B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5481/2021
Urteil vom 18. September 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Jeannine Marte-Pitschmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 16. November 2021.
C-5481/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren 1964, schweizerischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater dreier Kinder (geb. 1988, 1992 und 1995), ist gelernter Boden- und Fliesenleger und arbeitete vorerst als Ar- beitnehmer in der Schweiz, später auch in Deutschland und in Österreich, zuletzt als Selbständigerwerbender (Akten der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 1, 12, 14). Er hat während 121 Monaten (von 1982 bis 2002) Beiträge an die Schweize- rische Invalidenversicherung bezahlt (IVSTA-act. 16, vgl. auch IVSTA- act. 37, 76 S. 2 ff., 77 S. 5). Derzeit wohnt er in Oberösterreich (IVSTA- act. 1 und 102; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B. B.a Im Dezember 2017 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt, der mittels einer offenen Thorakotomie und einer Bypass-Operation behandelt wurde. Als postoperative Komplikation zeigte sich eine fistelnde Wundheilungsstö- rung mit Ausbildung einer sternalen Osteomyelitis, die vorerst antibiotisch und später mehrfach operativ behandelt wurde (IVSTA-act. 68). B.b Der Versicherte beantragte mit Anmeldung vom 5. Juni 2018 (einge- gangen bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS [nachfolgend: ZAS] am 20. Juni 2018) eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversiche- rung (IVSTA-act. 1). B.c Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens sprach die Invaliden- versicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) – entsprechend ihrem Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 (IVSTA-act. 70) – mit Verfügung vom 19. November 2019 dem Versicherten eine vom 1. April 2019 bis zum 31. Oktober 2019 befristete ganze, ordentliche Invaliden- rente in der Höhe von Fr. 620.- zu (IVSTA-act. 77). Sie begründete die Rentenzusprache damit, dass der Versicherte seit 4. Dezember 2017 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Boden- und Fliesenleger zu 100% arbeitsunfähig sei. Nach erfolgter Bypassoperation und erfolgreicher Rehabilitation sei er zunächst beschwerdefrei und voll belastbar gewesen, weshalb er seit dem 23. Juli 2018 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei mit folgenden funktionellen Einschrän- kungen: vollschichtige, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maxima- len Traglast von 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne
C-5481/2021 Seite 3 Überkopfarbeiten. Die Erwerbseinbusse bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit betrage 17%, wobei es für die Bemessung des lnvaliditätsgrades unerheblich sei, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Aufgrund einer Wundheilungsstörung mit Ausbildung einer sternalen Oste- omyelitis und Fistelbildung sei am 18. April 2019 eine Sternotomie mit Nek- roseausräumung erfolgt. Somit habe in diesem Zeitpunkt eine komplette Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten vorgelegen. Nach erfolgter Rekon- valeszenz und abgeheilter Osteomyelitis sei seit dem 1. August 2019 wie- der eine angepasste Tätigkeit von 100% zumutbar gewesen. Unter Berück- sichtigung des Alters des Versicherten (55 im Jahre 2019) betrage die Er- werbseinbusse ab diesem Datum 22%. Seit 1. April 2019 bestehe Anrecht auf eine ganze Rente. Seit dem 1. November 2019 entfalle der Rentenan- spruch (IVSTA-act. 74). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 sprach sie dem Versicherten für die Tochter B., geboren am (...) 1995, eine vom 1. Oktober bis 31. Ok- tober 2019 befristete ganze, ordentliche Invalidenkinderrente in der Höhe von Fr. 248.- zu (IVSTA-act. 78). Diese beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit E-Mail vom 6. März 2020 (IVSTA-act. 81) liess der Versicherte zwei ärztliche Gutachten vom 31. Oktober 2019 (IVSTA-act. 79) und vom 29. Ja- nuar 2020 (IVSTA-act. 80) an die IVSTA übermitteln, worauf diese beim Regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), Dr. C., Allge- meine Medizin FMH, eine Stellungnahme (vgl. dazu IVSTA-act. 84) ein- holte. C.b Am 18. März 2020 entschied die Pensionsversicherungsanstalt, Lan- desstelle Oberösterreich (IVSTA-act. 85), dass zwischenzeitlich eine dau- erhafte Invalidität vorliege. Sie entzog dem Versicherten das Rehabilita- tionsgeld per 30. April 2020 und stellte fest, dass seit 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Invaliditätspension bestehe. C.c Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sie die zugestellten Unterlagen ihrem ärztlichen Dienst vorgelegt habe, welcher zum Schluss gekommen sei, dass keine glaubhaften Anzei- chen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt seien. Ein neues Rentenersuchen erübrige sich. Ein solches wäre sodann über die zuständige ausländische Verbindungsstelle zu stellen (IVSTA-act. 88).
C-5481/2021 Seite 4 C.d Am 29. Mai 2020 sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landes- stelle Oberösterreich, dem Versicherten eine vorläufige Invalidenrente in der Höhe von EUR 140.74, zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in der Höhe von EUR 8.33 zu (IVSTA-act. 106). C.e Die vom Versicherten bestellte Rechtsvertreterin beantragte mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (eingegangen bei der ZAS am 11. Juni 2020; IVSTA-act. 102) die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Schweizeri- schen Invalidenversicherung. Der Neuanmeldung wurden neben einer Vollmacht diverse medizinischen Unterlagen beigelegt. C.f Mit Formular E 204 AT und E 001 AT, je vom 23. Juni 2020 (eingegan- gen bei der ZAS am 3. Juli 2020; IVSTA-act. 107 und 108), übermittelte die österreichische Verbindungsstelle der ZAS ein neues Rentenersuchen. C.g Auf Empfehlung des IV-ärztlichen Dienstes, Dr. D., Psychiat- rie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juli 2020 (IVSTA-act. 109) ersuchte die IVSTA mit Schreiben am 24. Juli 2020 die österreichische Verbindungs- stelle um einen Bericht über den heutigen Gesundheitszustand (Formular E 213) und ein Psychiatrisches Gutachten (IVSTA-act. 110) und informierte den Versicherten über die Einleitung des Verfahrens (IVSTA-act. 112). Glei- chentags ersuchte die IVSTA auch die Rechtsvertreterin des Versicherten um weitere Unterlagen und stellte ihr den «Fragebogen für Versicherte» zu (IVSTA-act. 111). Der Versicherte retournierte den Fragebogen (IVSTA-act. 115) mit Eingabe vom 5. August 2020 (IVSTA-act. 114, eingegangen bei der ZAS am 13. August 2020). C.h Mit E-Mail vom 2. September 2020 übermittelte die Rechtsvertreterin diverse ärztliche Unterlagen an die IVSTA (IVSTA-act. 120 und 116 bis 119). Die österreichische Verbindungsstelle übermittelte mit dem Formular E 001 AT vom 16. Oktober 2020 (eingegangen bei der ZAS am 28. Oktober 2020; IVSTA-act. 128) ebenfalls weitere ärztliche Befunde (IVSTA-act. 125 bis 127). Mit dem Formular E 001 AT vom 1. April 2021 ersuchte die öster- reichische Verbindungsstelle um Zustimmung zur Übermittlung des Gut- achtens vom 22. März 2021 an den Versicherten (IVSTA-act. 131). In der Folge ging das fragliche Gutachten der IVSTA zu (IVSTA-act. 134 f.). Am 29. April 2021 gingen der ZAS weitere ärztliche Unterlagen aus Österreich zu (IVSTA-act. 142 bis 145). Am 9. Juli 2021 nahm der medizinische Dienst der IVSTA, Dr. E., FHM Psychiatrie und Psychotherapie, zu den zusätzlichen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 153). Eine weitere
C-5481/2021 Seite 5 Stellungnahme seitens des RAD, Dr. C._______, folgte am 9. August 2021 (IVSTA-act. 157). C.i Am 11. August 2021 erliess die IVSTA einen Vorbescheid (IVSTA- act. 158), welchem die Rechtsvertreterin mit E-Mail vom 17. August 2021 (IVSTA-act. 159) und mit Eingabe vom 6. September 2021 (IVSTA- act. 162) diverse Einwände entgegenhielt. Die IVSTA nahm dazu ihrerseits mit Schreiben vom 14. September 2021 an die Rechtsvertreterin Stellung (IVSTA-act. 163). C.j Mit Verfügung vom 16. November 2021 (IVSTA-act. 165) verneinte die IVSTA einen neuerlichen Rentenanspruch und wies das Leistungsbegeh- ren ab. Zur Begründung der Rentenablehnung führte sie im Wesentlichen aus, die Rentenverfügung vom 19. November 2019 sei in Rechtskraft erwachsen. Aus somatischer Sicht sei dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei der Versicherte jedoch zu 100% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht be- stehe keine Arbeitsunfähigkeit, da die im ärztlichen Gesamtgutachten vom 22. März 2021 gestellte Diagnose dem im nämlichen Gutachten geschil- derten Psychostatus widerspreche und demnach keine psychiatrische Komorbidität bestehe. Sinngemäss führte die IVSTA weiter aus, der Ge- sundheitszustand habe sich nicht verändert, weshalb die Neuanmeldung abzuweisen sei. D. D.a Der Versicherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) lässt mit Ein- gabe vom 16. Dezember 2021 durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung vom 16. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und beantragen (BVGer-act. 1), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-, da bereits im Vorverfahren ein erheblicher Ver- waltungs- und Verfahrensaufwand entstanden sei. Ferner seien ihm die Barauslagen / Gerichtsgebühren bzw. der Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren zu ersetzen.
C-5481/2021 Seite 6 D.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 (BVGer-act. 2) verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird bei der Gerichtskasse am 31. Dezember 2021 verbucht (BVGer-act. 4). D.c Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 (BVGer-act. 8) beantragt die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. D.d Der Beschwerdeführer repliziert am 24. März 2022 (BVGer-act. 10), und die Vorinstanz dupliziert am 22. April 2022 (BVGer-act. 12). Die In- struktionsrichterin schliesst den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. April 2022 (BVGer-act. 13). E. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Akten insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet wurde (BVGer-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. November 2021, mit der die Vorinstanz den vom Be- schwerdeführer mit Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. C.e) geltend gemachten Anspruch verneint hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang
C-5481/2021 Seite 7 insbesondere, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Un- terlagen in rechtsgenügender Hinsicht belegen, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Rentenentscheid vom 19. November 2019 verschlechtert hat, respektive ob der Sachverhalt voll- ständig abgeklärt ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.1). Nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. dazu auch nach- folgend E. 4.5.3 und E. 6.1). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je m.H.). Der Sozialversicherungsträger als verfü- gende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü- gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Be- stimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
C-5481/2021 Seite 8 als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. November 2021) finden vorlie- gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revi- dierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per
C-5481/2021 Seite 9 Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007– 1010). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. November 2021) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Zunächst sind nachfolgend die gesetzlichen Grundlagen sowie die massgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG; vgl. E. 4.3 hier- nach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehe- nen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als dreier Jahre AHV/IV-Beiträge geleistet (vgl. dazu IVSTA-act. 76 S. 2 ff.), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
C-5481/2021 Seite 10 volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, ent- steht. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 Bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) der versicherten Person nach einer früheren Leistungsver- weigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). 4.5.1 Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Revisions- begründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustan- des oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV ist bei einer Verbesserung resp.
C-5481/2021 Seite 11 Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung resp. Erhöhung der Leistung von dem Zeit- punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berück- sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 4.5.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 4.5.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unter- bleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal- tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2a). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.; 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). Dabei sind die im Revisionszeitpunkt geltenden Regeln und Massstäben zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts, 2020, Art. 17 N 18 f.).
C-5481/2021 Seite 12 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Veränderung muss mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3). Ist in diesem Sinne ein Revi- sionsgrund vorliegend, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist dagegen eine an- spruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1.). 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Sodann hängt der Beweiswert eines zwecks Ren- tenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das entsprechende Beweisthema – die er- hebliche Änderung des Sachverhalts bzw. effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes – bezieht (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-924/2020 vom 31. Ok- tober 2022 E. 5.7.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grund- sätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo- raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei
C-5481/2021 Seite 13 insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Der RAD hat die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Un- terlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Ergänzende Abklärungen sind auch bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5. 2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der
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Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie
als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum
abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen
und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusser-
ten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49
[9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016
feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutach-
tung unerkannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016]
E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des BGer
9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2; 9C_353/2015 vom 24. Novem-
ber 2015 E. 4.1).
5.4 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel,
wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer
C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Mit Blick auf den österreichischen Rentenbescheid der Pensionsversiche-
rungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 18. März 2020 (IVSTA-
act. 85), mit welchem die österreichische Sozialversicherung festgestellt
hat, eine Wiederbegutachtung habe ergeben, dass die Invalidität des Be-
schwerdeführers voraussichtlich dauerhaft vorliege, und dass der Be-
schwerdeführer ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf Invaliditätspension
habe, sowie die entsprechende Rentenverfügung vom 29. Mai 2020
C-5481/2021 Seite 15 (IVSTA-act. 106), mit welcher die Höhe der Rente des Beschwerdeführers und der Zusatzrente für seine Tochter beziffert wurden, ist vorab festzuhal- ten, dass der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn sein allfälliger Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor). Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Fest- stellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen). 6. 6.1 Nachfolgend ist als nächstes zu prüfen, ob eine anspruchsbegrün- dende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten ist resp. ob die Vorinstanz diese Frage in rechtsgenüglicher Weise materiell abgeklärt hat (vgl. E. 4.5.3 und auch E. 1.2 hiervor). Die dafür massgeblichen zeitlichen Referenzpunkte (vgl. E. 4.5.2 hievor) sind einer- seits der 19. November 2019 (IVSTA-act. 77; Datum der letzten rechtskräf- tigen Verfügung, welcher eine rechtsgenügliche materielle Beurteilung zu Grunde lag) und andererseits der 16. November 2021 (IVSTA-act. 165 = BVGer-act. 1 Beilage 2; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung). 6.2 Die erste Verfügung vom 19. November 2019 (IVSTA-act. 77) beruht auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Herzinfarkt am 4. Dezember 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Boden- und Fliesenleger zu 100% arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Verweistä- tigkeit (unter Berücksichtigung folgender funktioneller Einschränkungen: vollschichtige, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maximalen Trag- last von 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Über- kopfarbeiten) sei er nach seiner Rekonvaleszenz seit dem 23. Juli 2018 vorerst vollumfänglich arbeitsfähig gewesen, bei einer Erwerbseinbusse von 17%. Aufgrund einer Wundheilungsstörung mit Ausbildung einer ster- nalen Osteomyelitis und Fistelbildung, welche eine am 18. April 2019 durchgeführte Sternotomie mit Nekroseausräumung erforderlich machten, sei er ab diesem Datum vorübergehend wieder gänzlich arbeitsunfähig ge- wesen. Nach erneuter Rekonvaleszenz und abgeheilter Osteomyelitis sei er seit dem 1. August 2019 in der besagten Verweistätigkeit mit den vorer- wähnten Einschränkungen wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Erwerbsein- busse betrage seither unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerde- führers (55 im Jahre 2019) lediglich 22%.
C-5481/2021 Seite 16 Die Verfügung vom 19. November 2019 basiert gemäss den darin gemach- ten Ausführungen (vgl. Begründung in IVSTA-act. 74) im Wesentlichen auf folgenden ärztlichen Einschätzungen (in chronologischer Reihenfolge):
C-5481/2021 Seite 17 Leistungsfähigkeit sei – so der Gutachter – aus herzchirurgischer Sicht – neben dem nicht sanierten Brustbein, das wahrscheinlich einen neuen Eingriff zur Stabilisierung und eine Interposition eines Pectoralislappens notwendig mache – dadurch beeinflusst, dass der wichtige Bypass, nämlich die LIMA zur LAD, zumindest funktionell verschlos- sen sei und dadurch ein grosser Anteil des Herzmuskels unterversorgt sein könne, was das Kalkül der Leistungsfähigkeit des Patienten massiv verändere. Es seien weitere diagnostische Massnahmen und ein Therapiekonzept notwendig. Im beigefügten CT- Befund wird diesbezüglich erwähnt, dass die LIMA ad LAD im CT mit Kontrastmittel nicht kontrastiert habe und daher offenbar verschlossen sei. Zum Vergleich wird so- dann auf einen CT-Befund vom 2. November 2018 verwiesen, welcher ebenfalls bei- liegt.
C-5481/2021 Seite 18 bevor eine Medikation mit einem PCSK9-Hemmer erfolgen könne (Depot- spritze wegen Bypassverschluss vgl. dazu IVSTA-act. 115 S. 11). Am 29. Juni 2020 rapportierte Dr. med. M., Facharzt für Radiolo- gie, über ein CT der LWS (L3 bis S1 mit zusätzlicher Darstellung des Os sacrum und des Os coccygis), wobei im Bereich L5/S1 ein Bandscheiben- prolaps mit intraforaminärer Bedrängung der Nervenwurzel L5 beidseits er- wähnt und im L3/L4- bzw. L4/L5-Bereich unter anderem eine leicht- bis mit- telgradige bzw. mittelgradige Facettengelenksarthrose teilweise mit Band- scheibenprotrusion bis nach intraforaminär auslaufend festgestellt wurde (IVSTA-act. 117 = IVSTA-act. 125). Am 18. August 2020 wurden ein MRT der Sternum-Clavicular-Gelenke und ein CT des Sternums durchgeführt, wobei Dr. N. (Spezialisierung unbekannt) – vidiert von Dr. O._______ – gestützt auf das MRT auf unauf- fällige Sternoclaviculargelenke schliesst, aufgrund der Drahtcerclagen das Sternum als nicht beurteilbar betrachtet und keine sicheren Anhaltspunkte für parasternale Abszedierungen zu erkennen vermag; gestützt auf das CT kommt er zum Schluss, dass die Sternotomie nur teilweise knöchern durch- baut sei und eine postentzündliche Osteolyse im Corpus sterni mit einer Gesamtlänge von etwa 28 mm imponiere, womit der Hinweis auf eine ent- zündliche Einschmelzung (Differenzialdiagnose: postoperativer Defekt) ohne angrenzende Weichteilabszesse, mit intakten Acromioclavicularge- lenken bestehe (IVSTA-act. 118). Aktenkundig ist sodann ein im Auftrag des Beschwerdeführers erstelltes Privatgutachten seines behandelnden Arztes, Dr. P._______, Arzt für All- gemeinmedizin, Facharzt für Innere Medizin, Sachverständiger für Allge- meinmedizin und innere Medizin, vom 24. August 2020 (IVSTA-act. 119 = IVSTA-act. 127), demgemäss der Versicherte seit April 2020 in dessen re- gelmässiger Behandlung ist. Darin führt der Arzt aus, obwohl der Bypass verschlossen sei, klage der Versicherte über keine Thorax-Schmerzen im Sinne einer angina pectoris bei normaler Belastung im Alltag; die subjektive Belastbarkeit sei dadurch aber deutlich reduziert. Eine Re-Operation des Bypasses sei mit einem hohen Risiko verbunden und stelle die ultima ratio dar. Aufgrund der Wundheilungsstörungen und dem osteolytischen Pro- zess am Sternum bestünden permanente ziehende und bohrende Schmer- zen im Sternum und auch zirkulär um den Thorax sowie beim Heben der Arme. Diese würden den Versicherten bei fast allen Tätigkeiten belasten und die Beweglichkeit der Schulter und der Oberen Extremitäten schmerz- haft einschränken. Die Region des Brustbeines sei druckempfindlich und
C-5481/2021 Seite 19 verursache Schlafstörungen und Dyspnoe. Da bei der Medikation der Fett- senker immer wieder Beinschmerzen, Schwellungen und Juckreiz aufge- treten seien, sei die Therapie mehrfach gewechselt worden. Der Versi- cherte habe auch Ezetimib nicht vertragen. Die Monotherapie mit Sortis sei nicht ausreichend, eine PSCK9-Therapie könne begonnen werden. Der Privatgutachter verneint sodann eine Arbeitsfähigkeit unter normalen Um- ständen; eine Rückkehr in den alten Job sei nicht möglich. Es bestehe ein hohes Risiko eines Reinfarkts bei verstärkter Belastung durch den ver- schlossenen Bypass inkl. Absturzgefahr bei Exposition. Bei einer risikoar- men Tätigkeit seien das Heben von Lasten von über 4 kg, langes Stehen oder Einseitigkeit, Lärm, Stress oder Schichtdienst zu vermeiden. 6.3.3 Der RAD-Arzt, Dr. C., negiert in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 (IVSTA-act. 84) die Aussagekraft der beiden ausländischen Gutachten zuhanden des österreichischen Sozialgerichts, insbesondere die darin gestellten Diagnosen: Eine floride Osteomyelitis nur mittels CT zu beurteilen ohne Angaben von serologischen Entzündungstests, sei nicht statthaft; ebenfalls nicht statthaft sei eine Aussage mittels CT über einen Verschluss eines Herzkranzgefässes oder eines Bypasses. Zudem er- wähne der untersuchende Thoraxexperte selbst, dass er nicht alle Akten zur Verfügung gehabt habe. Die psychiatrische Diagnose einer depressi- ven Störung, mittelgradig ausgeprägt als Anpassungsstörung bei Zustand nach Myokardinfarkt 2017 und anschliessendem Mehrfachbypass und postoperativen Problemen der Sternotomie enthalte zwei verschiedene psychische Störungen gemäss ICD-10 und sei so ebenfalls nicht statthaft. Das angeführte Hauptsymptom der Schlafstörung sei zudem bereits vor der Herzoperation vorhanden gewesen. In seiner zusätzlichen Stellung- nahme vom 9. August 2021 (IVSTA-act. 157) kommt Dr. C. bei der Beurteilung der weiteren Berichte in somatischer Hinsicht zusammenge- fasst zum Schluss, dass die ausländischen ärztlichen Beurteilungen aus den Jahren 2020 und 2021 (vgl. dazu auch sogleich E. 6.3.4) lediglich frühere Befunde zusammenfassen oder bestätigen würden, weshalb von somatischer Seite keine neuen Elemente ersichtlich seien, die eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes plausibel erscheinen lassen würden. 6.3.4 Das von der IVSTA gestützt auf die Empfehlung des RAD-Psychia- ters, Dr. D._______, gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt, Lan- desstelle Oberösterreich in Auftrag gegebene «Ärztliches Gesamtgutach- ten für ausländischen Versicherungsträger» (IVSTA-act. 109 f. und 143) wurde der Vorinstanz von der ausländischen Verbindungsstelle am
C-5481/2021 Seite 20 29. April 2021 übermittelt (IVSTA-act. 144). Dieses datiert vom 22. März 2021 und wurde von Dr. Q._______, Facharzt für Neurologie und Psychi- atrie (IVSTA-act. 143), gestützt auf eine gleichentags durchgeführte per- sönliche Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der im Gutachten zi- tierten medizinischen Unterlagen und Zusatzbefunde, einschliesslich des Privatgutachtens vom 24. August 2020, erstellt. Der psychiatrische Gutach- ter diagnostiziert darin eine reaktiv depressive Störung von längerer Dauer, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F321), sowie als Nebendi- agnosen eine koronare Mehrgefässerkrankung; Zustand nach NSTEMI im Dezember 2017, Zustand nach aortakoronarer dreifach Bypass-Operation im Dezember 2017; eine chronische Wundheilungsstörung im Bereich der Brustbeinspaltung, Drahtcerclagenentfernung im Mai 2018; rezidivierende eitrige Inflammationen, weitreichende Wundrevision und Resternotomie, Recerclierung, Weichteilwunddeckung mit Pectoralplastik am 18. April 2019 (ICD-10: I259); eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) und als wei- tere Diagnosen ein Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die rechte untere Extremität; Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts; Kopfwackeltremor; Zustand nach Magenperforation 1982 und postoperati- ver Pulmonalembolie. In der Gesamtbeurteilung führt der Gutachter aus: Es bestehe bei einem Zustand nach aortokoronarer Bypass-Operation im Dezember 2017 nach NSTEMI und zwei nachfolgenden Eingriffen wegen Wundheilungsstörun- gen und rezidivierenden lnfekten, zuletzt im April 2019, eine depressive Störung von längerer Dauer, die gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt sei. lm Vordergrund stünden subjektiv Existenzängste, Schlafstörungen, feh- lende Belastbarkeit, eingeschränkte Ausdauer und sozialer Rückzug; auf- fällig sei eine leichte Gereiztheit. Es würden nach mehreren Brustbeinope- rationen anhaltende Schmerzen in der Brust mit Ausstrahlung in das rechte Schulterblatt angegeben. Die wiederholten Gefühlsstörungen in der rech- ten oberen Extremität würden verdächtig auf ein Karpaltunnelsyndrom hin- weisen. Ausserdem würden Lendenwirbelsäulenschmerzen mit wiederhol- ter Ausstrahlung in die rechte untere Extremität berichtet, die bei degene- rativen Veränderungen mit unter anderem Diskusprolaps L5/S1 nicht ein- deutig radikulär zuordenbar seien. lm Vergleich zum psychiatrisch-neuro- logischen Sozialgerichtsgutachten vom 29. Januar 2020 sei hinsichtlich der depressiven Störung keine Besserung feststellbar. Aufgrund der Ausprä- gung der depressiven Störung und der Leidenspotenzierung seien gere- gelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht mög- lich. Es seien maximal 3 Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne Zeitdruck zumutbar. Mit regelmässiger medikamentöser Therapie,
C-5481/2021 Seite 21 psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung könnte eine Bes- serung der depressiven Störung erreicht werden; mit physikalischer The- rapie der Schmerzen. Das Gutachten ist mit einer Beurteilung des gesam- ten psychisch-geistigen Leistungsvermögens nach MELBA versehen. 6.3.5 Die ausländische Verbindungsstellte übermittelte gleichzeitig auch eine «Chefärztliche Stellungnahme für ausländischen Versicherungsträ- ger, Erstantrag, Bestätigung des Gesamtleistungskalküls» der Pensions- versicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, erstellt von Dr. R._______ (Spezialisierung unbekannt) am 23. März 2021 (IVSTA-act. 142), mit welchem diese das Gutachten vom 22. März 2021 vidiert und schliesst, dass das Gesamtleistungskalkül des Versicherten nicht ausrei- che für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mehr als sechs Monate seit 24. November 2020, wobei eine Besserung ausgeschlossen sei und eine Dauerinvalidität bestehe. 6.3.6 Das Gutachten vom 22. März 2021 sowie dessen Vidierung vom 23. März 2021 werden vom IV-ärztlichen Dienst in der Folge als wider- sprüchlich oder nicht nachvollziehbar kritisiert und die darin geäusserte psychiatrische Diagnose und damit auch eine psychiatrische Komorbidität negiert (IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. E., FMH, Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2021, IVSTA-act. 153). Diese Schlussfolgerung wird damit begründet, dass der Psychostatus vom 22. März 2021 – mit wenigen Abweichungen, die den Versicherten weniger krank erscheinen lassen würden – aus dem Bericht von Dr. K. ab- geschrieben worden sei und mit Ausnahme der erwähnten mittel ausge- prägten Deprimiertheit die gestellte Diagnose nicht zulasse. Zudem sei die psychiatrische Medikation für die genannte Diagnose viel zu gering. Es finde derzeit auch keine Therapie statt. Der Bericht gehe auf die Psychiatrie nicht hinreichend ein. 6.4 Es stellt sich die nachfolgend zu prüfende Frage, ob die Vorinstanz ge- stützt auf diese Akten tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen durfte, dass beim Beschwerdeführer keine anspruchser- hebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). 6.4.1 Vorauszuschicken ist, dass das Herz-Thoraxchirurgische-Gutachten von Prof. DDr. I._______ vom 31. Oktober 2019 vor Erlass der ersten Ren- tenverfügung ergangen ist, dieses jedoch damals weder dem Versicherten noch der Vorinstanz zur Verfügung gestanden hat. Darin wird gestützt auf
C-5481/2021 Seite 22 persönliche Untersuchungen des Gutachters nachvollziehbar – insbeson- dere mit Verweis auf ein am 10. Oktober 2019 durchgeführtes CT, das mit einem früheren CT vom 2. November 2018 verglichen worden war – er- klärt, weshalb auf einen zumindest funktionalen Bypassverschluss erkannt wird, wobei in transparenter Weise darauf hingewiesen wird, dass diesbe- züglich weitere diagnostische Massnahmen notwendig sind (vgl. E. 6.3.1, erster Spiegelstrich, hiervor). Von einem erneuten Bypassverschluss scheint auch Dr. L._______ in seinem Bericht vom 15. Juni 2020 auszuge- hen, rät er doch vor dem Hintergrund einer Progredienz der koronaren Herzerkrankung zu einer Anpassung der Behandlung der Hypercholesteri- nämie (vgl. E. 6.3.2, erster Absatz, hiervor). Sodann ergibt sich aus dem Privatgutachten von Dr. P._______ vom 24. August 2020, dass ein Dr. S._______ im März 2020 eine Herzultraschalluntersuchung durchge- führt hat, die eine weiterhin eingeschränkte Beweglichkeit in der Hinter- wand, eine reduzierte Entspannungsfähigkeit des Herzens und eine ge- ringe Klappeninsuffizienz sowie eine diffuse Verkalkung der Gefässe erge- ben hat. Zudem wird im Gutachten vom 31. Oktober 2019 – ebenfalls mit Verweis auf die vergleichende CT am 10. Oktober 2019 – dargelegt, wes- halb (anders als noch in der Verfügung vom 19. November 2019, in der von einer abgeheilten Osteomyelitis ausgegangen wurde [vgl. E. 6.2 hiervor]), das Brustbein des Beschwerdeführers nicht als abgeheilt betrachtet wer- den kann und ein erneuter Eingriff zur Stabilisierung wahrscheinlich er- scheint. In seinem Befundbericht vom 18. August 2020 kommt auch Dr. N._______ gestützt auf das CT des Sternums zum Schluss, dass eine postentzündliche Osteolyse im Corpus sterni mit Hinweis auf eine entzünd- liche Einschmelzung imponiere (vgl. E. 6.3.2, dritter Absatz, hiervor). In seinem Gutachten vom 29. Januar 2020 stellt der psychiatrische Gut- achter Dr. med. univ. K._______ ebenfalls gestützt auf persönliche Unter- suchungen die Diagnose einer depressiven Störung (mittelgradig ausge- prägt als Anpassungsstörung). Erstmals wurde eine depressive Störung, d.h. konkret eine mittelschwere depressive Episode, seitens der behan- delnden Psychiaterin, Dr. J., in ihrem vom RAD in der Stellung- nahme vom 29. August 2019 noch nicht berücksichtigten Bericht vom 25. September 2019 und erneut in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2019 gestellt (IVSTA-act. 97 und 99). Dr. med. univ. K. zieht nicht nur die von Dr. J._______ gestellte Diagnose bei, sondern gibt auch den in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2019 erhobenen psychiatrischen Befund wörtlich wieder (IVSTA-act. 80, S. 11 und 16 f.). Betreffend die bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. November 2011 bestehenden Schlafstö- rungen des Versicherten ist dem Gutachten auf S. 13 zu entnehmen, dass
C-5481/2021 Seite 23 der Versicherte durch die Gesamtsituation psychisch belastet sei. Diese Äusserung des psychiatrischen Spezialisten bezieht sich offenkundig auf die neuen Erkenntnisse des begutachtenden Thoraxspezialisten und die anstehenden weiteren Untersuchungen. Insoweit erweisen sich die Aus- führungen des psychiatrischen Gutachters als konsistent und nachvollzieh- bar. Die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2020 werden durch das «Ärztliches Gesamtgutachten für ausländischen Versicherungsträger» von Dr. Q._______ vom 22. März 2021 gestützt, wel- cher basierend auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers seinerseits eine reaktiv depressive Störung von längerer Dauer, gegenwär- tig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F321), diagnostiziert und festhält, im Vergleich zum psychiatrisch-neurologischen Sozialgerichtsgutachten vom 29. Januar 2020 sei hinsichtlich der depressiven Störung keine Besserung feststellbar. Es bestehen somit nicht nur Hinweise dafür, dass seit der Ver- fügung vom 19. November 2019 neu eine depressive Störung aktenkundig ist (vgl. IVSTA-act. 97) und die psychische Belastung sich verstärkt hat, sondern auch für eine Verschlimmerung der bereits bestehenden Schlaf- störungen. Beim Privatgutachten von Dr. P._______ vom 24. August 2020 handelt es sich zwar um ein Privatgutachten eines behandelnden Arztes, das zudem ausdrücklich im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erstellt worden ist, und dem damit grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann (vgl. E. 5.3 hiervor). Gleichwohl zeigen die im Privatgutachten erwähnten zahlreichen Berichte aus dem Jahre 2020, die vom Privatgutachter teils kommentiert werden, dass die Herzleistung des Versicherten weiterhin reduziert und die Choles- terinwerte massiv erhöht sind. Des Weiteren sind Abnützungen und Bewe- gungseinschränkungen objektiv belegt. Auch werden weiterhin Schmerzen und Entzündungen rapportiert. Zumindest Letztere sind aber im Untersu- chungszeitpunkt nicht mehr vorhanden. Insgesamt ergeben sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit des Beschwerde- führers und damit auch seine Arbeitsfähigkeit seit dem 1. August 2019 bzw. seit dem 19. November 2019 mehr eingeschränkt sein könnte als im Ren- tenbefristungsentscheid unterstellt. Der Privatgutachter empfiehlt zudem eine Belastungsgrenze von 4 kg, was gegenüber den bisherigen 10 kg eine deutliche Reduktion darstellt. Infolgedessen scheinen zusätzliche Abklä- rungen angezeigt, zumal weder eine Fahrradergometrie noch eine zusätz- liche Coronarographie aktenkundig sind, wie sie der RAD-Arzt zur Feststel- lung des im früheren Gutachten erwähnten funktionellen Bypassverschlus- ses als erforderlich erachtet hat.
C-5481/2021 Seite 24 6.4.2 Der RAD beschränkt sich in seinen Stellungnahmen, denen keine ei- genen Untersuchungen vorausgegangen sind, darauf, den erwähnten ös- terreichischen Gutachten und medizinischen Berichten den Beweiswert abzusprechen, mit dem Argument, diese seien widersprüchlich und nicht schlüssig resp. nicht nachvollziehbar. Zwar erlauben die österreichischen Gutachten tatsächlich keine abschliessende Beurteilung des Leistungsan- spruchs, da diese den Anforderungen an beweiswertige medizinische Ent- scheidgrundlagen nicht genügen, zumal insbesondere die Diagnosestel- lung durch die österreichischen Gutachter tatsächlich gewisse Fragen auf- wirft und die Befundung nicht lückenlos erstellt zu sein scheint. Da somit den Akten für die streitigen Belange jedoch keine umfassende Beweistaug- lichkeit zukommt, kann die Stellungnahme des RAD auch keine abschlies- sende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Ab- klärungen Anlass geben (vgl. E. 5.2 hiervor). Dennoch bestehen gestützt auf die österreichischen Gutachten und oben erwähnten medizinischen Berichte klare Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hin- sicht verschlechtert hat. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist. Vielmehr wäre sie gestützt auf ihre Untersu- chungspflicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. 6.5 6.5.1 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Er- hebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter- lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.5.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuwei- sen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlas- sen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen
C-5481/2021 Seite 25 erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardin- dikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdiszip- linen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtge- mässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Auf- gabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Un- tersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 6.5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuen Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-5481/2021 Seite 26 8.2 Der obsiegende, durch eine liechtensteinische Rechtsanwältin vertre- tene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehr- wertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stun- denansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlangte in der Beschwer- deschrift eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-, ohne eine detaillierte Kostennote einzureichen, und führte dazu aus, dass bereits im Vorverfahren ein erheblicher Verwaltungs- und Verfahrensaufwand ent- standen sei. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für Auf- wände im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren enthält. Art. 64 VwVG und das VGKE sind ausschliesslich auf das Beschwerdeverfahren an- wendbar, weshalb der im vorinstanzlichen Verfahren angefallene Aufwand nicht entschädigt werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 VGKE; BGE 132 II 47 E. 5.2; Urteil des BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 311 f. Rz. 4.87). Da, wie erwähnt, keine Kos- tennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung ferner auf- grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2’800.- (inkl. Auslagen, ohne MWST) angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-5481/2021 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-5481/2021 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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