B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5523/2009
U r t e i l v o m 9. M a i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, HU vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Juni 2009.
C-5523/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1954 und Schweizer Staatsangehöriger, bezieht seit August 1998 eine ganze ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; IV-act. 20). A.a Am 13. Dezember 2001 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt Aargau die Rentenakten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf, mit dem Hinweis, der Versicherte habe seinen Wohnsitz seit dem
C-5523/2009 Seite 3 A.c Mit Eingabe vom 5. September 2008 reichte der Versicherte weitere Dokumente ein, aus welchen hervorgeht, dass die Stieftochter seit August 2008 ihren Wohnsitz in Ungarn (in I.) hat und an der Universität von K. eingeschrieben ist (IV-act. 121-123). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 sprach die IVSTA dem Versicherten mit Wirkung ab
C-5523/2009 Seite 4 G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur- teilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge- richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutre- ten. 2.2. Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechts-
C-5523/2009 Seite 5 anwendung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hat die IVSTA dem Beschwerdefüh- rer mit Wirkung ab 1. September 2008 eine Kinderrente für seine Stief- tochter zugesprochen. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 30. Juni 2009, mit welcher die Vorinstanz einen vor dem 1. September 2008 bestehen- den Anspruch auf eine Kinderrente verneint hat. Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b) bildet daher nur der Kin- derrentenanspruch für die Zeit von (frühestens) 2003 bis August 2008. 3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin- derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). 3.1.1. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge- nommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Wai- senrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 3.1.2. Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
C-5523/2009 Seite 6 lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. Sep- tember 2005 E. 1.3). 3.1.3. Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Ur- teil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04). 3.1.4. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsäch- lich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in fi- nanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhält- nisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unter- scheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 3.2. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht für die Zeitperiode vor dem
C-5523/2009 Seite 7 einer eigenen Tochter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die Umstände des Einzelfalls massgebend, weshalb ein Vergleich zur Situation bei einem eigenen Kind zu ziehen sei. Bei einem Pflegekind könne nicht eine nähere Beziehung verlangt werden als bei leiblichen El- tern. 3.3. Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein Pflegekindverhält- nis bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Ent- scheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern – im Vergleich zu eigenen Kindern – zusätzliche An- spruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind. 3.3.1. Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person begründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen Obhut der Pflegeeltern lebt (vgl. vorstehende E. 3.1.3, PETER TUOR/ BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, S. 491 f., PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 3.3.2. Bis zur Mündigkeit am 29. März 2005 wurde kein Pflegekindver- hältnis zwischen der Stieftochter und dem Beschwerdeführer begründet. Die Stieftochter hatte ihren Wohnsitz in G._______ (vgl. IV-act. 94), wo sie ab September 2004 Architektur und Design studierte (IV-act. 117). Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz bis im Jahr 2006 in Frankreich und lebte nach eigenen Angaben (im April 2006) teilweise in Frankreich und teilweise in Ungarn (IV-act. 71). Er hat die unmündige Stieftochter demnach nie zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen. Ob der Beschwerdeführer – zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen des leiblichen Vaters (vgl. IV-act. 112) – seine Stieftochter ergänzend unterstützt hat, ist nicht entscheidend. Allein eine finanzielle Unterstützung vermag kein Pflegekindverhältnis zu begründen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB kei- ne Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind besteht, sondern jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (vgl. auch TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 465; betreffend Ausübung der elterlichen Sorge siehe Art. 299 ZGB sowie BGE 126 V 429 E. 2b). Des-
C-5523/2009 Seite 8 halb ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Art. 35 Abs. 3 IVG das Stief- kindverhältnis gegenüber dem "einfachen" Pflegekindverhältnis nur inso- weit privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter entstehen kann. Der Grundsatz, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Unmündigen und nur bei Aufnahme des Kindes in der Hausgemeinschaft begründet werden kann, gilt jedoch auch bei Stiefkindern. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Stieftochter nie ein Pflegekindverhältnis begründet wurde, weshalb kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen konnte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind vorliegend auf Fr. 300.- fest- zusetzen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist anzurech- nen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5523/2009 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-5523/2009 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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