B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5587/2022
Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A., (Hong Kong) Zustelladresse: c/o B. und C._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 10. November 2022.
C-5587/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) verliess mit ihrem Ehemann gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2017 die Schweiz und lebt seit August 2017 in Hong Kong. Während der Covid-19- Pandemie hätten sie 11 Monate bei ihren Familien in der Schweiz und in Australien verbracht. Im Mai 2022 seien sie nach Hong Kong zurückge- kehrt und die Gesuchstellerin habe sich beim Schweizer Konsulat in Hong Kong angemeldet (vgl. Akten der SAK [SAK-act.] 1 S. 2; Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 S. 1). A.b Aufgrund der Registrierung bei einer Schweizer Vertretung im Ausland informierte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Gesuchstellerin mit Brief vom 17. August 2022, dass sie infolge Wohnsitzes im Ausland grundsätzlich nicht mehr der obligatori- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) unter- stellt sei, jedoch die Möglichkeit habe – unter bestimmten Voraussetzun- gen – der freiwilligen AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung) beizu- treten (SAK-act. 5 S. 2). A.c Mit Beitrittserklärung vom 12. Oktober 2022 beantragte die Gesuch- stellerin bei der SAK die Aufnahme in die freiwillige Versicherung (SAK- act. 1). A.d Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 ab, mit der Begründung die Gesuchstellerin habe ihren Beitritt nach Ablauf der Jahresfrist, mithin verspätet, erklärt (SAK-act. 3). A.e Die von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 erho- bene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Novem- ber 2022 ab (vgl. SAK-act. 5, 9, 11). B. B.a Mit Eingabe vom 17. November 2022 erhob die Gesuchstellerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme in die freiwil- lige Versicherung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 f.).
C-5587/2022 Seite 3 B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Ja- nuar 2023 aufgefordert, bis zum 10. Februar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu leisten (BVGer-act. 5). Am 31. Januar 2023 ging der ein- verlangte Betrag in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 7). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). B.d Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2023 wurde zur Kenntnis ge- nommen und gegeben, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat. Ferner wurde der Schriftenwechsel abgeschlos- sen (BVGer-act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 10. November 2022, mit welchem die Vorinstanz die Abweisung des Beitrittsgesuchs der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung bestätigt hat. 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt ak- tuell in Hong Kong. Hongkong ist als Sonderverwaltungszone seit dem
C-5587/2022 Seite 4 der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksre- publik China über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.249.1) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) können die Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, ein- schliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. 3.4 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Liegen ausserordent- liche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 4. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzun- gen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Schweizer Staatsan- gehörige und hat ihren Wohnsitz in Hong Kong, mithin ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA.
C-5587/2022 Seite 5 4.2 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin die Schweiz Ende Juli 2017 verlassen. Entsprechend finden sich im Auszug vom 19. Oktober 2022 aus ihrem individuellen Konto Einträge bis und mit Juli 2017 (SAK-act. 2 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in der Folge noch- mals Wohnsitz in der Schweiz genommen hat, wird nicht geltend gemacht. Der Beitrittserklärung vom 12. Oktober 2022 ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 2017 bis 2019 in (...) (Hong Kong) und von 2019 bis 2022 in (...) (Hong Kong) ihren Wohnsitz hatte (SAK-act. 1 S. 3). Daran ändern auch die nicht näher konkretisierten vorübergehenden Aufenthalte bei der Familie in der Schweiz und in Australien während der Covid-19-Pandemie nichts. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet diese Aufenthalte ausdrücklich als «Pause von Hong Kong», wohin sie im Mai 2022 zurückgekehrt sei (vgl. BVGer-act. 1). Demzufolge war die Be- schwerdeführerin bis und mit Juli 2017 der obligatorischen AHV/IV unter- stellt. 4.3 Mit Wohnsitznahme in Hong Kong per August 2017 ist die Beschwer- deführerin aus der obligatorischen AHV/IV ausgeschieden. Entsprechend hätte die Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung bis spätestens am 31. Juli 2018 gestellt werden müssen (Art. 8 Abs. 1 VFV). Damit erweist sich die Beitrittserklärung vom 12. Oktober 2022 als verspätet und der Bei- tritt zur freiwilligen Versicherung ist nicht mehr möglich. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie 2017 – wäre sie damals darüber informiert worden – ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung er- klärt hätte. Jedoch habe sie 2017 das Beitrittsformular nicht erhalten. Dies- bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Auslandvertre- tungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet sind, Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Es besteht demnach kein Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Behörden von Amtes wegen (vgl. BGE 121 V 69 E. 4a; Urteile des BGer 9C_364/2022 vom 26. September 2022 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5239/2021 vom 2. August 2023 E. 5.3.1.2 m.w.H.). 4.5 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV, welche eine Erstreckung der Jahresrist für die Beitrittserklärung um längstens ein Jahr rechtfertigen würden sind nicht ersichtlich. Mangelndes Wissen einer ver- sicherten Person um ihre Rechte und Pflichten oder der (Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus gehören nicht zu jenen ausserordentlichen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Ver- sicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern, auch dann nicht, wenn die
C-5587/2022 Seite 6 Auslandvertretung es unterliess, sie auf die freiwillige Versicherung auf- merksam zu machen (vgl. BGE 114 V 1 E. 4b; 97 V 213 E. 2; Urteil des BGer H 9/00 vom 8. März 2001 E. 2). Im Übrigen wäre die Beitrittserklä- rung vom 12. Oktober 2022, welche mehr als 5 Jahre nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV Ende Juli 2017 erfolgt ist, selbst bei An- nahme einer Erstreckung der Jahresfrist nach Art. 11 VFV klar verspätet. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitrittserklärung der Be- schwerdeführerin für die freiwillige Versicherung erst nach Ablauf der Jah- resfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV erfolgt ist, weshalb der Beitritt zur freiwil- ligen Versicherung nicht mehr möglich ist. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Einsprache- entscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5587/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-5587/2022 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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