B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-559/2015
Urteil vom 9. Juni 2017 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (Spanien), vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verrechnung (Verfügung vom 10. Dezember 2014).
C-559/2015 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 in Nachachtung des Urteils C-1347/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2014 (act. 102) eine Viertels- rente mit Wirkung ab 1. September 2005 zugesprochen hat (act. 108 = BVGer-act. 14 Beilage 5), dass die Vorinstanz gleichzeitig die an den Ehemann der Beschwerdefüh- rerin, B._______, laut Vorinstanz zur Altersrente ab dem 1. Juli 2005 zu viel ausgerichteten Zusatzrenten für Ehegatten (im Betrag von Fr. 33'596.–) vom Nachzahlungsbetrag (in der Höhe von Fr. 36'192.–) in Abzug gebracht hat (vgl. act. 108 S. 3 und 4), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Ourense (Spanien), gegen diese Verfügung der Vo- rinstanz vom 10. Dezember 2014 mit Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2015 Beschwerde erhoben hat und insbesondere die Auszahlung des gan- zen Nachzahlungsbetrages beantragt (Fr. 36'192.–), da der zur Verrech- nung gebrachte Betrag vorliegend nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen worden sei (BVGer-act. 1 S. 3), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig die erneute medizinische Abklä- rung und den Erlass einer neuen Verfügung beantragen liess (BVGer- act. 1 S. 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 die Ab- weisung der Beschwerde beantragte, da sie den (der Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2014 rückwir- kend geschuldeten Betrag von Fr. 36'192.– mit den für diesen Zeitraum bereits (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausbezahlten Leistungen aus der AHV-Zusatzrente im Betrage von Fr. 33'596.– habe verrechnen dürfen (BVGer-act. 3), dass am 6. Mai 2015 der mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– einschliesslich eines Überschusses von Fr. 31.93 beim Bundesverwal- tungsgericht einging (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. Mai 2015 ihren beschwer- deweise gestellten Antrag auf neue medizinische Abklärung zurückgezo- gen hat (vgl. BVGer-act. 7),
C-559/2015 Seite 3 dass sie in ihrer Replik unter Hinweis auf Art. 25 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorbrachte, der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz könne nur bis zu fünf Jahre nach (gemeint: vor) der Verfügung vom 10. Dezember 2014 geltend gemacht werden, mithin bis zum 10. Dezember 2009 (vgl. BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 auf eine Duplik ver- zichtet hat (BVGer-act. 9), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Ver- fügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi- timiert ist, die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleis- tet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. April 2017 (BVGer-act. 14) dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. April 2017, BVGer-act. 12) mitgeteilt hat, wie sich der in der angefochtenen Verfügung zur Verrechnung gebrachte Betrag von Fr. 33'596.– genau zusammensetzt und berechnet wurde, und entspre- chende Unterlagen einreichte (Berechnungstabelle vom 13. April 2017 [Beilage 1], AHV-Verfügungen vom 10. Dezember 2014 betreffend Alters- rente des Ehemanns der Beschwerdeführerin [Beilage 2] und betreffend Kinderrente zur Altersrente [Beilage 3], Berechnungsblätter [Beilage 4]), dass die Vorinstanz insbesondere ausführte, in der linken Kolonne der Be- rechnungstabelle seien die ausbezahlten Beträge vor Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005) aufgeführt, in der rechten die rückwirkende Neuberechnung nachdem die Beschwerdeführe- rin einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. September 2005 begründet habe (BVGer-act. 14),
C-559/2015 Seite 4 dass mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2017 diese Eingabe samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin ging (BVGer-act. 15), dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen liess, dass das Urteil C-1347/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Au- gust 2014, mit welchem die Vorinstanz angewiesen wurde, der Beschwer- deführerin eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2005 auszurich- ten (act. 102), unangefochten am 6. Oktober 2014 (Empfang der Be- schwerdeführerin am 4. September 2014) in Rechtskraft erwachsen ist, dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den (der Be- schwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. De- zember 2014 rückwirkend geschuldeten Betrag von Fr. 36'192.– mit den für diesen Zeitraum bereits (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) aus- bezahlten Leistungen aus der Zusatzrente im Betrage von Fr. 33'596.– hat verrechnen dürfen, insbesondere, ob die Verrechnung zu Recht erfolgte und ob die Höhe des zur Verrechnung gebrachten Rückforderungsbetra- ges (von Fr. 33'596.–) korrekt ermittelt wurde, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtsmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten sind, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 50 IVG), dass Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fas- sung) für die Verrechnung auf Art. 20 Abs. 2 AHVG verweist, welche Be- stimmung somit in der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung fin- det (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2), dass damit Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Bei- tragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV statuiert (BGE 138 V 402 E. 4.2), dass die Vornahme der Verrechnung nicht bloss eine Befugnis, sondern eine Pflicht des Versicherers darstellt (BGE 115 V 341 E. 2a; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 4 zu Art. 50 IVG),
C-559/2015 Seite 5 dass gemäss Art. 22 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der In- validenversicherung bezogen haben, diese Rente weitergewährt wird, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt, dass wenn die Person, für die eine Zusatzrente ausgerichtet wird, einen eigenen Anspruch auf eine Invaliden- oder Altersrente erwirbt, der An- spruch auf eine Zusatzrente erlischt (vgl. Rz. 3219 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül- tig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Januar 2014), dass rechtsprechungsgemäss die Forderung auf Rückerstattung von Zu- satzrenten gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnis- sen einer dem anderen Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente ver- rechnet werden kann, obwohl Schuldner und Gläubiger der beiden Forde- rungen nicht identisch sind (BGE 138 V 402 E. 2 mit Hinweis auf BGE 137 V 175 E. 2; BGE 130 V 505 [Pra 2005 Nr. 153]; Urteil BGer 9C_682/2010 vom 29. April 2011 E. 3), dass hierbei die Wahrung des Existenzminimums als Schranke der Ver- rechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden nicht zu be- achten ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.5), dass in tatsächlicher Hinsicht die Schweizerische Ausgleichskasse (im Fol- genden: SAK) die Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher seit Juli 2005 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung bezieht und davor eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen hatte (retraite d’un inva- lide, act. 105 S. 1), nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles – Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin ab
C-559/2015 Seite 6 Fr. 140'464.–, vgl. Berechnungstabelle]) und für diesen Zeitraum bereits (ebenfalls dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausbezahlte Leistun- gen aus der Zusatzrente (5'712 + 8'808 + 9'072 + 9'240 + 9'312 [total: 42'144, vgl. Berechnungstabelle]) im Betrag von (vor Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) Fr. 182'608.– festgehalten wurden (BVGer-act. 14 Beilage 2 S. 3; vgl. auch Berechnungstabelle [140'464 + 42'144]), dass die SAK nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles auch die Kin- derrente zur Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin neu be- rechnete und diesem mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, welche die Verfügung vom 3. Januar 2006 ersetzte, Leistungen aus der Kinderrente (nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) im Betrag von Fr. 2'520.– gewährte (von September 2005 bis Dezember 2014, BVGer-act. 14 Bei- lage 3 S. 3), dass die SAK in dieser Verfügung für diesen Zeitraum bereits (dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin) ausgerichtete Kinderrenten (vor Eintritt des zweiten Versicherungsfalles) im Betrag von Fr. 2'380.– festhielt (BVGer- act. 14 Beilage 3 S. 3), dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit im Zeitraum von Sep- tember 2005 bis Dezember 2014 insgesamt Rentenleistungen in Form von Alters-, Zusatz- und Kinderrenten im Totalbetrag von Fr. 184'988.– ausge- richtet wurden (140'464 + 42'144 + 2'380, vgl. Berechnungstabelle), dass dem Beschwerdeführer mit AHV-Verfügungen vom 10. Dezember 2014 aufgrund von Rentenneuberechnungen nach dem zweiten Versiche- rungsfall (Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Be- schwerdeführerin ab 1. September 2005) Rentenleistungen aus der Alters- und Kinderrente im Totalbetrag von Fr. 151'392.– gewährt wurden (148'872
C-559/2015 Seite 7 dass deshalb die SAK die Altersrente des Ehemannes der Beschwerdefüh- rerin sowie dessen Kinderrente nach dem Eintritt des zweiten Versiche- rungsfalles (Erwerb eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Be- schwerdeführerin ab 1. September 2005) gemäss geltendem Recht zu Recht neu berechnet und festgesetzt hat (vgl. die entsprechenden Verfü- gungen vom 10. Dezember 2014), dass nach der dargestellten Rechtsprechung die Forderung auf Rücker- stattung von Zusatzrenten gegenüber dem Ehemann der Beschwerdefüh- rerin mit ausstehenden Betreffnissen der der Beschwerdeführerin zuge- sprochenen Invalidenrente grundsätzlich verrechnet werden kann, dass die Vorinstanz zur Vornahme der Verrechnung verpflichtet war, dass die im Rahmen der Nachinstruktion eingereichte vorinstanzliche Be- rechnung, insbesondere die Berechnungstabelle vom 13. April 2017 mit Gegenüberstellung von bezahlten und geschuldeten Leistungen sowie die Berechnungsblätter nachvollziehbar und korrekt sind, dass die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnisnahme der Berech- nungsgrundlagen keine substanziellen Einwände gegen die Berechnung des zur Verrechnung gebrachten Rückforderungsbetrags an sich vor- brachte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter Hinweis auf Art. 25 ATSG aber vorbrachte, der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz sei teilweise verwirkt (vgl. BVGer-act. 7), dass gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, soweit diese Bestimmung vorlie- gend zur Anwendung gelangt, der Rückforderungsanspruch mit dem Ab- lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung erlischt, dass es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt (vgl. z. B. Urteil des BGer 8C_630/2015 vom 17. März 2015 E. 4 mit Hinweisen), dass für ihre Wahrung der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und de- ren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend ist (vgl. ebd.),
C-559/2015 Seite 8 dass die absolute (Verwirkungsfrist-)Frist von fünf Jahren grundsätzlich mit dem tatsächlichen Bezug der einzelnen Leistung einsetzt (vgl. Urteil des BGer 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 - 4.1 mit Hinweisen), dass dagegen in Fällen, in denen – wie vorliegend – die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozial- versicherung erfolgt, die fünfjährige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. BGE 127 V 484 E. 3b/cc und dd; vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 63 und 68 zu Art. 25 ATSG), da die Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs als eigentliche ratio der Rückerstattungs- pflicht diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc) existiert, in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der – nach den einschlägigen Ge- setzesbestimmungen vorzunehmenden – Leistungskoordination festste- hen (in BGE 139 V 519 nicht publizierte Erwägung 4.4.1 des Urteils 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013, mit Hinweis auf BGE 127 V 488 f. E. 3b/cc und dd), dass deshalb vorliegend die fünfjährige Rückforderungsfrist erst mit Rechtskraft der mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1347/2013 vom 21. August 2014 erfolgten rückwirkenden Zusprache einer Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beschwerdeführerin ausge- löst wurde, weshalb die von der Vorinstanz mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 10. Dezember 2014 zur Verrechnung gebrachten Zusatz- renten nicht verwirkt waren, dass sich demzufolge die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2014 in jeder Hinsicht als rechtens erweist, was zur Abwei- sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– fest- gesetzt werden (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 431.93 zu entnehmen sind, dass der verbleibende Betrag von Fr. 31.93 der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
C-559/2015 Seite 9 dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 431.93 entnommen. Der verbleibende Betrag von Fr. 31.93 wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For- mular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
C-559/2015 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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