Abt ei l un g II I C-55 5 3 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-55 5 3 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) gelang- te im Januar 1988 erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Begehren wurde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskom- mission vom 28. Dezember 1995 letztinstanzlich abgelehnt. Mitte Mai 1996 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. Am 28. Januar 1998 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz. Das gleichentags gestellte zweite Asylgesuch zog er wieder zurück, nachdem er am 28. April 1998 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1948 und Mutter einer drogensüchtigen Tochter aus einer früheren Be- ziehung) geheiratet hatte. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Zürich die Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Am 23. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat- ten am 2. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnah- me davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 11. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürger- recht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürger- recht von U._______. Se ite 2
C-55 5 3 /20 0 7 C. Am 24. Januar 2003 liessen die Eheleute beim zuständigen Zivilge- richt einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Die Ehe wurde am 10. Juni 2003 geschieden, und das Urteil erwuchs am 8. Juli 2003 in Rechtskraft. D. Am 22. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine türkische Staatsangehörige (geb. 1970), mit der er bereits zwei Kinder (geb. 10. Juni 1997 bzw. 24. Oktober 1999) hatte. Am 23. Mai 2006 wurde dem Paar ein drittes Kind geboren. E. Am 15. März 2005 meldete sich der Beschwerdeführer per 31. März 2005 nach Deutschland ab, wo er noch heute mit seiner Familie lebt. F. Vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern auf diese nach der erleichterten Einbürgerung erfolgten Entwicklungen aufmerk- sam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. Mai 2006 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG für nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zum Sachverhalt innert Monatsfrist Stellung zu nehmen, und aufgefordert, innert derselben Frist seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. G. Ohne sich in der Sache zu äussern erklärte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 seine Einwilligung zum Beizug der Scheidungsakten. Hinsichtlich der Stellungnahme, um die er angegangen worden war, ersuchte er mehrfach um Fristerstreckung. Die ihm zuletzt bis 28. Sep- tember 2006 erstreckte Frist liess er schliesslich unbenützt. H. Am 19. Februar 2007 beauftragte die Vorinstanz die zuständige Behör- de des Kantons Zürich mit der rogatorischen Einvernahme der ge- schiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers. I. Ebenfalls am 19. Februar 2007 setzte die Vorinstanz den Beschwerde- führer über die bevorstehende Einvernahme seiner geschiedenen Ehe- frau in Kenntnis und bat ihn, sich mit der federführenden kantonalen Se ite 3
C-55 5 3 /20 0 7 Stelle in Verbindung zu setzen, falls er der Einvernahme beiwohnen wolle. J. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 an den Kanton Zürich, das er am 2. Juni 2007 der Vorinstanz zukommen liess, erklärte der Beschwerde- führer, er werde an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau nicht teilnehmen. Zur Sache hielt der Beschwerdeführer fest, die eheliche Beziehung sei an der Drogensucht der Tochter seiner Ehefrau gescheitert. Die Toch- ter habe bei ihnen zuhause Drogen konsumiert und auch Freier emp- fangen. Andere Mieter hätten sich darüber beschwert, so dass ihnen schliesslich die Wohnung gekündigt worden sei. Seine damalige Ehe- frau habe sich dann für ihre Tochter und gegen ihn entschieden. Zur Verschlechterung der Wohnsituation könne die Liegenschaftenverwal- tung Auskunft erteilen. Dort seien auch Fotos vorhanden, die die Ver- hältnisse dokumentierten. Bezüglich der Scheidung verwies der Be- schwerdeführer auf die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau; diese könne befragt und es könne Einblick in die Akten genommen werden. K. Die Vorinstanz gelangte am 20. April 2007 an das Bezirksgericht Zü- rich und ersuchte gestützt auf die Einverständniserklärung des Be- schwerdeführers um Edition der Scheidungsakten. Dem Ersuchen wur- de am 1. Mai 2007 entsprochen. L. Am 4. Juli 2007 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. M. Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehegatten hätten gegenüber den Behörden im Einbürgerungsverfahren einen nicht mehr vorhande- nen Ehewillen vorgetäuscht. So wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die durch die drogensüchtige Tochter seiner Ehefrau offen- sichtlich verursachte Destabilisierung der Ehe anlässlich der behördli- cherseits durchgeführten Abklärungen zum Zustand der ehelichen Ge- Se ite 4
C-55 5 3 /20 0 7 meinschaft Mitte Januar 2002 bekannt zu geben. Ebenfalls nicht er- wähnt habe er bei gleicher Gelegenheit die Existenz seiner (damals zwei) ausserehelichen Kinder. Dass die Ehe im fraglichen Zeitraum nicht intakt gewesen sein könne, ergebe sich aus einer ganzen Reihe von Indizien: So sei die Ehe nach Erreichen der erleichterten Einbür- gerung relativ rasch aufgegeben worden, angeblich weil sich die Ehe- frau in der familiären Konfliktsituation mit der Tochter für diese und ge- gen den Beschwerdeführer entschieden habe. Die Ehe müsse aber schon vorher stark belastet gewesen sein, sei die drogensüchtige und psychisch kranke Tochter doch schon Monate vor Einleitung des Ver- fahrens um erleichterte Einbürgerung in die gemeinsame Wohnung der Ehegatten eingezogen. Trete hinzu, dass der Beschwerdeführer vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin in der Türkei mit einer türkischen Staatsangehörigen Kinder gezeugt, diese Familie mit namhaften Beträgen unterstützt und zu ihr auch sonst sehr enge Be- ziehungen gepflegt habe. Schliesslich habe er die (gegenüber der frü- heren Schweizer Ehefrau wesentlich jüngere) Mutter seiner Kinder ge- heiratet. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die Befragung der ge- schiedenen Ehefrau nicht zeitgerecht habe durchgeführt werden kön- nen, dies aber nicht von Bedeutung sei, weil entsprechende Aussagen an der eindeutigen Beurteilung der vorhandenen Fakten nichts hätten ändern können. N. Am 27. Juli 2007 wurde die Befragung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers von der Stadtpolizei Bülach dennoch durchgeführt. O. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragte der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorin- stanz verfügte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei auf- zuheben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, die Vorin- stanz habe den Sachverhalt teilweise unvollständig erhoben, treuwid- rig gehandelt und falsche rechtliche Schlüsse gezogen. So entspreche der Vorwurf, er habe etwas verheimlicht, keineswegs den Tatsachen; er sei vielmehr aktenwidrig. Bereits im Gesuchsformular habe er seine beiden Kinder erwähnt. Diese seien ebenso wie der grosse Altersun- terschied seiner Schweizer Ehefrau bereits im Rahmen des Einbürge- Se ite 5
C-55 5 3 /20 0 7 rungsverfahrens thematisiert worden, ohne dass die erleichterte Ein- bürgerung deshalb verweigert worden wäre. Bekannt sei auch gewe- sen, dass er seinen Kindern monatliche Zahlungen überwiesen habe. Im Nachhinein diese bekannten Tatsachen zur Begründung der Nich- tigerklärung heranzuziehen, verstosse gegen das Verbot widersprüch- lichen Verhaltens. Was seine Beziehungen in die Türkei betrifft, hielt der Beschwerdefüh- rer Folgendes fest: Nach seiner Rückkehr in die Türkei 1996 habe er seine heutige Ehefrau kennen gelernt. Er habe mit ihr eine Freund- schaft mit gelegentlichem sexuellen Kontakt geführt. Im Juni 1997 habe ihm diese Frau eine Tochter geboren, welche aufgrund einer schweren Bronchitis seit Geburt einer umfassenden medizinischen Be- treuung bedürfe. In dieser Krankheit habe der Grund für den anhaltend engen Kontakt und die hohen Überweisungen in sein Heimatland gele- gen. Darüber sei seine damalige Ehefrau aber stets informiert gewe- sen; die Ehe sei nicht daran gescheitert. Das eheliche Zusammenleben sei nach Einzug der Tochter seiner da- maligen Ehefrau in die gemeinsame Wohnung im Januar 2001 durch deren Suchterkrankung massgeblich geprägt worden und die daraus entstandenen Schwierigkeiten hätten mit der ausserordentlichen Kün- digung der ehelichen Wohnung durch die Liegenschaftsverwaltung ih- ren Höhepunkt erreicht. Die Probleme mit der Vermieterin hätten aber erst nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zu- stand der ehelichen Gemeinschaft begonnen. Nach Erhalt der Kündi- gung der ehelichen Wohnung vom 16. September 2002 hätten sie sich entscheiden müssen, wo und in welcher Form sie weiter zusammenle- ben wollten. Er sei durch das Verhalten der Tochter und durch die Kün- digung traumatisiert gewesen und habe nur noch mit seiner Ehefrau zusammenleben wollen. Die Ehefrau habe sich – hin- und hergerissen zwischen ihrer drogenkranken hilflosen Tochter und ihrem Ehemann, mit dem sie bis dahin eine wunderbare Ehe geführt habe – in selbstlo- ser Weise für ihre Tochter und gegen ihre gut funktionierende Ehe ent- schieden. Vor diesem Hintergrund hätten sie im Januar 2003 ein ge- meinsames Scheidungsbegehren gestellt. Dass bis dahin ein tatsächli- cher gemeinsamer Ehewille, eine stabile eheliche Gemeinschaft be- standen habe, habe auch die inzwischen geschiedene Ehefrau im Rahmen ihrer Befragung bestätigt. Indem die Vorinstanz aber bereits vor Kenntnis der Aussagen verfügt habe, habe sie ihre Pflicht zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Das gelte auch für die Se ite 6
C-55 5 3 /20 0 7 Nichtabnahme der angebotenen Beweismittel; die Zeugenbefragungen betr. dem Kündigungsgrund. Der Beschwerde wurden diverse Dokumente beigelegt: Ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an die kantonale Mietschlichtungsstelle vom 31. Oktober 2002, ein Kündigungsschreiben der Liegenschafts- verwalterin vom 16. September 2002 an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers betr. der ehelichen Wohnung, ein Schreiben einer Nachbarin vom 25. November 2002, Kopien von Fotos der Liegen- schaft betr. die Störungen durch die Tochter, ein Entscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 3. Mai 2002 betr. die beiden Kinder des Be- schwerdeführers sowie vier Arbeitszeugnisse verschiedener Arbeitge- ber des Beschwerdeführers seit Juni 1998. P. Am 3. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Arztzeugnisses vom 28. September 2007 betr. der Krankheit seiner Tochter zu den Akten. Q. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie zum Vorwurf der un- vollständigen Sachverhaltsabklärung (durch Erlass der Verfügung vor Anhörung der geschiedenen Ehefrau) fest, dass eine Befragung nicht zwingend notwendig gewesen sei. Eine Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung sei bereits aufgrund der vorhandenen Akten, ih- ren Erfahrungen und ihrer langjährigen Praxis gerechtfertigt und wäre auch dann zu verfügen gewesen, wenn die Aussage verweigert wor- den wäre. Zu einer anderen Beurteilung in der Sache führe denn auch eine ergänzende Würdigung der Aussagen der Ex-Ehefrau nicht. R. In einer Eingabe vom 14. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer replizierend an seinen Begehren und deren Begründung festhalten. Bezüglich der Frage der Sachverhaltsabklärung wurde dabei betont, dass beim Entscheid die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen seien und ein Abstützen auf anderweitig gemachte Erfahrun- gen und eine langjährige Praxis nicht ausreichen würde. Der Replik wurden ein Schreiben vom 26. November 2007 und ein Fax (undatiert, Versanddatum: 15. August 2007) der ehemaligen Wohnungsverwal- tung beigelegt. Se ite 7
C-55 5 3 /20 0 7 S. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- Se ite 8
C-55 5 3 /20 0 7 leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs- sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin- blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie- gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). 3.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür- gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun- gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine Se ite 9
C-55 5 3 /20 0 7 nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge- suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Danach obliegt es der Behörde, von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täu- schung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann. Dazu gehört namentlich ein beidseitig intakter und gelebter Ehe- wille. Die Gefahr des beweislosen Zustands liegt entsprechend der Be- weislastverteilung im Falle belastender Verfügungen bei der Behörde. Allerdings geht es im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung regelmässig um innere, dem Kern der Privatsphäre zu- gehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol- gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2Die sich auf bekannte Tatsachen und die Lebenserfahrung stüt- zende tatsächliche Vermutung betrifft weder den Untersuchungsgrund- satz noch die Beweislastverteilung. Sie gehört zur Beweiswürdigung, indem sie eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung im Sinne einer Beweiserleichterung unter- stützt. Dementsprechend hat sie auch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die tatsächlich Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betrof- fene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es ge- nügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe anführt, der es als wahr- Se it e 10
C-55 5 3 /20 0 7 scheinlich erscheinen lassen, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unter- zeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Solche Elemente aufzu- zeigen, liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, die nicht nur der Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1 VwVG untersteht, sondern angesichts der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die tatsächliche Vermutung zu er- schüttern (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; vgl. ferner Urteil des Bundes- gerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). 5. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern als Heimat- kanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. 6. 6.1Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Januar 1988 als Asylbewerber in die Schweiz. Nachdem das Gesuch am 28. Dezember 1995 definitiv abgelehnt wor- den war, kehrte er am 15. Mai 1996 in seine Heimat zurück. Am 10. Juni 1997 wurde ihm dort von einer 4 Jahre jüngeren Landsfrau, die aus Kirkpinar stammt – einer kleinen, im Bezirk Kulu der zen- tralanatolischen Provinz Konya gelegenen Ortschaft – , eine Tochter geboren. Nur ein halbes Jahr später, am 28. Januar 1998 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und ersuchte zum zweitem Mal um Asyl. Weitere drei Monate später, am 28. April 1998, ging er mit einer 16 Jahre älteren Schweizer Bürgerin die Ehe ein und sicherte sich auf die Weise ein Aufenthaltsrecht. Daraufhin zog der Beschwer- deführer das Asylgesuch zurück und das Asylverfahren konnte ohne Entscheid als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Wäh- rend der Ehe reiste der Beschwerdeführer regelmässig in die Türkei. Seine Ehefrau blieb jeweils hier – angeblich weil eine Begleitung we- gen ihres Hundes bzw. ihrer suchtkranken Tochter, die seit dem 1. Ja- Se it e 11
C-55 5 3 /20 0 7 nuar 2001 im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht möglich gewesen sein soll. Bei einem dieser Besuche – vermutungsweise Ende Dezem- ber 1998 bzw. Anfang Januar 1999 – zeugte der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Tochter einen Sohn, der am 24. Oktober 1999 auf die Welt kam. Am 23. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Am 2. Juli 2002 unter- zeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Er- klärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabi- len ehelichen Gemeinschaft lebten und keine Trennungs- oder Schei- dungsabsichten beständen. Die erleichterte Einbürgerung des Be- schwerdeführers wurde am 11. Juli 2002 ausgesprochen. Gut sechs Monate später, am 24. Januar 2003 reichten die Ehepartner beim Be- zirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und am 10.Juni 2003 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Andert- halb Jahre später, am 22. März 2005, heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seiner beiden Kinder und zog nach Deutschland. Am 23. Mai 2006 wurde dem Ehepaar ein drittes Kind geboren. 6.2Dass nur gut sechs Monate nach der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung ein gemein- sames Scheidungsbegehren eingereicht und weitere sechs Monate später die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden war, begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Be- schwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung nicht (mehr) in einer intakten und stabilen ehelichen Ge- meinschaft lebte und die Einbürgerungsbehörden über diese Tatsache täuschte. Die tatsächliche Vermutung wird dadurch gestützt, dass der äussere Ablauf der Ereignisse zahlreiche Merkmale einer typischen Missbrauchskonstellation aufweist. Hinzuweisen ist auf das Bestreben des Beschwerdeführers, sich durch offenkundig missbräuchliche Inan- spruchnahme des Asylrechts ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen – nach der ausländerrechtlichen Regelung seines Aufent- haltes hatte er jedenfalls keine Bedenken mehr, regelmässig in den angeblichen Verfolgerstaat zu reisen –, ferner auf den Eheschluss mit einer wesentlich älteren Schweizer Bürgerin, der ihm erst zu einer Auf- enthaltsregelung verhalf, und schliesslich auf die parallele Pflege einer Beziehung zu einer gegenüber ihm vier und gegenüber seiner Schwei- zer Ehefrau 20 Jahre jüngeren Landsfrau, mit der er kurz vor, während und nach der Ehe mit der Schweizer Bürgerin je ein Kind zeugte und die er nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau heiratete. Die Bedeutung, die der Beschwerdeführer der Beziehung zur Kindsmutter Se it e 12
C-55 5 3 /20 0 7 und zu seinen Kindern zumass wird nicht zuletzt an der Tatsache er- kennbar, dass er von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'300.- je- den Monat Fr. 1'000.- in die Türkei überwies. Mit dem Bestand einer in- takten und stabilen Ehe ist die Existenz einer solchen Parallelbezie- hung kaum vereinbar. 6.3Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer unter Be- rufung auf die Aussagen seiner geschiedenen schweizerischen Ehe- frau anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 27. Juli 2007 ent- gegen, die Ehe sei von Liebe und gegenseitigem Beistand geprägt ge- wesen und habe gut funktioniert – trotz des Altersunterschieds und trotz seiner engen Kontakte ins Heimatland. Erst die Kündigung der ehelichen Wohnung – verursacht durch das Verhalten der drogenkran- ken Tochter seiner damaligen Ehefrau – habe zur Auflösung der eheli- chen Gemeinschaft geführt. Trotz den Problemen mit der Tochter habe die damalige Ehefrau auch in Zukunft mit ihr zusammen leben wollen. Auf diese Vorbringen ist weiter unten einzugehen. 6.3.1In grundsätzlicher Weise beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz mit dem Altersunterschied, der Existenz ausser- ehelicher Kinder und den Geldüberweisungen in die Türkei Tatsachen zur Begründung des Täuschungsvorwurfs heranziehe, die ihr zum Zeit- punkt seiner Einbürgerung bereits bekannt gewesen seien. Damit ver- stosse sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Ver- bot widersprüchlichen Verhaltens. Nun trifft es zwar zu, dass der Vorin- stanz der Altersunterschied und die Existenz zweier ausserehelicher Kinder, von denen das eine während der Ehe mit der Schweizer Bür- gerin gezeugt wurde, bekannt waren oder bei minimaler Umsicht be- kannt sein mussten. Dennoch ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. Er verkennt, dass der Einbürgerungsentscheid und die angefochtene Verfügung nicht auf demselben Kenntnisstand beruhen. Schon der rasche Verfall der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung und der nachfolgende Eheschluss mit der Kindsmutter stellen neue Tatsachen dar, die geeignet sind, die bereits bei der Einbürgerung be- kannten Sachverhaltselemente in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In ihrer Gesamtheit schaffen die belastenden Indizien eine Be- weislage, die sich von derjenigen des Einbürgerungsverfahrens we- sentlich unterscheidet. Eine Bindung der Vorinstanz an die sehr wohl- wollende Beurteilung der ehelichen Beziehung im Einbürgerungsver- fahrens bestand daher nicht. Se it e 13
C-55 5 3 /20 0 7 6.3.2Der Beschwerdeführer spricht der erheblichen Altersdifferenz zwischen ihm und seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau die Bedeu- tung ab, da die Ehe, wie sich aus den Akten ergebe, bestens und vor- bildlich funktioniert habe. Ob die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestens und vorbildlich funktionierte, wird noch zu prüfen sein. Der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten als sol- cher gilt jedenfalls als ein Indiz, das zusammen mit andern Anhalts- punkten den Schluss auf das Fehlen einer intakten ehelichen Bezie- hung rechtfertigen kann. 6.3.3In Bezug auf sein Verhältnis zur späteren Ehefrau macht der Be- schwerdeführer geltend, er habe sie nach seiner Rückkehr in die Tür- kei im Jahr 1996 kennen gelernt und mit ihr in der Folge eine Freund- schaft mit gelegentlichem sexuellen Kontakt geführt, jedoch keine voll- umfassende Liebes- und Lebensbeziehung mit dem Ziel, eines Tages zu heiraten. Sie sei schwanger geworden und habe ihm im Juni 1997 eine Tochter geboren. Leider habe die Tochter seit ihrer Geburt unter einer schweren Bronchitis gelitten, welche einer umfassenden medizi- nischen Betreuung bedurft habe und nach wie vor bedürfe. Trotz ge- meinsamem Kind habe jedoch keine Heirat stattgefunden. Allerdings seien er und die Kindsmutter infolge der Krankheit ihrer gemeinsamen Tochter in regelmässigem sehr engem Kontakt gestanden. Wegen der damals sehr schlechten medizinischen Versorgung in der Türkei hätten sie ihr Kind in Privatkliniken behandeln lassen, weshalb er aus der Schweiz mehr Geld überwiesen habe, als dies unter normalen Um- ständen üblich sei. Soweit auf die Höhe des Einkommens verwiesen werde, werde verkannt, dass er als bei den Gästen sehr beliebter Ser- vicemitarbeiter in Restaurants der gehobenen Klasse gearbeitet und dabei auch Trinkgeld erhalten habe. Der Versuch des Beschwerdeführers, seine aussereheliche Beziehung zu relativeren, muss schon deshalb misslingen, weil er mit der Kinds- mutter während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein weiteres Kind zeugte und er sie nach seiner Scheidung ehelichte. Dazu äussert er sich bezeichnenderweise nicht. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter beide aus einer kleinen Ortschaft der zentralana- tolischen Provinz Konya stammen, wo die Kindsmutter bis zur Emigra- tion nach Deutschland lebte. In Anbetracht der traditionellen Normen in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Geschlechtern, die ländliche Gebiete der Türkei nach wie vor prägen, erscheint es als ausgeschlos- sen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene "Freundschaft mit Se it e 14
C-55 5 3 /20 0 7 gelegentlichem sexuellen Kontakt" gesellschaftlich geduldet worden wäre. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint es, dass sich die Bezie- hung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter im Rahmen einer staat- lich zwar nicht anerkannten, in der gesellschaftlichen Realität aber trotzdem praktizierten traditionellen Imam-Ehe abspielte. In dieses Bild fügt sich ein, dass die geschiedene Ehefrau anlässlich ihrer Einver- nahme die befragende Person nicht berichtigte, als von den Kindern des Beschwerdeführers aus einer ersten Ehe gesprochen wurde, son- dern beteuerte, sie habe während ihrer Ehe gewusst, dass der Be- schwerdeführer geschieden sei und Kinder habe (Antwort auf Frage 7). Die Höhe der monatlichen Überweisungen in die Türkei von Fr. 1'000.- bei einem monatlichem Verdienst von Fr. 3'300.- schliesslich sind ebenfalls ein Indiz für die wahre Bedeutung der Beziehung zur Kinds- mutter und den gemeinsamen Kindern. Dass er als Serviceangestellter gehobener Restaurants Trinkgelder in substantieller Höhe bezogen hätte, wie er (im Bestreben, den Betrag zu relativieren) behauptet, steht im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Scheidungsver- fahren. Dort beklagte er sich auf entsprechende Frage des Schei- dungsrichters über eine fehlende Grosszügigkeit der Gäste, was dazu führe, dass er nicht viel Trinkgelder erhalte. 6.3.4Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Ausgestaltung der ehelichen Beziehung und seines Verhältnisses zu den Kindern bzw. deren Mutter sei eine höchst private Angelegenheit, die nur ihn und seine geschiedene Ehefrau etwas angingen. Das gelte umso mehr, als er gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau immer offen und ehrlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer kann auch darin nicht ge- folgt werden. Es trifft zwar zu, dass es einem Ehepaar grundsätzlich frei steht, wie es seine Beziehung leben will. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch auf der Grundlage gewandelter Moralvorstellungen ein Widerspruch besteht zwischen der Ehe im Sinne einer ungeteilten Geschlechtergemeinschaft und der Pflege einer ausserehelichen Be- ziehung (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Das Wissen der geschiedenen Ehefrau um gewisse Elemente der ausserehelichen Be- ziehung ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass es sich in der Ehe des Beschwerdeführers anders verhielt. Im Übrigen irrt der Be- schwerdeführer, wenn er meint, die Ausgestaltung der ehelichen Be- ziehung gehe die Einbürgerungsbehörde nichts an. Da er die Möglich- keit der erleichterten Einbürgerung in Anspruch nahm, die den Be- Se it e 15
C-55 5 3 /20 0 7 stand einer intakten ehelichen Beziehung voraussetzt, muss er be- hördliche Abklärungen in diesem privaten Bereich dulden. 6.3.5Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht vordergründig, dass sich seine geschiedene Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme für ihn verwendete. Sie bezeichnete die Ehe als gut und die gemeinsame Er- klärung zum Zustand der Ehe als wahr (Antworten auf die Fragen 16 bis 18). Gleichzeitig allerdings äusserte sie sich in einer Art und Weise über die eheliche Beziehung, die erhebliche Zweifel an der Existenz eines echten Interesses am Partner weckt. So gab sie zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer bei seinen alljährlichen Reisen in die Tür- kei nie begleitet. Das sei wegen ihrer Tochter bzw. ihres Hundes nicht möglich gewesen (Antworten auf die Fragen 11 und 14). Minimales In- teresse vorausgesetzt kann jedoch mit Fug bezweifelt werden, dass die Ehegatten durch die Tochter, die erst seit dem 1. Januar 2001 im gemeinsamen Haushalt lebte, bzw. durch den Hund während der ge- samten Ehedauer daran hätten gehindert werden können, die Heimat des Beschwerdeführers gemeinsam zu besuchen. In die gleiche Rich- tung weist, dass die geschiedene Ehefrau während der gesamten Ehe- dauer nur mit zwei Personen aus der Verwandtschaft des Beschwerde- führers Bekanntschaft schloss (Antwort auf Frage 12). Nach gemeinsa- men Interessen gefragt wusste sie ausser Gemeinplätzen – er wäre mit ihr überallhin gegangen und hätte mir ihr alles gemacht – keine sinnvolle Antwort zu geben. Stattdessen verwies sie auf die Häuslich- keit, Hilfsbereitschaft und Selbständigkeit des Beschwerdeführers (Antwort auf Frage 10). Schliesslich wusste die geschiedene Ehefrau zwar, dass der Beschwerdeführer monatliche Überweisungen in die Türkei tätigt. Über deren Höhe hatte sie jedoch keine Kenntnis. Offen- bar interessierte sie sich gar nicht besonders dafür, denn anders sind ihre Aussagen nicht erklärbar, wonach sie einen Betrag von Fr. 500.- annehme, weil ab und zu "rosa Zettel" in der Wohnung herumgelegen hätten, auf denen dieser Betrag vermerkt gewesen sei und von denen sie annehme, dass es sich um Zahlungen an die Kinder in der Türkei gehandelt habe (Antwort auf Frage 9). Die Einvernahme der geschie- denen Ehefrau vermag daher die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Aus ihren Aussagen ergeben sich vielmehr zusätzli- che Anhaltspunkte dafür, dass eine intakte und stabile eheliche Bezie- hung in Wahrheit nicht bestand. 6.3.6Zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Vorinstanz eingeholten Referen- Se it e 16
C-55 5 3 /20 0 7 zen, die sich jedoch weniger mit dem Auftreten des Ehepaares im so- zialen Bereich als vielmehr mit der Persönlichkeit des Beschwerdefüh- rers befassen, indem sie ihn als angenehm, freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit charakterisieren. Weiter ist auf die Bestätigung der Lie- genschaftsverwaltung hinzuweisen, die der Beschwerdeführer mit der Replik ins Recht legte und in der die Rede davon ist, wie sehr der Be- schwerdeführer seine geschiedene Ehefrau in ihrer Sorge um die suchtkranke Tochter unterstützt habe. Es handelt sich hierbei aller- dings um vergleichsweise schwache Indizien, denn ein Schluss vom äusseren Auftreten des Beschwerdeführers auf den Bestand einer in- takten Ehe ist nur sehr begrenzt möglich. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer intakten ehelichen Beziehung weder vom Streit begleitet sein muss noch den Bestand eines freundschaftlichen Ver- hältnisses ausschliesst. Dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau beistand, sagt daher nicht zwingend etwas darüber aus, ob zwischen ihnen eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft bestand. 6.3.7In der Hauptsache aber misslingt der Versuch des Beschwerde- führers, die ausserordentliche Kündigung als das Ereignis darzustel- len, das zusammen mit dem Entschluss seiner Ehefrau, die schwer suchtkranke Tochter nicht im Stich zu lassen, schlussendlich dafür ver- antwortlich war, dass eine zuvor trotz immenser Schwierigkeiten mit der Tochter intakte eheliche Beziehung innert weniger Monate schei- terte. Die suchtkranke Tochter seiner geschiedenen Ehefrau lebte nach Dar- stellung des Beschwerdeführers bereits seit dem 1. Januar 2001 im ehelichen Haushalt. Die sich daraus ergebenden Probleme, auch und insbesondere im Verhältnis zu andern Mietern der Liegenschaft, wer- den vom Beschwerdeführer beschrieben. Er schildert in seiner Rechts- mittelschrift die nächtlichen Besuche von Freiern und Fixern in der ehelichen Wohnung, die ihn regelmässig um den Schlaf gebracht hät- ten. In einem undatierten Schreiben der Liegenschaftsverwaltung, das der Beschwerdeführer mit der Replik einreichte, wird ausgeführt, dass die Liegenschaft schon bald nach dem Einzug der Familie von Fixern frequentiert worden sei, was zu Reklamationen von Mietern geführt habe. Darüberhinaus habe die suchtkranke Tochter sehr regelmässig und meist während der Nacht Besuch von Freiern erhalten. Mehrmals habe man sowohl Fixer als auch Freier aus der Liegenschaft verwei- sen müssen. Klinikaufenthalte der Tochter hätten zeitweise zur Beruhi- gung der Situation geführt. Trotzdem sei die Situation wieder eskaliert, Se it e 17
C-55 5 3 /20 0 7 was schliesslich zur Kündigung geführt habe. Unter den gegebenen Umständen wäre es erstaunlich, wären Probleme mit der Vermieterin tatsächlich erst nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 2. Juli 2002 aufgetreten, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift unter Berufung auf die eingereichten Beweismittel geltend macht. Aus den letzteren ergibt sich denn auch nichts derglei- chen. Im Kündigungsschreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 16. September 2002 wird nicht nur darauf verwiesen, dass die Kündi- gung der Wohnung bereits am 24. Juli 2002 und damit keine zwei Wo- chen nach der erleichterten Einbürgerung erstmals schriftlich ange- droht worden sei, sondern auch, dass bereits im Vorfeld diverse münd- liche Verwarnungen erfolgt seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik beteuert, er und seine Ehefrau seien trotz der vorangegangenen Verwarnungen bis zum Er- halt der schriftlichen Kündigung hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der ehelichen Wohnung voller Hoffnung gewesen, und sie hätten sich erst danach mit der veränderten Situation auseinandersetzen müssen, kann ihm kein Glauben geschenkt werden. Die Gefahr der Kündigung war schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt real. Ebenso real stellte sich den Ehegatten die Frage der künftigen Gestaltung ihrer Be- ziehung, sollte es zu der Kündigung kommen. Es wird denn auch nichts dargetan, was die Hoffnung des Ehepaares auf eine Besserung des Situation objektiv rechtfertigen könnte. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unberechenbarkeit des Zusammenlebens mit suchtkranken Personen, wie ihn der Beschwerdeführer vorträgt, genügt jedenfalls nicht. Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht als plausi- bel, dass sich die Ehegatten erst nach Erhalt der schriftlichen Kündi- gung Rechenschaft über ihre künftige Lebensgestaltung gaben und erst bei dieser Gelegenheit feststellten, dass ein Zusammenleben we- gen des Willens der Ehefrau nicht möglich sei, ihre suchtkranke Toch- ter auch weiterhin in ihrer Wohnung zu unterstützen. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass sich Schwierigkeiten im Zusammenleben mit suchtkranken Personen belastend auf eine eheli- che Beziehung auswirken können. Es ist aber nicht ersichtlich, wes- halb dies im vorliegenden Fall trotz der sich klar abzeichnenden Ge- fahr eines Verlustes der ehelichen Wohnung erst nach Erhalt der schriftlichen Kündigung geschehen sein soll. Se it e 18
C-55 5 3 /20 0 7 7. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 2. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 11. Juli 2002 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es kann des Weiteren willkürfrei ausgeschlossen werden, dass zusätz- liche Beweiserhebungen zu einem anderen Ergebnis führen würden. Das gilt namentlich hinsichtlich von Beweiserhebungen zur allgemei- nen Problematik des Zusammenlebens mit einer suchtkranken Person und zum Kündigungsgrund, deren Ausbleiben der Beschwerdeführer als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wertet. Sie beziehen sich weder auf strittige noch auf ausschlaggebende Beweisthemen. Es trifft sodann zu, dass der Vorinstanz eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes vorgehalten werden kann, weil sie die angefochte- ne Verfügung erliess, ohne die von ihr selbst angeordnete Einvernah- me der geschiedenen Ehefrau abzuwarten. Allerdings wurde die Ein- vernahme noch vor Anhebung der Beschwerde durchgeführt und dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Protokolls zugestellt. Auf die- se Weise hatte er die Möglichkeit, seine Stellungnahme zur Einvernah- me in seine Rechtsmittelschrift einfliessen zu lassen. Es tritt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf seine uneinge- schränkte Kognition (Art. 49 VwVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) nicht nur berechtigt, sondern innerhalb bestimmter Grenzen auch verpflichtet ist, Sachverhaltsergänzungen vorzuneh- men, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die zwischenzeitlich behobene Un- terlassung der Vorinstanz muss daher ohne Rechtsfolge bleiben (vgl. etwa PHILIPPE WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich usw. 2009, Rz. 11 zu Art. 61). Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Be- stand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesent- liche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset- Se it e 19
C-55 5 3 /20 0 7 zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami- lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtig- keit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wir- kung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Ver- fügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 9. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 21 Se it e 20
C-55 5 3 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (...) -die Vorinstanz (...) -das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se it e 21
C-55 5 3 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22