B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-549/2015

Urteil vom 31. Januar 2017 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

M._______, (...) Beschwerdeführerin,

gegen

L., vertreten durch S., Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Kostenübernahme für die Behandlung von Geburtsgebrechen; Verfügung IVSTA vom 11. Dezember 2014.

C-549/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. S._______ (geb. 1977), schwedische Staatsangehörige, reiste im letzten Trimester ihrer Schwangerschaft, am 19. August 2013 in die Schweiz ein. Bis zum 28. Februar 2014 war sie im Besitz eines Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung) zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner bis zum Ende seines Studiums (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 19 und 25). Sie ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Partner T._______ (geb. 1980), schwedischer Staatsangehöriger, absolvierte zwischen Au- gust 2013 und Februar 2014 im Rahmen seines Studiums im Wohnkanton St. Gallen ein Praktikum (IV-act. 27). S._______ hat während ihres Aufent- halts in der Schweiz keine Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen und In- validenversicherung (AHV/IV) bezahlt (IV-act. 29). B. Am 7. November 2013 erblickte der Sohn L._______ (schwedischer Staatsangehöriger; nachfolgend: Beschwerdegegner) von S._______ in St. Gallen das Licht der Welt (IV-act. 20). Bei L._______ trat eine perinatale Asphyxie mit kardiopulmonaler Reanimation inkl. Herzdruckmassage in den ersten sieben Lebensminuten, eine hypoxisch ischämische Enzepha- lopathie, ein primäres Atemnotsyndrom, eine fokale frontal-symmetrische periventrikuläre Leukomalazie und ein offener Ductus Botalli mit bidirektio- nalem Shunt auf (IV-act. 15 S. 3). C. Am 9. Dezember 2013 meldete die Kindsmutter den Beschwerdegegner bei der IV-Stelle des Kantons U._______ (nachfolgend: IV-Stelle U) zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 17). Mit zwei Kostengutsprachen vom 3. und 4. Februar 2014 teilte die IV-Stelle U der Kindsmutter mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 497 ab 7. No- vember 2013 bis 28. November 2013 (IV-act. 12 S. 1-2) und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 313 ab 7. November 2013 bis 30. November 2013 (IV-act. 12 S. 3-4) übernommen würden. Per 21. Februar 2014 meldeten sich die Kindsmutter und der Beschwerdegegner nach Schweden ab (IV-act. 23). Am 26. Mai 2014 leitete die IV-Stelle U die Akten betreffend den Beschwerdegegner zuständigkeitshalber an die Vo- rinstanz weiter (IV-act. 1). D. Nach Erlass des Vorbescheids am 2. Oktober 2014 (IV-act. 33) verfügte die Vorinstanz am 11. Dezember 2014 die Wiedererwägung der Entscheide

C-549/2015 Seite 3 der IV-Stelle U vom 3. und 4. Februar 2014 sowie die rückwirkende Aufhe- bung der damit zugesprochenen Leistungen zur Behandlung der Geburts- gebrechen Ziff. 497 und 313 GgV der IV-Stelle SG (IV-act. 39). E. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2015 beantragte die M._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Vorinstanzlichen Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei sachlich nicht zuständig für die Wiedererwägung, die Aufhebung aufgrund eines bereits ursprüng- lich bekannten Sachverhalts sei nicht möglich und gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 13 ATSG (SR 830.1) seien die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen zu einem Leistungsbezug erfüllt. Zudem sei der Versicherte Angehöriger eines EU-Staates und gemäss Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 1. Juni 2002, FZA (SR 0.142.112.681) und Anhang II zum FZA bestehe das Verbot der Diskriminierung gegenüber Schweizer Staatsangehörigen. F. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Feb- ruar 2015 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) wurde am 6. Februar 2015 bezahlt (BVGer-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, da die Inva- lidenversicherung als eine Einheit zu betrachten sei, würden die Verfügun- gen der kantonalen IV-Stellen bei Wechsel der Zuständigkeit fortwirken. Daher stehe der neu zuständigen IV-Stelle die Möglichkeit offen, rechts- kräftige Verfügungen im Rahmen der Revision und Wiedererwägung zu überprüfen. Zudem seien die Kostengutsprachen zweifellos unrichtig ge- wesen, zumal der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraus- setzungen nicht erfüllt habe. Die IV habe daher eine Leistung übernom- men, für die kein Versicherungsschutz bestanden habe (BVGer-act. 6). H. Der durch seine Mutter vertretene Beschwerdegegner wurde ebenfalls mit einer Instruktionsverfügung vom 18. März 2015 zur Stellungnahme aufge-

C-549/2015 Seite 4 fordert (BVGer-act. 5). Die Sendung wurde jedoch unter dem Vermerk „un- claimed“ (nicht abgeholt) an das Bundesverwaltungsgericht zurückge- schickt (BVGer-act. 9). I. In ihrer Replik vom 12. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde (BVGer-act. 13). J. In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2015 erklärte die Vorinstanz, dass sie an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung vom 18. März 2013 festhalte und auf die Einreichung einer Duplik verzichte (BVGer-act. 15). K. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 an die neu gemeldete Ad- resse wurde der Beschwerdegegner erneut zur Beschwerdeantwort aufge- fordert (BVGer-act. 18). Trotz erfolgter Zustellung (BVGer-act. 19) lief die angesetzte Frist ungenutzt ab. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG et- was anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG an- wendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 31 ff. VGG). Die Be- schwerdeführerin ist als Krankenversicherer des Versicherten von der an- gefochtenen Verfügung berührt und zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 48 m.H.; Urteil des BVGer C-553/2010 v. 25. August 2010 E.

C-549/2015 Seite 5 1.3). Nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Vorliegend strittig und zu beurteilen ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Wiedererwägung und Aufhebung der Entschiede der IV-Stelle U vom 3. und 4. Februar 2014 betreffend Kostengutsprache für medizinische Mas- snahmen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Charakters der Wiedererwägung lediglich die ursprünglich erlassende Verwaltungsstelle zur Prüfung einer solchen zuständig sein könne. Die Vo- rinstanz hingegen macht geltend, die Verfügungen einer IV-Stelle wirkten mit dem Wechsel der Zuständigkeit fort und der neu zuständigen IV-Stelle stehe auch die Möglichkeit offen, auf den ursprünglichen Entscheid zurück- zukommen. Es gilt daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vo- rinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. 3.2 Die IV-Stelle U hat ihre Entscheide vom 3. und 4. Februar 2014 als formlose Mitteilungen ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen. 3.2.1 Gemäss 58 IVG kann der Bundesrat anordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 74 ter IVV erlassen. Demnach können, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begeh- ren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gewisse Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zuge- sprochen oder weiter ausgerichtet werden. Die IV-Stelle teilt die nach Art. 74 ter IVV (SR 831.201) gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art.

C-549/2015 Seite 6 74 quater IVV). Da die vom Versicherungsträger gewählte Form des Verwal- tungsaktes keinen sachlichen Grund darstellt, der es rechtfertigen würde, den Beschlussadressaten anders als einen Verfügungsadressaten zu be- handeln, zeichnet sich ein im formlosen Verfahren gefasster Beschluss dadurch aus, dass er, nach Ablauf einer gewissen Frist, die einer rechts- kräftigen Verfügung entsprechende Rechtsbeständigkeit erlangt (vgl. Urteil des BGer 9C_356/2011 v. 3. Februar 2012 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BVGer C-8162/2007 v. 6. November 2009 E. 4.6.3). 3.2.2 Da die IV-Stelle U die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben er- achtete, erliess sie keine Verfügung, sondern sprach die Kosten für die me- dizinischen Massnahmen zu Gunsten des Beschwerdegegners in Form von Mitteilungen zu. Diese Mitteilungen sind beim Bestehen von Rückkom- mensgründen entsprechend den Verfügungen zu behandeln (in Bezug auf die Wiedererwägung vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Ba- sel, Genf, 2015, Art. 53 Rz. 46). 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung vom 11. Dezem- ber 2014 die Entscheide der IV-Stelle U vom 3. und 4. Februar 2014 in Wiedererwägung gezogen weil sie zweifellos unrichtig seien und die damit zugesprochenen Leistungen an den Beschwerdegegner zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffern 497 und 313 GgV rückwirkend aufgehoben (IV-act. 39). 3.3.1 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wie- dererwägung ziehen (BGE 119 V 183 E. 3.a). Artikel 53 Abs. 2 ATSG be- stimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifel- los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14). 3.3.2 Zuständig zur Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist in der Regel diejenige Instanz, deren Entscheid im

C-549/2015 Seite 7 Revisionsverfahren zu überprüfen ist (vgl. BGE 121 V1 E. 6, bestätigt in BGE 122 V 169 E. 4.b). 3.4 Die IV-Stelle U hat die Akten des Beschwerdegegners nach seiner Rückkehr nach Schweden an die IVSTA weitergeleitet. Es gilt nachfolgend zu beurteilen, ob die Vorinstanz oder die IV-Stelle U zur Aufhebung der Kostengutsprachen vom 3. und 4. Februar 2014 zuständig war. 3.4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen; be- treffend die Zuständigkeiten der IVSTA (Art. 56 IVG) ist hier Art. 40 IVV zu beachten. Gemäss dessen Abs. 1 Bst. b ist die IVSTA zuständig zur Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldungen für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, allerdings unter Vorbehalt der Abs. 2 und 2 bis . Während Abs. 2 eine spezielle Regelung für Grenzgänger aufstellt, bezieht sich der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehende Abs. 2 bis auf Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber in der Schweiz haben. Die einmal begründete Zuständigkeit (vorliegend der IV- Stelle U) bleibt im Laufe des Verfahrens grundsätzlich erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). 3.4.2 Mit dem Wegzug des Beschwerdegegners ins Ausland ging somit die Zuständigkeit auf die IVSTA über. In einem analogen Fall hatte das Bundesgericht die Frage des zuständigen Sozialversicherungsträgers (konkret der zuständigen Ausgleichskasse) bei der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen (BGE 122 V 169; s. auch KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in AJP 8/95 S. 1083 ff.). Dabei hat es im Zusammenhang mit dem Wechsel des Beitragsstatus festgehalten, dass es in Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliege, eines Rückkom- menstitels (Wiedererwägung und prozessuale Revision) bedürfe. Nur unter diesen Voraussetzungen sei es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatus betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen. Dies habe zwar zur Folge, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiederer- wägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen werde, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen habe, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfü- gung in Wiedererwägung ziehen könne. Dabei handle es sich jedoch we- niger um ein rechtsdogmatisches als vielmehr um ein systembedingtes

C-549/2015 Seite 8 Problem, indem für den Beitragsabzug allenfalls verschiedene Ausgleichs- kassen zuständig seien. Zumindest wäre bei der Ausgleichskasse, welche das Beitragsstatut ursprünglich festgelegt hat, eine Stellungnahme einzu- holen. 3.5 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind sich uneins, ob die Vorinstanz zuständig war, die Entscheide der IV-Stelle U vom 3. und 4. Februar 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.2), hervorgeht, ist dies ausnahmsweise möglich. Vorliegend hat die Vorinstanz als nicht beteiligte IV-Stelle die von der IV-Stelle U erlassenen Entscheide in Wiedererwägung gezogen. Hierzu wäre sie ausnahmsweise zuständig gewesen. Jedoch hätte sie vor Verfügungserlass zwingend die IV-Stelle U beiziehen und ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung gegen müssen. Dies umso mehr, als der Vorinstanz die materiellen Gründe, welche zur Leistungszusprache führ- ten, nicht hinreichend bekannt waren. Damit klärte die Vorinstanz den Sachverhalt, gestützt auf welchen sie die angefochtene Verfügung erliess, nicht vollständig ab. 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit insofern mangelhaft, als dass die IVSTA zu deren Erlass erst nach Einholen einer Stellung- nahme der IV-Stelle U berechtigt gewesen wäre. Indem sie die IV-Stelle U nicht zur Stellungnahme eingeladen hat, hat die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Eine materielle Prüfung erübrigt sich damit. 4.2 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 ist aufzuheben und im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, vor einem Entscheid in der Sache bei der kantonalen IV-Stelle U eine Stel- lungnahme einzuholen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vo- rinstanz aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG; Urteil C-1442/2013 E. 12.1). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.2 Weder die Vorinstanz noch die durch ihren Rechtsdienst vertretene Be- schwerdeführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung

C-549/2015 Seite 9 (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]).

Dispositiv Seite 10

C-549/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 11. Dezember 2014 aufgehoben wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die IV-Stelle SG, vor Erlass einer allfälli- gen neuen Verfügung, zur Stellungnahme einzuladen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdefüh- rerin am 6. Februar 2015 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die IV-Stelle U (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

C-549/2015 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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31.01.2017
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25.03.2026