus der Verfahrens- führung durch die Vorinstanz offensichtlich kein Rechtsnachteil erwuchs. 6. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit Zweifeln an ei- ner hinreichenden Gewähr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 14 Bst. d BüG. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich auf zwei Stellungnahmen des DAP bzw. des NDB (nachfolgend: DAP/NDB) vom 6. Juli 2009 und 5. März 2010. Da- nach sei der Beschwerdeführer bei ihnen verzeichnet. Einerseits sei er im
C-563/2011 Seite 13 Jahr 2004 durch die Polizei kontrolliert worden und dabei im Besitz von Klebern der türkischen linksextremistischen Gruppierung MLKP gewesen. Andererseits sei der Beschwerdeführer am 8. April 2006 neben einer be- willigten Demonstration auch an einer unbewilligten Demonstration regist- riert worden, die einen Bezug zur MLKP gehabt habe, was er selbst zu einem späteren Zeitpunkt nicht verneint habe. Bei der MLKP handle es sich gemäss Erkenntnissen des NDB um eine von Europa aus operieren- de, gewaltextreme, auf Attentate, Bombenanschläge und Sabotage spe- zialisierte marxistisch-leninistische Organisation. Auch wenn der DAP/NDB in den letzten beiden Jahren (gerechnet rückwirkend ab März 2010) keine Kenntnisse über ein neuerliches Engagement des Be- schwerdeführers im Bereich der MLKP erhalten habe, könne der DAP/NDB im Frühling 2010 nicht ausschliessen, dass der Beschwerde- führer direkt oder indirekt Kontakte zu Exponenten der MLKP unterhalte. Der DAP/NDB könne dies erst in zwei bis drei Jahren definitiv tun. Das Einbürgerungsgesuch sei erst Ende Januar 2008 eingereicht worden, so- dass die Feststellung des DAP/NDB "von fehlenden seitherigen Engage- ments allerdings nachvollziehbar" sei. 6.2 Zwar bestreite der Beschwerdeführer jede Verbindung zur MLKP und behaupte, keine Parteimitglieder zu kennen. Er behaupte auch, dass er sich immer parteiunabhängig an bewilligten Demonstrationen beteiligt habe, und verweise dabei auf das Asylverfahren. Das sei jedoch wenig glaubwürdig. Das Asylverfahren sei mit Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 1. November 2007 abgeschlossen worden. Im Urteil werde un- ter anderem festgehalten, dass sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers als aktive Mit- glieder bzw. Sympathisanten der MLKP exponiert hätten. Zusätzlich wer- de darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Asylverfahren (der Beschwerdeführer und seine Eltern) aktenkundig Kontakte zur MLKP in der Schweiz und in Deutschland pflegten, wobei sie seit 2004 wiederholt, offenbar auch illegal, nach Deutschland gereist seien, um an Anlässen der MLKP teilzunehmen. Zudem habe sich auch der Beschwerdeführer an einer antitürkischen Demonstration in Bern am 8. April 2006 politisch beteiligt. Ausgehend von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsge- richts sie nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 8. April 2006 parteiabhängig tätig gewesen sei. 6.3 Die Vorinstanz hält fest, dass den Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVG verpflichtet sei, an der Abklärung des Sachverhalts mitzu- wirken. Er habe "nachzuweisen", dass er alle Einbürgerungsvorausset-
C-563/2011 Seite 14 zungen erfülle. Zwar bestreite der Beschwerdeführer alle Ausführungen des DAP/NDP. Er unterlasse es jedoch, seine Behauptungen durch das Einreichen von Urkunden oder "Nennen entsprechender Personen" näher zu belegen oder "die entsprechenden Dokumente anzurufen". Stattdes- sen bezichtige er das BFM, das Verfahren durch unnötiges Hin und Her zu verzögern. Er weise jedoch nicht nach, dass alle Einbürgerungsvor- aussetzungen erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei dementsprechend nicht gelungen, die Zweifel an einer hinreichenden Gewähr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu zerstreuen. Die Folgen habe er selbst zu tragen. Er scheine zur Einbürgerung nicht geeignet zu sein, so- dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wegen Nichterfüllens der gesetzlichen Voraus- setzungen nicht möglich sei, auch wenn die festgestellten politischen Ak- tivitäten einige Zeit zurücklägen. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alle Einbürgerungsvoraus- setzungen voll und ganz erfülle. Die angefochtene Verfügung beruht sei- ner Auffassung nach auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, ver- letzt Bundesrecht, erweist sich als "willkürlich, unangemessen und unver- hältnismässig" und gründet auf "falscher Ausübung des Ermessens". 7.1 Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, er fühle sich als Schweizer und sei vollständig in die schweizerischen Verhältnisse einge- gliedert. Seine politischen Aktivitäten seien immer parteiunabhängig und friedfertig gewesen und hätten den Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung respektiert. Ihm sei es dabei immer und ausschliesslich um ein Engagement für die Rechte des kurdischen Volkes gegangen. Weder sei er jemals Sympathisant der MLKP gewesen noch habe er je- mals Kontakte zur MLKP unterhalten. Er stelle fest, dass die Vorinstanz für ihre tatsachenwidrigen Behauptungen keine verwertbaren Beweismit- tel vorlege, und bestreite namentlich die entsprechenden Feststellungen des DAP/NDB in seinen Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alles unternommen habe, um in die Akten des NDB Ein- sicht zu erhalten. Das sei ihm nicht gelungen. Er habe vom Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, an den er vom NDB verwiesen worden sei, nur ein Standard-Antwortschreiben erhalten. Sollte er doch noch an die Akten herankommen, würde er sie umgehend zu Handen des Verfahrens einreichen.
C-563/2011 Seite 15 7.2 Der Vorinstanz wirft der Beschwerdeführer vor, sie übernehme unre- flektiert "Erkenntnisse" des DAP/NDB und leite daraus seine Unglaub- würdigkeit in Bezug auf die angebliche Mitgliedschaft bei der MLKP ab. Das sei "natürlich" ein beweistechnischer "Mumpitz". Sodann sei es eine "offensichtlich" falsche Schlussfolgerung, wenn die Vorinstanz von der Teilnahme an einer Demonstration, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem im Asylverfahren ergangenen Urteil feststelle, auf seine Parteiab- hängigkeit schliesse. Die Vorinstanz werfe ihm des Weiteren vor, er unter- lasse es, seine Behauptungen durch Einreichen von Urkunden oder Nen- nen von Personen zu belegen. Das sei eine geradezu "schwachsinnige Forderung" im Lichte des Umstands, dass er dann mit Dokumenten be- weisen müsste, dass er nicht Mitglied einer politischen Gruppierung sei. Im Übrigen habe er sich nachweislich darum bemüht, an die Akten des NDB "heranzukommen". Die Vorinstanz scheine dem DAP/NDB blind zu glauben, auch wenn dieser keine Belege für seine Behauptungen vorle- ge. Sie übersehe dabei, dass der DAP/NDB ausdrücklich anerkenne, kei- ne Anhaltpunkte zu haben, die es rechtfertigten, die Ablehnung der Ein- bürgerung zu beantragen. Der unbegründeten Empfehlung des DAP/NDB, noch zwei bis drei Jahre zuzuwarten, lasse die Vorinstanz in vorauseilendem Gehorsam die Ablehnung des Gesuchs folgen – ein Akt "reiner Willkür". Aus dem Sachverhalt, wie er sich aus seinen Vorbringen ergebe, folge, dass er alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Die Argumentation der Vorinstanz stelle sich demgegenüber als Aneinander- reihung von unbewiesenen Vermutungen dar. 7.3 Der Beschwerdeführer fährt fort, die Vorinstanz "vermische" in der angefochtenen Verfügung Tatsachen mit Vermutungen. Beim DAP/NDB offenbar vorhandene Vermutungen genügten nicht zur Feststellung, dass er nicht zur Einbürgerung geeignet sei. Aus einem Verdacht könne jedoch "Tatsache" (recte wohl: "keine Tatsache") werden, es sei bestenfalls mög- lich, einen Verdacht zu erhärten, "wobei es dann immer noch ein Ver- dacht wäre und keine Tatsache". Die Vermutungen würden auch nicht Tatsachen, indem sie ständig wiederholt würden. Es sei nicht an ihm, dem Beschwerdeführer, irgendwelche Vermutungen des DAP/DNB durch Gegenbeweise umzustürzen wie die Vorinstanz suggeriere. Wenn schon sei es Sache der Vorinstanz, Beweise für ihre Behauptung vorzulegen, dass er nicht für die Einbürgerung geeignet sei. Das sei nicht der Fall. Er, der Beschwerdeführer, anerkenne nicht, dass Beweise für eine fehlende Eignung zur Einbürgerung vorlägen. Die anderslautenden Behauptungen der Vorinstanz änderten nichts an diesem "Beweisergebnis". Die MLKP sei keine in der Schweiz verbotene Organisation. Auch eine Mitglied-
C-563/2011 Seite 16 schaft wäre nicht geeignet, einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid zu begründen. Das scheine geradezu offensichtlich angesichts der Tatsa- che, dass seine Tante B._______ (geb. 1961), die nach ihm ein Einbürge- rungsgesuch gestellt habe, längstens problemlos eingebürgert worden sei. Diese Tante sei nachweislich aktives Mitglied der MLKP gewesen und habe im Jahr 1997 in der Schweiz Asyl erhalten. Die Erwägungen der Vorinstanz seien gespickt mit solchen "Vermutungen, Fehlinformationen und falschen Behauptungen ohne jeden Beleg". 8. Zu den Standpunkten der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Eignung des Beschwerdeführers zur Einbürgerung nach Art. 14 Bst. d BüG nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung: 8.1 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, dass ihm fehlen- de Eignung zur Einbürgerung nachgewiesen werden müsse. Es wurde weiter oben bereits dargelegt, dass entsprechend der im Verfahren auf ordentliche Einbürgerung geltenden Beweislastverteilung begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung eines Gesuchstellers zur Verweige- rung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung führen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beweislage solche begründeten Zweifel zulässt. Die Zweifel der Vorinstanz an der Einbürgerungseignung des Beschwerdefüh- rers nähren sich hauptsächlich aus zwei Quellen: Den beiden Stellung- nahmen des DAP/NDB vom 8. Juli 2009 und 5. März 2010 und den Asyl- akten der Familie des Beschwerdeführers. Zu den beiden Stellungnah- men des DAP/NDB ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesverwal- tungsgericht beim NDB Akten rechtshilfeweise erhältlich machen konnte, auf die sich die Stellungnahme stütze. Diese Akten sind zwar gemäss der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Erklärung des NDB nicht zur Edition an die Parteien bestimmt. Soweit die beiden Stellungnahmen des DAP/NDB jedoch den wesentlichen Inhalt der erwähnten Aktenstücke korrekt wiedergeben, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht über- zeugen konnte, kann auf sie auch zu Lasten des Beschwerdeführers ab- gestellt werden (Art. 28 VwVG). Einer Berücksichtigung der Akten zu Gunsten des Beschwerdeführers stehen zum vornherein keine Hindernis- se entgegen. 8.2 Es kann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Zweifel daran bestehen, dass er mit der "Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei" der Türkei (MLKP) sympathisierte bzw. sympa- thisiert. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Asylsache des
C-563/2011 Seite 17 Beschwerdeführers (und seiner Eltern) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer über einen einschlägigen familiären Hintergrund verfüge. Zahlreiche Angehörige seines näheren und weiteren Familienverbands hätten sich als aktive Mitglieder bzw. Sympathisanten der MLKP expo- niert. Mehreren Verwandten sei daher in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien Asyl gewährt und mehrere Verwandte seien wegen exilpolitischen Tätigkeiten für die MLKP als Flüchtlinge anerkannt worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7089/2006 vom 1. November 2007 E. 6.3). Was den Beschwerdeführer und seine Eltern angehe, so hätten sie in der Schweiz und in Deutschland Kontakte zur MLKP ge- pflegt. Unter anderem seien sie illegal nach Deutschland gereist und hät- ten dort an Anlässen der MLKP teilgenommen (E-7089/2006 E. 6.5). Ge- mäss Darstellung ihres Rechtsvertreters in der Eingabe vom 30. Juni 2006 hätte der Beschwerdeführer an vorderster Front gegen die Türkei demonstriert und dabei die Zeitschrift "Atilim", ein Presseorgan der MLKP, verteilt. Den Stellungnahmen des DAP/NDB kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 kontrolliert wurde, als er Kleber der MLKP verteilte. Sodann nimmt die Stellungnah- me Bezug auf die polizeiliche Befragung vom 19. Dezember 2008, an- lässlich derer der Beschwerdeführer von seinen grossen Sympathien für die MLKP keinen Hehl machte. Den Stellungnahmen kann ebenfalls ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 poli- zeilich kontrolliert wurde, als er dabei war, Kleber der MLKP im öffentli- chen Raum anzubringen. 8.3 Die MLKP ist nach den Erkenntnissen des DAP/NDB eine türkische, von Europa aus operierende, gewaltextreme, auf Attentate, Bombenan- schläge und Sabotage spezialisierte marxistisch-leninistische Gruppie- rung. Es sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal sie auch durch andere europäi- sche Staaten geteilt wird. Es sei etwa auf das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz hingewiesen, das in seinen jährlichen Verfassungs- schutzberichten die MLKP als eine Organisation beschreibt, welche die Errichtung der Diktatur des Proletariats mit dem Ziel einer kommunisti- schen Gesellschaftsordnung anstrebe, die Gewalt als Mittel der politi- schen Auseinandersetzung ausdrücklich billige und für eine Reihe von Bombenanschlägen und Attentaten in der Türkei verantwortlich zeichne (u.a. im Vorfeld der Tagung des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank Anfang 2009 in Istanbul, am 5. Juni 2010 auf eine Filiale des "Starbucks Caffee" in Istanbul, am 18. Mai 2010 auf ein Büro der türki- schen rechtsnationalen Partei BBP in Istanbul, am 26. November 2011
C-563/2011 Seite 18 auf ein Lieferfahrzeug der Zeitung Sabah in Istanbul, am 2. Januar 2012 auf das Büro der türkischen Regierungspartei in Istanbul, am 29. und 30. April 2012 in Istanbul auf die Polizeikommandantur und auf die Regi- onaldirektion des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit). In Euro- pa beschränke sich die MLKP allerdings auf gewaltfreie Agitation und Propaganda, wobei einer der Schwerpunkte die Unterstützung des kurdi- schen "Befreiungskampfes" sei (vgl. Bundesrepublik Deutschland, Bun- desministerium des Innern: Verfassungsschutzberichte der Jahre 2009 bis 2012, <www.verfassungsschutz.de > Öffentlichkeitsarbeit > Publikati- onen > Verfassungsschutzberichte>, abgerufen am 31.07.2014; vgl. auch United Kingdom, Home Office: Country of Origin Information Report – Turkey, 09.08.2010, S. 171, <www.refworld.org/docid/4c6135932.html>, abgerufen am 04.08.2014]). 8.4 Das von der MLKP ausgehende Gefährdungspotential scheint seit Jahren eher gering zu sein. Sie ist jedenfalls dem Verfassungsschutzbe- richt des Jahres 2013 des deutschen Ministeriums im Gegensatz zu de- nen der Vorjahre kein eigenes Kapitel mehr wert und in den jährlichen Lagebeurteilungen des NDB bzw. früher des DAP nur gerade einmal ver- zeichnet. Im "Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006" wird sie im Zu- sammenhang mit Kundgebungen aus Anlass einer im September 2006 in der Türkei durchgeführten Verhaftungswelle und der Umsetzung der tür- kischen Antiterrorgesetzes erwähnt. Die MLKP-Aktivisten werden dabei als eher besonnen beschrieben, die sich auf Treffen in frei zugänglichen Lokalen und öffentlichen Plätzen beschränkten und Unterschriftensamm- lungen durchführen (vgl. Bericht 2006 zur inneren Sicherheit der Schweiz, S. 35 f., <www.fedpol.admin.ch > Dokumentation > Berichte > Weitere Berichte > Innere Sicherheit>, abgerufen am 31.07.2014). Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz äusserte sich letztmals im Verfas- sungsschutzbericht 2012 zur MLKP. Es ging davon aus, dass die MLKP ihre Aktivitäten im bisherigen gewaltfreien Rahmen fortsetzen werde (Ver- fassungsschutzbericht 2012, S. 364). Der NDB geht in seinem Lagebe- richt 2014 im Kontext der Türkei lediglich auf die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ein und bewertet die Situation, wie bereits in den Vorjahren, als ru- hig, was sich jedoch je nach den Entwicklungen in der Türkei vergleichs- weise rasch ändern könne. 8.5 Bei dieser Sachlage genügen blosse Sympathien eines Gesuchstel- lers für die MLKP nicht, um begründete Zweifel an der Wahrung der inne- ren oder äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu stützen. Ebenso wenig genügt es, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem
C-563/2011 Seite 19 Umfeld der MLKP kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu nicht die politische Gesinnung, sondern konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen des Gesuchstellers selbst gehören (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 5.2 m.H.). Dabei ist hervorzuheben, dass der Gesuchsteller seine an- gestammte kulturelle Identität nicht verleugnen muss (CÉLINE GUTZWIL- LER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 555 ff. und N. 681 ff.) und auch in diesem Kontext von Grundrechten wie etwa der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) Gebrauch machen kann. Demgemäss steht ein politisches Engagement wie etwa jenes für kurdische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Weg. Von zentraler Bedeutung ist indessen, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. in diesem Sinn auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.4.4). 8.6 Solche Gefahren sind beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Dass er im Jahre 2004 MLKP-Kleber im öffentlichen Raum anbrachte oder später an Demonstrationen teilnahm und dabei Presseorgane der MLKP verteilte, reicht für sich alleine nicht aus. Was die Vorinstanz mit der vom DAP/NDB übernommenen vagen Andeutung meint, der Be- schwerdeführer habe am 8. April 2006 nicht nur an einer bewilligten, son- dern auch an einer unbewilligten Demonstration "mit Bezug" zur MLKP teilgenommen, was er später nicht verneint habe, ist völlig unklar. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des NDB geben zu Art und Ausmass dieses "Bezugs" keinen Aufschluss. Dort wird die MLKP im hier interessierenden Kontext nicht thematisiert. Schon gar nicht kann den Beizugsakten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Ge- legenheit erhalten hätte, sich zu einem solchen Bezug zu äussern. Ihnen und allgemein zugänglichen Quellen kann lediglich entnommen werden, dass die bewilligte Kundgebung aus Anlass der Zusammenstösse zwi- schen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK durchgeführt wurde und sich gegen "Kurdenmorde in der Türkei" richtete. Bei der zweiten un- bewilligten Kundgebung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen ha- ben soll, handelte es sich um eine Nachdemonstration zur gleichentags durchgeführten Grossveranstaltung der UNIA gegen die Schliessung des Swissmetal-Werkes Boillat in Reconvilier. Themen der unbewilligten Nachdemonstration waren diese Schliessung und die Solidarität mit den Jungendprotesten in Frankreich (vgl. Medienmitteilung Nr. 127 der Stadt- polizei Bern vom 9. April 2006, online abrufbar unter: www.bern.ch > Me-
C-563/2011 Seite 20 diencenter > Medienmitteilungen Feuerwehr und Sanitätspolizei > 63 Festnahmen anlässlich einer unbewilligten Demonstration, besucht am 4. August 2014; ferner "Kurzer Bericht zu den Protest-Demos gegen die Einkesselung der Reconvillier-/Paris-Solidemo in Bern", online unter: switzerland.indymedia.org/de/ 2006/04/ 40036.shtml). Welche Rolle der Beschwerdeführer dabei spielte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 9. Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung gezogen werden, keinen Raum. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses lag nichts Konkretes vor, das begründete Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG stützt. Insoweit ver- letzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Ob sich die Situation zum heutigen Zeitpunkt anders darstellt, ist nicht be- kannt. Unbekannt und von der Vorinstanz nicht geprüft wurde, ob der Be- schwerdeführer die übrigen Voraussetzungen an die Einbürgerungseig- nung gemäss Art. 14 BüG erfüllt. Wohl stellt sie in der angefochtenen Ver- fügung die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in Frage, indem sie auf eine angebliche Anmeldung bei der IV hinweist, die sich bei den Asylakten befinden soll, und vorbringt, gemäss Einbürgerungsunter- lagen amte der Beschwerdeführer seit November 2007 als Hauswart. Sie äussert sich zu diesem Punkt jedoch nicht abschliessend und nimmt in ih- rer Replik – soweit ersichtlich – ihren offenbar irrtümlichen und inhaltlich kaum nachvollziehbaren Vorbehalt zurück. Der rechtserhebliche Sach- verhalt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache dement- sprechend nicht entscheidsreif. Nun kann das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Entscheidsreife selbst herbeiführen und ein refor- matorisches Urteil fällen. Dem steht jedoch im vorliegenden Fall der Um- fang der Ermittlungen im Weg sowie die Tatsache, dass dem Beschwer- deführer die (einzige) Rechtsmittelinstanz verloren ginge, würde das Bundesverwaltungsgericht als erste und mangels Weiterzugsmöglichkeit einzige Instanz über die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerungseig- nung befinden. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur ergän- zenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzu- weisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine aus- reichende Gewähr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG nur mit neuen Erkenntnissen verneint wer- den könnte.
C-563/2011 Seite 21 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und gestützt auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. Ja- nuar 2012 eingereichte Kostennote auf Fr. 3'943.15 (inkl. MwSt.) festzu- setzen. 11. Gemäss Art. 83 Bst. b BGG unterliegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung nicht der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Aus- schluss bezieht sich auf alle Hoheitsakte im Sinne von Art. 82 Bst. a BüG, die im Rahmen des Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung einer aus- ländischen Person ergehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um End-, Teil-, Vor- oder Zwischenentscheide handelt (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 83; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 83 m.H.). Erfasst ist daher auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, die als Zustimmung des Bundes zu Handen des Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung ergeht. Das vorliegende Ur- teil ist daher endgültig (noch offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4). Dispositiv S. 22
C-563/2011 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der entrichtete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'943.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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