B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-561/2011

U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Italien), vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 7. Dezember 2010.

C-561/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1970 in der Schweiz, italienische Staatsangehörige, verheiratet, Mutter dreier Kinder, arbeitete seit 1987 bei der schweizerischen Post, von 1990 bis 1996 als Postcheckassistentin im Checkamt Y., und leistete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 5. November 1996 wurde der Versicherten wegen massiven Übergewichts operativ ein distaler Ma- genbypass angelegt. In der Folge litt sie an Übelkeit, Dauererbrechen und chronischem Durchfall (Diarrhoe) und musste im November 1997, im Juni 1998 und im Februar 1999 (zuletzt wegen akuter Bronchitis) stationär hospitalisiert werden. Am 26. November 1997 meldete sich die Versicher- te bei der IV-Stelle des Kantons Z. (nachfolgend IV-Z.) zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Z. sprach der Versi- cherten am 7. Juli 1999 – bei einem Invaliditätsgrad von 100% und unter Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit zu 100% als Postcheckassisten- tin – eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 1997, eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie drei Kinderrenten zu (Akten der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [IVSTA]/ 1, 5, 9, 12, 14, 21, 27). B. Am 26. Januar 2000 leitete die IV-Z._______ ein erstes Revisionsverfah- ren ein und teilte der Versicherten am 10. März 2000 mit, es bestehe wei- terhin ein Anspruch auf die bisherige Rente (IVSTA/24 f.). Am 31. März 2000 teilte die Schweizerische Post der Versicherten ihre vorzeitige Pen- sionierung aus medizinischen Gründen per 1. Juni 2000 mit (IVSTA/27). C. Bereits am 27. Dezember 2000 leitete die IV-Z._______ ein zweites Revi- sionsverfahren ein und ersuchte den behandelnden Arzt der Klinik B., Dr. C., Innere Medizin, um einen Verlaufsbericht. Am 30. Januar 2001, bevor das Revisionsverfahren abgeschlossen werden konnte, verliess die Versicherte die Schweiz und zog nach Italien, wes- halb die IV-Z._______ gleichentags die Akten an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwies. D. Die IVSTA leitete am 26. April 2002 ein drittes Revisionsverfahren ein. Nach Vornahme von Abklärungen beim italienischen Versicherungsträger D._______ in X._______ unterbreitete sie die eingereichten italienischen

C-561/2011 Seite 3 Arztberichte ihrem medizinischen Dienst, Dr. E., der darauf hin- wies, dass die Versicherte inzwischen von initial 156 kg auf 90 kg abge- magert habe, im November 2000 eine Narbenhernie habe operiert wer- den müssen, im Januar 2001 neu ein Guillain-Barré-Syndrom [Polyneuritis der spinalen Nervenwurzeln und peripheren Nerven] diag- nostiziert worden sei und aufgrund der neurologischen Situation, die sich jedoch verbessern dürfte, der Invaliditätsgrad nochmals während zwei Jahren zu belassen sei. Dieser Würdigung folgend bestätigte die IVSTA, nach Neuberechnung der Invalidität entsprechend der gemischten Me- thode, mit Mitteilung vom 15. Juli 2003 die Weiterausrichtung der bisheri- gen ganzen Rente (IVSTA/36, 53-56). E. E.a Am 6. Dezember 2004 leitete die IVSTA ein viertes Revisionsverfah- ren ein und ersuchte die D. X._______ um eine aktuelle medizi- nische Beurteilung (Bericht E 213 und neurologische Begutachtung). Die zugestellten Berichtete unterbreitete sie Dr. F._______ ihres medizini- schen Dienstes, welcher mit Stellungnahme vom 28. Juni 2005 eine poly- disziplinäre Begutachtung als notwendig erachtete. Am 1. und 2. Novem- ber 2005 erfolgte die Begutachtung in somatischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht im G.______ (Med.-G.) in W.. Die Experten erstatteten ihren Bericht am 26. Januar 2006 und erachte- ten darin die Versicherte – insbesondere infolge Nichtbestätigung des Guillain-Barré-Syndroms und einer nicht invaliditätsrelevanten somato- formen Schmerzstörung – in ihrer bisherigen Bürotätigkeit seit 2001/2002 als zu 100% arbeitsfähig. Dr. F._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA bestätigte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2006 die Ergebnis- se des Gutachtens und bezeichnete die Versicherte mit weiterer Stel- lungnahme vom 9. Mai 2006 als voll arbeitsfähig im Haushalt. Mit Ein- wand vom 27. Juni 2006 reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein, welche von Dr. F._______ mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 als die bisherige Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ändernd gewürdigt wurden. Mit Revisionsentscheid vom 18. Oktober 2006 hob die IVSTA die bisher gewährte Rente per 1. Dezember 2006 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA/57, 67, 72, 75, 77, 81-93, 95). E.b Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 29. November 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriften- wechsels bezog Dr. F._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA am 13. Februar und am 9. Oktober 2007 dahingehend Stellung, dass das

C-561/2011 Seite 4 Übergewicht deutlich habe reduziert werden können, die mitrale Insuffi- zienz und die Gonarthrose nur leicht wiegten, der Uterusprolaps (Gebär- mutterausstülpung) nicht invalidisiere, die Harninkontinenz und die venö- se Insuffizienz an den Beinen von den Experten berücksichtigt worden sei, betreffend Wirbelsäule keine radikulären Ausstrahlungen attestiert würden, die Beweglichkeit von Schenkel, Knien und Knöchel normal und die Situation bei Knie sowie Gewicht stabil sei. Es gebe keine Hinweise auf invalidisierende Einschränkungen (IVSTA/98, 100). Die IVSTA schloss sich dieser Beurteilung an. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 17. Juni 2008 demgegenüber fest, dass die medizinische Beurtei- lung zwar kohärent und von einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, jedoch liessen die sich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit widersprechenden ärztlichen Berichte keine ab- schliessende Würdigung zu, weshalb die Sache diesbezüglich zu weite- ren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (IVSTA/101). E.c Die IVSTA beauftragte daraufhin den H._______ (Med.-H.) in V. mit einer polydisziplinären Begutachtung (IVSTA/107). Das Gutachten des Med.-H._______ vom 2. Juni 2009 stützt sich ab auf eine Elektroneurografie (4. Februar 2009), ein neurologisches Teilgutachten (5. Februar 2009), ein rheumatologisches Teilgutachten (9. Februar 2009), ein psychiatrisches Teilgutachten (10. Februar 2009), ein gastroen- terologisches Teilgutachten (20. April 2009) und eine Befunderhebung im Med.-H._______ am 2. bis 4. Februar 2009. Die Experten erachteten die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Postcheckassistentin als zu 70% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und in einer angepassten Ver- weistätigkeit sowie im Haushalt als je zu 30% eingeschränkt (IVSTA/123- 128). Mit Schlussbericht vom 7. Juli 2009 schloss Dr. F._______ vom Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) U._______ auf eine Arbeitsfähigkeit von 70% in allen Tätigkeiten und verwies in psychiatrischer Hinsicht auf die Notwendigkeit einer RAD-Stellungnahme eines Psychiaters. Dr. I._______ nahm am selben Tag Stellung zum psychiatrischen Gutachten (IVSTA/132 f.). Auf Einwand der Versicherten hin korrigierten die Dres. J._______ und F._______ vom RAD U._______ ihre vorausgehende Ar- beitsfähigkeitsschätzung und schlossen sich mit Bericht vom 19. Novem- ber 2009 den Aussagen im Gutachten Med.-H._______ an (IVSTA/141, 143). E.d Nach Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs nach der ge- mischten Methode und internen Abklärungen zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Postcheckassistentin eine angepasste Tätigkeit im Sinne der

C-561/2011 Seite 5 gutachterlichen Würdigung (insbesondere des Gastroenterologen) sei, er- liess die IVSTA am 28. Juni 2010 einen zweiten Vorbescheid und stellte der Versicherten die Einstellung der Rente per 1. Januar 2007 in Aussicht (IVSTA/152-159). E.e Unter Berücksichtigung eines weiteren Einwandes der Versicherten vom 6. September 2010 bestätigte die IVSTA mit Entscheid vom 7. De- zember 2010 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2007 (IVSTA/165, 168). In der Begründung wies sie daraufhin, dass mit der deutlichen Gewichtsabnahme und der Nichtbestätigung des Guillain- Barré-Syndroms eine veränderte Situation vorliege. Unter Berücksichti- gung der im Med.-H._______ zusätzlich erfolgten gastroenterologischen Begutachtung sei (seit November 2005, Datum der Med.-G.- Begutachtung) in allen Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 30% gegeben, in psychiatrischer Hinsicht liege eine solche von 20% vor, die jedoch mit den genannten 30% bereits berücksichtigt werde. Da die ursprüngliche Verfügung der IVSTA am 3. November 2009 eröffnet worden sei, erfolge die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV per 1. Januar 2007. F. F.a Gegen diesen Entscheid erhob A. am 13. Januar 2011 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre (weitere) Berentung, eventualiter sei ein neues unabhängiges Gutachten einzuho- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie für das Beschwerde- verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung durch den die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalt. Als Beweismittel reichte sie ein (bisher nicht aktenkundiges) Gutachten der K._______ Klinik T., Dres. L. und C., vom 21. August 2007 zu den Akten. Den weiteren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vor der IVSTA ent- schied das Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2011 im Verfahren C- 51/2010 (Beschwerdeakten [B-act.] 1). F.b Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen kurzen Bericht der K. Klinik T., Dres. M. und C._______, vom 8. April 2011 zu den Akten (B-act. 2). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (B-act. 4).

C-561/2011 Seite 6 F.d Am 3. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und erneuerte ihre mit Beschwerde gestellten Anträge (B-act. 8). F.e Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 wurde das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vollumfänglich gutgeheissen (B-act. 9). F.f Mit Duplik vom 7. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz fest, aus der Rep- lik ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche Anlass zu einer ge- änderten Betrachtungsweise geben würden, und bestätigte ihre bisheri- gen Feststellungen und Anträge (B-act. 10). F.g Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2011 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel. F.h Am 7. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert zwei ärztliche Berichte des Kantonsspitals Y._______ vom 16. und 20. Februar 2013 zu den Akten (B-act. 14). F.i Mit Stellungnahme vom 18. März 2013 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die nachgereichten Arztberichte eine im Februar 2013 aufgetretene Akuterkrankung attestierten. Betreffend den Sachverhalt bis 7. Dezember 2010 ergäben sich keine neuen Aspekte, weshalb auf die bisherigen Feststellungen und Anträge verwiesen werde (B-act. 16). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus- land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

C-561/2011 Seite 7 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige mit Wohn- sitz in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver- bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un- tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun- gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge- tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

C-561/2011 Seite 8 2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei- nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel- lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind- lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat- bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim- mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 7. Dezember 2010) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro ra- ta temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Be- stimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung ge- mäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV- Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsände- rungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4

C-561/2011 Seite 9 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festge- stellt wurde, weiter ausgerichtet, ist jedoch die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74 ter lit. f IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 E. 2.1). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-

C-561/2011 Seite 10 vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die ar- beitsmedizinische Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder- grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste- hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be- rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

C-561/2011 Seite 11 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin revisionsweise per 1. Januar 2007 aufgehoben hat. Als zeitlicher Ausgangspunkt der Prüfung (vgl. E. 2.6) wäre vorliegend auf die rentenbestätigende Verfügung vom 15. Juli 2003 abzustellen, die auf medizinischen Erhebungen in Italien, einer Würdigung durch den medizi- nischen Dienst der IV-Stelle und der Vornahme eines neuen Einkom- mensvergleichs beruhen (zumal der Einkommensvergleich erstmals zu- treffend nach der gemischten Methode erfolgte, IVSTA/56). Da jedoch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 eine Prüfung von Arztberichten vorgenommen wurde, die der ursprünglichen rentenzu- sprechenden Verfügung vom 7. Juli 1999 zugrunde lagen, ist dieser Zeit- punkt auch hier zu übernehmen. Zu prüfen ist demzufolge, ob zwischen dem 7. Juli 1999 und dem 7. Dezember 2010 (Datum der angefochtenen Verfügung) eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. 4.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht be- reits mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 2008 im Verfahren C- 3111/2006 (IVSTA/101) festgehalten hatte, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 1996 und 18. Okto- ber 2006 (Datum der im Verfahren C-3111/2006 angefochtenen Verfü- gung) verändert habe (E. 9). Soweit die Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren wiederum bestreitet, dass eine revisionsweise relevan- te Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen und auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im genannten Urteil zu verweisen.

C-561/2011 Seite 12 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 17. Juni 2008 weiter festgehalten, dass die Würdigung der noch bestehenden Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge; die Er- gebnisse der Begutachtung im Med.-G._______ stünden mit der Beurtei- lung der behandelnden Dres. L._______ und C._______ in ihren Berich- ten vom 20. Dezember 2006 und 21. August 2007 im Widerspruch. Die IVSTA veranlasste daraufhin im Med.-H._______ eine weitere Begutach- tung. 4.3.2 Das Gutachten vom 2. Juni 2009 (IVSTA/123-128), das sich wie in Bst. E.c. erwähnt, auf eine Elektroneurografie, ein neurologisches Teilgut- achten, ein rheumatologisches Teilgutachten, ein psychiatrisches Teilgut- achten, ein gastroenterologisches Teilgutachten sowie eine persönliche Befunderhebung im Med.-H._______ stützt, hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1) morbide Adipositas mit Sta- tus nach Magenbypass im 1996, Body Mass Index (BMI) aktuell bei 39 kg/m 2 , 2) Status nach Verdacht auf Blutung im Dünndarm, nach Gastro- skopie und Koloskopie am 16. Dezember 2008 ohne Blutungsquelle, 3) sekundärer Hyperparathyreoidismus [exzessive Sekretion eines Schild- drüsenhormons mit verschiedenen Erkrankungsbildern], 4) Colitis ulcero- sa idiopatica [chronisch entzündliche Darmerkrankung ohne bekannte Ursache] seit Januar 2009, 5) chronisches somatoformes Schmerzsyn- drom, 6) persistierende ängstliche Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende Diagnosen: 1) Fibro- myalgie, 2) Osteopenie [Minderung der Knochendichte, Vorstufe zur Os- teoporose], 3) zervikale / thorakale Lumbalgie im Zusammenhang mit Fibromyalgie, statischen Veränderungen der Wirbelsäule und inizialen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 mit minimalen Chondrosen [Knorpelabnützungen], 4) begin- nende Gonarthrose [Kniegelenksarthrose] und Femoropatellararthrosen [Arthrosen des Kniescheibengelenks] mit möglicher Innenmeniskusläsion am linken Knie, 5) Schwierigkeiten beim Gehen und nicht wiederherstell- bare Sensibilitätsstörungen an den Beinen bei spezifischer neurologisch- organischer Pathologie, wahrscheinlich funktionalen Ursprungs, 6) anam- nestisch leichte Mitralinsuffizienz [Insuffizienz der Herzklappe], 7) anam- nestisch leichte Veneninsuffizienz an den Beinen, 8) anamnestisch Uri- ninkontinenz bei Gebärmutterhernie [Gebärmutterausstülpung] III. Grades und bei Zystozele [Ausstülpung der Harnblase] I. Grades.

C-561/2011 Seite 13 4.3.3 In rheumatologischer Hinsicht liege eine Fibromyalgie vor, alle Ten- derpoints seien druckschmerzhaft. Klinisch und radiologisch lägen eine zervikale und thorakale Lumbalgie, verbunden mit degenerativen Verän- derungen der Wirbelsäule und beginnenden Chondrosen vor. Beginnende degenerative Veränderungen seien auch an beiden Knien feststellbar. Möglicherweise bestehe eine Verletzung des Innenminiskus am Knie links. Eine systemische Erkrankung des muskulo-skelettalen Apparates oder eine Entzündungskrankheit der Gelenke könne jedoch ausgeschlos- sen werden. Es lägen keine funktionellen Einschränkungen vor, weder für die bisherige, noch angepasste Tätigkeiten; dies gelte auch für die Arbeit im Haushalt. 4.3.4 In neurologischer Hinsicht bestünden an den Armen keine Ein- schränkungen: Es bestehe kein Defizit der Kranialnerven, auch nicht der Muskelkraft an den Armen. Bei den Beinen bestehe eine Diskrepanz zwi- schen den Feststellungen im Liegen, Sitzen und beim Gehen. Eine be- deutende Schwäche der Muskeln Quadrizeps [Oberschenkelmuskel] und Iliopsas [innerer Hüftmuskel] sei daher wenig wahrscheinlich. Auch die Muskel-Sehnen-Reflexe an den Beinen seien intakt. Auch das eigens er- stellte Elektroneurogramm zeige einen intakten Peronaeusnerv [Nerv vom Wadenbeinköpfchen herum an der Außenseite des Unterschenkels bis zum Fußrücken]. Eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems liege daher nicht vor. Frühere Berichte hätten neurogene oder muskuläre Schäden nicht bestätigen können. Auch eine schwere Muskelschädigung (Myasthenie) könne vorliegend aufgrund einer Anti- körperbestimmung ausgeschlossen werden. Das diagnostizierte Guillain- Barré-Syndrom könne aufgrund der Untersuchungsergebnisse (normale Lumbalpunktion, intakte Muskel-Sehnen-Reflexe) nicht bestätigt werden. Der zuständige Gutachter, Dr. N._______, Neurologie, tendiere auf eine psychogene Ursache der genannten neurologischen Defizite an den Bei- nen. 4.3.5 In gastroenterologischer Hinsicht wurde auf die obenstehenden Di- agnosen verwiesen. Im Vordergrund stehe die eingeschränkte Mobilität wegen osteoartikulärer Schmerzen (infolge Übergewichts und Hyperpa- rathireoidismus) und häufigem Durchfall (infolge Colitis ulcerosa). Vor al- lem letztere Diagnose schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Der Magenby- pass habe nicht den gewünschten Erfolg beim Übergewicht bewirkt. Es bleibe eine Malabsorption [krankhafte verminderte Aufnahme vorverdau- ter Nahrungsteile durch die Darmwand in die Lymph- oder Blutbahn] und vermutetes Dumping [Sturzentleerung des Mageninhalts in den Dünn-

C-561/2011 Seite 14 darm]. Die chronische Darmentzündung (Colitis ulcerosa) erschwere das Leiden zusätzlich. Aufgrund dessen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30% auszugehen. 4.3.6 In psychiatrischer Hinsicht bestehe klinisch eine leichte Einschrän- kung der Stimmungslage, eine Zunahme der Angst und eine Tendenz zur Klage betreffend die Physis. Diagnostiziert werde ein chronisches soma- toformes Schmerzsyndrom und eine persistierende ängstliche Depressi- on. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 20% eingeschränkt infolge erhöhten Pau- senbedarfs. 4.3.7 In der Gesamtwürdigung schlossen die Gutachter auf eine Arbeits- unfähigkeit von 30% in der bisherigen Tätigkeit als Postangestellte am Schalter. Die Einschränkungen ergäben sich aus der gastroenterologi- schen und psychiatrischen Erkrankung. In gastroenterologischer Hinsicht seien nach 1996 verschiedene Komplikationen aufgetreten (unter ande- rem Riss Magenband und Ersatz desselben im März 2000, Malabsorpti- on, vermutetes Dumping). Im Vordergrund stünden heute osteoartikuläre Schmerzen, ein sekundärer Hyperparathireoidismus [Fehlregulierung des Nebenschilddrüsenhormons, welches den Calcium-Spiegel im Blut regu- liert], chronischer Durchfall (aktuell 10-15 Stuhlgänge pro Tag), häufiger Schwindel und hin und wieder Erbrechen. Der Verlauf der Arbeitsunfähig- keit sei schwierig zu bestimmen. Es sei aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit 2001/2002 stabilisiert habe. Die Differenz zum Gutachten des Med.-G._______ komme daher, dass damals kein gastroenterologisches Teilgutachten erstellt worden sei. 4.4 In seinem Schlussbericht vom 7. Juli 2009 schloss sich Dr. F._______ des RAD U._______ der medizinischen Beurteilung der Med.-H.- Gutachter an und hielt zur Arbeitsfähigkeit – in Abweichung zum Gutach- ten – fest, es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die Beur- teilung des psychiatrischen Teilgutachtens durch einen RAD-internen Psychiater bleibe jedoch vorbehalten (IVSTA/132). Gleichentags nahm der RAD-interne Psychiater/Psychotherapeut, Dr. I., auf seinem Fachgebiet Stellung zum Gutachten (IVSTA/133). Auf Einwand der Be- schwerdeführerin hin (IVSTA/141) korrigierten die Dres. F._______ und J._______ mit Stellungnahme vom 19. November 2009 die früheren Aus- sagen zur Arbeitsfähigkeit und hielten – unter Hinweis auf die späte Klä- rung im Med.-H._______-Gutachten – fest, es bestehe eine 70% Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Postangestellte, eine solche von

C-561/2011 Seite 15 30% in einer angepassten Verweistätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 30% im Haushalt (IVSTA/143). Nach Rückfrage seitens der IV-Stelle bestätigte Dr. F._______ am 18. Februar 2010, dass die Arbeitsunfähig- keit auch in der bisherigen Tätigkeit 30% betrage, da es sich nicht um ei- ne Tätigkeit am Postschalter, sondern in einem Büro gehandelt habe (IVSTA/154). Gestützt auf diese Beurteilung erliess die Vorinstanz am 7. Dezember 2010 die angefochtene Verfügung (IVSTA/168). 4.5 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin nicht die Diagno- sestellung an sich bestritten, sondern (erneut) deren Würdigung mit Blick auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb nachfolgend auf die einzelnen Beschwerdebilder und deren mögliche Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit einzugehen ist. 4.5.1 Beizupflichten ist den Gutachtern, dass in kardiologischer Sicht aus der diagnostizierten Mitralinsuffizienz keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit resultieren. Diagnostisch wird eine leichte Insuffizienz festgehal- ten, die bei einer Bürotätigkeit keine Einschränkungen erkennen lässt (IVSTA/128 S. 13); solches ist denn auch den ärztlichen Beurteilungen nicht zu entnehmen. 4.5.2 In neurologischer Hinsicht hat der Med.-H.-Gutachter, Dr. N., eingehend, gestützt auf eigene Befunderhebungen und eine Elektroneurografie, unter Berücksichtigung der Vorakten und unter einge- hender Diskussion der verschiedenen Beurteilungselemente geschlos- sen, dass keine neurogenen oder muskulären Defizite vorlägen. Zudem wies er auf gewisse Inkonsistenzen in den geschilderten und beobachte- ten Bewegungseinschränkungen hin. Bezüglich des 2001 verdachtsweise diagnostizierten Guillain-Barré-Syndroms hielt er einleuchtend und unter Bezugnahme auf entscheidende Diagnoseelemente fest, dass eine sol- che nicht bestätigt werden könne (vgl. E. 4.3.4). Zum selben Ergebnis kam notabene bereits der Gutachter im Med.-G., Dr. O. (IVSTA/72, S. 20-24, 33). Im Ergebnis könne aus neurologischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung attestiert werden; hypothetisch sei auf eine psychogene Ursache der geltend gemachten Defizite zu schliessen (IVSTA/123 f., 128 S. 11, 14-18). Auf diese Beurtei- lung ist vorliegend abzustellen. 4.5.3 In rheumatologischer Hinsicht hielt Dr. P._______ in seinem Teilgut- achten vom 9. Februar 2009 fest, eine systemische Erkrankung des

C-561/2011 Seite 16 muskulo-skelettalen Apparates oder eine Entzündungskrankheit der Ge- lenke könne er ausschliessen. Die Gelenke sowohl der Arme als auch der Beine seien frei beweglich. Es bestehe eine Zerviko-Thorakolumbalgie. Die am 2. Februar 2009 im Spital Q._______ von V._______ erstellte Ra- diografie zeige eine Skoliose der Lendenwirbelsäule und initiale Chondrosen im Lumbalbereich, im Übrigen jedoch normale Befunde. Hingegen seien alle Tenderpoints druckschmerzhaft, weshalb auf eine Fibromyalgie zu schliessen sei. Klinisch seien auch degenerative Verän- derungen der Knie (beginnende Gonarthrose) und eine Innenmeniskuslä- sion links festzustellen (IVSTA/125). Aus rheumatologischer Sicht ergä- ben sich damit keine funktionalen Einschränkungen, weshalb die Be- schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistä- tigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig zu erachten sei; dies gelte auch für Tätigkeiten im Haushalt (IVSTA/128 S. 14). Auch diese Beurteilung ist mit Blick auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im back office nicht zu beanstanden und vorliegend zu bestätigen (betreffend Fibromy- algie s. aber E. 4.5.4). 4.5.4 In psychiatrischer Hinsicht schloss Dr. R._______, Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Teilgutachten vom 10. Februar 2009 auf das Vorliegen eines chronischen somatoformen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45.4) und eine persistierende ängstliche Depression (ICD-10: F34.1). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% vor; diese sei darin begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fähig sei, eine kontinuierliche Arbeit ohne (erhöhten) Pausen- bedarf auszuüben. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100% arbeitsfähig (IVSTA/126, 128 S. 16). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, begründet die Diag- nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl- tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als- dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. Foerster- Kriterien). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei-

C-561/2011 Seite 17 nen und auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfin- dungsstörungen, Chronic Fatigue Syndrome und Neurasthenie sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen analog angewendet (vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Beur- teilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen eine ge- samthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2011 vom 26. Sep- tember 2011 E. 2.4.2). Vorliegend sind weder dem Teilgutachten noch dem Gesamtgutachten des Med.-H._______ entsprechende Ausführungen zur Überwindbarkeit der diagnostizierten Schmerzstörung zu entnehmen, weshalb die attes- tierte Arbeitsunfähigkeit von 20% in psychiatrischer Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Notabene wies be- reits der konsultierte RAD-interne Psychiater/Psychotherapeut, Dr. I._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 (vgl. Bst. E.c und E. 4.4) auf diesen Mangel hin. Ergänzend hielt er dazu fest, dass der Rheu- matologe eine Fibromyalgie (rheumatologische Störung; ICD-10: M79.0) diagnostiziere, dieser aber – vorbehältlich der Ergebnisse des psychiatri- schen Gutachtens – keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit beimes- se; der Psychiater hingegen diagnostiziere eine somatoforme Schmerz- störung (ICD-10: F45.4) und liste diese unter den Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich depressive Störung werde als zu 20% die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt, stütze sich jedoch auf die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin ab und prüfe nicht deren Auswirkungen auf das Alltagsleben. Er könne deshalb (auch) die Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 20% aus psychiatrischen Gründen nicht bestätigen (IVSTA/133). Obwohl Dr. F._______ des RAD U._______ in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 festhielt, aufgrund der im Gutachten erwähnten psychiatrischen Erkrankung sei eine Beurteilung eines Psy- chiaters des RAD U._______ einzuholen, hat er seinen Bericht vom 7. Juli 2009 als Schlussbericht bezeichnet und ist kein die interne psychiat- rische Stellungnahme berücksichtigender (ergänzender) Schlussbericht verfasst worden. Die IVSTA hat sich in der Folge dem Schlussbericht vom 7. Juli 2009 angeschlossen, ohne die Stellungnahme von Dr. I._______ zu berücksichtigen.

C-561/2011 Seite 18 Damit erweist sich, dass das psychiatrische Teilgutachten und das Ge- samtgutachten des Med.-H._______ (in psychiatrischer Hinsicht) Mängel aufweist und nicht auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden kann. 4.5.5 Im gastroenterologischen Teilgutachten vom 20. April 2009 hielt Dr. S._______ die Diagnosen morbide Adipositas, Status nach Verdacht auf Blutung im Dünndarm, sekundärer Hyperparathyreoidismus und Colitis ulcerosa idiopatica fest (vgl. auch E. 4.3.5) und führte hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin könne – wegen ihrer einge- schränkten Mobilität insbesondere aufgrund osteoartikulärer Schmerzen und häufigem Durchfall – einer Tätigkeit am Postschalter nur zu 30% nachgehen, in einer adaptierten Bürotätigkeit und im Haushalt sei sie je- doch zu 70% arbeitsfähig (IVSTA/127, 128 S. 15-18). Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die IVSTA aufgrund der (bezüglich Arbeitsunfähigkeit) ursprünglich fehlerhaften Stellungnahme des RAD (vgl. IV/132, 143, 154) und des Einkommens-/Prozentvergleichs vom 15. Januar 2010, dem keine eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähig- keit im Haushalt zugrunde lag (IVSTA/152, B-act. 4) in der Folge prüfte, ob es sich bei der letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Post- checkassistentin auf dem Postcheckamt in Y._______ um eine bereits an ihre Leiden angepasste Tätigkeit handle (vgl. IVSTA-Rapport vom 12. Mai 2010 [IVSTA/158]). Dies wurde mit der angefochtenen Verfügung bestä- tigt und in der Replik letztlich denn (auch) nicht mehr bestritten (B-act. 8 S. 4). Jedoch rügte die Beschwerdeführerin, dass angesichts der Schwe- re der Erkrankung (Inkontinenz, chronischer Durchfall, aufwändiges Hy- gieneproblem) auch eine Backoffice-Tätigkeit nicht zu 70% möglich sei. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf die Ergebnisse des Gutachtens im Med.-H.. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass das gastroenterologische Teilgutach- ten im Med.-H. sehr kurz ausgefallen ist (zwei Seiten), trotz per- sönlicher Visite keine eigenständige Befunderhebung enthält, einzig die Diagnosen auflistet und direkt Schlüsse betreffend die zumutbare Arbeits- fähigkeit zieht. Hinzu kommt, dass der Gutachter zum damaligen Zeit- punkt seine Aussagen noch auf die (unzutreffende) Annahme abstützte, die Beschwerdeführerin arbeite an einem Postschalter („impiegato allo sportello presso un ufficio postale“). Unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin spätestens seit 1997/1998 an einer schweren Form von Di- arrhoe leidet, in Kombination mit weiteren Komplikationen (chronische

C-561/2011 Seite 19 Darmentzündung unklarer Ätiologie, ständige Blutungen, schwerer Eisen- und Vitaminmangel, vermutetes Dumping, Schwindel nach dem Essen, zeitweises Erbrechen, sekundärer Hyperparathireoidismus). Genaue An- gaben zum Inhalt der letzten ausgeübten Tätigkeit im Postcheckamt in Y._______ enthalten die Vorakten nicht; der Vernehmlassung ist zu ent- nehmen, dass es sich um eine „Bürotätigkeit“ handle (B-act. 4 S. 1). Dem IVSTA-Rapport vom 12. Mai 2010 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die Tätigkeit keinen Kundenkontakt beinhaltet habe und vorwiegend sitzend erfolgt sei (IVSTA/158), was von der Beschwerdeführerin wie gesagt nicht bestritten ist. Wie es sich mit den von ihr replikweise eingebrachten Sit- zungen, Besprechungen, längeren Telefonaten und der Einhaltung von Terminen verhält, ist nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz – soweit aktenkundig – nicht geprüft. Die Deutsche Rentenversicherung hat zur Beurteilung der Leistungsfä- higkeit von Patienten mit chronisch entzündlicher Darmkrankheit Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung herausgegeben (abrufbar unter: <http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/ 208296/publicationFile/21237/leitlinie_leistungsfaehigkeit_darm_pdf.pdf>; letztmals besucht am 15. Juli 2013). Diese Leitlinien sind selbstredend für das schweizerische Invalidenversicherungsverfahren nicht verbindlich. Es handelt sich jedoch um Richtlinien, die den aktuellen Stand der medizini- schen Wissenschaft widerspiegeln, die die Deutsche Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus Fachgesellschaf- ten, Rehabilitationseinrichtungen und Verwaltungen der Deutschen Ren- tenversicherung erstellt hat und die auf 56 Seiten eingehende Ausführun- gen zu Krankheitsbildern, zur medizinischen Sachverhaltsabklärung und zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowie verschiedene Anhänge als Beurteilungshilfen enthält. Unbestritten ist vorliegend auch, dass die Be- schwerdeführerin zum prüfrelevanten Zeitpunkt täglich 10-15 Stuhlgänge zählte, was einer schweren Form der Colitis ulcerosa (Stuhlgänge > 10) entspricht (vgl. Leitlinien S. 34). Die Leitlinie nennt als abzuklärende Krite- rien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bspw. eingeschränkter Akti- onsradius (Arbeitsweg), Erreichbarkeit einer Toilette, Distanz zur Toilette, Regelmässigkeit der Arbeitszeit, gleichbleibender Arbeitsrhythmus, Mög- lichkeit der Arbeitsunterbrechung, Berücksichtigung der Schwere der kli- nischen Symptomatik, Stuhldrang, Frequenz und Intensität der Durchfäl- le, Veränderungen des Allgemein- und Ernährungszustandes. Solcherlei Abklärungen sind weder den Vorakten der IVSTA noch dem gastroentero- logischen Teilgutachten zu entnehmen. Weiter weist die Beschwerdefüh- rerin daraufhin, dass aufgrund der auch nächtlichen wiederholten Stuhl-

C-561/2011 Seite 20 gänge, die ein Durchschlafen verhinderten, eine Tagesmüdigkeit bestehe, die sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Wie es sich damit verhält, wurde von der Vorinstanz bzw. den Gutachtern nicht geprüft. Un- klar bleibt auch, ob mit der zusätzlich diagnostizierten Nebenschilddrü- senerkrankung, dem vermuteten Dumping (das Schweissausbrüche, Blässe, Übelkeit, Blutzucker-Schwankungen, Müdigkeit und Abgeschla- genheit und in schweren Fällen gar eine Kollapsneigung nach dem Essen auslösen kann [vgl. bspw.: <http://www.pflegewiki.de/wiki/ Dumpingsyndrom>, zuletzt besucht am 15. Juli 2013]) und der geltend gemachten Urininkontinenz, die gemäss Beschwerde mit der Diarrhoe zusammen ein Durchschlafen verunmögliche, weitere Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit einhergehen. Aus Sicht des Gerichts weist damit (auch) die medizinische und arbeits- medizinische Würdigung der gastroenterologischen Einschränkungen er- hebliche Mängel auf und lässt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70% arbeits- fähig. 4.6 Festzustellen ist damit, dass die vorinstanzliche Würdigung auch nach zweiter Begutachtung in psychiatrisch-/rheumatologischer und gastroenterologischer Hinsicht Mängel aufweist, sodass eine abschlies- sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbeson- dere in ihrer letzten Tätigkeit als Postcheckassistentin und in einer ange- passten Verweistätigkeit nicht möglich ist und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 70% geschlossen werden kann. Die Beschwerde vom 13. Januar 2011 ist da- her insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. De- zember 2010 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vornahme ergän- zender Abklärungen in psychiatrischer und gastroenterologischer Hinsicht sowie zur genaueren Prüfung des Tätigkeitsfeldes als Postcheckassisten- tin (vgl. E. 4.5.5) zurückzuweisen ist; der Rückweisung steht die Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht entgegen, zumal vorliegend ergän- zende Abklärungen zu tätigen sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.7 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren beschwerdeweise erhobenen Rügen (Status in der bisherigen Tätigkeit, vollständige Arbeitsunfähigkeit auch im Haushalt, Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs) nicht wei- ter einzugehen. Nicht zu berücksichtigen sind vorliegend auch die nach-

C-561/2011 Seite 21 gereichten Arztberichte vom 16. und 20. Februar 2013, zumal sie – wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 18. März 2013 (B-act. 16) zutref- fend darauf hinweist – eine wegen akuten viralen Infekts (Grippe) erfolgte Notfallbehandlung im Februar 2013 betreffen und damit ausserhalb des im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Zeitraums liegen (vgl. E. 2.6). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass – ungeachtet der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vorliegend kein Kostenvorschuss zu erheben ist. Der Vorinstanz werden keine Ver- fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote ein- gereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 3‘200.- (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE) festgesetzt.

C-561/2011 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2011 wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2010 aufgehoben und zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Weiteren wird die Beschwerde ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘200.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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12.08.2013
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