B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5545/2013

U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Verrechnung der IV-Rente mit Rückforderung, Verfügung der IVSTA vom 30. August 2013.

C-5545/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Dem mit seiner Familie in der Türkei wohnhaften, (...) geborenen schweizerischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführer) wurde mit Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 13. Februar 2002 mit Wirkung ab (...) 1999 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen, wobei er ab (...) 2004 auch Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente bezog. Im Jahr 2007 verlegte er mit seiner Familie den Wohnsitz in die Türkei, bezog aber weiterhin Ergänzungsleistungen. A.b Am 29. Dezember 2010 erliess die Ausgleichskasse des Kantons B._______ eine Rückerstattungsverfügung für unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von (...) 2008 bis (...) 2010 und forderte vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. (...).- zurück. Gleich- zeitig wurde festgehalten, dass mangels Erfüllung der Bedingung des gu- ten Glaubens kein Erlass gewährt werden könne (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 1, S. 5). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 31. Januar und 18. April 2011 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 11. Mai 2011 abgewiesen wurde (IVSTA-act. 1, S. 2 f.). A.c Mit Schreiben vom 3. August 2011 forderte die Ausgleichskasse des Kantons B._______ die für die IV-Rentenzahlung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dazu auf, die offene Rückforderung von Fr. (...).- künftig mit der Invalidenrente zu verrechnen, wobei monatlich Fr. 1'500.- von der Invalidenrente abzuzie- hen seien (IVSTA-act. 1, S. 1). A.d Mit Verfügung vom 31. August 2011 (IVSTA-act. 2) teilte die IVSTA dem Versicherten unter Hinweis auf das genannte Schreiben vom 3. August 2011 mit, dass zur Tilgung der zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen von Fr. (...).- ab (...) 2011 von den IV-Rentenzahlungen monatlich Fr. 1'500.- abgezogen würden und dass einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. A.e Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2012 (B-5315/2011, vgl. auch IVSTA- act. 3) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wurde, damit sie das Existenzminimum des Beschwerde-

C-5545/2013 Seite 3 führers ermittle und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Verrechnung neu verfüge. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Urteil 9C_566/2012 vom 23. Juli 2012 nicht ein (IVSTA-act. 8), sodass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012 in Rechts- kraft erwuchs. A.f Im Rahmen der weiteren Abklärungen hinsichtlich des Existenzmini- mums reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 der Vorinstanz ein ausgefülltes Formular ein ("Ergänzungsblatt 3", IVSTA-act. 20). Er- gänzende Angaben machte er im Schreiben vom 11. April 2013 (IVSTA- act. 22 und 23). B. B.a Am 23. Mai 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Bun- desverwaltungsgericht und erhob gegen die Vorinstanz eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 im Verfahren C-3017/2013). B.b In der Folge erliess die Vorinstanz am 11. Juni 2013 einen Vorbe- scheid (IVSTA-act. 26). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 Einwände. Er machte insbesondere geltend, den Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 11. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.b) nicht erhalten zu haben, was er auch in der Be- schwerde ans Bundesgericht (vgl. oben, Bst. A.e) vom 6. Juli 2012 vor- gebracht habe (BVGer-act. 6 im Verfahren C-3017/2013). Am 30. August 2013 erliess die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids eine Verfü- gung, in welcher sie festlegte, dass weiterhin eine monatliche Verrech- nung von Fr. 1'500.- vorgenommen werde, da mit der Restüberweisung von Fr. 2'714.- das monatliche Existenzminimum in der Türkei von Fr. 2'536.- nicht unterschritten werde (IVSTA-act. 26 bzw. 28). B.c Die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Rechtsverzögerungsbe- schwerde wurde aufgrund der durch die Vorinstanz "pendente lite" erlas- senen Verfügung vom 30. August 2013 mit Entscheid vom 30. September 2013 in Folge Fehlens eines schutzwürdigen, aktuellen und praktischen Interesses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. BVGer- act. 11 im Verfahren C-3017/2013). Es wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. September 2013 (BVGer- act. 1), in welchem er sich mit der Verfügung der Vorinstanz vom

C-5545/2013 Seite 4 30. August 2013 inhaltlich nicht einverstanden erklärte, im separaten Ver- fahren C-5545/2013 als Beschwerde behandelt werde. C. Am 25. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht mit, er verfüge in der Schweiz über keine Zustelladresse mehr und bat um Veröffentlichung der Weiterungen im Bundesblatt (vgl. BVGer-act. 2). D. Mit Spontaneingabe vom 30. September 2013 (BVGer-act. 3, inkl. Beila- gen) und vom 1. November 2013 (BVGer-act. 5) wandte sich der Be- schwerdeführer erneut ans Bundesverwaltungsgericht und machte wie- derum geltend, er werde die rechtswidrige Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2013 auf keinen Fall akzeptieren. Die Vorinstanz habe mit der neuen Verfügung vom 30. August 2013 jene vom 11. Mai 2011 vollstreckt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012 nicht berücksichtigt. Die Verfügung vom 11. Mai 2011 sei rechtswidrig, da er sie nie erhalten habe. Ebenso kritisierte er das Verfahren vor der Ausgleichs- kasse des Kantons B., da seine dortigen Aussagen missbraucht worden seien. Sodann basiere die vorgenommene Verrechnung nur auf Vermutungen. E. Am 9. Dezember 2013 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2013 ein (BVGer-act. 7). Sie machte geltend, der Be- schwerdeführer erhebe keine konkreten Einwendungen gegen die Verfü- gung vom 30. August 2013, sondern gegen die Rechtmässigkeit des Ein- spracheentscheides der Ausgleichskasse des Kantons B. vom 11. Mai 2011. Diesbezüglich hielt sie fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im rechtskräftigen Urteil vom 10. Juni 2012, gestützt auf die Akten der Ausgleichskasse des Kantons B._______, festgestellt, dass dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Sachverhaltsfest- stellung A. und Erwägung 3.1 des Urteils). Die Einwände des Beschwer- deführers zu Rechtmässigkeit und Rechtskraft des Einspracheentschei- des vom 11. Mai 2011 seien daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur hören. Im Übrigen könne auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 verwiesen werden. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C-5545/2013 Seite 5 F. In der Replik vom 3. Januar 2014 (BVGer-act. 10) wiederholte der Be- schwerdeführer unter Beilage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4069/2011 vom 24. Oktober 2013 und eines Schreibens vom 11. Okto- ber 2010 an die Fremdenpolizei des Kantons B._______ die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und verlangte die Aufhebung des Ein- spracheentscheides der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 11. Mai 2011 und der darauf gestützten Verfügung vom 30. August 2013. Die zu Unrecht vorgenommene Verrechnung von Fr. 1'500.- pro Monat seit September 2011 sei ihm samt Verzugszins zurückzuerstatten und in Zukunft sei wieder eine volle IV-Rente auszubezahlen. G. Mit Schreiben vom 2. April 2014 (BVGer-act. 14) bat der Beschwerdefüh- rer um ein baldiges Urteil. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

C-5545/2013 Seite 6 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherun- gen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsge- setze es vorsehen, was in Art. 1 IVG bejaht wird, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (IVSTA-act. 28) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es er- gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Au- gust 2013 (IVSTA-act. 28), mit welcher die Rentenzahlungen an den Be- schwerdeführer um monatlich Fr. 1'500.- auf Fr. 2'714.- herabgesetzt wurden, weil die IV-Rente mit der Rückforderung für zu Unrecht bezoge- ne Ergänzungsleistungen zur IV verrechnet werden sollte. 2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in der Türkei, ist Schweizer Bürger und hat unbestrittenermassen Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente. Damit ist vorliegend das schweizerische Recht anwendbar (vgl. Art. 5 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.763.1). 3. Für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) hat die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen, welche den Umfang der Rückforderung festlegt (Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung – auf Gesuch hin – erlassen wird, wenn die un- rechtmässig gewährten Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden

C-5545/2013 Seite 7 und eine grosse Härte vorliegt (Art. 3 Abs. 2 ATSV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 und 4 ATSV). Das Gesuch um Erlass der Rücker- stattung ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückfor- derungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt. Hingegen rügt er, dass er den Einsprache- entscheid der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 11. Mai 2011 (IVSTA-act. 1, S. 2 f.) nicht erhalten habe, weshalb er beantragt, dieser Einspracheentscheid sei aufzuheben (vgl. vorne, Bst. D). 4.1 Es stellt sich die Frage, ob diese Rüge sinngemäss einen Antrag auf Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012 im Verfahren B-5315/2011 darstellt. In diesem Urteil wurde vorfrageweise festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kan- tons B._______ vom 11. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. IVSTA-act. 3, E. 3.1). 4.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches sich gegen eine formell rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung richtet. Sie hat zum Ziel, die formelle Rechtskraft zu beseitigen, damit über eine Sache materiell neu entschieden werden kann (vgl. dazu AUGUST MÄCH- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 66 VwVG). 4.2.1 Für eine Revision nach Art. 45 ff. VGG müssen verschiedene Vor- aussetzungen gegeben sein. Art. 45 VGG verweist zunächst auf die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Art. 46 VGG bestimmt sodann, dass jene Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts hätte geltend machen können. 4.2.2 Vorliegend rügte der Beschwerdeführer erstmals mit Beschwerde ans Bundesgericht, dass er den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 nicht erhalten habe. Demgegenüber machte er in seiner Beschwerde ans Bundesgericht keine Rügen betreffend das Verfahren, welches zum Ein- spracheentscheid vom 11. Mai 2011 führte, mehr geltend. Da ihm somit der Beschwerdeweg gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge-

C-5545/2013 Seite 8 richts vom 10. Juni 2012 offen stand, stellen sowohl die Behauptung, den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 nicht erhalten zu haben, als auch die verfahrensrechtlichen Rügen gemäss geltender Rechtslage von vorn- herein keinen Revisionsgrund dar. Bereits deshalb ist auf diese Vorbrin- gen nicht einzutreten. Subsidiär ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsgesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG innert 90 Tagen nach Entde- ckung des Grundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesverwaltungsgericht einge- reicht werden kann. Der fragliche Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts datiert vom 10. Juni 2012 und wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 zugestellt (vgl. Akten im Verfahren B-5315/2011). Damit begann am 16. Juni 2012 die 90-tägige Frist für ein Revisionsgesuch zu laufen, weshalb der Beschwerdeführer spätestens Mitte Oktober 2012 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG bzw. Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG) sein Revisionsgesuch hätte ein- reichen müssen. 4.3 Bezüglich einer Verrechnung können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELV, SR 831.301) Rückforderungen von Ergänzungs- leistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen IV-Renten verrechnet werden. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m.H.). 4.4 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 4.2 ergibt, ist die mit Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 11. Mai 2011 (IVSTA-act. 1, S. 2 f.) festgesetzte Rückforderung von Fr. (...).- vollstreckbar und somit grundsätzlich auch verrechenbar, wobei die Be- hörde das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu beachten hat.

C-5545/2013 Seite 9 4.5 Die Vorinstanz musste demnach nach der Rückweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012 (vgl. vorne, Bst. A.e), neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs abklären, in wel- chem Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist, der das betreibungs- rechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht tangiert. 5. 5.1 Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 (IVSTA-act. 28) hat die Vorinstanz ein Existenzminimum des in der Türkei wohnhaften Beschwerdeführers von Fr. 2'536.-/Monat berechnet und festgestellt, dass dieses mit der Überweisung der monatli- chen IV-Leistungen von Fr. 2'714.- (Fr. 4'214.- minus Fr. 1'500.- für die Verrechnung) nicht verletzt werde. Es ist in der Folge zu prüfen, ob die Berechnung korrekt erfolgt ist. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt die Berechnung der Vorinstanz nicht konkret in Frage. Er führt einzig aus, die vorgenommene Verrechnung basiere einzig auf "Vermutungen" (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3 und vor- ne, Bst. D.). 5.3 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdeführer ein monatliches Exis- tenzminimum von Fr. 3'908.- bei einem Wohnsitz in der Schweiz errech- net (Fr. 1'700.- für ein Ehepaar, Fr. 800.- für die beiden Kinder bis 10 Jahre, Fr. 1'200.- für die beiden Kinder über 10 Jahre, Gebäudeunter- halt und Hypothekarzinsen von Fr. 129.-, Sozialbeiträge von Fr. 79.-). Diesen Betrag hat sie, weil der Beschwerdeführer in der Türkei wohnt, anhand des Berichts der Bank UBS über Kosten und Kaufkraft in 72 Städten (Ausgabe September 2012; im Internet einzusehen unter: http://www.ubs.com/global/de/wealth_management/wealth_management_ research/prices_earnings.html; zuletzt abgerufen am 13. Juni 2014) auf Istanbul umgerechnet (Zürich: Index 100; Istanbul: 64.9), was ein monat- liches Existenzminimum von Fr. 2'536.- ergab. 5.4 Diese Berechnung der Vorinstanz ist nicht korrekt, da sie die Kran- kenkassenprämien nicht berücksichtigt, was gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe- darf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1989 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (abrufbar un- ter http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/wirtschaft/schkg/be/37-be-

C-5545/2013 Seite 10 ks-d.pdf; zuletzt besucht am 24. Juni 2014) für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch zwingend ist (vgl. unter II. Zuschläge > 3. Sozialbeiträge). 5.5 Die korrigierte Berechnung unter Einbezug der Krankenkassenprä- mien präsentiert sich wie folgt, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz hätte: Monatlicher Grundbedarf für ein Ehepaar mit Kindern Fr. 1'700.- Unterhalt der Kinder: Zwei Kinder bis 10 Jahre (je Fr. 400.-) Fr. 800.- Zwei Kinder über 10 Jahre (je Fr. 600.-) Fr. 1'200.- Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen (gemäss Selbstdeklaration 250 TL/monatlich, Umrechnungskurs in CHF: 0.51801) Fr. 129.50

Sozialbeiträge (gemäss Selbstdeklaration Fr. 940.- :12) Fr. 78.33 Krankenkasse (gemäss Selbstdeklaration Fr. 110.-/Monat) Fr. 110.-

Total: Fr. 4'017.83 5.6 Dieser Betrag ist nun, wie die Vorinstanz im Grundsatz richtig erkannt hat, rechtsprechungsgemäss mittels Index für Istanbul umzurechnen (In- dex von 64.9, vgl. E. 5.3 hiervor), da der Beschwerdeführer in der Türkei wohnt. Es ergibt sich ein monatliches Existenzminimum des Beschwerde- führers von Fr. 2'607.57 (Fr. 4'017.83 * 0,649). 5.7 Das Existenzminimum des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 2'607.57 wird durch die Auszahlungen der Vorinstanz von monatlich Fr. 2'714.- demnach nicht verletzt, weshalb die Verfügung der IVSTA vom 30. August 2013 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos

C-5545/2013 Seite 11 (vgl. Urteil des EVG [heute Bundesgericht] I 282/99 vom 10. Mai 2000 E. 1b m.H. auf BGE 121 V 17 E. 2; Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario). 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 6.3 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), da die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

C-5545/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr....; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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