B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 07.02.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_86/2023)

Abteilung III C-5531/2019

Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Sri Lanka) vertreten durch M.K.M. Mahsoom, Attorney-at-Law, (Sri Lanka), ohne Zustelldomizil in der Schweiz Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Witwenrente (Einspracheentscheid vom 19. September 2019).

C-5531/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1941 geborene Schweizer Staatsangehörige X._______ sel. (im Folgenden: Verstorbener oder Versicherter sel.) hatte ab dem

  1. August 1990 eine ganze IV-Rente bezogen. Die aufgrund seines letzten Wohnsitzes in Sri Lanka zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) wurde im Jahr 2004 über dessen Tod informiert, wobei bezüglich des Todeszeitpunkts widersprüchliche An- gaben an sie herangetragen wurden. Zunächst wurde ihr von der Tochter des Verstorbenen der (...) Oktober 2004 als Todestag mitgeteilt. Nachdem eine Drittperson am (...) November 2004 am Telefon behauptet hatte, der Versicherte sei lediglich im Spital und nicht verstorben, ergaben infolge dessen über die Schweizer EDA-Vertretung getätigte Abklärungen den (...) November 2004 als Todesdatum. Ein entsprechender Todesschein, zugestellt am 30. April 2005, wurde der Vorinstanz von der Botschaft am
  2. Mai 2005 übermittelt. Im Rahmen dieser Abklärungen wurde der Vo- rinstanz ausserdem die Information zugetragen, dass der Verstorbene ge- mäss Angaben von C., Inhaber des Hotels, in welchem der Versi- cherte zu Lebzeiten gewohnt habe (im Folgenden auch: Hotelinhaber), ver- heiratet gewesen sein soll (vgl. Akten der Vorinstanz betreffend den Ver- storbenen [im Folgenden: act.] 9 und 22-30). In der Folge tätigte die Vo- rinstanz unter Mithilfe der EDA-Vertretung weitere Abklärungen. Im Rah- men dieser Abklärungen wurden der Vorinstanz sowohl vom Hotelinhaber als auch von der Schweizer EDA-Vertretung diverse Urkunden übermittelt. Es wurden ihr auch Informationen zugetragen, wonach der Verstorbene gar nicht verheiratet gewesen sei, sondern jemand versuche, sich durch unwahre Angaben zu bereichern (vgl. act. 31-39). B. B.a Nachdem der Hotelinhaber C. mitgeteilt hatte, nunmehr die Ehefrau des Verstorbenen zu vertreten, und sich überdies am 14. Februar 2007 telefonisch bei der Vorinstanz nach einer Witwenrente erkundigt hatte, sandte die Vorinstanz am 16. Februar 2007 ein entsprechendes An- meldeformular an die ihr bekanntgegebene Adresse (vgl. act. 42 f.). Am
  3. April 2007 ging das durch den bevollmächtigten C._______ bei der Schweizer Botschaft eingereichte Original des Witwenrentengesuchs der – gemäss den Angaben im Gesuch – am (...) August 1951 geborenen sri- lankischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) samt diverser Belege bei der Vorinstanz ein (vgl. Akten der Vorinstanz betreffend die Gesuchstellerin [im Folgenden: Dok] 1-

C-5531/2019 Seite 3 10; vgl. auch act. 45-50). Die Vorinstanz tätigte zwecks Ausräumung von Widersprüchen und Unklarheiten bezüglich des Todesdatums des Versi- cherten sowie bezüglich der Heirat weitere Abklärungen. Insbesondere for- derte sie die Gesuchstellerin zur Einreichung weiterer Dokumente samt be- glaubigter Übersetzungen ein (vgl. Dok. 11 und 13-21). Nach Eingang wei- terer Unterlagen wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, trotz mehrmaliger Aufforderung sei keine offizielle Heiratsurkunde eingereicht worden; es liege nur eine Akte der «Mosque Authority» vor, welche nicht anerkannt werde. Somit sei die Gesuchstellerin am Todestag des Versi- cherten zivilrechtlich nicht verheiratet gewesen. Im Weiteren wies sie da- rauf hin, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine Untersuchung wegen Urkundenfälschung und Betrug im Gange und deshalb auch eine Strafan- zeige nicht ausgeschlossen sei (vgl. Dok. 27). B.b Mit Eingabe vom 21. August 2007 erhob die Gesuchstellerin unter Bei- lage eines Heiratszertifikats sowie einer Kopie des Auszugs aus ihrem Ge- burtsregister sinngemäss Einsprache und wies darauf hin, dass weitere Unterlagen von ihrem Anwalt eingereicht würden (vgl. Dok. 28 f.). Am 31. Oktober 2007 ging ein mit 7. September 2007 datiertes Schreiben inkl. diverser Beilagen der mittlerweile durch Rechtsanwalt M. K. M. Mahsoom vertretenen Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein. Darin liess sie die Aus- richtung einer Witwenrente beantragen und zur Begründung insbesondere vorbringen, dass das eingereichte Heiratszertifikat ein gültiges und offiziel- les Dokument sei, welches gemäss der den muslimischen Gesetzen von Sri Lanka unterliegenden muslimischen Heirats- und Scheidungsverord- nung ausgestellt worden sei. Die Tochter des Verstorbenen, welche eben- falls am Begräbnis teilgenommen habe, habe ihre Einwilligung zur Ausrich- tung der Rente an die Gesuchstellerin gegeben. Sie habe keine falschen Angaben gemacht, indem sie irgendwelche gefälschten Dokumente vorge- legt habe. Sie sei bereit, alle Konsequenzen zu tragen, falls sich diese Do- kumente als gefälscht herausstellen sollten (vgl. Dok. 37). B.c In der Folge liess die Vorinstanz unter Mithilfe der Schweizer EDA-Ver- tretung, welche mehrere Vertrauensanwälte beizog, die Echtheit der Ur- kunden prüfen. In einem ersten Bericht teilte die EDA-Vertretung der SAK mit, dass die Todesurkunde wohl echt sei, die Heiratsurkunde hingegen nicht habe verifiziert werden können, da wichtige Einzelheiten fehlen wür- den beziehungsweise unleserlich seien. Aufgrund dessen ersuchte die Vorinstanz am 29. Januar 2008 die Schweizer EDA-Vertretung um entspre-

C-5531/2019 Seite 4 chende weitere Nachforschungen und liess der Vertretung das einge- scannte Original der von der Gesuchstellerin eingereichten Heiratsurkunde zukommen. Nachdem zwei Vertrauensanwälte weitere Nachforschungen vor Ort wie auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Colombo (Judi- cial Service Commission) getätigt hatten, erstattete die Schweizer EDA- Vertretung der Vorinstanz am 22. Juli 2008 über die von den Vertrauens- anwälten erhaltenen Informationen Bericht und wies darauf hin, bezüglich der angeblichen Eheschliessung müsse davon ausgegangen werden, dass diese rechtlich ungültig sei und es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Betrugsversuch zur Erschleichung von Rentengeldern handle. Bis zur schriftlichen Bestätigung des Sachverhalts der lokalen Behörde sollte mit der Ausstellung der beschwerdefähigen Verfügung zugewartet werden (vgl. Dok. 32-35, Dok. 40 und Dok. 42 f.). B.d Soweit aufgrund der vorgelegten vorinstanzlichen Akten ersichtlich, er- folgten danach in casu über einen längeren Zeitraum keine weiteren Hand- lungen seitens der Vorinstanz. Am 13. Juli 2018 wandte sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die im Jahr 2008 geführte Korrespondenz erneut an die Schweizer EDA-Vertretung mit der Anfrage, ob die Eheschliessung zwischen dem Verstorbenen und der Gesuchstellerin (zwischenzeitlich) in den Registern der Stadt D._______ eingetragen worden sei. Sie wies da- rauf hin, dass im TeleZas3 (Versichertenregister) der Verstorbene weder als verheiratet (Eheschliessung angeblich am [...] Mai 2004) noch ein To- deszeitpunkt eingetragen sei (vgl. Dok. 51). Am 16. Juli 2018 teilte die EDA-Vertretung der Vorinstanz mit, dass sie keinen direkten Zugriff auf das Heiratsregister der Stadt D._______ habe (vgl. Dok. 53). Mit Einsprache- entscheid vom 19. September 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 7. September 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei ein Auszug aus dem «Muslim Marriage Register» vom Distrikt D._______ vorgelegt worden und es handle sich dabei um einen Akt religi- öser Heirat, welche jedoch keine Rechtswirkung entfalte. Im Weiteren be- stünden Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen auf dem vorgelegten Auszug, gleiche sie doch nicht seinen früheren Unterschriften. Ebenso gebe es den im ebenfalls zum Nachweis vorgelegten Zivilstands- dossier (...) erwähnten Zivilstandsbezirk «Ea.» in D. nicht. Im Weiteren sei ein muslimischer Zivilstandsbeamter mit dem Namen «(...) (...) (...) F.» der Aufsichtsbehörde Judicial Service Commis- sion in Colombo nicht bekannt, weshalb auch die Eheschliessung nicht in den Registern der Stadt D. eingetragen sei. Schliesslich seien im Versichertenregister TeleZas3 weder der Tod noch der Zivilstand des Ver- storbenen noch die Heirat der Gesuchstellerin eingetragen. In Anbetracht

C-5531/2019 Seite 5 dieser Tatsachen könne die Prüfung der weiteren Voraussetzungen dahin- gestellt bleiben. Im Weiteren sei der Verstorbene, bevor er die Schweiz in Richtung Sri Lanka verlassen hatte, psychisch krank gewesen und habe in ärztlicher Behandlung gestanden, verschiedentlich auch in einer Klinik. Ge- gen Lebensende habe er auch an Lungenkrebs gelitten, weshalb es zwei- felhaft sei, ob er überhaupt fünf Monate vor seinem Tod ehefähig gewesen wäre (vgl. Dok. 55). C. C.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.K.M. Mahsoom, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 19. September 2019 und beantragte die Zusprache einer Wit- wenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ehe als Teil des Religionsgesetzes registriert worden sei, wobei es sich dabei nicht um ein religiöses Gesetz handle, sondern um eine gesetzliche Anfor- derung gemäß der muslimischen Heiratsverordnung, die ein Teil der allge- meinen Heiratsverordnung sei, welche von der Regierung von Sri Lanka erlassen worden sei. Im Weiteren reiche sie eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde mit der Nummer (...) vom (...) Mai 2004 samt englischer Übersetzung sowie eine eidesstattliche Erklärung des Standesbeamten ein, vor welchem der Verstorbene die Urkunde unterzeichnet habe. Ge- mäss dem Affidavit des Standesbeamten sei der Verstorbene im Zeitpunkt der Unterzeichnung bei gesundem Geist, Gedächtnis und Verstand gewe- sen und habe auch sehr gesund gewirkt. Sie sei sich nicht bewusst gewe- sen, dass der Verstorbene an irgendeiner Krankheit gelitten habe. Hätte sie dies gewusst, wäre sie keine Ehe mit ihm eingegangen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 25. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zunächst auf in- formellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 13. November 2019 gab sie zwar eine Zustelladresse in der Schweiz an, indessen nicht vorbehaltlos, da sie gleichzeitig auch die direkte Zustellung der künftigen Verfügungen an ihre Rechtsvertretung ver- langte. Mit auf diplomatischem Weg zugestellter Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2020 (inkl. englischer Übersetzung) wurde sie auf diesen Umstand hingewiesen sowie formell aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustella- dresse in der Schweiz bekannt zu geben, und gleichzeitig darauf hingewie- sen, dass bei ungenutzten Ablauf der Frist, künftige Anordnungen und Ent-

C-5531/2019 Seite 6 scheide im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bun- desblatt eröffnet würden. Nachdem die Verfügung dem Rechtsvertreter am 22. Februar 2020 zugestellt worden war, lief diese Frist am 21. April 2020 unbenutzt ab (vgl. BVGer-act. 3 f., 13 f., 17 sowie 22 f.). C.c Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz auf richterliche Anord- nung hin am 4. März 2020 die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. BVGer- act. 6, 8-12 und 16). C.d Nach mehrmals erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Ver- nehmlassung vom 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Sep- tember 2019. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen auf diverse Un- stimmigkeiten in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumen- ten sowie in den Akten hin. Gemäss ihren Abklärungen sei die eingereichte Eheurkunde mangels einer eingetragenen Registernummer ungültig und enthalte überdies auch falsche Angaben betreffend den Zivilstandsbezirk und betreffend den Zivilstandsbeamten. Im Weiteren nenne der Versicherte sel. in seinem kurz vor seinem Tod erstellten «Affidavit» vom September 2004 lediglich seine Tochter und erwähne keine Ehefrau. Ausserdem habe die Tochter des Verstorbenen in ihrem Schreiben vom 1. August 2006 an- gegeben, dass sie von August bis zum Tod ihres Vaters am (...) Oktober 2004 bei ihm in Sri Lanka gewesen sei und danach in der ersten Hälfte des Dezembers 2004 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Ihr gegenüber habe der Versicherte sel. nichts von einer Ehefrau erzählt und ihr sei auch keine Ehefrau respektive Witwe vorgestellt worden. Ebenso bestünden Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen sel. im Auszug des «Muslim Marriage» Registers, da sich diese von seinen früheren Unter- schriften unterscheide. Ausserdem sei es aufgrund der psychischen sowie der Lungenkrebserkrankung gegen Lebensende zweifelhaft, ob er über- haupt ehefähig gewesen wäre. Im Weiteren stellte die Vorinstanz in Aus- sicht, Specimen von gültigen Heiratsurkunden der Konferenz der kantona- len Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (KAZ), Ergebnisse von beim Bundesarchiv getätigten Abklärungen sowie eine anonymisierte Aktennotiz der EDA-Vertretung in Colombo nachzureichen (vgl. BVGer-act. 27). C.e Mit Eingabe vom 29. September 2020 reichte die Vorinstanz die in Aus- sicht gestellte Aktennotiz der EDA-Vertretung nach, nicht hingegen die Specimen von gültigen Heiratsurkunden sowie die Abklärungsergebnisse beim Bundesarchiv (vgl. BVGer-act. 29). Nachdem die beiden letztgenann-

C-5531/2019 Seite 7 ten in Aussicht gestellten Dokumente in der Folge weiterhin nicht nachge- reicht worden waren, wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2021 aufgefordert, diese Beweismittel bis zum 22. Februar 2021 einzu- reichen (BVGer-act. 32). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte die Vo- rinstanz mit, ihre Nachforschungen hätten nichts Neues ergeben, weshalb sie ihrer Stellungnahme vom 31. August 2020 nichts hinzuzufügen habe (vgl. BVGer-act. 37). C.f Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsver- fügung vom 11. Mai 2021 einerseits die Konferenz der kantonalen Auf- sichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ), dem Bundesverwaltungsge- richt Specimen von gültigen Heiratsurkunden betreffend muslimische Ehe- schliessungen in Sri Lanka zu übermitteln sowie darüber Auskunft zu ge- ben, worauf bei der Prüfung der Echtheit von sri-lankischen Heiratsurkun- den zwecks Anerkennung von in Sri Lanka geschlossenen Ehen zu achten sei; andererseits ersuchte es das Erbschaftsamt der Stadt G._______ um Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführerin als Ehegattin und folglich auch als gesetzliche Erbin des Verstorbenen anerkannt worden sei, und gegebenenfalls – unter Beilage sachdienlicher Dokumente – darüber zu informieren, gestützt auf welche Grundlagen respektive Unterlagen die ge- setzliche Erbeigenschaft bejaht worden sei (vgl. BVGer-act. 38). C.g Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst ein Specimen einer sri-lankischen Heiratsurkunde samt Erläuterungen betreffend Dokumentenbeschaffung und Beglaubigung ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 teilte das Erbschafts- amt der Stadt G._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es kei- nen Nachlass von X._______ sel. abgewickelt habe (vgl. BVGer-act. 42 f.). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, eine allfällige Stellungnahme zu den Eingaben der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst vom 17. Mai 2021 so- wie des Erbschaftsamts der Stadt G._______ vom 26. Mai 2021 einzu- reichen. Mit gleicher per Bundesblatt publizierter Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 wurde überdies die Beschwerdeführerin informiert, dass die für sie bestimmten Kopien der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. August 2020 sowie deren ergänzende Eingabe vom 29. Septem- ber 2020 inkl. Beilage und die für sie bestimmten Kopien der Eingabe der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst vom 17. Mai 2021 inkl. Beilagen (Specimen einer sri-lankischen Heiratsurkunde

C-5531/2019 Seite 8 und Erläuterungen betreffend Dokumentenbeschaffung und Beglaubigun- gen) sowie die Eingabe des Erbschaftsamts der Stadt G._______ vom 26. Mai 2021 inkl. Beilagen (Auszüge aus dem Register der Einwohner- kontrolle) ins Dossier gelegt wurden und zusammen mit den anonymisier- ten Akten der Vorinstanz nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könnten. Ausser- dem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Publikation im Bundesblatt eine Replik in 2 Exemplaren und entspre- chende Beweismittel einzureichen. Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am 26. August 2021 (vgl. BVGer-act. 46-49). C.i Während sich die Beschwerdeführerin innert der mit am 26. August 2021 im Bundesblatt publizierten Verfügung vom 20. August 2021 ange- setzten Frist nicht hat vernehmen lassen, hielt die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. September 2021, welche der Beschwerdeführerin mit vorliegen- dem Urteil zur Kenntnisnahme zu bringen ist, an ihrem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 50). C.j Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit er- forderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Sep- tember 2019 zuständig.

C-5531/2019 Seite 9 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die behauptete Witweneigen- schaft zukommt, stellt vorliegend eine doppelrelevante Tatsache, welche für Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde relevant ist, dar. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei insbesondere auf das Vorliegen ei- ner zu Lebzeiten mit dem Versicherten geschlossenen Ehe. Da diese be- hauptete Tatsache für die Zulässigkeit grundsätzlich als wahr zu unterstel- len ist – ausser bei vorliegend nicht gegebener Offensichtlichkeit des Ge- genteils – und erst im Moment der materiellen Prüfung des geltend ge- machten Anspruchs untersucht wird, ist auf die Beschwerde einzutreten und ein materieller Entscheid zu fällen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_1324/2018 und 6B_22/2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 294 E. 5.1 f.). Die Beschwerdeführerin ist daher durch den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2019 besonders be- rührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges In- teresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG); sie ist zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen knapp form- sowie fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (Dok. 55), mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 27. Juli 2007 (Dok. 27) bestätigt und das Witwenrentengesuch der Beschwerdeführerin mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer mit X._______ sel. eingegangenen Ehe abgewiesen hat.

C-5531/2019 Seite 10 2.1 Da die Schweiz mit Sri Lanka, dem Heimatstaat der Beschwerdeführe- rin, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gilt die Be- schwerdeführerin als Angehörige eines Nichtvertragsstaates. Die Beurtei- lung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV richtet sich so- mit ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 19. September 2019 in Kraft standen; weiter aber auch sol- che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.6 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

C-5531/2019 Seite 11 rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.7 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.8 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.).

C-5531/2019 Seite 12 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Witwenrente hat. 3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehe- mannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wieder- verheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV). Witwen ha- ben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Ge- samtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 3.2 Das AHV-Recht fusst grundsätzlich auf der Ordnung des Zivilrechts, soweit es zivilrechtliche Begriffe nicht ausdrücklich oder dem Sinn nach selbständig erfasst (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 23, Rz. 2). Das Bundesgericht weist eben- falls in steter Rechtsprechung darauf hin, dass das Sozialversicherungs- recht des Bundes an die Begriffe des schweizerischen Zivilrechts anknüpft (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2015 E. 4.2). Die Voraussetzung der Ehe ist also grundsätzlich durch den zivilrechtlichen Be- griff bestimmt. 3.3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz aner- kannt (Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]), es sei denn, sie verstosse gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 IPRG). Der Schweizer Gesetzgeber verfolgt im Zivilrecht eine sehr anerkennungsfreundliche Lö- sung für im Ausland geschlossene Ehen (vgl. GABRIELLE BODENSCHATZ, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 45 N 13). Demnach ist eine Eheschliessung in der Schweiz anzuerkennen, wenn sie im Eheschliessungsstaat oder im Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat wenigstens einer der Brautleute gültig ist. So sind auch Ehen, die vor einer religiösen, militärischen oder konsularischen Person geschlossen worden

C-5531/2019 Seite 13 sind, anerkennungsfähig, sofern sie im Ausland gültig eingegangen werden konnten (GABRIELLE BODENSCHATZ, a.a.O., Art. 45 N 16 f.; ANDREA BÜCH- LER/STEFAN FINK, Eheschliessungen im Ausland: die Grenzen ihrer Aner- kennung in der Schweiz am Beispiel von Ehen islamischer Prägung, FamPra.ch 1/2008, S. 48-68, S. 52 ff.). 3.4 Bei Vorliegen einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe ist zudem zu überprüfen, ob die Anerkennung unter den allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen Ordre public fällt, wobei die Unvermeidbarkeit mit funda- mentalen Grundsätzen des schweizerischen Rechts offensichtlich sein muss (Art. 27 Abs. 1 IPRG). 3.5 Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB, SR 210) erbringen öffentliche Register und öffentliche Ur- kunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Das hat zur Folge, dass der Beweisbelastete lediglich die Urkunde bzw. das Register als Vermu- tungsbasis nachzuweisen hat, damit der darin bezeugte Sachumstand oder die darin niedergelegte Erklärung im Sinne einer Vermutungsfolge als bewiesen gelten kann (HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungsar- tikel des ZGB, 2003, Art. 8, 9 und 10 N. 104). Die Eintragung der Zivil- standssachen in die Register geschieht allerdings der einfachen Beweis- führung wegen. Sie schafft keinen neuen oder andern Personenstand. In- sofern haben alle Eintragungen in den drei klassischen Registern für Ge- burt, Tod und Ehe nur deklaratorische Bedeutung (ERNST GÖTZ, Die Beur- kundung des Personenstandes, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. II, Ein- leitung und Personenrecht, 1967, S. 389). 4. 4.1 Gemäss Art. 45 IPRG ist auf das Recht des entsprechenden Staates abzustellen (vgl. E. 3.3 hiervor). Gemäss Art. 2 des ebenfalls in englischer Sprache abrufbaren sri-lankischen «Muslim Marriage And Divorce Act» (abrufbar unter www.commonlii.org/lk/legis/consol_act/mad134294.pdf, zuletzt besucht am 13. Dezember 2021) findet dieses Gesetz bei muslimi- schen Eheschliessungen und Scheidungen sowie anderen damit zusam- menhängenden Angelegenheiten der muslimischen Einwohner Sri Lankas Anwendung. Gemäss diesem Gesetz sind in Sri Lanka muslimische Trau- ungen (sogenannte Nikah-Zeremonien) zwischen muslimischen Angehöri- gen rechtsgültige Formen von Eheschliessungen. Eine in Sri Lanka vor- schriftsgemäss nach Nikah-Zeremonie vollzogene Eheschliessung ist folg-

C-5531/2019 Seite 14 lich, entgegen der im Einspracheentscheid geäusserten Ansicht der Vor- instanz, – vorbehältlich des Ordre public – in der Schweiz anerkennungs- fähig (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch Dok. 82 S. 6-8). 4.2 Dass muslimische Eheschliessungen in Sri Lanka anerkannt sind, än- dert vorliegend jedoch nichts am Umstand, dass die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Eheschliessung von Seiten der Vorinstanz be- stritten wird. Denn die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es sich bei der ein- gereichten Heiratsurkunde um eine Fälschung handelt und verweist zur Begründung einerseits auf die mit Hilfe der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungsergebnisse; andererseits weist sie auf diverse Ungereimtheiten respektive Widersprüche in den Akten hin. Die Beschwerdeführerin macht dagegen mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019, wie bereits im vorinstanz- lichen Verfahren, im Wesentlichen geltend, dass sie gemäss sri-lanki- schem Recht eine rechtsgültige Ehe eingegangen sei und sie nicht ge- wusst habe, dass der Verstorbene an einer Krankheit gelitten habe. Zur Begründung verweist sie auf die der Beschwerdeschrift beigelegte Kopie der Heiratsurkunde mit der Nr. (...) vom (...) Mai 2004 (inkl. deren Über- setzung in englischer Sprache), bei welcher es sich um eine vom «Divisio- nal Secretariat» D._______ ausgestellte beglaubigte Kopie handle, sowie auf die ebenfalls beigelegte eidesstattliche Erklärung vom 15. Oktober 2019 des in der Urkunde genannten Standesbeamten. 5. In casu haben von Beginn an sowohl widersprüchliche Angaben bezüglich des Todesdatums des Verstorbenen als auch Zweifel an der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Eheschliessung bestanden. 5.1 5.1.1 Den vorinstanzlichen Akten kann zunächst entnommen werden, dass der Versicherte, gemäss telefonischer Mitteilung seiner Tochter vom (...) Oktober 2004, am (...) Oktober 2004 verstorben sei (vgl. act. 22). Demgegenüber teilte eine weibliche Drittperson der SAK am (...) Novem- ber 2004 mit, der Versicherte sei noch nicht gestorben, sondern sei ledig- lich im Spital gewesen. Die Vorinstanz wandte sich daher zur Klärung des Sachverhalts an die Schweizer Botschaft (vgl. act. 23-25). Die Schweizer Botschaft teilte der Vorinstanz zunächst am 3. Dezember 2004 mit, dass sie keine offizielle Mitteilung betreffend den Verstorbenen erhalten habe, welcher trotz Aufforderung bei der Schweizer Botschaft nicht immatrikuliert gewesen sei (vgl. act. 26; vgl. dazu auch die Aktennotiz der Vorinstanz vom

C-5531/2019 Seite 15 18. Januar 2007 [act. 41]). Am 18. Januar 2005 teilte die Schweizer Bot- schaft der SAK mit, sie sei von einem Verwandten des Versicherten sel. telefonisch kontaktiert und ebenfalls über dessen Tod vom (...) Oktober 2004 informiert worden. Sie werde deshalb nun versuchen, einen Todes- schein zu erhalten. Allerdings sei D._______ vom Tsunami verwüstet wor- den. Im Weiteren informierte sie die Vorinstanz, dass der Verwandte zudem darauf hingewiesen habe, dass eine lokale Person versuche, an die Gelder des Verstorbenen zu gelangen (vgl. act. 27). Am 18. Februar 2005 teilte die Botschaft im Weiteren mit, gemäss telefonischer Auskunft von einem ge- wissen «C.», bei welchem der Verstorbene gewohnt habe, sei der Versicherte vor dem Tsunami gestorben; Herr «C.» werde nun ver- suchen, einen Todesschein zu erhalten; sollte ihm dies nicht gelingen, werde die Botschaft versuchen, die Todesbescheinigung auf dem offiziellen Wege zu erhalten. Herr «C._______» habe zudem mitgeteilt, dass der Ver- storbene anscheinend eine Frau geheiratet habe, welche, da die (Ren- ten)Zahlungen seit Oktober 2004 angehalten seien, nun ohne Einkommen sei; es könne sein, dass diese Frau eine Vollmacht besitze (vgl. act. 28). 5.1.2 Am 11. Mai 2005 übermittelte die Schweizer Botschaft der Vorinstanz via Fax Kopien ihrer Urkundensendung, mit welcher sie via das Eidgenös- sische Amt für das Zivilstandswesen (im Folgenden: EAZW) den Todes- schein der Schweizer Heimatgemeinde des Verstorbenen zugestellt hatte (vgl. act. 29 f.). In der Urkundensendung vom 10. Mai 2005 via das EAZW hat die Botschaft dabei den Zivilstand als «verheiratet» eingetragen (vgl. act. 30 S. 1). Allerdings ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Schweizer Botschaft diesen Zivilstand eingetragen hat, denn der für die Übermittlung an das EAZW als Grundlage dienenden sri-lankischen Todes- urkunde vom 30. April 2005 lassen sich keinerlei Angaben zum Zivilstand entnehmen (vgl. act. 30 S. 2). Wie bereits ausgeführt (E. 5.1.1 hiervor), wurde die Schweizer Botschaft zwar zuvor vom Hotelinhaber informiert, dass der Verstorbene verheiratet gewesen sein soll; deshalb hat die EDA- Vertretung diesem auch ausgerichtet, er solle die Frau zwecks Überprü- fung dieser Angaben mit den Zivilstandsakten zur Schweizer Botschaft senden (vgl. act. 28). Die entsprechende Überprüfung dieser Angaben im Zeitpunkt der Übermittlung des Todesscheins via das EAZW vom 10. Mai 2005 war jedoch offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Wie sich insbe- sondere aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Schweizer Botschaft und der Vorinstanz vom 27. und 28. September 2005 ergibt, verfügte diese auch knapp vier Monate nach ihrer Übermittlung der Personenstandsdaten an das EAZW noch nicht über sämtliche erforderlichen Unterlagen, um die Eheschliessung und somit auch den Zivilstand «verheiratet» bestätigen zu

C-5531/2019 Seite 16 können (vgl. act. 34). Erst mit Mitteilung vom 6. Februar 2006 vermeldete die Schweizer Botschaft, die erforderlichen Unterlagen erhalten zu haben (vgl. act. 36). Allerdings lässt sich dieser Mitteilung nicht entnehmen, ob die entsprechenden Dokumente auch auf ihre Echtheit überprüft worden wa- ren. Mit Blick auf die von der Schweizer Botschaft im Original des bei ihr eingereichten Rentengesuchformulars der Beschwerdeführerin vom 5. März 2007 angebrachte Bemerkung vom 4. April 2007, wonach die Au- thentizität der Unterlagen nicht habe bestätigt werden können, ist dies je- doch zu bezweifeln (zumal die Sendungen vom 6. Februar 2006 und vom 4. April 2007 vom selben Botschafter stammten [vgl. act. 36 und Dok. 7 S. 4]). Dennoch scheinen die von der Beschwerdeführerin bei der Schwei- zer Botschaft eingereichten Dokumente (vgl. die Auflistung in der Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 6. Februar 2006 [act. 36]) als Grundlage für die Meldung an die Schweizer Zivilstandsbehörden gedient zu haben, hat doch die Heimatgemeinde des Verstorbenen auf Anfrage der Vorinstanz vom 2. Mai 2007 hin am 9. Mai 2007 sowohl als Todesdatum den (...) No- vember 2004 als auch den Zivilstand des Verstorbenen als «verheiratet» bestätigt. Allerdings entspricht der im Auszug der Heimatgemeinde ange- gebene Name der (angeblichen) Ehegattin nicht demjenigen, welchen die Beschwerdeführerin in ihrem Anmeldeformular angegeben hat (vgl. Dok. 7 und 15). 5.2 5.2.1 Auch von Seiten der Tochter verfügte die Vorinstanz zunächst über vermeintlich widersprüchliche Angaben betreffend den Verstorbenen. Denn nachdem dessen Tochter der SAK am (...) Oktober 2004 telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Vater am (...) Oktober 2004 verstorben sei (act. 22), hat der Hotelinhaber C._______ der Vorinstanz mit Sendung vom 5. Mai 2005 (Eingang bei der Vorinstanz am 13. Mai 2005) diverse Unter- lagen zukommen lassen, unter denen sich auch ein auf den 26. November 2004 datiertes, in englischer Sprache verfasstes und an die Schweizer Bot- schaft adressiertes Schreiben der Tochter – ohne Absenderangabe – be- fand, in welchem diese der Botschaft unter anderem mitteilte, dass die Be- schwerdeführerin die Ehefrau des Versicherten sel. sei (vgl. act. 32 S. 1 und act. 33). Im August 2006 erreichte die Vorinstanz jedoch ein ausführli- ches Schreiben, welches die Tochter am 1. August 2006 an das Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) geschrieben und zugleich in Kopie an die Vorinstanz adressiert hat. Darin führte die Tochter des Verstorbenen aus, dass sie nach Erhalt eines bei der Heimatgemeinde bestellten Aus- zugs aus dem Familienbüchlein habe feststellen müssen, dass (bei ihrem Vater) einerseits ein falsches Todesdatum und andererseits eine Ehefrau

C-5531/2019 Seite 17 eingetragen sei, die es ihres Wissens nach nicht gebe. Sie habe ihren Vater im August 2004 besucht, da er körperlich sehr krank geworden sei, und sei bei ihm geblieben bis er am (...) Oktober 2004 gestorben sei; er sei, da er Muslim geworden sei, gleichentags nach muslimischem Ritus beerdigt worden. Es sei ihr nicht bekannt, dass ihr – bereits seit ihrer Kindheit – psychisch kranker Vater, welcher seit langer Zeit geschieden sei, im Mai 2004 geheiratet haben soll. Jedenfalls habe sie dort während ihres letzten Besuchs weder eine Frau kennengelernt, noch habe sie eine Frau gese- hen, die seine Ehefrau sein könnte. Es sei nicht auszuschliessen, dass durch den langjährigen Betreuer ihres Vaters mit Namen «...», welcher das Geld ihres Vaters verwaltet und von ihm immer wieder Geld, auch eine grosse Summe (Erbe seiner Mutter), für den Bau eines Hotels dort erhalten habe, oder durch eine andere Person aus seinem Umfeld zwecks finanzi- eller Bereicherung unrechtmässige Angaben gemacht worden seien (vgl. act. 39). 5.2.2 Am 2. Mai 2007 kontaktierte die Vorinstanz zur Klärung des Sachver- halts die Tochter des Verstorbenen, legte ihr die beiden Schreiben vom 26. November 2004 und 1. August 2006 vor und ersuchte sie, zu den wi- dersprüchlichen Angaben bezüglich Eheschliessung Stellung zu nehmen (vgl. Dok. 11). Am 8. Mai 2007 liess die Tochter über ihre Psychiaterin tele- fonisch ausrichten, dass sie bei ihrem Standpunkt bleibe, wonach ihr Vater am (...) Oktober 2004 verstorben sei und nicht wieder geheiratet habe. Alle offiziellen Urkunden seien gefälscht. Den Brief vom 26. November 2004 habe sie nicht geschrieben, sie könne kein Englisch. Sie habe jedoch dem «Bevollmächtigten», C._______, vier leere, unterschriebene Blätter gege- ben, welche er also zu seinem Vorteil verwendet habe (vgl. Dok. 14). Auf vorinstanzliches Ersuchen hin bestätigte die Tochter mit Eingabe vom 4. Juni 2007 (samt zweier Nachträge) ihre sowohl mit Schreiben vom

  1. August 2006 getätigten Aussagen als auch die über ihre Psychiaterin der Vorinstanz am 8. Mai 2007 telefonisch erteilten Auskünfte schriftlich. Sie wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass der im Familienbüchlein angegebene Name der Ehefrau nicht mit demjenigen im vorinstanzlichen Schreiben vom 2. Mai 2007 übereinstimme (vgl. Dok. 16).

Da einerseits betreffend Zivilstand des Versicherten sel. «verheiratet» im Zivilstandsregister eingetragen war (vgl. hierzu E. 3.3 hiervor) und ande- rerseits die Aussagen der Tochter des Verstorbenen diverse Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eheschliessung mit dem

C-5531/2019 Seite 18 Versicherten sel. weckten, hat die Vorinstanz die Schweizer Botschaft da- rum ersucht, die Echtheit der Eheurkunde und des Todesscheines durch einen Vertrauensanwalt vor Ort überprüfen zu lassen (vgl. Anfrage vom 26. Juni 2007 und Bestätigung Kostenübernahme vom 15. November 2007 [Dok. 20 und 32]). 6.1 Nach einer ersten von einem Vertrauensanwalt der Schweizer Bot- schaft durchgeführten Abklärung vor Ort teilte die EDA-Vertretung der Vo- rinstanz mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die Todesurkunde echt sei; jedoch habe die Heiratsurkunde nicht verifiziert werden können. Ge- mäss Ausführungen des Vertrauensanwalts in seinem Bericht vom 12. De- zember 2007 seien die Nummer der Heiratsurkunde und der Name des Standesbeamten – beides sehr wichtige Angaben für die Rückverfolgung des Dokuments – in der von der Botschaft zur Verfügung gestellten Kopie nicht ersichtlich gewesen. Alle anderen Angaben in der Heiratsurkunde seien im Büro des «Additional District Registrar» (zusätzlicher Bezirksstan- desbeamter) überprüft worden, aber es habe kein Dokument gegeben, das an dem betreffenden Tag registriert worden sei. Der zusätzliche Bezirks- standesbeamte habe keinen Suchauftrag erteilt, da er die originale lesbare Kopie benötige, um die Eintragungen erneut zu überprüfen; ohne das Ori- ginal könne er nicht sagen, dass es sich um eine Fälschung handle. Bei Vorlage der «Original Todesurkunde» (recte: Heiratsurkunde) könnten die Nachforschungen ohne weitere Gebühren wiederholt werden (vgl. Dok. 34). 6.2 6.2.1 In der Folge übermittelte die Vorinstanz das eingescannte Original der von der Beschwerdeführerin eingereichten Heiratsurkunde sowohl per E-Mail vom 29. Januar 2008 als auch per Briefpost an die Botschaft mit der Bitte um erneute Überprüfung (vgl. Dok. 40). Mit Mitteilung vom 22. Juli 2008 teilte die EDA-Vertretung unter Verweis auf den beigelegten Abklä- rungsbericht der Vertrauensanwältin mit, dass der nach einer persönlichen Befragung des in der Urkunde genannten Standesbeamten namens «(...) (...) (...) F._______» erstellte Bericht einer ersten Vertrauensanwältin be- treffend Gültigkeit des Dokuments viele Fragen offengelassen habe. Die Schlussfolgerung der Botschaft habe ergeben, dass der Auftrag zur Über- prüfung des Ehescheines mit mangelndem juristischem Gespür erledigt worden sei und den Anforderungen der Botschaft in diesem Fall nicht ge- nügt habe. Daher sei eine zweite Vertrauensanwältin beauftragt worden, welche in der Folge die zuständige Aufsichtsbehörde in Colombo (Judicial

C-5531/2019 Seite 19 Service Commission) kontaktiert habe. Diese habe ihr telefonisch mitge- teilt, dass es den am Ende der Urkunde angegebenen Zivilstandsbezirk «Eb.» in D. nicht gebe und zudem ein muslimischer Zivil- standsbeamter mit dem Namen «(...) (...) (...) F.» der Aufsichts- behörde unbekannt sei. Im Zeitraum von 2000 bis 2007 sei ein gewisser «H.» für den Bezirk D._______ und I._______ zuständig sowie alleine zeichnungsberechtigt gewesen. Dies erkläre demnach die Tatsa- che, dass die Eheschliessung nicht in den Registern der Stadt D._______ eingetragen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die angebliche Eheschliessung rechtlich ungültig sei und es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Betrugsversuch zur Erschleichung von Ren- tengeldern handle. Die Botschaft ersuchte die Vorinstanz schliesslich, mit der Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung bis zum Erhalt einer schriftlichen Bestätigung des Sachverhalts durch die lokale Aufsichtsbe- hörde zuzuwarten (vgl. Dok. 42 und 43). 6.2.2 Allerdings erreichte in der Folge eine solche Bestätigung die Vor- instanz nicht (vgl. hierzu Dok. 67 S. 6). Gemäss den vorgelegten vor- instanzlichen Akten erfolgten (von einer erneuten Übermittlung bereits be- kannter Dokumente durch die Schweizer Vertretung vom 18. Mai 2009 ab- gesehen, vgl. Dok. 48 S. 29) ohne ersichtlichen Grund bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 19. September 2019, mit Ausnahme der ein- maligen Nachfrage bei der Schweizer Botschaft vom 13. Juli 2018, keine weiteren Handlungen mehr. Nach dessen Erlass versuchte die Vorinstanz noch, beim Bundesarchiv, bei welchem sich mittlerweile die Akten der Bot- schaft aus jenem Zeitraum befinden, abzuklären, ob sich allenfalls in den archivierten Akten die von der Botschaft damals in Aussicht gestellte schriftliche Bestätigung durch die lokale Aufsichtsbehörde befindet (vgl. Dok. 83). Die entsprechenden Bemühungen der Vorinstanz blieben allerdings erfolglos (vgl. die Mitteilungen des Bundesarchivs vom 20. Mai 2020 und vom 18. Juni 2020 [Dok. 88 und 93]). 6.3 Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 19. September 2019 ver- anlasste die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft eine erneute Über- prüfung der Heirats- und der Todesurkunde. Die EDA-Vertretung liess ins- besondere die Heiratsurkunde direkt vom zuständigen Amt in Sri Lanka überprüfen. Am 7. Februar 2020 teilte die Schweizer Botschaft der Vor- instanz schliesslich mit, dass eine Urkunde (wie z.B. die Geburtsurkunde der Gesuchstellerin mit der Nr. [...]) zwingend eine Nummer aufweisen müsse, was bei der überprüften Heiratsurkunde nicht der Fall sei. Dies sei auch bei einer muslimischen Eheschliessung so, und ohne Nummer könne

C-5531/2019 Seite 20 die Urkunde nicht geprüft werden. Falls auch das Original (oder ein Origi- nalauszug) keine Nummer aufweise, handle es sich offensichtlich um eine Fälschung (vgl. zum Ganzen Dok. 82 S. 2). 6.4 In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Aktenno- tiz der Schweizer Botschaft vom 24. September 2020 (vgl. BVGer-act. 29 S. 2) betreffend die erneute Überprüfung wird hinsichtlich der durchgeführ- ten Abklärungen vor Ort schliesslich ergänzend festgehalten, dass Nach- forschungen der Botschaft beim «Divisional Secretariat» in D._______ über die Heiratsurkunde ohne Resultat geblieben seien und die Heiratsur- kunde dort nicht registriert sei. Vertiefte Nachforschungen durch einen Ver- trauensanwalt der Botschaft hätten überdies ergeben, dass es in Sri Lanka zwar kein Gesetz gebe, welches besage, eine Heiratsurkunde müsse eine Registratur-Nummer aufweisen. Es handle sich aber um einen prozessbe- dingten Ablauf. Heirats-, Geburts- und Todesurkunden würden durch einen «Registrar» ausgestellt und enthielten immer eine Nummer; ohne Nummer hätten diese Urkunden keine Gültigkeit. Ein Beispiel für eine (fiktive) Re- gistratur-Nummer finde sich auf dem in der Datenbank der Konferenz Kan- tonaler Aufsichtsbehörden (KAZ) hinterlegten Specimen für Sri Lanka. Aus- serdem sei auf der vorliegend eingereichten Heiratsurkunde der Vermerk zu lesen «Issued free of charge». Auf dem Specimen der KAZ wie auch auf allen anderen sri-lankischen Heirats-, Todes- oder Geburtsurkunden sei dieser Vermerk jedoch nicht zu finden. Aufgrund dieser Fakten stehe fest, dass die Heiratsurkunde vom (...) Mai 2004 nicht gültig sei. Hingegen sei die Todesurkunde mit Nr. (...) vom 30. April 2005 vom «Divisional Secreta- riat» in D._______ im Februar 2020 geprüft und als echt befunden worden (vgl. BVGer-act. 29). 7. Da eine gültige Eheschliessung gemäss dargestellter Rechtslage letztlich Voraussetzung für die Zuerkennung der Witweneigenschaft und der bean- tragten Witwenrente ist, ist nachfolgend im Wesentlichen streitig und zu prüfen, ob die vorgelegte Heiratsurkunde echt ist. Nachfolgend sind die von der Vorinstanz betreffend die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde(n) getätigten Nachforschungen (E. 7), die im vorliegenden Beschwerdever- fahren dazu ergänzend vorgenommenen Abklärungen (E. 8) und die wei- teren Akten (E. 9) einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. 7.1 Aufgrund der von der Vorinstanz über die Schweizer EDA-Vertretung in Sri Lanka veranlassten Abklärungsergebnisse ergibt sich zunächst, dass

C-5531/2019 Seite 21 in den Zivilstandsregistern der Stadt D._______ keinerlei Hinweise vorhan- den sind, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschlies- sung tatsächlich stattgefunden hat. Im Rahmen der ersten im Jahr 2007 durch einen Vertrauensanwalt getätigten Überprüfung konnte zwar auf- grund der fehlenden Registernummer nicht verifiziert werden, ob es sich beim eingereichten Heiratszertifikat um eine Fälschung handelt. Aufgrund des Berichts vom 12. Dezember 2007 steht jedoch fest, dass alle anderen Angaben auf dem Dokument im Büro des «Additional District Registrar» überprüft wurden und am betreffenden Datum vom (...) Mai 2004 kein Do- kument registriert worden war. Somit ergeben sich bereits aufgrund der ersten Nachforschung im Jahr 2007 Hinweise dafür, dass die behauptete Eheschliessung vom (...) Mai 2004 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten nicht in den Registern der Stadt D._______ eingetragen ist (vgl. Dok. 34 S. 2). Die im Jahre 2008 mit Hilfe des eingescannten Exemplars der Heiratsurkunde mit der Nummer (...) (vgl. Dok. 40) vertieft durchgeführten Nachforschungen bestätigen dieses Ergebnis. Im Bericht der zuerst beauftragten Vertrauensanwältin vom 12. Mai 2008 wird ausge- führt, der Mitarbeiter der beauftragten Anwältin sei vom zuständigen «Divi- sional Secretariat» informiert worden, dass der Zivilstandsbeamte seine Doppel noch nicht an das Büro des «Divisional Secretariat» übermittelt habe (Dok. 43 S. 3 f.). Schliesslich bestätigten auch die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. September 2019 erneut über die Schweizer Botschaft beim «Divisional Secretariat» in D._______ getätigten Nachforschungen, dass die behauptete Eheschliessung nicht in den Registern der Stadt D._______ registriert ist. In Zusammenhang mit den zuletzt getätigten Nachforschungen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz für die erneute Abklärung vor Ort – anders als noch im Jahr 2008 – nicht das mit der Einsprache vom 21. August 2007 einge- reichte Exemplar der Urkunde mit der Nr. (...) (Dok. 29) zur erneuten Prü- fung übermittelt hat, sondern dasjenige ohne Nummer, welches mit der An- meldung vom 5. März 2007 eingereicht worden war und im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2007 nicht verifiziert werden konnte (Dok. 24 S. 8). Letztere Urkunde konnte auch dieses Mal nicht auf ihre Echtheit überprüft werden (vgl. Dok. 71 S. 2 f., Dok. 82 S. 2 sowie BVGer-act. 29 S. 2). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass gemäss den erneut beim zu- ständigen «Divisional Secretariat» getätigten Nachforschungen der Bot- schaft die Heiratsurkunde respektive die behauptete Eheschliessung in D._______ nicht registriert ist (BVGer-act. 29 S. 2). 7.2 Im Weiteren lässt sich den vorinstanzlichen Abklärungsergebnissen zur Frage der Echtheit der Heiratsurkunde entnehmen, dass die im Jahre 2008

C-5531/2019 Seite 22 als erstes beauftragte Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft mit Be- richt vom 12. Mai 2008 zwar mitgeteilt hat, die ihr zur Prüfung übermittelte Heiratsurkunde mit der Nr. (...) sei gültig. Die Anwältin stützte sich dabei jedoch lediglich auf eine entsprechende mündliche Bestätigung des im ent- sprechenden Heiratsdokument genannten Zivilstandsbeamten namens «(...) (...) (...) F.», welcher – nachdem das «Divisional Secreta- riat» mitgeteilt hatte, die Duplikate der Heiratsurkunde (notabene 4 Jahre nach der behaupteten Eheschliessung) noch nicht erhalten zu haben – vom Mitarbeiter der Vertrauensanwältin an dessen Wohnsitz aufgesucht und zum Dokument befragt worden war (vgl. Dok. 43 S. 3 f.). Von einer zweiten Vertrauensanwältin der EDA-Vertretung getätigte Abklärungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde «Judicial Service Commission» in Co- lombo haben jedoch klar ergeben, dass ein muslimischer Zivilstandsbeam- ter (Registrar) mit Namen «(...) (...) (...) F.» bei der Behörde un- bekannt ist; die Aufsichtsbehörde teilte zudem mit, dass im betreffenden Zeitraum von 2000 bis 2007 ein gewisser «H.» für die Bezirke D. und I._______ zuständig und – was vorliegend ebenfalls von Bedeutung ist – in diesem Zeitraum als einziger zeichnungsberechtigt war (vgl. Dok. 43 S. 1). Ausserdem existiert gemäss den Angaben der zustän- digen Aufsichtsbehörde in Colombo der im Stempelabdruck erwähnte Zi- vilstandsbezirk namens «Eb.» (recte: «Ea.»; vgl. Dok. 29 S. 2 und Dok. 40 S. 4) gar nicht (Dok. 43 S. 1). Obwohl die Vorinstanz diese beiden Informationen der «Judicial Service Commission» in die Be- gründung ihres Einspracheentscheids vom 19. September 2019 hat ein- fliessen lassen, hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Argumente und Beweismittel vorgebracht, welche die genannten In- formationen der «Judicial Service Commission» widerlegen könnten. Die Beschwerdeführerin begnügte sich damit, im Wesentlichen das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und lediglich zum von der Vorinstanz im Einspracheentscheid ebenfalls erwähnten schlech- ten Gesundheitszustand des Verstorbenen vor seinem Tod ergänzend Stellung zu nehmen. Sie hält mit Beschwerde vom 15. Oktober 2019 an ihrem Standpunkt fest, dass sie eine rechtsgültige Ehe mit dem Verstorbe- nen eingegangen sei und verweist dazu auf die bereits aktenkundige und mit Beschwerde vom 15. Oktober 2019 erneut eingereichte Kopie der Hei- ratsurkunde mit der Nr. (...) samt englischer Übersetzung. Neu reichte sie zusammen mit der Beschwerdeschrift einzig eine eidesstattliche Erklärung des angeblich zuständigen muslimischen Zivilstandsbeamten «(...) (...) (...) F._______» vom 15. Oktober 2019 ein, welche u.a. die Richtigkeit der in der streitigen Heiratsurkunde gemachten Angaben bezeugen soll.

C-5531/2019 Seite 23 7.2.1 Eine Internet-Recherche auf der offiziellen Internetseite des Bezirks D._______ («D._______ District Secretariat») bestätigt die von der Auf- sichtsbehörde «Judicial Service Commission» an die Schweizer Botschaft erteilte Auskunft (vgl. Nachricht der Schweizer Botschaft vom 22. Juli 2008 [Dok. 43]), dass es einen Zivilstandsbezirk «Ea.» (respektive «Eb.») nicht gibt. Auf der Homepage des (Gesamt-)Bezirks D._______ (zweite Verwaltungsstufe) werden 19 verschiedene «Divisional Secretariats» (dritte Verwaltungsstufe) aufgeführt, jedoch keines mit dem vorgenannten Namen (vgl. die entsprechende Homepage des Bezirks D., abrufbar unter www., zuletzt besucht am 13. Dezem- ber 2021). Auch auf der Internetseite des für die gleichnamige Stadt im Bezirk D._______ zuständigen «Divisional Secretariat» namens «Da.» lässt sich kein Zivilstandsbezirk für muslimische Ehe- schliessungen namens «Ea.» (oder «Eb.») ausfindig ma- chen. Unter der Rubrik «Registrar Division» (Registratur Abteilung) werden sämtliche in diesem «Divisional Secretariat» tätigen Zivilstandsbeamten samt Stadtgebiet (Division), für welches sie zuständig sind, aufgeführt. Bei keinem der genannten Beamten wird ein Stadtgebiet mit Namen «Ea.» (oder «Eb.») aufgeführt; insbesondere auch nicht bei den gelisteten muslimischen Zivilstandsbeamten, von denen überdies keiner den im vorgelegten Dokument genannten Namen «(...) (...) (...) F.» hat. Die in der Auflistung aufgeführten zuständigen muslimi- schen Zivilstandsbeamten sind entweder für die Stadtgebiete «Db.», «Dc., Dd._______ und De._______ (...)», «Df.», «Dg. und Dh._______ (...)», «Di.» oder «Dj.» zuständig (vgl. die Liste, abrufbar unter http://, zu- letzt besucht am 13. Dezember 2021). 7.2.2 Allerdings konnte im Rahmen der Internetrecherche eine Ortschaft respektive ein Gebiet eruiert werden, dessen Name zumindest ähnlich klingt wie derjenige im Stempelabdruck auf der eingereichten Heiratsur- kunde. Es handelt sich dabei um die nahe der Stadt D. gelegene Ortschaft respektive das nahe gelegene Gebiet namens «Ec.» (vgl. z.B. Satelliten-Ansicht des Kartendienstes von Google). Wie soeben dargelegt, ist dieses Gebiet jedoch nicht dem «Divisional Secretariat» für die Stadt D. «Da.» unterstellt. Weitere Internet-Recher- chen zeigten, dass dieses Gebiet respektive diese Ortschaft dem «Divisio- nal Secretariat» namens «E.» zugeteilt ist. In der Liste der beim «Divisional Secretariat» E._______ tätigen Zivilstandsbeamten ist zudem ein muslimischer Zivilstandsbeamter namens «().().().F.» auf- geführt, der für das Gebiet «Ec._____» zuständig ist (vgl. www.___,

C-5531/2019 Seite 24 zuletzt besucht am 13. Dezember 2021). Beim genannten Zivilstandsbe- amten könnte es sich aufgrund der gleichen Initialen um den in der Hei- ratsurkunde eingetragenen muslimischen Zivilstandsbeamten «(...) (...) (...) F.» handeln, was sich jedoch im Rahmen der Internet-Recher- che weder bestätigen noch widerlegen liess. 7.2.3 Diese Frage kann jedoch vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn es sich bei dem in der Liste der Zivilstandsbeamten des «Divisional Secretariat» E. aufgeführten «().().().F.» tatsächlich um den in der eingereichten Heiratsurkunde eingetragenen «(...) (...) (...) F._____» handeln würde, änderte sich nichts an der Tatsache, dass es sich dabei nicht um den damals zuständigen muslimischen Zivilstandsbe- amten für den Stadtbezirk D.___ handeln würde. Wie bereits ausge- führt, war gemäss der im Jahr 2008 erteilten Auskunft der Aufsichtsbehörde in Colombo im betreffenden Zeitraum von 2000 bis 2007 im Stadtbezirk D._______ (wie auch im Stadtbezirk I.) ein gewisser «H.» als einzig zeichnungsberechtigter muslimischer Zivilstandsbeamter zu- ständig (vgl. Dok. 43 S. 1). 7.2.4 Zudem werden nach Art. 8 des «Muslim Marriage And Divorce Act» muslimische Zivilstandsbeamte vom sogenannten «Registrar-General», dem obersten Zivilstandsbeamten, ernannt; dabei wird den ernannten muslimischen Zivilstandsbeamten eine Urkunde ausgestellt, welche unter anderem auch das spezifische Gebiet angibt, in welchem die in der Ur- kunde genannten Personen befugt sind, muslimische Eheschliessungen zu registrieren (vgl. Abs. 3 dieser Rechtsnorm). Grundsätzlich darf ein mus- limischer Zivilstandsbeamter lediglich eine innerhalb der Grenzen des in der Ernennungsurkunde angegebenen Gebiets geschlossene Ehe regist- rieren; ausnahmsweise kann der «Registrar-General» im Rahmen seines Ermessens auf Antrag des Bräutigams und – wo es nach dem Recht der muslimischen Sekte der Braut erforderlich ist – des Wali der Braut sowie gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr einen für ein anderes Ge- biet ernannten muslimischen Zivilstandsbeamten schriftlich ermächtigen (vgl. gemäss Art. 11 des «Muslim Marriage And Divorce Act»). Gemäss den Angaben in den eingereichten Heiratsurkunden ist der in der Urkunde ge- nannte «(...) (...) (...) F.» jedoch der offiziell für den Bezirk D. (wobei unklar ist, ob damit der Gesamtbezirk oder lediglich der städtische Bezirk namens D._______ gemeint ist) zuständige muslimische Zivilstandsbeamte; er signierte sie explizit als «Registrar» (vgl. betreffend das englische Exemplar Dok. 29 S. 1 Ziff. 16 unterste Zeile sowie auf S. 2; vgl. auch betreffend das tamilische Exemplar Dok. 46 S. 8 Ziff. 16 unterste

C-5531/2019 Seite 25 Zeile). Diese eindeutige Angabe in den vorgelegten Heiratsurkunden steht jedoch in einem offensichtlichen Widerspruch zur klaren und von der Be- schwerdeführerin im Übrigen nicht bestrittenen anderslautenden offiziellen Auskunft der «Judicial Service Commission» (E. 7.2 hiervor). Wie zudem bereits dargelegt wurde, ist das Gebiet Ec._______ nicht dem «Divisional Secretariat» D., sondern dem «Divisional Secretariat» E. unterstellt. Eine ausserhalb des Gebiets von Ec._______ erfolgte Ehe- schliessung darf somit grundsätzlich nicht vom für das Gebiet Ec._______ zuständigen muslimischen Zivilstandsbeamten registriert werden. Die in casu von einem einheimischen, sprich von einem mit der Gesetzgebung in Sri Lanka vertrauten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat trotz entsprechender Begründung im Einspracheentscheid vom 19. September 2019 weder eine Ernennungsurkunde für (...) (...) (...) F._______ vorge- legt, welche beweisen würde, dass der Zivilstandsbeamte für die Stadt D._______ zuständig wäre respektive gewesen sein soll, noch hat sie im gesamten Verfahren jemals geltend gemacht, dass bei ihr die Ausnah- meregelung gemäss Art. 11 des «Muslim Marriage And Divorce Act» zur Anwendung gelangt sei. Erst recht hat sie keine gemäss dieser Bestim- mung notwendige schriftliche Ermächtigung vom zuständigen «Registrar- General» vorgelegt, welche die Registrierung eines ausserhalb des Ge- biets der Stadt D._______ zuständigen muslimischen Zivilstandsbeamten ausnahmsweise erlaubt hätte. Im Gegenteil. Sie hat sich unter Verweis auf die eingereichte Heiratsurkunde stets auf den Standpunkt gestellt, dass die Eheschliessung durch den zuständigen Zivilstandsbeamten registriert wor- den sei, was – wie soeben aufgezeigt – nachweislich nicht den Tatsachen entspricht. Somit erweisen sich sowohl die Angaben in der eingereichten Urkunde, wonach (...) (...) (...) F._______ der für den Bezirk D._______ zuständige muslimische Zivilstandsbeamte sei, als auch die Auskünfte desselben, offensichtlich als falsch. 7.2.5 Im Weiteren liess sich im Rahmen der Internet-Recherche auch die in der Heiratsurkunde genannte Trauungsstätte «T.» mit der Ad- resse «No. (...), D.» (vgl. Briefkopf in den eingereichten Bestäti- gungen des angeblichen Moschee-Komitees [Dok. 8 S. 12-14]) weder über eine allgemeine Suche mittels Google-Suchmaschine noch auf dem Kar- tendienst von Google ausfindig machen. In der Nähe der angegebenen Adresse liessen sich lediglich zwei Moscheen mit anderem Namen ermit- teln: Einerseits konnte eine Moschee namens «U.» ermittelt wer- den, deren Adresse jedoch «(...) D.» lautet; einzig der zu dieser Stätte dazugehörende Spielplatz liegt an der (...). Andererseits konnte auch eine Moschee namens «V._______» ermittelt werden, deren Adresse

C-5531/2019 Seite 26 «No. (...) D.» lautet. Schliesslich ist im Verwaltungsbezirk Ec. auf der Karte lediglich eine Moschee namens «W.» eingezeichnet (vgl. Suche unter der angegebenen Adresse auf www.google.ch/maps, zuletzt besucht am 13. Dezember 2019). Aufgrund dessen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob es die in der eingereichten Heiratsurkunde angegebene Trauungsstätte überhaupt gibt respektive ge- geben hat. 7.3 7.3.1 Bereits mit Blick auf das soeben Ausgeführte ist den Auskünften, wel- che (...) (...) (...) F. dem ermittelnden Mitarbeiter der ersten Ver- trauensanwältin 2008 erteilt hat, nicht zu folgen. Dies umso weniger, als aufgrund der Akten feststeht, dass der angeblich zuständige «Zivilstands- beamte», selbst nachdem er vom Mitarbeiter der ersten Vertrauensanwäl- tin im Jahr 2008 zur Urkunde befragt worden war und deren (angebliche) Echtheit bestätigt sowie ein korrigiertes «drittes Exemplar» (dieses Mal auf Tamilisch) ausgehändigt hatte, offensichtlich nach wie vor keine Duplikate an das zuständige «Divisional Secretariat» zwecks Registrierung übermit- telt hat, denn die angebliche Eheschliessung war auch gemäss den aber- mals, im Jahr 2020, vor Ort getätigten Nachforschungen nicht registriert (vgl. Aktennotiz der Botschaft vom 24. September 2020 [BVGer-act. 29 S. 2]). Wäre das Dokument tatsächlich echt gewesen, hätte der «Zivil- standsbeamte» das Dokument spätestens 2008 beim zuständigen «Divisi- onal Secretariat» registrieren lassen. 7.3.2 Kommt hinzu, dass beim Vergleich der beiden eingereichten Exemp- lare mit und ohne Nummer Unterschiede feststellbar sind, die ebenfalls ge- gen die Echtheit der Urkunde sprechen (vgl. Dok. 8 S. 15 f., Exemplar ohne Nummer, und Dok. 29 S. 1 f., Exemplar mit Nummer). Der Name des zu- ständigen Zivilstandsbeamten wie auch dessen Unterschrift in der sechs- ten Zeile der Ziffer 16 sind auf dem Exemplar ohne Nummer zwar unlesbar. Allerdings ist die Unterschrift am Ende dieses Exemplars dennoch soweit erkennbar, als sich beim Vergleich mit der Unterschrift auf dem Exemplar mit der Nr. (...) ein deutlich erkennbarer Unterschied zeigt (vgl. Dok. 8 S. 16 und Dok. 29 S. 2). Im Weiteren ist beim Exemplar ohne Nummer trotz unleserlichem Namen des Zivilstandsbeamten gut erkennbar, dass der vollständige Name des Zivilstandsbeamten – anders als bei (...) (...) (...) F._______ – statt aus vier lediglich aus drei Komponenten besteht (vgl. je- weils dritte Zeile auf der ersten Seite der beiden Exemplare bei «Full name of Registrar registering the marriage» Dok. 8 S. 15 und Dok. 29 S. 1). Überdies erscheint es seltsam, dass es zwei verschiedene, voneinander

C-5531/2019 Seite 27 abweichende Exemplare der Urkunde gibt. Sofern es sich zudem bei ().().().F.______ tatsächlich um den befragten (...) (...) (...) F._______ handeln sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Name des zum «Di- visional Secretariat E.» gehörenden Gebiets «Ec.» bei sämtlichen eingereichten Exemplaren, bei welchen der Stempel leserlich ist, falsch geschrieben ist (statt jeweils «Ec.» entweder «Ea.» [Dok. 8 S. 15 f., Dok. 29 S. 1 f. und Dok. 38 S. 1 f.] oder «Ed.», [Dok. 46 S. 8 f. sowie in der Beilage zu BVGer-act. 1]). Beim nummerierten Exemplar in tamilischer Sprache ist überdies die Ad- resse des Zivilstandsbeamten, namentlich der Name der Strasse, falsch geschrieben; statt «No (...), K. Road, Ec., D.» lautet die Adresse im Stempel «(...), Ka._______ Road, Ed., D.» (vgl. Eintrag auf der Homepage des «Divisional Secretariat E.» [a.a.O. unter E. 7.2.2 hiervor] sowie Dok. 46 S. 8). Bei echten Urkunden ist demgegenüber jedenfalls davon auszugehen, dass sämtliche Angaben, insbesondere auch diejenigen im Stempel des zuständigen Zi- vilstandsbeamten, korrekt wiedergegeben werden. Dies ist bei den vorlie- gend eingereichten Heiratsurkunden, wie ausgeführt, bei mehreren Anga- ben nicht der Fall. Da (...) (...) (...) F. offensichtlich bei der Erstel- lung der fraglichen Urkunde(n) beteiligt gewesen war, wird er sich erfah- rungsgemäss als an der Erstellung des fraglichen Dokuments Beteiligter kaum selbst belasten und zugeben, dass es sich dabei um kein echtes Dokument handelt. Den offensichtlich falschen Aussagen von (...) (...) (...) F._______ kommt aufgrund des Ausgeführten kein Beweiswert zu. 7.3.3 An dieser Ansicht vermag auch die mit Beschwerde eingereichte ver- meintliche eidesstattliche Erklärung des betreffenden «Zivilstandsbeam- ten» vom 15. Oktober 2019 nichts zu ändern. Dies bereits deshalb nicht, weil der angeblich zuständige Zivilstandsbeamte die im Affidavit gemach- ten Angaben überhaupt nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift bestätigt hat (vgl. auf Seite 2 rechts der Akkoladenklammer: es fehlt die entspre- chende Unterschrift; vgl. demgegenüber die aktenkundige und gut lesbare Unterschrift von (...) (...) (...) F._______ auf den Exemplaren der Heirats- urkunde mit der Nr. (...) [Beilagen zu BVGer-act. 1; Dok. 38 S. 1 f., Dok. 40 S. 3 f. sowie Dok. 46 S. 8]). Kommt hinzu, dass auch Zweifel bezüglich des angeblich beurkundenden Friedensrichters, dessen Name gemäss Stem- pel «J._______» lautet (vgl. Beilage zu BVGer-act. 1), bestehen. In der vom «Ministry of Justice» betreffend das Jahr 2019 (die angebliche Be- glaubigung der eidesstattlichen Erklärung datiert vom 15. Oktober 2019) veröffentlichten Liste der für entsprechende Beglaubigungen zuständigen Friedensrichter (Justice of the Peace) in Sri Lanka ist keine Person mit dem

C-5531/2019 Seite 28 im Stempelabdruck genannten Namen «J.» an der Adresse «No. (...) D.» aufgeführt. In der Liste wird lediglich eine Person mit dem gleichen Nachnamen genannt, deren Vornamen jedoch nicht mit den Initi- alen im Stempelabdruck übereinstimmen. Ebenso wenig stimmt die Ad- resse des in der Liste aufgeführten Friedensrichters mit derjenigen im Stempelabdruck überein. Die Adresse befindet sich in der Stadt L._______ und nicht in D.. Im Weiteren kommt zwar die Anschrift eines Frie- densrichters in der publizierten Liste der im Stempelabdruck angegeben Adresse ziemlich nahe («No (...) D.»). Der Nachname des Frie- densrichters lautet jedoch «M.» und nicht «J.». Der Voll- ständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die Strasse «...» ein weiteres Mal in der Liste auftaucht; jedoch liegt diese Adresse in der Stadt N._______ («No (...) N.») und nicht in D.. Der Name des an dieser Adresse praktizierenden Friedensrichters stimmt ebenfalls nicht mit demjenigen im Stempelabdruck überein (vgl. zum Ganzen die Liste für das Jahr 2019 des Ministry of Justice, abrufbar unter www.moj.gov.lk/in- dex.php?option=com_content&view=article&id=16&Itemid=159&lang=en, zuletzt besucht am 13. Dezember 2019). 8. Auch die weiteren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend getä- tigten Abklärungen vermögen die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine echte Heiratsurkunde, nicht zu stützen. 8.1 Die KAZ hat auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ein Specimen einer sri-lankischen Heiratsurkunde über- mittelt sowie bezüglich der Prüfung von Heiratsurkunden weitere Auskünfte erteilt. 8.1.1 Bezüglich der Prüfung von Heiratsurkunden weist die KAZ zunächst darauf hin, dass Dokumente, wie z.B. die vorliegend für die Gewährung einer Witwenrente notwendige Heiratsurkunde, zunächst durch das sri-lan- kische Aussenministerium und anschliessend durch die Schweizer Vertre- tung beglaubigt werden müssten. Dabei beglaubige das sri-lankische Aus- senministerium Urkunden seit März 2017 nur noch elektronisch. Dazu scanne es die originale Urkunde ein und versehe diese mit einem QR- Code. Die Beglaubigungen würden auf einem separaten Dokument ausge- geben und seien in der Regel nicht unterzeichnet. Damit die schweizeri- sche Vertretung eine Beglaubigung vornehmen könne, müssten beide Do- kumente, das heisst die originale Urkunde sowie die Beglaubigung (des

C-5531/2019 Seite 29 Aussenministeriums), vorgelegt werden. Die Schweizer Vertretung könne selber keine inländischen Beglaubigungen einholen. 8.1.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat während des ge- samten Verfahrens keine vom sri-lankischen Aussenministerium auf einer separaten Urkunde ausgestellte Beglaubigung der originalen Heiratsur- kunde vorgelegt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführe- rin zwar mit Eingabe vom 26. April 2009 zwei beglaubigte Urkunden des sri-lankischen Aussenministeriums einreichen lassen. Allerdings weist ihr Rechtsvertreter explizit darauf hin und ergibt sich auch eindeutig aus den vorinstanzlichen Akten, dass es sich lediglich um Beglaubigungen der eng- lischen Übersetzung der eingereichten Heiratsurkunde vom (...) Mai 2004 sowie der englischen Übersetzung der Todesurkunde des Verstorbenen vom 30. April 2005 handelt (vgl. Dok. 45 S. 5 f. und Dok. 46 S. 10 f. sowie S. 14 f.). Die beiden originalen Urkunden, insbesondere die vorliegend um- strittene Heiratsurkunde, sind vom sri-lankischen Aussenministerium nicht beglaubigt worden. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Beglaubigung des sri-lankischen Aussenminis- teriums einreichen lassen. Sie hat lediglich eine vermeintlich vom zustän- digen Divisional Secretariat ausgestellte Kopie der umstrittenen Heiratsur- kunde vom (...) Mai 2004 eingereicht. Die KAZ hat einlässlich dargelegt, dass die Beglaubigung des sri-lankischen Aussenministeriums auf einem mit einem QR-Code versehenen separaten Dokument ausgegeben wer- den. Selbst nachdem ihr mit Verfügung vom 20. August 2021 Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen ergänzenden Abklärungen Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin keine entsprechende Beglaubigung des sri- lankischen Aussenministeriums, die zu jenem Zeitpunkt nach dem zuvor Gesagten (E. 8.1.1 hiervor) in jedem Fall elektronisch erfolgt wäre, einge- reicht. Im Gegenteil. Sie liess sich dazu gar nicht erst vernehmen. 8.2 8.2.1 Im Weiteren hat die KAZ ausgeführt, dass die schweizerische Vertre- tung in Verdachtsfällen gegen Gebühr eine Echtheitsprüfung der einge- reichten Urkunden mittels Vertrauensanwalt durchführen könne, wobei ge- mäss Rücksprache mit dem Fachverantwortlichen des elektronischen In- formationstools für ausländische Dokumente «Documentation Internatio- nale (DocI)» (betr. das elektronische Tool vgl. die PowerPoint-Präsentation auf der Homepage des Verbands für Zivilstandswesen, abrufbar unter www.zivilstandswesen.ch/customer/files/97/Stoll-Markus_Praesentation- SVZ-GV-2018_neu-fuer-Webseite.pdf, zuletzt besucht am 13. Dezember 2021) im Rahmen der heutigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine

C-5531/2019 Seite 30 Echtheitsprüfung mit Vergleich der Urkunde und dem Ausstellungsregister angezeigt sei (vgl. BVGer-act. 42). 8.2.2 Wie vom Fachverantwortlichen der DocI empfohlen, hat die Vor- instanz die Heiratsurkunde im Jahr 2020 erneut über die Schweizer Bot- schaft vor Ort überprüfen lassen (vgl. E. 6.3 f. hiervor). Wie jedoch bereits dargelegt (vgl. E. 7.1 hiervor), konnte die Heiratsurkunde bei der erneuten Überprüfung durch die zuständigen Behörden nicht geprüft werden, da die Vorinstanz der Schweizer Botschaft am 7. Januar 2020 das Exemplar ohne statt dasjenige mit der Nummer (...) übermittelt hat. Dies hat die Botschaft der Vorinstanz am 7. Februar 2020 mitgeteilt (vgl. Dok. 82 S. 2). Beim Ver- gleich mit dem von der KAZ zur Verfügung gestellten Specimen – zu wel- chem sich die Beschwerdeführerin auch nicht hat vernehmen lassen – fällt jedoch auf, dass auch das Exemplar mit der Nr. (...) nicht über sämtliche Elemente verfügt, welche eine offizielle Urkunde aufweist. So fällt zunächst auf, dass auf einem offiziellen Registerauszug einer Heiratsurkunde ein Stempel der zuständigen Behörde angebracht ist, der auf der eingereich- ten Heiratsurkunde mit der Nr. (...) gänzlich fehlt. Letztere enthält nur den Stempel des – wie bereits dargelegt (E. 7 hiervor) – offensichtlich unzu- ständigen Zivilstandsbeamten. 8.2.3 Auch bezüglich der Registratur-Nummer fallen Abweichungen auf. Die Nachforschungen der Schweizer Botschaft über einen Vertrauensan- walt haben ergeben, dass eine durch einen «Registrar» ausgestellte Ur- kunde aufgrund eines prozessbedingten Ablaufs immer eine Nummer auf- weist und ohne eine solche keine Gültigkeit hat (vgl. BVGer-act. 29 S. 2). Diese Information deckt sich mit den Vorschriften betreffend Ehe-Regist- rierungen nach dem Muslim Marriage And Divorce Act. Diese sehen vor, dass jede Ehe unmittelbar nach der damit verbundenen Nikah-Zeremonie registriert werden muss (vgl. Art. 16 ff.; vgl. auch MUNEER ABDUROAF/ NAJMA MOOSA, in: Electronic Journal of Islamic and Middle Eastern Law [EJIMEL], Muslim Marriage and Divorce in Sri Lanka: Aspects oft the rele- vant jurisprudence, Vol. 4 [2016], S. 97 ff., S. 100 in fine, abrufbar unter www.ejimel.uzh.ch/en.html, zuletzt besucht am 2. Dezember 2021). Die entsprechenden Eheschliessungen sind dabei fortlaufend zu nummerieren (vgl. Art. 20 lit. b). Bereits festgestellt wurde, dass die von der Beschwer- deführerin behauptete Eheschliessung mit dem Verstorbenen auch noch 16 Jahre später nicht registriert ist (vgl. E. 7.1, insbesondere E. 7.1.3 hier- vor), obwohl eine solche Registrierung gemäss dargestellter gesetzlicher Vorschrift unmittelbar nach jeder Trauungszeremonie zu erfolgen hat. Im

C-5531/2019 Seite 31 Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die zweite der eingereichten Urkun- den zwar eine (maschinell vorgedruckte) Nummer aufweist. Der Vergleich mit dem Specimen wie auch z.B. mit der von den zuständigen Behörden als echt befundenen Todesurkunde des Verstorbenen vom 30. April 2005 (vgl. die Originalurkunde auf Singalesisch in Dok. 24 S. 2 f. sowie Mittei- lung der Botschaft vom 10. Januar 2008 samt EAZW-Übermittlung in Dok. 34 f.) zeigt jedoch, dass bei sämtlichen Urkunden die vorgedruckten Nummern jeweils manuell angepasst worden waren. Dies ist bei der ein- gereichten Urkunde mit der Nr. (...) indes nicht der Fall, enthält diese einzig die vorgedruckte Nummer ohne entsprechende manuelle Anpassungen. Auch dieser Umstand spricht gegen die Echtheit der eingereichten Eheur- kunde. 8.2.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass vorliegend aufgrund von zahlreichen Fehlern, Unstimmigkeiten, Unregelmässigkeiten und sich als falsch erweisenden Angaben respektive Tatsachenbehauptungen in den sukzessive vorgelegten drei Versionen der «Heiratsurkunde» mehrere klare und gewichtige Indizien bestehen, welche eindeutig gegen die Echt- heit der vorgelegten Heiratsurkunden sprechen. Die Tatsache, dass vorlie- gend überhaupt keine Registrierung im Heiratsregister vorgenommen wor- den ist, obwohl eine solche gemäss der sri-lankischen Gesetzgebung un- mittelbar nach der Nikah-Zeremonie vorzunehmen (vorgeschrieben) ist, deutet zusätzlich darauf hin, dass keine Eheschliessung stattgefunden hat. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren das Erbschaftsamt der Heimatgemeinde des Verstorbenen um Auskunft über ein allfällig durchge- führtes Nachlassverfahren in der Schweiz ersucht. Das Erbschaftsamt der Heimatgemeinde hat am 26. Mai 2021 jedoch mitgeteilt, dass es keinen Nachlass des Verstorbenen abgewickelt hat (vgl. BVGer-act. 38 und 43). Folglich ist auch Art. 87 Abs. 1 IPRG, wonach bei Schweizer Bürgern mit letzten Wohnsitz im Ausland zur Abwicklung des Nachlasses die schwei- zerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst, nicht zur Anwendung gelangt. Aufgrund der Akten ist jedoch nicht feststellbar, ob die in Sri Lanka zuständige Behörde allenfalls ein Nachlassverfahren betref- fend den Versicherten sel. abgewickelt hat. Grundsätzlich gilt, dass auch nach islamischem Recht (betreffend dessen Anwendbarkeit in Sri Lanka, vgl. Art. 2 der Muslim Intestate Succession Ordinance) Ehefrauen – wenn auch in geringerem Umfang als ein Mann – erbberechtigt sind (für eine Kurzübersicht betreffend Erbrecht von Frauen nach islamischer Rechtsord- nung in Sri Lanka, vgl. die Publikation des International Center for Ethnic

C-5531/2019 Seite 32 Studies [ICES] in Sri Lanka, VIYANGA GUNASEKERA, Women and Land in Sri Lanka: A Literature Review, S. 18 ff., abrufbar unter http://ices.lk/publi- cations/, zuletzt besucht am 13. Dezember 2021). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat jedoch nie vorgebracht, als Witwe des Versicher- ten sel. erbberechtigt zu sein, noch hat sie irgendwelche Dokumente, wie z.B. eine Erbbescheinigung der zuständigen sri-lankischen Behörde einge- reicht; dies auch dann nicht, als ihr mit Verfügung vom 20. August 2021 Gelegenheit gegeben wurde, zur Eingabe des Erbschaftsamtes G._______ vom 26. Mai 2021 Stellung zu nehmen. Überdies befindet sich in den vorinstanzlichen Akten ein angeblich vom Versicherten sel. stam- mendes Affidavit vom 26. September 2004, in welchem erwähnt wird, dass die Tochter «the only heir living», sprich die einzige lebende Erbin sei (vgl. act. 31 S. 16; vgl. auch act. 32 S. 1 vom 26. November 2004). Auch wenn Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen in diesem Doku- ment bestehen (die Unterschrift unterscheidet sich von denjenigen in frühe- ren Schriftstücken, in welchen der Beschwerdeführer zudem mit den Be- hörden jeweils auf Deutsch kommunizierte; vgl. hierzu auch E. 9.1.1 hier- nach), widerspricht auch diese Aussage der Behauptung der Beschwerde- führerin, die Ehefrau des Versicherten sel. zu sein. Als Ehefrau wäre sie bestimmt als weitere Erbin erwähnt worden. Somit kann auch eine Erbei- genschaft der Beschwerdeführerin, die als Indiz zu ihren Gunsten zu wer- ten wäre, nicht festgestellt werden. 9. Nebst dem bereits Ausgeführten ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten zahlreiche weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten, die gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Versicherten sel. zu sein, sprechen. 9.1 9.1.1 Im Zusammenhang mit der eingereichten Heiratsurkunde wies die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 31. August 2020 zutreffend darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen bestehen. Die Unterschrift auf den Heiratsurkunden unterscheidet sich so- wohl von den Unterschriften des Versicherten sel. in seinem Schweizer Pass (der bis zum 31. August 2003 gültig war [vgl. Dok. 46 S. 4]) und in seinem Schweizer Führerausweis vom 18. August 1997 (vgl. Dok. 3 S. 2), als auch von seinen Unterschriften in früheren Eingaben an die Schweizer Behörden (vgl. statt vieler die Scheidungskonvention vom [...] 1980 [act. 10 S. 3], das Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen vom 18. August 1991 [act. 2] sowie insbesondere seine Eingaben vom 20. Mai

C-5531/2019 Seite 33 1998 und vom 21. August 1998 an die Vorinstanz [act. 7 S. 39 f.]). Wäh- rend bezüglich der Unterschrift in den offiziellen Ausweisen zumindest im Ansatz und in seinen diversen früheren Eingaben an die Schweizer Behör- den deutlich ein kleines «...» vor dem kleinen «...» erkennbar ist, fehlt die- ses bei der Unterschrift in allen eingereichten Exemplaren der Heiratsur- kunde gänzlich (vgl. Dok. 8 S. 15 f., Dok. 29 S. 1 f., Dok. 38 S. 1 f., Dok. 46 S. 8 f. sowie in der Beilage zu BVGer-act. 1). Im Unterschied zu all den eindeutig dem Verstorbenen zuzuordnenden Unterschriften ist der Buch- stabe «...» bei der Unterschrift in der Heiratsurkunde nahtlos mit dem vo- rangehenden Buchstaben (dem zweiten statt dem dritten) verbunden, wo- bei die Linie des Schriftzugs direkt zur Spitze des Buchstabens «...» zieht. Demgegenüber erfolgt bei den eindeutig dem Verstorbenen zuzuordnen- den Unterschriften der Übergang vom dem «...» vorangehenden Buchsta- ben «...» (dritter Buchstabe) nicht nahtlos (vgl. statt vieler Dok. 3 S. 2 und Dok. 46 S. 4 sowie act. 2 S. 6, act. 7 S. 39 f. und act. 10 S. 3). 9.1.2 Entsprechende erhebliche Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Versicherten sel. bestehen im Übrigen auch bei zahlreichen weiteren Aktenstücken in den vorinstanzlichen Dossiers, wobei es sich jeweils um in englischer Sprache verfasste Schreiben handelt. Demgegenüber kom- munizierte der Versicherte mit den Schweizer Behörden stets auf Deutsch (vgl. z.B. act. 7 S. 48 und S. 55; act. 31 S. 2 und S. 16 und act. 45 S. 20). Hervorzuheben sind insbesondere die von C._______ am 5. Mai 2005 erstmals an die Vorinstanz übermittelte angebliche Vollmacht des Verstor- benen vom (...) Februar 2004 sowie die angebliche eidesstattliche Erklä- rung des Verstorbenen vom 26. September 2004 (act. 31 S. 1 f. und S. 16). Die Unterschrift auf der Vollmacht unterscheidet sich wesentlich von den eindeutig dem Verstorbenen zuzuordnenden Signaturen. Und die Unter- schrift in der angeblichen eidesstattlichen Erklärung des Verstorbenen vom 26. September 2004 gleicht wiederum der Unterschrift auf den eingereich- ten Heiratsurkunden. Das heisst, es fehlt der dritte Buchstabe «...» und die Linie des Schriftzugs des zweiten Buchstabens zieht nahtlos zur Spitze des Buchstabens «...». 9.2 Im Weiteren ist auch auf die schriftlichen Aussagen der Tochter des Verstorbenen vom 1. August 2005 sowie vom 4. Juni 2006 hinzuweisen, die der genannten Behauptung der Beschwerdeführerin klar entgegenste- hen (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor). In der Tat erscheint es als äusserst un- wahrscheinlich, dass der damals sterbenskranke Versicherte sel. seiner Tochter nichts von seiner neuen Ehefrau erzählt hätte, wenn er tatsächlich

C-5531/2019 Seite 34 wiederverheiratet gewesen wäre. Die Tochter hat gemäss ihren Ausführun- gen während ihres letzten Aufenthaltes bei ihrem Vater bis zu dessen Tod keine Ehefrau kennengelernt respektive nie eine Frau gesehen, die seine Ehefrau hätte sein können. Insbesondere legte sie mit Schreiben vom 4. Juni 2006 nachvollziehbar, klar und schlüssig dar, dass das in englischer Sprache – und ohne Angabe eines Absenders – verfasste Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 26. November 2004 (vgl. act. 32 S. 1), wonach sie die darin namentlich genannte Beschwerdeführerin kennen soll, nicht von ihr stammt. Gemäss ihren glaubhaften Ausführungen hatte sie dem Hotelinhaber C._______ auf dessen Verlangen auf drei oder vier Blättern eine Blanko-Unterschrift gegeben sowie ihren Pass – angeblich zur siche- ren Aufbewahrung – ausgehändigt, was sie nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 26. November 2004 nachträglich bereut. Sie betont dabei insbesondere, dass sie mit der Schweizer Botschaft auf Deutsch kommu- niziert hätte, da sie nur über rudimentäre Englischkenntnisse verfüge (vgl. act. 39 und Dok. 16 und 17; vgl. auch E. 5.2 hiervor). Es ist notorisch, dass Staatsbürger, die sich im Ausland an die Vertretung ihres Heimatstaa- tes wenden, mit dieser jeweils in ihrer Muttersprache kommunizieren. Zu- dem fällt auf, dass dieses Affidavit nicht von der Schweizer Botschaft an die Vorinstanz übermittelt worden ist. Vielmehr hat die Vorinstanz dieses Schriftstück (act. 32 S. 1) zusammen mit weiteren Unterlagen direkt vom Hotelinhaber C._______ mit dessen Postsendung vom 5. Mai 2005 erhal- ten (vgl. act. 31 f., act. 33 Briefumschlag). Es ist äusserst unwahrschein- lich, dass der Hotelinhaber C._______ im Besitze dieses Schreibens der Tochter vom 26. November 2004 gewesen wäre, wenn es tatsächlich von der Tochter stammen würde. Aufgrund der Akten sind jedenfalls keine Gründe (insbesondere auch keine möglichen Erbstreitigkeiten) ersichtlich, um den Ausführungen der Tochter keinen Glauben zu schenken. 9.3 Auffallend im Zusammenhang mit der Heiratsurkunde ist im Weiteren, dass das erste eingereichte Exemplar der Heiratsurkunde noch keine Num- mer ausgewiesen hat (vgl. Dok. 8 S. 15 f. und Dok. 24 S. 8 f.). Erst nach- dem die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2007 ein erstes Mal das Gesuch abgewiesen hatte (vgl. Dok. 27), liess die Beschwerdeführerin am 28. August 2007 bei der SAK das Exemplar mit der maschinell vorgedruck- ten Nummer (...) einreichen, wobei es sich um ein in englischer Sprache ausgefülltes Exemplar handelte (Dok. 29). Eine mit der Nummer (...) ver- sehene Heiratsurkunde in tamilischer Sprache samt englischer Überset- zung wurde vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 26. April 2009 eingereicht (Dok. 46 S. 8 f.). Das heisst ein Jahr, nach-

C-5531/2019 Seite 35 dem der angebliche Zivilstandsbeamte vom Ermittler der Vertrauensanwäl- tin zur Urkunde befragt worden war und dabei dem Ermittler eine «zertifi- zierte Kopie» der Heiratsurkunde in tamilischer Sprache ausgehändigt hatte (vgl. den Bericht der Vertrauensanwältin vom 12. Mai 2008 [Dok. 43 S. 3 f.]). Dieses Exemplar liess sie erneut im vorliegenden Beschwerdever- fahren einreichen. Die Chronologie der Übermittlung der entsprechenden Heiratsurkunden zeigt deutlich, dass die eingereichten Urkundenexemp- lare immer wieder angepasst wurden. Zunächst wurde lediglich ein Exemplar auf Englisch ohne Nummer sowie mit nicht entzifferbarem Na- men des Zivilstandsbeamten eingereicht. Nachdem die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 27. Juli 2007 das Gesuch ein erstes Mal abgewiesen hatte (vgl. Dok. 27), wurde das in englischer Sprache ausgefüllte Exemplar mit der Nummer (...) sowie lesbarem Namen des angeblich zuständigen Zivil- standsbeamten eingereicht (Dok. 29). Schliesslich wurde das auf Tamilisch ausgefüllte Exemplar mit der Nummer (...) mit Eingabe vom 26. April 2009 erst eingereicht, nachdem der angeblich zuständige Zivilstandsbeamte durch das Büro der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft im Jahr 2008 zur sprachlichen Diskrepanz zwischen dem von der Schweizer Bot- schaft zwecks Überprüfung zur Verfügung gestellten «Original» auf Eng- lisch und der von (...) (...) (...) F._______ an den Ermittler ausgehändigten «zertifizierten Kopie» der Heiratsurkunde in tamilischer Sprache befragt worden war. Die Beschwerdeführerin liess folglich immer dann angepasste Exemplare der sogenannten Heiratsurkunde einreichen, als klar war, dass die Vorinstanz von der angeblichen Heirat mit dem Verstorbenen aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen nicht überzeugt war. 9.4 9.4.1 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch in Bezug auf die per- sönlichen Daten der Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten. Im An- meldeformular vom 5. März 2007 (Dok. 7) wie auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gibt die Beschwerdeführerin an, A._______ zu heissen und am (...) August 1951 geboren zu sein. Gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Geburtsurkunde vom (...) September 1951 stimmt zwar das Geburtsdatum mit demjenigen im Anmeldeformular überein. Jedoch unter- scheidet sich der Vorname, welcher in der Urkunde Ab._______ lautet (vgl. Dok. 6 S. 1). Letzterer wurde auch von der Heimatgemeinde des Verstor- benen im Auszug aus dem Personenstandsregister vom 9. Mai 2007 auf- geführt (vgl. Dok. 15). 9.4.2 Der auf der eingereichten Geburtsurkunde vom (...) Oktober 1984 – betreffend die am (...) September 1984 geborene (angebliche) Tochter –

C-5531/2019 Seite 36 angegebene Vorname der Mutter stimmt wiederum mit demjenigen auf dem Anmeldeformular vom 5. März 2007 überein. Hingegen stimmt der Vorname der Tochter – worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist – in der Geburtsurkunde vom (...). Oktober 1984 (O.) nicht mit dem im An- meldeformular vom 5. März 2007 angegebenen Namen (Ob.) überein. Im Weiteren stimmt auf der Geburtsurkunde der Tochter das bei der Mutter eingetragene Geburtsdatum vom (...) März 1954 weder mit demjenigen im Anmeldeformular noch mit demjenigen in der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin überein, das jeweils mit (...) Au- gust 1951 angegeben wird. Ebenso wenig korreliert das in der Geburtsur- kunde angegebene Geburtsdatum mit dem Alter der Beschwerdeführerin, das in der angeblichen Bestätigung der Moschee vom (...) Mai 2004, deren Existenz im Rahmen der Internetrecherche nicht hat bestätigt werden kön- nen (E. 7.2.5 hiervor), wie auch in den eingereichten Heiratsurkunden je- weils mit (...) Jahren angegeben wird (vgl. Geburtsurkunde der angebli- chen Tochter in Dok. 24 S. 11). Im Zeitpunkt der angeblichen Heirat vom (...) Mai 2004 war sie indes gemäss Angaben in der eingereichten Geburts- urkunde erst (...) Jahre alt; im Übrigen war auch der Versicherte sel. zu diesem Zeitpunkt entgegen den Angaben in den Heiratsurkunden noch keine (...) Jahre alt, sondern erst (...) Jahre. Das (...)-igste Lebensjahr hatte die Beschwerdeführerin – sofern es denn auch wirklich ihre Geburts- urkunde ist – erst ein Jahr und drei Monate danach vollendet. (...) Jahre alt war sie selbst im Zeitpunkt nicht, als sie – noch ohne das offizielle Ge- suchsformular – erstmals Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorlie- gend strittigen Rentengesuch durch ihren Bevollmächtigen, den Hotelinha- ber und ehemaligen Betreuer des Verstorbenen, C., am 5. Mai 2005 übermittelt liess (act. 31-33). Der Vollständigkeit halber sei auch da- rauf hingewiesen, dass das Geburtsdatum in der Geburtsurkunde der an- geblichen Tochter vom (...). März 1954 ebenfalls nicht mit dem in den Hei- ratsurkunden angegebenen Alter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren korreliert. 9.4.3 Im Weiteren unterscheidet sich auch der Geburtsort der Beschwer- deführerin in den beiden Geburtsurkunden von Mutter und Tochter. Wäh- rend der Geburtsort der Beschwerdeführerin in ihrer Geburtsurkunde mit P. angegeben wird, ist in der Geburtsurkunde der angeblichen Tochter als Geburtsort Q._______ eingetragen. Schliesslich wird am Ende des am 5. Juli 2007 ausgestellten Exemplars der Geburtsurkunde der Tochter erwähnt, dass die Adresse der Mutter «No. (...) D._______» sei. Die Adresse der Beschwerdeführerin wird jedoch in den übrigen Dokumen- ten (z.B. in der eingereichten Heiratsurkunde vom (...) Mai 2004, in der

C-5531/2019 Seite 37 Anmeldung vom 5. März 2007 oder in den Bestätigungen des Gemeinde- rats von D._______ vom 21. März 2007 und vom 6. Juli 2007) stattdessen durchgehend mit «(...) D.» angegeben (vgl. z.B. Dok. 6 S. 1, Dok. 7, Dok. 8 S. 17, Dok. 24 S. 1 und S. 11-14 sowie Dok. 38 S. 1). 9.4.4 Kommt hinzu, dass die vorinstanzlichen Akten auch widersprüchliche Angaben bezüglich der Anzahl Kinder der Beschwerdeführerin enthalten. Im Anmeldeformular vom 5. März 2007 gibt die Beschwerdeführerin ledig- lich an, eine am (...) September 1984 geborene Tochter zu haben (wobei sie die entsprechenden Angaben unter der falschen Ziffer 5.2 getätigt hat; an dieser Stelle wird die Frage gestellt, ob die das Gesuch stellende, kin- derlose Person im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mit dessen Kindern im gleichen Haushalt gelebt hat [vgl. Dok. 7 S. 2 Ziff. 5.2]). In der einge- reichten Geburtsurkunde ist am Ende jedoch angefügt, dass die Tochter in der Reihenfolge das vierte Kind sei (vgl. Dok. 24 S. 12). In ihrem an die Schweizer Botschaft adressierten Schreiben vom 14. November 2005, mit- hin noch vor Einreichung des offiziellen Gesuchsformulars, erwähnte sie dagegen, drei Kinder zu haben (vgl. act. 44 S. 3). 9.4.5 Zwar reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine eidesstattliche Erklärung vom 26. April 2009 ein, in welcher sie erklärt, dass die Namen Ab. gemäss Geburtsurkunde mit der Nr. (...) und der Name A._______ gemäss Heiratsurkunde mit der Nr. (...) sich auf sie beziehen (vgl. Dok. 46 S. 2). Allerdings begründet sie nicht, weshalb die Vornamen in den beiden Urkunden anders lauten. Auch klärt sie nicht über die soeben dargelegten weiteren zahlreichen Widersprüche auf, die sich aus den verschiedenen eingereichten Urkunden ergeben. Da die Wider- sprüche vorliegend dermassen zahlreich sind, ist nicht davon auszugehen, dass bei der Erstellung der Urkunden aus Versehen Fehler geschehen sind. Vielmehr tragen diese Widersprüche ebenfalls zum Gesamtbild bei, dass erhebliche Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin be- stehen, die Ehefrau des Versicherten sel. zu sein. 9.4.6 Die soeben dargestellten zahlreichen weiteren Widersprüche und Unstimmigkeiten bestärken das in E. 8.2.4 festgehaltene Zwischenergeb- nis, dass vorliegend keine echte Heiratsurkunde vorgelegt worden ist. 9.4.7 Aufgrund der zahlreichen klaren und erheblichen Indizien, welche eindeutig gegen die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunden sprechen, wird abschliessend auf einen jüngeren Forschungsbericht des kanadi- schen Immigration and Refugee Board of Canada vom 6. August 2020

C-5531/2019 Seite 38 über die Bedingungen in Sri Lanka (IRB; kanadisches Verwaltungsgericht, welches für Einwanderungs- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist) hingewiesen, welcher sich wiederum sowohl auf sri-lankische Berichte wie auch auf weitere Berichte anderer Länder stützt. Gemäss diesem For- schungsbericht ist Dokumentenbetrug in Sri Lanka offenbar weit verbreitet. Gemäss einem Bericht des US-Aussenministeriums aus dem Jahre 2020 würden bei der Beschaffung von gefälschten oder verfälschten (Reise-)Do- kumenten «Agenten» mit offiziellen Beamten zusammenarbeiten. Im Wei- teren seien gemäss Angaben des obersten Standesbeamten vom «Re- gistrar General's Department» in Sri Lanka eine von fünf Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie 40 bis 50 Prozent der Landurkunden in Sri Lanka gefälscht (vgl. den entsprechenden Forschungsbericht abrufbar unter https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx? doc=458143&pls=1, zuletzt besucht am 13. Dezember 2021). 9.5 9.5.1 Im Weiteren ist auch auf das Folgende von der Vorinstanz Dokumen- tierte hinzuweisen: Wie bereits ausgeführt wurde, hat nach der Meldung der Tochter vom (...) Oktober 2004 eine angeblich Bekannte des Verstor- benen der Vorinstanz am (...) November 2004 telefonisch mitgeteilt, dass der Versicherte sel. noch lebe und im Krankenhaus sei (E. 5.1.1 hiervor; vgl. auch Nachricht der Vorinstanz an die Schweizer Botschaft vom 29. No- vember 2004 [act. 25]). Die telefonische Mitteilung erfolgte von einer Num- mer aus, die zum R._______ gehört (vgl. act. 23 und Kontaktdaten des Hotels auf dessen Homepage, zuletzt besucht am 13. Dezember 2021), welches von C., dem angeblich vom Verstorbenen Bevollmächtig- ten (vgl. act. 31 S. 1 f.), geführt wird. Gemäss der angeblich vom Verstor- benen zu dessen Lebzeiten – bezüglich dessen Unterschrift bestehen er- hebliche Zweifel (vgl. E. 9.1.2 hiervor) – an C. erteilten Vollmacht vom (...) Februar 2004, welche im Übrigen auch zusammen mit dem offi- ziellen Gesuch der in der Vollmacht nicht genannten Beschwerdeführerin vom 5. März 2007 übermittelt wurde (vgl. Dok. 8 S. 5 f.) – was ebenfalls seltsam erscheint –, soll der Versicherte seine Bank mit Dauerauftrag vom 21. Oktober 2001 angewiesen haben, seine IV-Rente im Umfang von Fr. 2060.- monatlich auf das Konto des vom Hotelinhaber ebenfalls geführ- ten Juweliergeschäfts "S." zu überweisen. Ausserdem soll der Versicherte C. eine Vollmacht für sein Schweizer Bankkonto erteilt haben. Am 16. Februar 2005 hat sich eben diese Schweizer Bank bei der Vorinstanz telefonisch erkundigt, weshalb die Rente nicht mehr überwiesen werde; die Bank habe eine «Zahlungsanweisung» einer weiblichen Person in Sri Lanka erhalten, die eine Vollmacht besitze. Diese habe angegeben,

C-5531/2019 Seite 39 dass der Versicherte sel. wegen Verletzungen infolge des Tsunamis im De- zember 2004 im Spital sei und deshalb Geld brauche (vgl. E-Mail der Vo- rinstanz an die Schweizer Botschaft vom 16. Februar 2005 [act. 28 unten]). Nachdem die Vorinstanz am 16. Februar 2005 auch die Schweizer Bot- schaft über das Telefonat mit der Schweizer Bank in Kenntnis gesetzt hatte, teilte die EDA-Vertretung der SAK am 18. Februar 2005 mit, dass gemäss telefonischer Auskunft von C._______ der Versicherte sel. vor dem Tsunami gestorben sei (vgl. act. 28 oben). Diese Information wurde – wie bereits dargelegt – durch die nachträglich erhaltene offizielle Todesurkunde vom 30. April 2005 bestätigt. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, wer genau diese weibliche Person ist, fällt dennoch auf, dass sich das soeben dargelegte Verhalten dieser weiblichen Person nahtlos in das bis- herige Gesamtbild einfügt und den Eindruck erweckt, dass im vorliegenden Fall offenbar versucht wird, unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen zu erlangen. 9.5.2 Schliesslich ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebe- nen Adresse «(...) D.» darauf hinzuweisen, dass sich in den vo- rinstanzlichen Akten ein Schreiben des Verstorbenen vom 18. November 1997 befindet, in welchem er damals diese Adresse als seine Anschrift an- gegeben hat. Das Schreiben wurde dabei auf dem Geschäftspapier des ebenfalls von C. betriebenen Juweliergeschäfts S., wel- ches sich mittlerweile in den Räumlichkeiten des Hotels R. befin- det (vgl. Angaben auf der Homepage des Hotels, zuletzt besucht am 13. Dezember 2021), aufgesetzt. Dem Briefkopf dieses Schreibens kann im Weiteren die Adresse des Head-Officers, sprich C., entnom- men werden und entspricht ebenfalls «(...) D.». Auch dies deutet darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person aus dem unmittelbaren persönlichen Umfeld von C._______ handelt, welcher bereits zu Lebzeiten des Versicherten sel. versucht hatte, direkt an dessen Rentengelder zu gelangen (vgl. z.B. act. 7 S. 33, S. 37, S. 48 und S. 55; vgl. auch act. 14). Somit fügen sich auch diese von der Vorinstanz doku- mentierten deutlichen Indizien in das Gesamtbild ein, dass vorliegend plan- mässig versucht wird, im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten unrechtmässig Leistungen der Schweizer Sozialversicherung zu erwirken. 10. Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist das Folgende zusammenfassend festzustellen: Die Witweneigenschaft knüpft an das vorangehende Beste- hen einer rechtsgültigen Ehe an. Die in casu sukzessive vorgelegten drei

C-5531/2019 Seite 40 Versionen der «Heiratsurkunde» enthalten nicht nur zahlreiche Fehler, Un- stimmigkeiten, Unregelmässigkeiten und sich als falsch erweisende Anga- ben respektive Tatsachenbehauptungen. Sie sind auch unvollständig, da wesentliche Elemente fehlen, die im von der KAZ eingereichten Specimen enthalten sind. Aufgrund der dargestellten zahlreichen, klaren und gewich- tigen Indizien ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass es sich bei den vorgelegten Heiratsurkunden nicht um echte Urkunden, sondern um Fälschungen handelt. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Ab- klärungen sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren muss daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Ehe- schliessung vom (...) Mai 2004 in D._______ zwischen ihr und X._______ sel. nicht stattgefunden hat. Entsprechend fehlt auch die gesetzlich vorge- schriebene Registrierung. Andere Dokumente, die auf das Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen allenfalls hinweisen könnten, wie z.B. eine Erbbescheinigung als gesetzliche Erbin, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat die Be- schwerdeführerin die zahlreich aufgezeigten weiteren Widersprüche be- stritten. Da weitere Beweismassnahmen am vorliegend klar feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen, ist von solchen in antizipierter Be- weiswürdigung abzusehen (BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 11. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführerin mangels rechts- genüglichen Nachweises einer mit X._______ sel. zu dessen Lebzeiten geschlossenen Ehe nach dessen Tod auch keine Witweneigenschaft zu- kommen kann und sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.8 hiervor). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzu- weisen. 12. 12.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-

C-5531/2019 Seite 41 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerde- führerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt; Beilage: Das für die Beschwerdeführerin bestimmte Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. September 2021 wird ins Dossier gelegt und kann am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-5531/2019 Seite 42

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Deutsch
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CH_BVGE_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
06.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026