B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5626/2021

Urteil vom 25. September 2023 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruch / Rentenhöhe (Verfügung vom 29. November 2021).

C-5626/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte deut- sche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 2012 bis 2014 während insgesamt 20 Monaten mit einer EU/EFTA Kurzaufenthaltsbewil- ligung "L" in der Schweiz erwerbstätig. Zuletzt war er bei der B._______ AG in seinem erlernten Beruf als Zimmermann angestellt. Das Arbeitsver- hältnis endete am 1. März 2016, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 2. Mai 2014 war (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 6 f., 12, 27, 56 f., 67 f., 80 f., 86, 89-91, 175 und 198-200). A.b Nachdem sich der Versicherte am 28. April 2014 bei der Arbeit das rechte Knie verdreht und die Suva aufgrund dieses Ereignisses für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) erbracht hatte (vgl. IV-act. 1, insb. S. 3 f., S. 30 f. sowie S. 104, und IV-act. 97, insb. S. 16 f., S. 43 f. sowie S. 117), stellte er am 7. Oktober 2014 auf entsprechende Aufforderung der damaligen Kranken- taggeldversicherung vom 25. September 2014 hin bei der damals zur Ab- klärung zuständigen IV-Stelle C._______ ein Leistungsgesuch (vgl. IV- act. 2-6). Zwecks Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens bediente die IV-Stelle C._______ die Schweizerisches Ausgleichskasse (SAK) am 20. Oktober 2014 mit einer Kopie dieser Anmeldung, tätigte erste Abklä- rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und eröffnete gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. November 2014 dem Versicherten am 15. Dezember 2014, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seien zurzeit keine beruflichen Einglie- derungsmassnahmen möglich, weshalb ab Januar 2015 der Anspruch auf eine Rentenleistung geprüft werde (vgl. IV-act. 8-22 und 25 f.). In der Folge klärte die IV-Stelle C._______ den Sachverhalt weiter ab und wies schliesslich das Leistungsgesuch nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens mit Verfügung vom 6. Januar 2016 ab (vgl. IV-act. 27-35 und 39- 61). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Versiche- rungsgericht des Kantons C._______ das mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 angehobene Verfahren mangels Leistung des einverlangten Kosten- vorschusses mit Verfügung vom 2. Mai 2016 abgeschrieben hatte (vgl. IV- act. 65 f. und 70 f.). A.c Am 23. Mai 2016 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung ein weiteres Anmeldeformular E 204 des Versicherten vom 27. Oktober 2015

C-5626/2021 Seite 3 samt weiteren Unterlagen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- STA; im Folgenden auch: Vorinstanz). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als neues Leistungsgesuch des Versicherten entgegen, tätigte in der Folge diverse Abklärungen in erwerblicher wie auch in medizinischer Hinsicht und wies schliesslich – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – das neue Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2017 ab (vgl. IV-act. 72-136, 140-147 und 152-163). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 17. August 2018 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung ein neues, bereits am 26. Februar 2018 bei ihr gestelltes Gesuch samt di- verser medizinischer Berichte aus dem Zeitraum vom 20. Oktober 2017 bis

  1. Juni 2018 an die Vorinstanz (vgl. IV-act. 175-183). Nachdem die Vor- instanz dem Versicherten gestützt auf die in der Folge beim RAD einge- holte Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (vgl. IV-act. 186 f.) in Aussicht gestellt hatte, mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Verän- derung des Gesundheitszustandes auf das neue Gesuch nicht einzutreten (vgl. IV-act. 188), und dieser dagegen am 18. Oktober 2018 unter Beilage weiterer Dokumente aus dem Zeitraum vom 25. Oktober 2017 bis zum
  2. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-act. 189-194), trat die IVSTA nach Vorliegen der erneut beim RAD eingeholten Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (IV-act. 201) mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf die Neuanmeldung nicht ein (vgl. IV-act. 202). Die dagegen am 7. Ja- nuar 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, soweit es auf die Beschwerde eingetreten war, mit Urteil C-177/2019 vom
  3. November 2020 gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 26. Februar 2018 an die Vorinstanz zurück. Zur Be- gründung führte es im Wesentlichen aus, in den eingereichten Berichten würden im Vergleich zur letzten umfassenden materiellen Prüfung neu auch psychische Beschwerden erwähnt und in somatischer Hinsicht be- stünden (zumindest) gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. auch IV-Act. 227). B. In Umsetzung dieses Urteils leitete die Vorinstanz am 26. Januar 2021 die materielle Prüfung des Gesuchs ein, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, nahm hierzu unter Mithilfe des Versicherten und der deutschen Verbindungsstelle weitere zahlreiche medizinische Un- terlagen aus dem Zeitraum vom 2. August 2017 bis 28. April 2021 zu den Akten und holte schliesslich auch die Akten der IV-Stelle C._______ ein (vgl. IV-act. 228-312). Schliesslich unterbreitete sie am 28. Juni 2021 das

C-5626/2021 Seite 4 medizinische Dossier zusammen mit einer Zusammenfassung des bishe- rigen Sachverhalts dem RAD zur Beurteilung. Gestützt auf dessen Stel- lungnahmen vom 13. und 30. Juli 2021 (vgl. IV-act. 314-316) sowie auf dessen Ergänzung vom 17. August 2021 (IV-act. 317 f.) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2021 eine Viertels- rente ab dem 1. Januar 2020 in Aussicht (IV-act. 321). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe per E-Mail vom 17. November 2021 mit dem Be- schluss einverstanden erklärt hatte, erliess die Vorinstanz am 29. Novem- ber 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-act. 323 und 327). C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde, beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung sowie die erneute Überprüfung seiner Akten und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Prozesskosten. Zur Begründung seiner materiellen Anträge führte er im Wesentlichen aus, er sei seit seinem Arbeitsunfall in der Schweiz im Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem sei ihm von der Vorinstanz mitgeteilt worden, 40 % seines letzten monatlichen Verdienstes zu erhal- ten, wenn er dem Beschluss zustimmen würde. Dies sei nicht der Fall (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 5. Januar 2022 reichte die Vorinstanz die elektronischen Akten ein (BVGer-act. 5). C.c Nach Eingang des am 21. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) einge- reichten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 18. Ja- nuar 2022 samt (unvollständiger) Beilagen sowie nach unbenutztem Ablauf der mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2022 gesetzten Frist zur Er- gänzung des entsprechenden Gesuchs wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfah- renskosten gestützt auf die vorhandenen Akten mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 gutgeheissen (vgl. BVGer-act. 6 f. und 10). C.d Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei be- reits ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, aufgrund der zur Verfügung stehenden umfangreichen ärztlichen

C-5626/2021 Seite 5 Unterlagen habe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht schlüssig und zuverlässig beurteilt werden können. Es sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann und eine solche von 30 % in an- gepassten Tätigkeiten festgestellt worden, woraus schliesslich eine Er- werbseinbusse von 42 % resultiere. Die Einschränkung von 30 % in ange- passten Tätigkeiten bestehe seit dem 2. August 2017, was sich aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik D._______ vom 2. August 2017 ergebe, der der IVSTA erst am 29. März 2021 zugegangenen sei. Gegen die Rentenberechnung, deren Grundlagen sich aus der angefoch- tenen Verfügung ergäben, bringe der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vor; es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese nicht korrekt sein soll (vgl. BVGer-act. 12). C.e Mit Replik vom 8. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und verwies zur Begründung auf das beigelegte, vom Sozialgericht E._______ veranlasste Gutachten vom 11. März 2021, gemäss welchem er zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. BVGer-act. 14). C.f Mit Duplik vom 29. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass das replik- weise eingereichte Gutachten vom 11. März 2022 bereits vom medizini- schen Dienst bei der Beurteilung vollumfänglich berücksichtigt worden sei (vgl. BVGer-act. 16). C.g Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde die Duplik der Vorinstanz vom 29. Juni 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 17). C.h Am 13. Juli 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich vorbehalte, die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen so- wie neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wies aufgrund des offenen Ausgangs auf die Gefahr einer reformatio in peius hin und ge- währte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Der Beschwerdefüh- rer hielt mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) an der Be- schwerde fest und wies im Weiteren auf den beigelegten medizinischen Behandlungsbericht vom 14. März 2023 hin, gemäss welchem er zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. BVGer-act. 19 f.).

C-5626/2021 Seite 6 C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach- dem mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfah- renskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen wurde, ist auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-7544/2014 vom 13. Oktober 2016 E. 2).

C-5626/2021 Seite 7 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. November 2021, mit welcher die Vorinstanz im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens gestützt auf einen IV-Grad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen hat (IV-act. 327). Aufgrund der Rechtsbegeh- ren ist Prozessthema respektive streitig und zu prüfen, ob der Beschwer- deführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat und in diesem Zu- sammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. November 2021) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. No- vember 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vor- liegenden Fall sind damit insbesondere die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den

C-5626/2021 Seite 8 angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

C-5626/2021 Seite 9 Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 4.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwi- schenstaatliche Vereinbarungen – wie vorliegend das FZA (Art. 7 VO [EG]

C-5626/2021 Seite 10 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1) – eine abweichende Regelung vorsehen. 4.2.2 Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der In- validität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, wobei auch Bei- tragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitbe- rücksichtigt werden (vgl. Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend unbestritten und akten- kundig erfüllt (vgl. IV-act. 12, 57, 67 f., 74, 198-200 und 326). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vor- liegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1; SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,

C-5626/2021 Seite 11 ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.; 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Ist eine an- spruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351

C-5626/2021 Seite 12 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.9 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4.9.1 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt – analog zu in Revisionsverfahren eingeholten Expertisen – wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis- thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Fest- stellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegen- stand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungser- heblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmen- den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beur- teilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungs- erheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seins-Ebene zum früheren Zustand wiedergibt. Einer für sich allein betrachtet vollstän- digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei- send wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Be- weiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Wegen des ver- gleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichen- den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbe- standene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substan- tiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurtei- lung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichts- punkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des

C-5626/2021 Seite 13 Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile des BGer 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1). 4.9.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü- fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Die streitige Eintretensfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit vorangegangenem Urteil C-177/2019 vom 2. November 2020 beurteilt (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b) und dahingehend entschieden, dass auf die Neuanmeldung vom 26. Februar 2018 einzutreten sei. Im Weiteren wurde bereits mit Urteil C-177/2019 vom 2. November 2020 festgestellt (vgl. E. 5), dass als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung der IVSTA vom 29. August 2017 (IV-act. 163) gilt, mit welcher die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 (IV- act. 72) abgewiesen hat. Nachfolgend ist streitig und zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente als die von der Vorinstanz zugesprochene Viertelsrente hat. Dabei ist in Anwendung der

C-5626/2021 Seite 14 höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 4.5 f. hiervor) zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der letzten auf einer umfassenden ma- teriellen Beurteilung basierenden leistungsabweisenden Verfügung vom 29. August 2017 und der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2021 tatsächlich eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (BVGer-act. 20) einge- reichte Bericht des F._______ Klinikums vom 14. März 2023 nicht zu be- rücksichtigen ist, da dieser nichts zur Klärung des vorliegend zu beurtei- lenden Zeitraums beiträgt (vgl. E. 3.1 hiervor). 5.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 29. August 2017 beruhte auf der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann ab dem 16. Oktober 2014 sowie einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne He- ben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne schwere Arbeiten, mit begrenzter Gehstrecke, ohne Arbeit auf unebenem Gelände, ohne Bestei- gen von Leitern und Gerüsten, ohne langes Stehen und Gehen, ohne häu- figes Bücken, ohne Knien sowie ohne Zwangshaltungen (vgl. IV-act. 202). Die Verfügung vom 29. August 2017 basierte dabei in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. G., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, vom 28. September 2016 (IV-act. 104) und vom 22. August 2017 (IV- act. 162). 5.1.1 5.1.1.1 Im Rahmen der ersten Stellungnahme vom 28. September 2016 stellte Dr. med. G. gestützt auf die ihm unterbreiteten – teils be- reits im vorangegangenen Verfahren bei der IV-Stelle C._______ zur Ver- fügung stehenden (wie z.B. das zuhanden der H._______ erstellte Sozial- medizinische Gutachten vom 29. Oktober 2015 oder die Suva-Akten) – medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum von 18. Juni 2014 bis 26. September 2016 (vgl. IV-act. 78 f., 92 f., 97 [SUVA], 101 und 103) als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Implantation einer Schlittenprothese im rechten Knie am 19. Juni 2015 mit persistierendem Funktionsdefizit (ICD-10 Z96.6), einen Status nach Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion im linken Knie am 5. Juli 2016 (ICD-10 M23.26), ein Zervikobrachial-Syndrom bei neuroforaminaler Enge

C-5626/2021 Seite 15 bei C3/C4 mit Bedrängung beider Wurzeln C4, bei Bandscheibenprolaps C5/C6 mit Tangieren der Wurzeln C6 und bei Prolaps C6/C7 mit Bedrän- gung der linken Wurzel bei C7, eine Osteochondrose und eine Spondylar- throse (ICD-10 M53.1) sowie ein LWS-Syndrom bei aktiver Osteochond- rose L4/L5, bei Protrusion mit Wurzelreizung bei L4 beidseits und bei L5 rechts (ICD-10 M54.5). Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der RAD-Arzt eine Adipositas (ICD-10 E66.22), eine Hypertonie, eine Gicht, eine Schilddrüsenunterfunktion sowie ein Schlafap- noesyndrom. 5.1.1.2 Zur Begründung wies der RAD-Arzt einleitend darauf hin, dass beim Versicherten verschiedene Probleme vorlägen. Zunächst sei am 19. Juni 2015 eine Schlittenprothese des rechten Knies implantiert worden. Dabei sei es postoperativ zu keiner Beschwerdefreiheit gekommen und es hätten ein erhebliches Funktionsdefizit des rechten Knies sowie eine Schwellneigung resultiert. Am 5. Juli 2016 sei im Weiteren das linke Knie operiert worden. Ausser dem operierten Meniskusschaden liege auch eine Chondromalazie vor. Im HWS-Bereich seien Bandscheibenschäden mit Wurzelbeteiligung durch die bildgebenden Verfahren nachgewiesen. Es finde sich eine endgradige Bewegungseinschränkung. Auch im LWS-Be- reich bestehe ein Bandscheibenvorfall bei L4/L5. Mit diesen Diagnosen, Funktionseinschränkungen und Befunden der bildgebenden Verfahren sei eine Tätigkeit als Zimmermann eindeutig nicht zumutbar, was auch von den beiden zur Verfügung stehenden Gutachten vom 29. Oktober 2015 und vom 19. April 2016 bestätigt werde. Es kämen allenfalls leichte Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragebelastung, ohne Knien, ohne häufiges Bücken, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Dächern und ohne Zwangshaltun- gen in Frage. Als Beginn könne etwa der 16. Oktober 2014 angenommen werden, da sicher bereits vor der Operation Funktionseinschränkungen und Beschwerden bestanden hätten. Grundsätzlich sei die Kniegelenks- problematik theoretisch einer weiteren operativen Sanierung zugänglich (TEP Implantation), eine Arbeitsfähigkeit als Zimmermann würde dadurch aber nicht erreicht werden (vgl. IV-act. 104). 5.1.2 Nachdem im Einwandverfahren sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom deutschen Sozialversicherungsträger zusammen mit bereits ak- tenkundigen Unterlagen zusätzliche medizinische Dokumente aus dem Zeitraum von 9. September 2011 bis 23. Juni 2017 an die Vorinstanz über- mittelt worden waren (vgl. IV-act. 107-110, 112-118, 121-123, 125-133, 141-143, 155, 157 und 160), nahm Dr. med. G._______ am 22. August 2017 erneut Stellung. Dabei bestätigte der RAD-Arzt insbesondere

C-5626/2021 Seite 16 gestützt auf das neu vorgelegte, zu Handen des Sozialgerichts E._______ erstellte Gutachten von Dr. med. I._______ vom 23. Juni 2017 im Wesent- lichen seine bereits gestellten Diagnosen, wobei er im Zusammenhang mit dem Status nach Implantation einer Schlittenprothese am rechten Knie (ICD-10 Z96.6) lediglich noch ein geringes Funktionsdefizit feststellte. Dr. med. G._______ führte zur Begründung aus, die eingereichten Unterlagen vermöchten in keiner Weise die Stellungnahme vom 28. September 2016 zu ändern. Das Gutachten vom 23. Juni 2017 bestätige seine eigene Be- urteilung vom 28. September 2016 vollumfänglich. Ein Funktionsdefizit der Wirbelsäule werde darin verneint, die Funktion des rechten Kniegelenkes werde gar als ausgezeichnet beschrieben, die degenerativen Veränderun- gen des linken Kniegelenkes seien initial sowie eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz/Aggravation sei nicht auszuschliessen und werde vom Gutachter auch für wahrscheinlich erachtet. Damit sei dem Versicher- ten eine angepasste Tätigkeit nach im Schlussbericht vom 28. September 2016 beschriebenem Profil voll zumutbar (vgl. IV-act. 162). 5.2 5.2.1 Auf die vorliegende Neuanmeldung vom 26. Februar 2018 ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 mangels Glaubhaftma- chung einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands zunächst nicht eingetreten (vgl. IV-act. 202). Als Entscheidbasis dienten ihr dabei die beiden Stellungnahmen desselben RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 2. Oktober 2018 und vom 4. Dezember 2018. Gestützt auf die eingereich- ten medizinischen Berichte aus dem Zeitraum von 17. Oktober 2017 bis

  1. Juni 2018 (vgl. IV-act. 177-183; mit Neuanmeldung vom 26. Februar 2018 an die Vorinstanz übermittelt) respektive von 23. Februar 2018 bis
  2. Oktober 2018 (vgl. IV-act. 190-194; mit Einwand vom 18. Oktober 2018 eingereicht) bestätigte der RAD-Arzt im Wesentlichen die bereits im voran- gegangenen Gesuchsverfahren gestellten – rein somatischen – Hauptdi- agnosen und erachtete eine leidensadaptierte Tätigkeit wie bisher als voll zumutbar (vgl. IV-act. 187 und 201; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-177/2019 vom 2. November 2020 E. 5.2). 5.2.2 An dieser Einschätzung hielt Dr. med. G._______ schliesslich auch mit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-177/2019 abgegebener Stel- lungnahme vom 11. März 2019 fest, nachdem der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung vom 7. Januar 2019 weitere medizinische Doku- mente aus dem Zeitraum von 23. Oktober 2018 bis 21. Januar 2019 (IV- act. 205-210) direkt an die Vorinstanz übermittelt hatte (vgl. IV-act. 221). Entgegen den Feststellungen des RAD-Arztes hat das

C-5626/2021 Seite 17 Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-177/2019 vom 2. November 2020 erkannt, dass in den mit Neuanmeldung vom 26. Februar 2018 eingereich- ten Berichten nebst den bereits bekannten rein somatischen Beschwerden neu auch psychiatrische Diagnosen, namentlich depressive Episoden res- pektive ein Verdacht auf eine Depression sowie eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt worden seien. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die damals erhobene Be- schwerde vom 9. Januar 2019 gutgeheissen und die Vorinstanz angewie- sen, das neue Gesuch materiell zu prüfen (vgl. zum Ganzen Urteil C- 177/2019 vom 2. November 2020 E. 5.3 ff.). 5.3 Die Vorinstanz holte in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der deutschen Verbin- dungsstelle zahlreiche weitere medizinischen Unterlagen ein (wobei einige Berichte mehrfach übermittelt wurden), die einen Zeitraum von 2. August 2017 bis 28. April 2021 abdeckten und teilweise bereits aktenkundig waren (vgl. IV-act. 233-235, 238-253, 256, 261-279, 281-288, 290-300, 302 f., 305 sowie 309). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich unter diesen Un- terlagen neu auch ein Entlassungsbericht der Reha-Klinik D._______ vom 2. August 2017 befindet, der zwar vor der letzten auf einer umfassenden materiellen Prüfung basierenden Verfügung vom 29. August 2017 datiert, jedoch erst am 29. März 2021 bei der Vorinstanz eingegangen ist und somit nicht in die damalige Beurteilung einfliessen konnte. Im Weiteren befinden sich unter diesen medizinischen Dokumenten nebst zahlreichen Behand- lungs- und Befundberichten, CD’s mit radiologischen Aufnahmen, Arbeits- unfähigkeitsbescheinigungen sowie ärztlichen Verordnungen auch zwei vom Sozialgericht E._______ veranlasste Gutachten, namentlich ein ortho- pädisch-sozialmedizinisches Gutachten von Dr. med. J., Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin, vom 2. November 2020 (IV-act. 264) und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. med. K., Facharzt für Nervenheilkunde, Psychotherapie und Geriatrie, vom 11. März 2021 (IV- act. 261, 305 und 309 S. 1-20). Auf letztere wies die Vorinstanz explizit hin, als sie am 28. Juni 2021 das medizinische Dossier dem RAD zur Beurtei- lung unterbreitete (vgl. IV-act. 314). 5.3.1 Gestützt auf die zur Beurteilung unterbreiteten medizinischen Unter- lagen stellte der RAD Arzt Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter SIM-Gutachter, mit Stellungnahme vom 13. Juli 2021 in somatischer Hinsicht als Hauptdiagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikal- und Lumbalsyndrom (ICD-10

C-5626/2021 Seite 18 M54.2 und M54.5), ein Impingementsyndrom mit Omarthrose, eine bilate- rale Koxarthrose, eine Gonarthrose sowie einen Status nach Implantation einer (Schlitten-)Prothese sowie degenerative Veränderungen an den Knö- cheln. Im Weiteren stellte der RAD-Arzt als Nebendiagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Fraktur des linken dista- len Radius (des Handgelenks), ein behandeltes Schlafapnoe-Syndrom, eine behandelte arterielle Hypertonie, eine Glukoseintoleranz, eine krank- hafte Fettleibigkeit, eine Polyneuropathie sowie ein Restless Legs-Syn- drom. Bezüglich der angestammten Tätigkeit bestätigte Dr. med. L._______ eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Oktober 2016 (recte: 16. Oktober 2014; vgl. Stellungnahme des RAD im Rahmen der letzten umfassenden materiellen Prüfung vom 28. September 2016 [IV-act. 104]) sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab gleichen Datum für leidensadap- tierte wechselbelastende Tätigkeiten, welche die funktionellen Einschrän- kungen berücksichtigten (ohne Rumpfrotation, ohne Bücken, ohne Knien, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, keine Überkopfarbeit, kein Klettern auf Leiter/Gerüst, kein Treppensteigen, kein Gehen auf un- ebenem Gelände, keine Nachtarbeit). 5.3.1.1 Im Rahmen seiner Beurteilung hielt Dr. med. L._______ zusam- menfassend fest, aus dem orthopädischen Gutachten von Dr. J._______ gehe hervor, dass eine schwere Schädigung des Bewegungsapparates vorliege, die die oben genannten funktionellen Einschränkungen rechtfer- tigten und mit den früheren ärztlichen Stellungnahmen übereinstimmten; in diesen sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für seine Tätigkeit als Zim- mermann und eine volle Arbeitsfähigkeit für jede andere geeignete Tätig- keit festgestellt worden. Es sei zwar korrekt, dass mit den neuen medizini- schen Dokumenten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf- grund der unter Diagnosen aufgelisteten Pathologien anzunehmen sei, die aber aus somatischer Sicht nicht dazu führten, eine Arbeitsunfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten zu attestieren, wenn keine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorliege. 5.3.1.2 Unter Berücksichtigung des geplanten Eingriffs im Bereich der Schultern könne es höchstens zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähig- keit kommen. Bezüglich der Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats bestehe ein langsam fortschreitender ungünstiger Verlauf, was umso mehr gelte, weil der Patient mit 168 kg krankhaft fettleibig sei. Die degenerativen Veränderungen entwickelten sich in Richtung Arthrose und rechtfertigen dementsprechend funktionelle Einschränkungen. Andere Krankheiten hät- ten aus somatischer Sicht hingegen keine Auswirkungen auf die

C-5626/2021 Seite 19 Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ausser dass sie funktio- nelle Einschränkungen rechtfertigten, wie z. B. keine nächtlichen Aktivitä- ten aufgrund der CPAP-Behandlung für das Schlafapnoe-Syndrom. Unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. K._______ vom 11. März 2021 hielt Dr. med. L._______ schliesslich eine zusätzliche Beurteilung durch ei- nen RAD-Psychiater als erforderlich (vgl. IV-act.315). 5.3.2 Der daraufhin konsultierte RAD-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psycho- therapie sowie Kinder- und Jugendforensik, stellte nach Sichtung der für die psychiatrische Beurteilung relevanten medizinischen Unterlagen (vgl. IV-act. 178, 190, 194, 207, 246 f., 256, 261, 265, 270 f., 274, 281, 283 f., 286, 288, 292, 296, 303, 305 sowie 309) mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 zusätzlich zu den bereits von Dr. med. L. gestellten somati- schen Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht als Nebendiagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F34), eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sowie Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.0). Auf- grund der von ihm festgestellten psychischen Beschwerden attestierte der RAD-Arzt aus psychiatrischer Sicht ab dem 22. August 2017 eine Arbeits- unfähigkeit von 30 % für sämtliche Tätigkeiten. Zusätzlich zu den bereits von Dr. med. L._______ aus somatischer Sicht zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen (vgl. E. 5.3.1.2 in fine hiervor) nannte Dr. med. M._______ weitere funktionelle Einschränkungen, die sich aus psy- chiatrischer Sicht ergäben (keine Arbeit die Stress erzeugt, keine Arbeit mit Schnelligkeit, keine Arbeit mit komplexen Aufgaben, keine Tätigkeit welche Ausdauer erfordert, keine Arbeit mit Kundenkontakt oder häufig geforder- tem zwischenmenschlichen Kontakt, kein Umgang von Emotionen und keine Tätigkeit mit Flexibilität und Umstellungsfähigkeit). 5.3.2.1 Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. med. M._______ zur Be- gründung im Wesentlichen aus, beim Versicherten sei es offenbar zu einer allgemeinen somatopsychischen Dekompensation mit einer Ausweitung und Chronifizierung der Schmerzproblematik bei diversen degenerativen Veränderungen des muskuloskelettalen Apparates gekommen, zusätzlich verstärkt durch eine massive Adipositas und weitere internistische Erkran- kungen. Vor dem Hintergrund biographischer Belastungen lägen Akzentu- ierungen der Persönlichkeit vor, welche eine proaktive Bewältigung und konstruktiven Umgang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen be- hinderten. Hieraus sei ein ausgeprägter Versorgungswunsch bei verbittert- gekränkter Grundhaltung und missmutig-dysthymer Affektivität erwachsen.

C-5626/2021 Seite 20 Die hier zu beurteilenden psychischen Störungsanteile hätten jedoch ge- mäss umfangreicher Dokumentation zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Ausmass erreicht, dass diese sich diagnostisch entsprechend niederge- schlagen hätten. Aber auch ein spezifischer Leidensdruck und Behand- lungswunsch seitens des Versicherten sei nie augenfällig gewesen. Im Ge- genteil sei er wiederholt eher bewusstseinsnah veränderungsresistent wahrgenommen worden mit mangelnder Compliance und Aggravations- tendenzen. Lediglich Dr. med. K._______ habe eine durch mangelnde Ressourcen gekennzeichnete alternative Hypothese formuliert und in der Folge – in Abweichung vorangegangener einhelliger Einschätzungen, wo- nach die Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeit erhalten sei – eine auf- gehobene Leistungsfähigkeit attestiert. Der im Gutachten von Dr. med. K._______ dargebotene psychische Befund bilde keinesfalls eine schwere Depression ab, noch gingen aus diesem in Kombination mit der Anamnese eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsände- rung hervor. Hingegen seien die genannten Persönlichkeitsakzentuierun- gen vorbeschrieben und nachvollziehbar, somit aber auch als prämorbid vorbestehend zu bewerten. 5.3.2.2 Im Weiteren gingen die genannten Störungen lediglich mit qualita- tiven Funktionseinschränkungen einher, welche zunächst die Anpassungs- fähigkeit und die interaktionellen Kompetenzen beträfen. Angesichts der mittlerweile langjährigen Arbeitslosigkeit, seiner entgegengesetzten Ziel- setzung, des fortgeschrittenen Alters und der begleitenden internistisch-or- thopädischen Beeinträchtigungen scheine eine Wiedereingliederung, wel- che den Versicherten stabilisieren würde, aussichtslos. Bezüglich des ge- nannten psychischen Komplexes (Dysthymie, Persönlichkeitsakzentuie- rung, Schmerzstörung) sei gesamthaft von Besserungsresistenz auszuge- hen. Der Leidensdruck sei wie bereits erwähnt fraglich respektive mehr durch den unerfüllten Versorgungswunsch als durch ausgeprägte psychi- sche Beeinträchtigungen geprägt. Eine berufliche Wiedereingliederung sei zwar durchgeführt worden, jedoch aufgrund erheblichen Widerstandes sei- tens des Versicherten gescheitert; dabei seien unter Inkonsistenzen auch die beschriebenen Aggravationstendenzen zu erwähnen. Auch wenn die genannten Störungen je einzeln keine rentenrelevanten Auswirkungen hät- ten, müsse in einer Gesamtwürdigung von einem beeinträchtigenden Stö- rungskomplex ausgegangen werden, der die Wiederaufnahme jeglicher beruflichen Tätigkeit in einem gewissen Masse beeinträchtige. Zu nennen seien Beeinträchtigungen in der Anpassungsfähigkeit, den interaktionellen Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit und aufgrund von Fixierung auf das Schmerzerleben. Hier könne aus psychiatrischer Sicht eine

C-5626/2021 Seite 21 Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert werden. Dies ist als Verschlechte- rung im Vergleich zur letzten materiellen Prüfung zu bewerten. Eine Revi- sion erübrige sich in der Gesamtschau bei fehlenden Besserungsaussich- ten und aufgrund des Alters des Versicherten (vgl. IV-act. 316). 5.3.2.3 Auf entsprechende Rückfrage seitens der Vorinstanz vom 16. Au- gust 2021 hin (IV-act. 317), erklärte Dr. med. M._______ am 17. August 2021 ergänzend, dass er bezüglich des Vergleichszeitpunkts die letzte ma- teriellen Prüfung mittels Stellungnahme des RAD vom 22. August 2017 (IV- act. 162) gewählt habe, weil im ersten von ihm (im Rahmen der Ak- tenanamnese) zitierten (Entlass-)Bericht der Reha-Klinik D._______ vom 2. August 2017, erstmals der psychiatrischen Komplex erfasst sei, für den er schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % eingeschätzt habe; dieser Bericht habe jedoch bei der letzten materiellen Prüfung nicht vorgelegen, sondern sei erst am 29. März 2021 eingegangen. Die Verschlechterung hätte demzufolge aus medizinischer Sicht bereits auf den 2. August 2017 datiert werden können (vgl. IV-act. 318). 5.4 Die Vorinstanz hat vorliegend kein externes Gutachten eingeholt, son- dern hat sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. L._______ vom 13. Juli 2021 (IV-act. 315) und Dr. med. M._______ vom 30. Juli 2021 (IV-act. 316) sowie vom 17. August 2021 (IV- act. 318) gestützt, die ohne eigene Untersuchungen eine reine Aktenbeur- teilung vorgenommen haben. Auf Stellungnahmen des regionalen ärztli- chen Dienstes (RAD) kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtens- qualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Ur- teil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge- mäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende

C-5626/2021 Seite 22 Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Die versicherungsinternen Ärzte müssen dabei über die im Einzel- fall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.4.1 Vorliegend ist augenscheinlich, dass in casu weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären, da insbesondere in psychiatrischer Hinsicht die dem RAD-Arzt zur Beurteilung unterbreiteten medizinischen Akten offensichtlich keine ausreichende Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung bilden. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht von Dipl.-med. N., Ärztin für Naturheilverfahren, zuhanden der deutschen Rentenversicherung vom 16. April 2016 (IV-act. 178 und 194) sowie der Bericht von Dr. med. O., Facharzt für Neurologie, vom 16. Oktober 2018 (IV-act. 190, 265 und 283) zwar im Beschwerdever- fahren C-177/2019 genügten, um eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes zumindest glaubhaft zu machen, da in diesen Berichten erst- mals überhaupt auch psychische Beschwerden erwähnt wurden und die Vorinstanz diesen Hinweisen damals nicht nachgegangen ist. Mangels ei- ner klinischen psychischen Befunderhebung bleiben jedoch die gestellten Diagnosen (depressive Episoden seitens Dipl.-med. N._______ und chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Verdacht auf Depression seitens Dr. med. O.) nicht nachvollzieh- bar, weshalb offensichtlich nicht darauf abgestellt werden kann. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. P. (ohne Angabe der Fachrichtung) der beruflichen Eingliederungseinrichtung (...) vom 2. Februar 2018 (IV-act. 274), die wohl die Grundlage für den Ab- bruch der beruflichen Eingliederungsmassen der Deutschen Rentenversi- cherung vom 23. Februar 2018 bildete (vgl. dazu IV-act. 191 und Urteil des BVGer C-177/2019 vom 2. November 2020 E. 5.2.2 und E. 5.4.1 f.), sowie in Bezug auf den Konsiliarbericht von Dipl.-med. N._______ vom 8. Okto- ber 2020 (IV-act. 247). 5.4.1.1 Vorliegend beruhen lediglich der Entlassbericht der Reha-Klinik D._______ vom 2. August 2017 (gezeichnet von den Ärzten Q., R. und S._______ [jeweils ohne Angabe der Fachrichtung; vgl. IV- act. 288]), das von der Deutschen Rentenversicherung veranlasste ner- venärztliche Gutachten von Dipl.-med. T., Fachärztin für Neurolo- gie, vom 3. Januar 2019 (IV-act. 292), der Bericht von Dipl.-psych. U., Psychologische Psychotherapeutin, vom 11. Februar 2021 (IV- act. 256) sowie das vom Sozialgericht E._______ veranlasste

C-5626/2021 Seite 23 nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. K., Facharzt für Nerven- heilkunde, Psychotherapie und Geriatrie, vom 11. März 2021 (IV- act. 261,305 und 309 S. 1-20) auf einer persönlichen Untersuchung mit entsprechender psychischen Befunderhebung. Allerdings bilden auch diese medizinischen Unterlagen offensichtlich keine hinreichende Grund- lage für eine reine Aktenbeurteilung, da sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit voneinander ab- weichende Meinungen (dies teilweise deutlich [vgl. dazu insb. Gutachten von Dr. med. K. vom 11. März 2021 [IV-act. 261, 305 und 309 S. 120]) vertreten werden. Einhellig wird lediglich die Meinung vertreten, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren sei; diese hat auch der RAD-Psychiater Dr. med. M._______ übernommen. Allerdings schien er im Rahmen seiner Be- urteilung nicht gänzlich von dieser Diagnose überzeugt zu sein, da diese aufgrund der Unterlagen lediglich «allenfalls» nachvollziehbar sei (vgl. IV- act. 316 S. 6 1. Absatz). 5.4.1.2 Ob weitere psychiatrische Diagnosen zu stellen seien, bewerteten die deutschen Ärzte und die Psychologische Psychotherapeutin demge- genüber unterschiedlich. Im Entlassbericht der Reha-Klinik D._______ vom 2. August 2017 wird eine reaktive depressive Episode (bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) erwähnt. Die von der Deutschen Rentenversicherung zur nervenärztlichen Begutachten betraute Ärztin Dr. med. T._______ hat nebst der chronischen Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren in psychischer Hinsicht lediglich eine Dysthymie diagnostiziert; eine darüberhinausgehende de- pressive Störung hat sie hingegen nicht festgestellt (vgl. IV-act. 292 S. 6). Die behandelnde Psychologische Psychotherapeutin Dipl.-Psych. U._______ wiederum nannte zusätzlich zur chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Diagnose «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» (vgl. IV-act. 256). Und der vom Sozialgericht E._______ betraute Gutachter Dr. med. K._______ kam in psychiatrischer Hinsicht sogar zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nebst der chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren eine schwere depressive Episode sowie darüber hinaus auch eine Dysthymie, eine Persönlichkeitsveränderung mit chronischem Schmerzsyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren seien (vgl. IV- act. 309 S. 15). Demgegenüber stellte sich der Arzt der Deutschen Ren- tenversicherung Dr. med. V._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, Sozialmedizin, Suchtmedizin, Verkehrsmedizinische Qualifi-

C-5626/2021 Seite 24 kation, im Rahmen seiner ausführlichen Stellungnahme zuhanden des So- zialgerichts E._______ vom 28. April 2021 auf den Standpunkt, es sei zu bezweifeln, dass der Versicherte überhaupt an einer wesentlichen psychi- schen Erkrankung leiden würde, da sich hierzu nach bisheriger Aktenlage keine Hinweise ergeben hätten. Denn die Diagnosestellung der Reha-Kli- nik D._______ sei nicht nachvollziehbar, da der erhobene psychopatholo- gische Befund nicht einmal eine leichte depressive Episode abbilden würde. Im Weiteren habe das Gutachten von Dipl.-med. T._______ vom 3. Januar 2019 keine depressive Störung erkennen lassen; die dort erho- benen Befunde würden allenfalls zu einer Dysthymie passen. Auch habe der Gutachter Dr. med. K._______ völlig abweichend zur bisherigen Akten- lage und ohne nachvollziehbare Belege ausserhalb des Eindrucks zum Gutachtenszeitpunkt Diagnosen gestellt, für die es nach vorliegender Ak- tenlage überhaupt keine Anhaltspunkte gebe. Dabei sei insbesondere die gleichzeitige Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer Dysthymie widersprüchlich (vgl. IV-act. 309 S. 23-26). 5.4.1.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten, mithin aufgrund der teils dia- metral voneinander abweichenden psychiatrischen Diagnosestellungen ist offensichtlich, dass in casu zumindest in psychiatrischer Hinsicht kein lü- ckenlos feststehender medizinischer Sachverhalt vorliegt. Vielmehr bleibt aufgrund der sich widersprechenden Beurteilung der deutschen Ärzte un- klar, ob und falls ja unter welchen psychischen Beschwerden der Be- schwerdeführer tatsächlich leidet und in welchem Umfang sich diese ge- gebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Da bei psychischen Leiden Ausgangspunkt einer jeden Prüfung und damit erste Voraussetzung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1), können vorliegend im Weiteren auch die – von den deutschen Ärzten ohnehin nicht anhand der mit BGE 141 V 281 etablierten massgebenden Indikatoren beurteil- ten – funktionellen Auswirkungen weder richtig eingeordnet noch beurteilt werden (vgl. Urteil des BVGer C-288/2021, C452/2021 vom 7. Juni 2023 E. 6.3). Vorliegend wären demzufolge bereits aus diesen Gründen weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen angezeigt gewesen, zumal Dr.med. M._______ sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keiner der obgenannten Beurteilungen gänzlich gefolgt ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 ff.). 5.4.2 Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass rechtsprechungsgemäss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitlichen Be- einträchtigungen auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener

C-5626/2021 Seite 25 medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen muss. Denn Zweck solcher interdisziplinären Gutachten ist es, alle relevanten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammen- wirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht sachgerecht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklä- ren. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Eine solche inter- disziplinäre, sämtliche Disziplinen abdeckende Gesamtschau findet sich in keinem der im vorliegenden Neuanmeldeverfahren eingereichten medizi- nischen Berichten. Insbesondere wurden auch das orthopädisch-sozialme- dizinische Gutachten von Dr. med. J._______ vom 2. November 2020 und das nervenärztliche Gutachten von Dr. med. K._______ vom 11. März 2021, dessen Beweiswert ohnehin zumindest zweifelhaft ist (vgl. E. 5.4.1.2 f.), je getrennt verfasst und eine interdisziplinäre Beurteilung durch beide Gutachter erfolgte auch nicht im Nachgang. 6. Aus dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass die medizini- sche Aktenlage unvollständig ist. Insbesondere ist vollständig ungeklärt ge- blieben, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten auf einer umfassenden materiellen Prüfung basierenden Verfügung vom 29. August 2017 entwickelt hat sowie, ob und falls ja welche psychi- schen Beschwerden aktuell beim Beschwerdeführer bestehen und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dar- über hinaus ist den medizinischen Akten auch keine rechtsgenügliche um- fassende fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau der verschie- denen geltend gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigun- gen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts kann mithin auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. L._______ und M._______ als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustan- des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt wer- den. Vielmehr bestehen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellung- nahmen des RAD Zweifel. Dies konnte vor Verfügungserlass nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den rele- vanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Ins- besondere ist nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob und gegebenenfalls

C-5626/2021 Seite 26 inwiefern eine signifikante Änderung der medizinischen Befundlage im Ver- gleich zur Befundlage im Jahr 2017 eingetreten ist, das heisst, ein Revisi- onsgrund besteht. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheid- grundlage ist es vorliegend daher auch nicht möglich, mit dem im Sozial- versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente hat. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der ebenfalls beanstandeten Rentenberechnung, kann doch diese erst nach Feststehen des medizinischen Sachverhalts erfolgen. 6.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Es fehlt die Beantwortung der zentralen Frage, ob eine erhebliche Änderung der me- dizinischen Befundlage eingetreten ist (zum Beweisthema eines im Rah- men einer Revision resp. Neuanmeldung eingeholten Gutachtens vgl. E. 4.9.1 hiervor). Da es vorliegend insbesondere an einer eindeutigen psy- chiatrischen Diagnosestellung und einer schlüssigen Beurteilung der Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit anhand der mit BGE 141 V 281 etablierten massgebenden Indikatoren sowie an einer interdisziplinären Gesamtbeur- teilung der somatischen und psychischen Beschwerden fehlt und die Vor- instanz im vorliegenden Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die – wie dargelegt – ungenügenden Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen ist vorliegend abzusehen, weil bei regelmässi- ger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechtsstaatlich- keit der Versicherungsdurchführung empfindlich litte und von einem Sub- stanzverlust bedroht wäre, könnte doch die Verwaltung von vornherein da- rauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge- schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge- richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Verwal- tung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklä- rungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverstän- dige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 187). Auch bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs- organen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheb- lichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender

C-5626/2021 Seite 27 zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen, wenn wie vorliegend eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert würde (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Ausserdem spricht auch die Verfahrensgarantie der Wahrung des doppelten Instanzenzugs in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine erstmalige umfassende Abklärung durchzuführen ist, für eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer C-7010/2018 vom 18. Juli 2019 E. 5.6; C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. November 2021 aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz ist dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte seit dem 29. August 2017 sowie nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerde- führers zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle rele- vanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgelei- teten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergeb- nis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Ex- pertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (wobei die psychiatrische Abklärung die Stan- dardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichtigen hat) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezo- gen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). Das Gutachten hat sich zudem ausreichend zum neuanmelderechtlichen Beweisthema – erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts – zu äussern (vgl. Urteil des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und E. 4.9.1 hiervor). Aufgrund von in den Vorakten enthaltenen Hinweisen auf ein aggravierendes Verhalten seitens des Beschwerdeführers (vgl. Ent- lassbericht Reha-Klinik D._______ vom 2. August 2017 [IV-act. 288 S. 3 letzter Satz und S. 13 Ziff. 4.3] und nervenärztliches Gutachten von Dipl.- Med. T._______ vom 3. Januar 2019 [IV-act. 292 S. 5 letzter Satz]) und ei- ner in diesem Zusammenhang abweichenden Beurteilung (vgl.

C-5626/2021 Seite 28 nervenärztliches Gutachten von Dr. med. K._______ vom 11. März 2021 [IV-act. 309 S. 17 Ziff. 3]) haben die Gutachter bei weiterhin festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben erhobenen objektivierten me- dizinischen Befunden auch dazu Stellung zu nehmen, ob und falls ja, in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus medizinischer (insbesondere psychiatrischer) Sicht auf bewusstseinsnahe Aggravation oder eine ähnliche Erscheinung zurückzuführen sind (vgl. Ur- teil des BVGer C-920/2019 vom 25. Juni 2020 E. 5.7.2, 5.7.3 und 7.3). Nach dessen Vorliegen ist das Gutachten dem RAD vorzulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6.4 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass, sollte auf- grund der medizinischen Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit festgestellt werden, mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ge- mäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Frage zu beantworten sein wird, ob eine allen- falls festgestellte Restarbeitsfähigkeit in casu auch verwertbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 und E. 3 mit weiteren Hinweisen). 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 29. November 2021 aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge.

C-5626/2021 Seite 29 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde am 6. April 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Be- freiung von den Verfahrenskosten gewährt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt dies ohne Rechtsfolgen, da eine Rückweisung praxisge- mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt. Weder dem Be- schwerdeführer noch der Vorinstanz sind demnach Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 8.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 29. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch im Rah- men der Neuanmeldung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-5626/2021
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026