Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5619/2010 Urteil vom 28. März 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente).

C-5619/2010 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 25. Juni 2010 X._______ eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung und Kinderrenten für seine drei Kinder zugesprochen hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, gegen die Verfügung vom 25. Juni 2010 am 9. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2009, eventualiter die Rückweisung an die IVSTA zur weiteren medizinischen Abklärung, beantragt hat; dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kinderrenten deren ungekürzte Ausrichtung beantragt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Duplik vom 8. März 2011 unter Hinweis auf die erneute medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3. März 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die

C-5619/2010 Seite 3 Angelegenheit zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass die IVSTA betreffend der Kinderrenten ausgeführt hat, die Kürzung sei zu Recht erfolgt, weshalb diesbezüglich die Abweisung der Beschwerde beantragt werde; dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausführte, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden zwar Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, aber die Unterlagen seien nicht geeignet, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht umfassend zu beurteilen; dass sich auch aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist und insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung von psychiatrischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass ferner – entgegen des diesbezüglichen Antrages der IVSTA – über den Anspruch auf die Kinderrenten und deren eventuelle Kürzung vorliegend nicht zu entscheiden ist, da die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG akzessorische Leistungen zur Hauptrente sind (vgl. BGE 131 V 233 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3); dass somit die IVSTA mit dem Erlass einer neuen Verfügung auch über die Kinderrenten und deren allfällige Kürzung zu entscheiden haben wird; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit dem Beschwerdeführer der

C-5619/2010 Seite 4 von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten war, zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5619/2010 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse und Duplik der IVSTA vom 8. März 2011 inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSandra Tibis

C-5619/2010 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Schweiz
Region
Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5619/2010
Entscheidungsdatum
10.03.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026