B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-553/2024
Urteil vom 12. September 2024 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Anspruch auf Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2023.
C-553/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1972 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Gesuchstellerin) ist in Serbien wohnhaft. Sie war – laut Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAKact.) – vom (...) 2014 bis (...) 2016 mit dem am (...) 1967 geborenen serbischen Staatsangehö- rigen C._______ (nachfolgend auch: Ex-Ehemann) verheiratet (SAK-act. 6/1, 6/5). Der gemeinsame Sohn D._______ war am (...) 1996 geboren worden (SAK-act. 6/3, 11/10). C._______ verstarb am (...) 2017 (SAK-act. 6/9, 11/12). In den Jahren 1990 bis 1993 hatte C._______ während 34 Mo- naten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet (AHV/IV; SAK-act. 10/2). B. B.a Die Gesuchstellerin stellte – gemäss Akten der SAK – am 25. Septem- ber 2019 erstmals mit Formular (SRB/CH 203) via die serbische Verbin- dungsstelle (Bestätigung: 10. Januar 2020) bei der SAK (Eingang: 22. Ja- nuar 2020) einen Antrag auf Hinterbliebenenrente (SAK-act. 2). B.b Mit Verfügung vom 3. März 2020 wies die SAK das Rentengesuch ab, da die Gesuchstellerin gestützt auf das AHVG keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe (SAK-act. 8). B.c Am 16. August 2023 stellte die Gesuchstellerin mit Formular (SRB/CH 203) via die serbische Verbindungsstelle (Bestätigung: 29. August 2023) bei der SAK (Eingang: 19. September 2023) erneut einen Antrag auf Hin- terbliebenenrente (SAK-act. 13). B.d Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies die SAK das Rentenge- such der Gesuchstellerin wiederum ab, da die Bedingungen gemäss Art. 24a AHVG nicht erfüllt seien (SAK-act. 15). B.e Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 Einsprache. Sie machte geltend, sie habe nach der Scheidung vom (...) 2016 mit ihrem Ex-Ehemann bis zu dessen Tod am (...) 2017 in einer Lebensgemeinschaft gelebt, was der beiliegende Ge- richtsbeschluss bestätige. Im Zeitpunkt seines Todes sei sie 45 Jahre alt gewesen (SAK-act. 16).
C-553/2024 Seite 3 B.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 wies die SAK die Einsprache der Gesuchstellerin ab und bestätigte die Verfügung vom 26. September 2023 (SAK-act. 17). In der Begründung wurde ausgeführt, die Ehe der Gesuchstellerin mit C._______ habe weniger als 10 Jahre ge- dauert und die ausserehelichen Jahre würden nicht zu den ehelichen Jah- ren hinzugezählt (SAK-act. 17/2). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gesuchstellerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin) mit undatierter und in Serbisch verfasster Eingabe, welche an die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) gerichtet war (Ein- gang: 3. Januar 2024) und von dieser zuständigkeitshalber an das Bun- desverwaltungsgericht übermittelt wurde (Eingang: 26. Januar 2024), sinn- gemäss Beschwerde (SAK-act. 1, 2). Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre erste Ehe mit C._______, welche vom (...) 1992 bis (...) 1994 gedauert habe, sowie auf ihr weiteres Zusammenleben in ausserehelicher Gemein- schaft nach der Scheidung (vgl. BVGer-act. 4/1). C.b Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe einer schweizerischen Korres- pondenzadresse (BVGer-act. 3). Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Brief vom 19. Februar 2024 (Eingang: 26. Februar 2024) sinngemäss mit, dass sie keine schweizerische Zustelladresse bezeichnen könne (BVGer-act. 4). Gleichzeitig reichte sie eine deutsche Übersetzung ihrer Beschwerdeschrift (BVGer-act. 4/1) sowie das serbische Scheidungsurteil vom (...) 1994 (in deutscher Übersetzung) ein (BVGer-act. 4/2). Die In- struktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit (auf dip- lomatischem Weg zugestellter) Verfügung vom 4. März 2024 auf, innert ge- setzter Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5, 6). Mit Eingabe vom 19. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin fristgemäss eine schwei- zerische Korrespondenzadresse mit (BVGer-act. 7). C.c Mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (BVGer-act. 9).
C-553/2024 Seite 4 C.d Mangels Einreichung einer Replik wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 30. Mai 2024 geschlossen (BVGer-act. 13). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage zu äussern, ob mit der vorinstanz- lichen Verfügung vom 3. März 2020 über den Anspruch der Beschwerde- führerin auf Hinterlassenenrente bereits rechtskräftig entschieden wurde, wobei die Parteien sich namentlich zur Frage der Zustellung der Verfügung vom 3. März 2020 zu äussern und allfällige Belege einzureichen hatten. In der Instruktionsverfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Un- terlassungsfall aufgrund der Akten entschieden wird (BVGer-act. 14). Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 27. August 2024 mit, dass die Verfügung vom 3. März 2020 mit einfacher Post verschickt worden sei, weshalb kein Eröffnungsnachweis vorliege (BVGer-act. 15). Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist (2. September 2024) nicht vernehmen. C.f Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Es finden diejenigen Ver- fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei- lung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-553/2024 Seite 5 1.4 Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2 – frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Aus der vorliegenden Beschwerde geht zumindest implizit hervor, dass eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt wird und in wel- che Richtung (nämlich Zusprechung einer Hinterlassenenrente) diese Überprüfung gehen soll. Da es sich hier um eine Laieneingabe handelt, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforde- rungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3 m.H.; SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 45 ff.). Die Be- schwerdeschrift wurde entsprechend Art. 20 bis des hier anwendbaren So- zialversicherungsabkommens (vgl. E. 4.3) zulässigerweise in serbischer Sprache eingereicht. 2.2 In den vorinstanzlichen Akten findet sich – neben der genannten Ver- fügung vom 26. September 2023 – eine frühere Verfügung vom 3. März 2020, mit welcher die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerdefüh- rerin ebenfalls abgewiesen und deren Anspruch auf eine Hinterlassenen- rente verneint hatte (SAK-act. 8). Dieses aktenkundige «Priority»-Schrei- ben war direkt an die Adresse der Beschwerdeführerin in Serbien gerichtet, was gemäss dem hier anwendbaren Sozialversicherungsabkommen bzw. der massgeblichen Verwaltungsvereinbarung (Art. 6; vgl. E. 4.3) zulässig war. Ob die besagte Verfügung der Beschwerdeführerin jedoch zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die ordnungsgemässe Zustel- lung der Verfügung hat die Vorinstanz nachzuweisen, wobei bei einer ein- fachen Sendung das Vorlegen einer Kopie der fraglichen Mitteilung nicht reicht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 Rz. 8, 10). Vorliegend kann die Vorinstanz den Zustellungsnachweis betreffend die Verfügung vom 3. März 2020 zugegebenermassen nicht erbringen (BVGer-act. 15). Es be- stehen auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die be- sagte Verfügung empfangen hatte. Die Beschwerdeführerin nahm zu kei- nem Zeitpunkt Bezug auf die frühere (abschlägige) Verfügung, sondern stellte mit Formular vom 16. August 2023 ein neues Rentengesuch, wel- ches seitens der Vorinstanz ohne weiteres behandelt wurde (vgl. Bst. B.c ff.). Die fragliche Zustellung der früheren Verfügung bleibt demnach
C-553/2024 Seite 6 unbewiesen. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2020 nicht von einer res iudicata auszugehen (vgl. zur res iudicata: BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. m.w.H.). 2.3 Nach dem Gesagten ist daher auf die vorliegende Beschwerde einzu- treten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente ent- stand am 1. Dezember 2017 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. Bst. A), wes- halb diesbezüglich auf diejenigen Bestimmungen abzustellen ist, welche zu jenem Zeitpunkt gültig waren.
C-553/2024 Seite 7 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Dezember 2023) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist Serbin und in ihrem Heimatland wohnhaft. Auch ihr im Jahre 2017 verstorbener Ex-Ehemann besass (einzig) die ser- bische Staatsangehörigkeit, war in Serbien wohnhaft und in der Schweize- rischen AHV/IV versichert (vgl. Bst. A). Es liegt damit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Im hier massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 4.1 sowie Urteil des BVGer C-1131/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2 bzw. Urteil des BGer 9C_806/2019 vom 10. Dezember 2019) finden im Verhältnis zu Serbien das bisherige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nach- folgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die entsprechende Verwal- tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab- kommens (SR 0.831.109.818.12) – und nicht das auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Okto- ber 2010 (SR 0.831.109.682.1) – Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialver- sicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif- ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Da keine abweichenden Vorschriften auszumachen sind, die hier zu beachten wären, richtet sich die Ausgestaltung des Ver- fahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialver- sicherungsabkommens). 5. Anfechtungsobjekt und zugleich Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023, mit welchem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente abgewiesen hat (vgl. Bst. B.f). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässig- keit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem verstor-
C-553/2024 Seite 8 benen Ex-Ehemann in ausserehelicher Gemeinschaft an die Ehedauer an- zurechnen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person in Bezug auf den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente einer verwitweten gleich- gestellt ist, wenn: a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschie- dene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollen- det hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. 6.2 Sofern nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG erfüllt ist, besteht gemäss Art. 24a Abs. 2 AHVG ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat. 6.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiede- nen Frau auf eine Witwenrente absolut zu verstehen (BGE 115 V 77). Eine Anrechnung des Konkubinats an die Ehedauer verbietet sich (vgl. Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.), nachdem in ehe- ähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente haben (BGE 125 V 205 E. 7a), was nach der mehrfach bestätigten Gerichtspraxis weder eine unzulässige rechtsungleiche Be- handlung des Konkubinats gegenüber der Ehe noch eine Diskriminierung dieser Lebensform darstellt (Urteil des BGer 9C_849/2018 vom 16. Januar 2019 m.w.H.; vgl. ferner BGE 140 I 77; siehe zum Ganzen auch zit. Urteil des BVGer C-770/2022 E. 5 sowie Urteil des BVGer C-994/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3, je m.H.). 7. 7.1 Laut den vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin mit dem am (...) 2017 verstorbenen C._______ zweimal verheiratet, nämlich vom (...) 1992 bis (...) 1994 (BVGer-act. 4/1, 4/2) und vom (...) 2014 bis (...) 2016 (SAK-act. 6/1, 6/5). Das nachträglich vorgelegte Beweismittel (Schei- dungsurteil vom [...] 1994; vgl. BVGer-act. 4/2) ist aufgrund des geltenden Untersuchungsprinzips (vgl. E. 3.3) von Amtes wegen zu beachten. Insge- samt war die Beschwerdeführerin somit während drei Jahren und knapp
C-553/2024 Seite 9 drei Monaten mit C._______ verheiratet. Beide Scheidungen erfolgten vor Vollendung des 45. Altersjahres der am (...) 1972 geborenen Beschwerde- führerin. Als der gemeinsame Sohn D._______ (geb. [...] 1996) sein 18. Altersjahr vollendete, war die Beschwerdeführerin noch nicht 45 Jahre alt. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 24a Abs. 1 und 2 AHVG (vgl. E. 6.1, 6.2) für die Zusprechung einer Witwenrente nicht erfüllt sind. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.3) kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Konkubi- nat mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann nach den beiden Scheidungen (vgl. BVGer-act. 4/1; SAK-act. 16) nicht an die genannte Ehedauer, welche insgesamt weniger als zehn Jahre beträgt, angerechnet werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit keine der in Art. 24a AHVG auf- geführten Voraussetzungen, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht. Da sich der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin dem- nach als offensichtlich unbegründet erweist, ist die Beschwerde im einzel- richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz aber keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerde- führerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-553/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-553/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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