Abt ei l un g II I C-54 6 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. K._______, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-5 4 6/ 20 0 6 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren 1977, ist türkische Staatsangehöri- ge und heiratete am 9. Oktober 2003 in Pazarcik/Türkei einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann. Am 4. Februar 2004 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier am 12. Februar 2004 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhielt am 9. September 2004 das schweizeri- sche Bürgerrecht. Aus der Ehe ging im November 2004 ein gemeinsa- mes Kind hervor. Am 23. April 2005 verstarb der Ehemann der Be- schwerdeführerin. B. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragte am 21. Februar 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM) die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin. In der Folge teilte das BFM der Beschwerdeführerin am 16. März 2006 mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung zu verwei- gern, da der Aufenthalt in der Schweiz zu kurz sei, um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Der Be- schwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 31. März 2006 zu äussern. C. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. und 30. März 2006 Gebrauch. Darin erklärte sie im Wesentli- chen, dass sie und ihr Ehemann eine glückliche Ehe geführt hätten und der Tod des Ehemannes unerwartet eingetreten sei. Im Weiteren sei sie aufgrund der Witwen- und Waisenrente und Ergänzungsleistun- gen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und werde sich, sobald die Tochter etwas älter sei, um eine Arbeitsstelle bemühen. Ihr Bruder lebe am gleichen Ort wie sie und helfe ihr. Gegen die Wegweisung spreche auch, dass ihre erst eineinhalb Jahre alte Tochter Schweizer Bürgerin sei. Diese verfüge in der Schweiz über bessere Ausbildungs- möglichkeiten als in der Türkei. Sie befinde sich zudem aufgrund der belastenden Situation der letzten Zeit in psychologischer Behandlung. Sie habe in der Türkei keinen Ort mehr, an den sie zurückkehren kön- ne. Für eine alleinstehende Mutter sei es in der Türkei schwer, ein nor- males Leben zu führen. Se ite 2

C-5 4 6/ 20 0 6 D. Mit Verfügung vom 24. August 2006 verweigerte das BFM die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalts- zweck der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei nach dem bedau- ernswerten Tod ihres Ehegatten erfüllt und es würden keine besonde- ren Umstände bestehen, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung notwendig erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit zweieinhalb Jahren in unserem Land auf, ihre Deutschkennt- nisse seien sehr schlecht und sie sei nicht integriert. Ihre Tochter habe angesichts des Alters noch keine selbstständigen Beziehungen zur Schweiz. Es bestehe kein Grund, der dagegen sprechen würde, dass die Tochter zusammen mit der Beschwerdeführerin ausreise. Die Be- schwerdeführerin habe den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die wichtigen Jahre der Persönlichkeitsbildung, in der Türkei verbracht und sei dort sozialisiert worden. Sie sei mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut und werde sich daher nach ihrer Rückkehr in ihr Her- kunftsland rasch in ihrem Kulturraum wieder eingliedern können. Zu- dem verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein ver- wandtschaftliches und familiäres Beziehungsnetz. Daher sei im Falle einer Rückkehr keine besondere Härte zu erkennen. Da die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werde, sei die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Schliess- lich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Sep- tember 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragte sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung, subeventualiter die Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen vor, die Aufenthaltsbewilligung könne gemäss den amtsin- ternen Weisungen von Februar 2003 unter bestimmten Voraussetzun- Se ite 3

C-5 4 6/ 20 0 6 gen auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert wer- den, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Dem öffentlichen Interes- se an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis sei in denjenigen Fäl- len, bei denen die Ehe durch Tod aufgelöst werde, nicht dasselbe Ge- wicht beizumessen wie im Falle einer Scheidung. Die Umstände des Todesfalles würden insbesondere dann für eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ins Gewicht fallen, wenn keine Hinweise für rechts- missbräuchliches Verhalten vorliegen würden und von einem tragi- schen, unerwarteten Schicksalsschlag gesprochen werden müsse. Ob- wohl der Ehegatte krank gewesen sei, sei sein Tod plötzlich und uner- wartet eingetroffen. Die Schwiegerfamilie habe der Beschwerdeführe- rin das Ausmass und die möglichen Konsequenzen der Krankheit ver- schwiegen. Der Schicksalsschlag habe die Beschwerdeführerin hart getroffen. Sie sei deswegen psychisch krank geworden. Sie sehe ihre Zukunft und diejenige ihres Kindes in der Schweiz. Mit der Heirat sei die Beschwerdeführerin Teil der Familie ihres Mannes geworden und könne nicht mehr zurück in die eigene Familie. Bei einer Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei ihre Prognose gut, aller- dings nur unter der Voraussetzung, dass sie eine vertrauensvolle The- rapiebeziehung aufbauen könne und die psychosozialen Belastungen nicht zu gross seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch im Falle einer erzwungenen Ausreise in die Türkei nicht erfüllt sein. Die Be- schwerdeführerin könne nicht auf die Unterstützung ihrer Herkunftsfa- milie zählen. Mit 15 Jahren sei sie weg von den Eltern und zu ihrer Schwester nach M._______ gezogen. Dort habe sie in einer Fadenfab- rik gearbeitet. Mit ihrem Verdienst habe sie auch die Eltern unterstützt. Im Jahre 2003 habe sie ihren Ehemann kennengelernt, ihre Stelle ge- kündigt und geheiratet. Ihre Eltern hätten erst durch die Geschwister der Beschwerdeführerin erfahren, dass sie geheiratet habe und nun in der Schweiz lebe. Die Eltern und die weiteren Angehörigen hätten die Eheschliessung aus religiösen Gründen missbilligt und den Kontakt zu ihr weitgehend abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sei Sunnitin und ihr Ehemann sei Alevite gewesen. Ihr Renteneinkommen von Fr. 900.– würde nicht ausreichen, um für sich und ihr Kind aufzukommen und ei- ne Existenz zu gründen. Im Weiteren seien ihre Erwerbsaussichten schlecht und die Erwerbsmöglichkeiten aufgrund ihrer elterlichen Pflichten beschränkt. Zudem könne sie nicht damit rechnen, eine adä- quate psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. In der Türkei sei die medizinische Versorgungslage für Personen mit gravierenden psy- chischen Erkrankungen ungenügend und es würden nicht Institutio- nen, sondern die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke Se ite 4

C-5 4 6/ 20 0 6 betrachtet. Ferner würden Menschen mit geringen finanziellen Mög- lichkeiten, Angehörige von besonders verletzlichen Gruppen und Men- schen, die im Osten der Türkei leben, oftmals keinen Zugang zu ange- messener medizinischer Behandlung haben. Schliesslich gebe das Verhalten der Beschwerdeführerin zu keinen Beanstandungen Anlass. Auch sei das Fürsorgerisiko als gering zu bezeichnen, da sie versiche- rungsmässig abgedeckt sei. Ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz sei zwar relativ kurz, doch habe sie offenbar enge Beziehungen zur Verwandtschaft ihres verstorbenen Ehegatten und fühle sich dieser Fa- milie zugehörig. Ausserdem sei ihr Kind schweizerischer Nationalität. Zudem bemühe sie sich aktiv um eine Integration und besuche bei- spielsweise einen Deutschkurs. F. In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit ergänzender Eingabe vom 12. Oktober 2007 teilte die Beschwerde- führerin mit, dass es ihr mittlerweilen trotz ihrer schlechten psychi- schen Verfassung gelungen sei, eine Arbeitsstelle in einem Gebäude- reinigungsbetrieb zu finden. H. Am 12. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, detail- lierte Angaben über ihre wirtschaftliche Situation zu machen und ent- sprechende Beweismittel einzureichen. Zudem wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, einen aktuellen ärztlichen Bericht vorzulegen, sowie sich dazu zu äussern, dass in der Schweiz lebende Verwandte im Asylver- fahren Angaben gemacht hätten, die Zweifel an ihrer angeblichen sun- nitischen Religionszugehörigkeit aufkommen lassen würden. I. Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 29. April und 8. Mai 2008 nach. Hinsichtlich der mutmasslichen Verwandten reichte sie unter anderem einen türkischen Familienregis- terauszug zu den Akten und erklärte, dass ein Missverständnis beste- hen müsse. Bei den besagten Personen handle es sich nicht um eige- ne Angehörige, sondern um Verwandte ihres verstorbenen Eheman- nes. Die Zweifel an ihrer Angabe, dem sunnitischen Glauben anzuge- hören, seien daher unbegründet. Im Weiteren führte sie aus, in Ab- sprache mit ihrer Therapeutin zur Zeit eine Therapiepause zu machen. Se ite 5

C-5 4 6/ 20 0 6 Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten Behörden. Da- runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei- lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver- fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich des Antrags auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 Bst. f der ehemaligen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) (vgl. unten E. 10.6) – einzu- treten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- Se ite 6

C-5 4 6/ 20 0 6 schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe- malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). Die ange- fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma- terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt- rechtliche Regelung des aANAG und seiner damaligen Ausführungs- bestimmungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) – ins- besondere der ehemaligen Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (im Folgenden: alt Zustim- mungsverordnung, AS 1983 535) sowie der aBVO – abzustellen. 4. 4.1Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be- rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Die zuständige Behörde entscheidet gemäss Art. 4 aANAG nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Ertei- lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht kein An- spruch, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bun- desrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 und BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f., je mit Hinweisen). 4.2Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent- haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 aANAG). Der eine Bewilligung verweigernde kan- Se ite 7

C-5 4 6/ 20 0 6 tonale Entscheid ist endgültig, sofern nicht ein Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung besteht. Dem Bund steht jedoch ein endgültiges Entscheidungsrecht zu bei einem positiven kantonalen Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung, soweit das Ausländerrecht eine Zustim- mung für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 aANAG, Art. 51 aBVO). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung er- forderlich, wenn bestimmte Gruppen von ausländischen Personen im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustim- mungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn die ausländische Person keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser aner- kannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustim- mung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Der Bund kann sein diesbezügli- ches Vetorecht selbst dann ausüben, wenn ein Rechtsanspruch auf ei- ne Bewilligung besteht und ein kantonales Verwaltungsgericht bereits positiv entschieden hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff. sowie Ent- scheid des EJPD vom 15. April 2005, E. 12, publiziert in: Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). Vorliegend ist darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsbewilligung, wel- che die Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe mit einem schweizeri- schen Staatsangehörigen besessen hat, nach dessen Tod weiter zu verlängern ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlänge- rungsentscheids vom 21. Februar 2006 ergibt sich daher aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a als Zustimmungsverordnung i.V.m. Ziff. 132.4 Bst. e der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeits- markt (aANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), wonach die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Aus- länderin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) stammt. 5. Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 aANAG; vgl. die neue Regelung in Art. 42 AuG). Im vorliegenden Fall ist die eheliche Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen Se ite 8

C-5 4 6/ 20 0 6 Ehemannes am 23. April 2005 nach weniger als zwei Jahren aufgelöst worden. Somit konnte der Beschwerdeführerin kein von der Ehe unab- hängiger Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine entsprechende Grundlage kann wegen der übergangsrechtlichen Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der neu unter Umständen selbst dann entsprechende Ansprüche zu vermitteln vermag, wenn die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren beendet wurde (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 4 mit Hinwei- sen). 6. Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen Bewilligungsan- spruch begründen könnten, kommen vorliegend insbesondere Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie die – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen damit übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 17 des Internatio- nalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) in Betracht (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 3 zu Art. 13; WALTER KÄLIN/GIORGIO MALIN- VERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 200). 6.1Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens. Die EMRK verschafft an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat eine ausländi- sche Person indessen nahe Verwandte in der Schweiz, zu denen sie eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung unterhält, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss dabei über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli- gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrer- Se ite 9

C-5 4 6/ 20 0 6 seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). 6.2Die inzwischen dreieinhalbjährige Tochter der Beschwerdeführerin besitzt – neben dem türkischen Bürgerrecht (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11. Februar 1964 [Gesetz Nr. 403]) – aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Vaters ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Das Kind lebt offenbar bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem Tod des Kindsvaters alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist. 6.3Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff statthaft, soweit er eine Massnah- me darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hin- weis). Als zulässiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Migrati- onspolitik (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 29, 120 Ib E. 3b S. 5, 120 Ib 22 E. 4a S. 25). 6.4Die Konventionsgarantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt das Fami- lienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes (vgl. JENS MEYER-LA- DEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 25b zu Art. 8 mit Hinweisen). Die schweizerische Rechtsprechung geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass durch die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilli- gung Art. 8 EMRK zum Vornherein nicht verletzt wird, wenn es für das in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienmitglied ohne weite- res zumutbar ist, mit dem ausländischen Familienangehörigen auszu- Se it e 10

C-5 4 6/ 20 0 6 reisen, dem die Bewilligung verweigert wird. Eine umfassende Interes- senabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) kann in die- sem Fall unterbleiben, bzw. es kann angenommen werden, dass die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt (BGE 122 II 289 E. 3b S. 297; Urteile des Bundesge- richts 2A.514/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.1; 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.1). Ob die Ausreise als solchermassen zu- mutbar erscheint, ist aufgrund einer vorgezogenen Güterabwägung zu beurteilen, in deren Rahmen die persönliche und familiäre Situation des in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten im Lichte der besonde- ren Umstände des Einzelfalles und dem Gewicht der einer Regelung entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu würdigen sind (vgl. da- zu MARTINA CARONI, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S.221 f.). 6.5Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung grundsätzlich von der Vermutung aus, dass es ihnen im dargestellten Sinne zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der Letzteren lediglich die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies – beson- dere Umstände vorbehalten – regelmässig der Fall. Dass es das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung be- sitzt, schliesst nicht aus, dass es den Eltern oder dem sorgeberechtig- ten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60 E. 2b S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298 mit Hinweis). Hinter dieser Rechtsprechung steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbstständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld bzw. zu ei- nem bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Le- bensjahre ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen. 6.6Wie bereits erwähnt, ist das Kind der Beschwerdeführerin im heu- tigen Zeitpunkt dreieinhalb Jahre alt und befindet sich somit noch in ei- nem Alter, in dem die Rechtsprechung davon ausgeht, dass es ihm grundsätzlich ohne weiteres zugemutet werden kann, dem sorgebe- rechtigten Elternteil in Ausland zu folgen (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-391/2006 vom 18. Mai 2007 E. 7.1 betreffend ein beinahe siebenjähriges, bereits gut integriertes Kind). Diese Annahme beruht letztlich auf einem Erfahrungsgrundsatz und Se it e 11

C-5 4 6/ 20 0 6 gilt deshalb nicht absolut, wie bereits weiter oben angetönt wurde, in- dem besondere Umstände vorbehalten werden. 6.7Das Bundesgericht anerkennt beispielsweise die Relevanz der Be- ziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz, wenn sie in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_185/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Grössere Zurückhaltung rechtfertigt sich demgegenüber, wenn die Beziehung zu entfernteren Verwandten auf dem Spiel steht, wie es vorliegend der Fall ist. Allein aus dem Um- stand, dass in der Schweiz offenbar verschiedene Familienangehörige väterlicherseits – insbesondere die Grossmutter und ein Onkel – leben und sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dieser Fa- milie zugehörig fühlt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass zwischen den erwähnten Personen und dem Kind derart enge Beziehungen bestehen würden, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, seiner Mutter in die Türkei zu folgen. Dies auch wenn davon auszugehen ist, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten die er- werbstätige Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung unterstützen und aus diesem Grund über eine intakte und gelebte Beziehung zum Kind verfügen dürften. 6.8In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten zu berück- sichtigen, welche diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu gewärtigen hätte, da sich die entsprechenden Probleme unweigerlich auch auf die persönliche Situation des Kindes auswirken würden. 6.8.1Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Angehöri- gen ihrer Herkunftsfamilie hätten den Kontakt zu ihr weitgehend abge- brochen, da diese erst nachträglich von der Heirat erfahren und die Eheschliessung aus religiösen Gründen aufs Schärfste missbilligt hät- ten. Zwischen Personen sunnitischen und solchen alevitischen Glau- bens bestünden in der Türkei nach wie vor starke Spannungen. Es sei daher plausibel, dass die sunnitischen Verwandten der Beschwerde- führerin aufgrund der Eheschliessung mit einem Aleviten nichts mehr mit ihr zu tun haben wollten und sie und ihr Kind bei einer Rückkehr in die Türkei nicht bei sich aufnehmen würden. Auch wenn die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Mann aleviti- schen Glaubens, wie von ihr dargestellt, zu innerfamiliären Spannun- Se it e 12

C-5 4 6/ 20 0 6 gen geführt haben sollte, trifft es offenbar nicht zu, dass aktuell kein Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunftsfa- milie bestehen würde. Aus dem Umstand, dass die Beschwer- deführerin im Rahmen der Nachinstruktion unter anderem eine Wohn- sitzbestätigung ihres Bruders und dessen Tochter eingereicht hat, ist vielmehr zu schliessen, dass die Eheschliessung der Beschwerdefüh- rerin nicht zu einem vollständigen Abbruch der Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie geführt hat, zumal die Beibringung der entsprechen- den Dokumente nur dank der Mithilfe der fraglichen Personen möglich gewesen sein dürfte. Es bestehen daher keine hinreichenden Anhalts- punkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Türkei tat- sächlich nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnten. 6.8.2Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind eine monatliche Witwen- und Waisenrente von derzeit Fr. 995.– erhält. Die- se würde ihr auch bei einer Rückkehr in die Türkei weiter ausbezahlt (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR 0.831.109.763.1). Mit diesem Betrag dürfte die Beschwerdeführerin angesichts bedeutend tieferer Lebenshaltungskosten in der Türkei in der Lage sein, den Lebensun- terhalt für sich und ihre Tochter – zumindest weitgehend – aus dem Renteneinkommen zu bestreiten. Ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zwin- gend bzw. höchstens in geringem Umfang auf die Erzielung eines Er- werbseinkommens angewiesen wäre, kann ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung, ihren familiären Betreuungspflichten sowie der insbeson- dere in ihrer Herkunftsregion hohen Arbeitslosigkeit bezüglich der wirt- schaftlichen Absicherung im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. 6.8.3Bei der derzeitigen Aktenlage besteht sodann auch kein hinrei- chender Anlass zur Befürchtung, dass die persönliche Betreuung des Kindes in der Türkei wegen der geltend gemachten psychischen Er- krankung der Beschwerdeführerin und der angeblich fehlenden Mög- lichkeit, vor Ort eine angemessene medizinische Behandlung zu erhal- ten, ernsthaft gefährdet sein könnte. Im ärztlichen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste des Kan- tons Baselland (im Folgenden: EPD) vom 26. Juli 2006 wurde insbe- sondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Se it e 13

C-5 4 6/ 20 0 6 plötzlichen Todes des Ehemannes unter einer starken Trauerreaktion gelitten habe. Sie sei mit der Situation, ohne Ehemann mit Kind in ei- nem noch relativ fremden Land zu sein, völlig überfordert gewesen. Zudem habe es Konflikte innerhalb der Schwiegerfamilie und finanziel- le Probleme (Schulden des Ehemannes) gegeben, welche die Situati- on weiter belastet hätten. Als Folge davon habe sie unter Einsamkeits- gefühlen und Traurigkeit gelitten, habe sich kraft- und lustlos gefühlt und sei innerlich nervös und unruhig gewesen. Sie habe keine Freude mehr am Leben empfunden und sich Selbstvorwürfe gemacht; sie ha- be auch Suizidgedanken geäussert. Abgeleitet aus dieser Symptoma- tik und der allgemeinen Lebenssituation diagnostizierten die EPD bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode. Die Prognose sei bei einer Fortsetzung der bisherigen Behandlung (ambu- lante Psychotherapie, Einnahme von Antidepressiva) günstig, unter der Voraussetzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine vertrauens- volle Therapiebeziehung aufgebaut werden könne und die psychosozi- alen Belastungen nicht zu hoch seien. Als der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 Gelegenheit gegeben wurde, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, erklärte sie mit Eingabe vom 29. April 2008, dass sie derzeit in Absprache mit ihrer Therapeutin eine Therapiepause mache und aus diesem Grund keinen aktuellen Arztbericht einreichen könne. Angaben zu Beginn und voraussichtlicher Dauer der Therapiepause und zu einer allfälligen Fortsetzung der medikamentösen Behandlung machte die Beschwerdeführerin nicht. Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr einer medizinischen bzw. psychologischen Behand- lung bedarf. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich namentlich auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin offenbar in erster Linie um eine starke Trauer- reaktion gehandelt hat, der Tod des Ehemannes inzwischen jedoch be- reits über drei Jahre zurückliegt. 6.9Zusammenfassend ist es dem Kind der Beschwerdeführerin somit angesichts seines noch jungen Alters sowie aufgrund des Umstandes, dass seine persönliche Betreuung und Versorgung in der Türkei ge- währleistet erscheint, grundsätzlich zuzumuten, seiner Mutter in deren Heimatland zu folgen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin stellt daher Se it e 14

C-5 4 6/ 20 0 6 keine Konventionsverletzung dar. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) vorliegt, da ein allfälliger Eingriff in einer Konstellation wie der vorliegenden praxisgemäss zu- mindest als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ge- rechtfertigt zu betrachten wäre (vgl. BGE 122 II 289 E. 3d S. 299). 7. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 29. April 2008 geltend macht, die Verlängerung des Aufenthalts für ausländische Personen, deren Ehepartner verstorben sei, erscheine auch im Lichte von Art. 4 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) aus Gründen der Rechtsgleichheit im Regelfall zwingend geboten, vermag ihr dies ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Das Verbleiberecht von Art. 4 Anhang I FZA ist ein Instrument zur Umsetzung der Perso- nenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EG. Es kann daher keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehand- lung darin erblickt werden, wenn Staatsangehörige aus Ländern, mit welchen die Schweiz kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, sich nicht auf die Rechte, die das FZA einräumt, berufen können. Im Weiteren liegt keine Inländerdiskriminierung vor, da der verstorbene Ehemann IV-Rentner war und somit durch seinen Tod nicht eine Er- werbstätigkeit beendet wurde, was indessen Voraussetzung für die Be- gründung eines Anspruch der Familienangehörigen auf Verbleib in ei- nem Vertragsstaat wäre (Art. 4 Anhang I FZA). Es kann daher offen bleiben, ob bei einer allfälligen Inländerdiskriminierung ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot anzunehmen wäre bzw. ob sich da- raus ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ablei- ten lassen könnte (vgl. BGE 130 II 137 E. 4.2 S. 146 f. mit Hinweisen). 8. 8.1Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher im vorliegenden Fall nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Ent- scheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermes- sen pflichtgemäss auszuüben und die rechtlichen Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wer- Se it e 15

C-5 4 6/ 20 0 6 tende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwei- gerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Personen ander- erseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 613 ff.). 8.2Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän- dern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stam- men (nachfolgend: Drittstaatsangehörige), grundsätzlich eine restrikti- ve Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmun- gen der aBVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhält- nis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländi- schen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarkt- struktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c aBVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 aANAG sowie Art. 8 Abs. 1 der ehemaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum aANAG [aANAV; AS 1949 I 228]). So sind erwerbstätige Drittstaatsan- gehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebliche Ge- wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich da- ran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche – wie in casu – die Aufenthaltsbewilli- gung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von Schweizerin- nen und Schweizern) oder Art. 38 aBVO (Familienangehörige von aus- ländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aBVO). Die Verlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin hängt somit nicht davon ab, ob sie die strengen Zulassungskriterien von Art. 8 und Art. 13 Bst. f aBVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss sie jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grund- sätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dem- entsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz Se it e 16

C-5 4 6/ 20 0 6 davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008, E. 6.1, und C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, 7.1, je mit weiteren Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisun- gen). 8.3Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva- ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti- gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per- sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu- rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Um- stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so- weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen). 8.4Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung der Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 aANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom wei- teren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermit- telt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entschei- dend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Ge- meinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsa- mer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifi- schen Elementen ableiten lässt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal- Se it e 17

C-5 4 6/ 20 0 6 tungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4 so- wie VPB 69.76, E. 15.2; vgl. auch die neue, abgestufte Regelung in Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die sich an der bisherigen Praxis im Kanton Zürich anzulehnen scheint [vgl. RAHEL MARTIN-KÜTTEL, Aufent- haltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Jahrbuch für Mig- rationsrecht 2006/2007, Alberto Achermann et. al (Hrsg.), Bern 2007, S. 14 f.]). 9. 9.1Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde bereits nach weniger als 19 Monaten – wovon nur knapp eineinhalb Jahre hier gelebte Partner- schaft – durch den Tod des Ehemannes am 23. April 2005 aufgelöst. Diese kurze Ehedauer spricht gegen das Bestehen eines erheblichen Schutzbedürfnisses, auch nach Auflösung der Ehe in der Schweiz blei- ben zu können (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 8.1 mit Hinweisen, und C-3825/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 5.2; ferner BGE 120 Ib 16 E. 2c S. 20). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin fällt indessen ins Gewicht, dass aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Als besonderes Element tritt im vorliegenden Fall zudem der Umstand hinzu, dass der Ehemann und die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin offenbar das wahre Ausmass der als Folge einer in der Kindheit erlittenen Kin- derlähmung bestehenden Erkrankung des Ehemannes (multiple se- kundäre Skelettdeformitäten, restriktive Pneumopathie) verheimlicht haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Tod des Ehemannes die Beschwerdeführerin besonders hart getroffen hat und bei ihr zu einer starken Trauerreaktion geführt hat, welche in der Folge eine psychologische und medikamentöse Behand- lung erforderlich machte. Relativiert wird dieses Sachverhaltselement allerdings durch die inzwischen anscheinend eingetretene Verbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche die vorläufige Einstellung der ambulanten Psychotherapie erlaubte (vgl. oben E. 6.8.3). 9.2Was die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizeri- schen Verhältnisse betrifft, ist sodann festzustellen, dass sie nie zu ir- gendwelchen Klagen Anlass gegeben hat und nachweislich verschie- dene Bemühungen für eine berufliche Integration unternommen hat und seit dem 9. Juli 2007 bei einer Gebäudereinigungsfirma über eine unbefristete Anstellung mit einem Pensum von mindestens zehn Se it e 18

C-5 4 6/ 20 0 6 Arbeitsstunden pro Woche verfügt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes handelt, als beachtliche Leistung zu bezeichnen. Hinsichtlich der sprachlichen und sozialen Integration der Beschwer- deführerin sind demgegenüber gewisse Zweifel anzubringen. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdefüh- rerin zwar – offenbar gegen den Willen der Schwiegerfamilie – einen Deutschkurs besucht. Über Dauer und Umfang dieses Kurses, die sprachlichen Fortschritte und die aktuellen Sprachkenntnisse ist indes- sen nichts bekannt. Im Weiteren geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über besonders enge so- ziale Bindungen verfügen würde. Bekannt ist lediglich, dass die Be- schwerdeführerin in der Schweiz Kontakte zu ihrer Schwiegerfamilie unterhält, welcher sie sich gemäss eigenen Angaben zugehörig fühlt. Diesbezüglich ist namentlich die in unmittelbarer Nähe lebende Schwiegermutter sowie der im gleichen Haus wie die Beschwerdefüh- rerin wohnende Schwager zu erwähnen, der sich offenbar seit dem Tod des Ehemannes um Letztere kümmert. Über diesen Personenkreis hinausgehende soziale Kontakte zu in der Schweiz lebenden Perso- nen sind nicht belegt und werden auch keine geltend gemacht. 9.3Der Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz von bald viereinhalb Jahren ist sodann gegenüberzustel- len, dass die Beschwerdeführerin die ersten 26 Jahre und damit den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland ver- bracht hat. Sie ist daher nach wie vor mit den türkischen Lebensge- wohnheiten vertraut. In der Türkei hat sie zudem – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.8.1.) – ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Un- terstützung sie bei Bedarf voraussichtlich zählen könnte. Aufgrund der Witwen- und Waisenrente von monatlich Fr. 995.– verfügt die Be- schwerdeführerin ferner über ein regelmässiges und gesichertes Ein- kommen, welches den Lebensbedarf für sich und ihre Tochter – zumin- dest weitgehend – abdecken sollte (vgl. oben E. 6.8.2). Eine Rückkehr in die Türkei würde für die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht jedoch zweifellos eine nicht unerhebliche Schlechterstellung im Ver- gleich zu ihrer aktuellen Situation in der Schweiz bedeuten. 9.4Zusammenfassend sind die Umstände der Auflösung der Ehe zwar als tragisch zu bezeichnen, genügen angesichts der bloss kurzen Ehedauer jedoch nicht, um eine hinreichende persönliche Betroffen- heit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Trotz der nachgewiesenen Se it e 19

C-5 4 6/ 20 0 6 Integrationsbemühungen kann zudem nicht von einer fortgeschrittenen Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse gesprochen werden. Zudem sind die Wiedereingliederungsaussichten der Beschwerdefüh- rerin und ihres Kindes in der Türkei zumindest als intakt zu bezeich- nen. 9.5Bei einer Gesamtwürdigung dieser Elemente kommt das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse der Be- schwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten ist, dass deshalb das entgegenstehende öffentliche Inte- resse an einer restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste. So- weit die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung der Beschwerdeführerin verweigert hat, ist die angefoch- tene Verfügung daher nicht zu beanstanden. 9.6Sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, so erüb- rigen sich einlässliche Erwägungen dazu, ob sie allenfalls die strenge- ren Anforderungen von Art. 13 Bst. f aBVO bzw. Art. 36 aBVO erfüllen könnte. Soweit die Ausnahme von den bundesrätlichen Höchstzahlen nach Art. 13 Bst. f aBVO beantragt wird, kann zudem auf die Be- schwerde gar nicht eingetreten werden, da die Höchstzahlen – wie be- reits gesehen (vgl. oben E. 8.2) – für die Beschwerdeführerin nicht gel- ten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aBVO). 10. Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 aANAG). Das BFM hat demnach zu Recht die Wegwei- sung verfügt. Es bleibt somit zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a ANAG bestehen. 11. 11.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Voll- zug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her- kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer- den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR Se it e 20

C-5 4 6/ 20 0 6 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 – 4 aANAG). 11.2Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Voll- zug der Wegweisung im vorliegenden Fall als unzulässig oder unmög- lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG erweisen könnte. 11.3Wie eben erwähnt wurde, kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 14a Abs. 4 aANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländi- sche Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann an- genommen werden angesichts einer im Heimatland herrschenden poli- tischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefah- renmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendi- gen medizinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungs- not oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Ge- fährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangs- weisen Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen). 11.4Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die individuelle Si- tuation der Beschwerdeführerin lassen den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG erscheinen. Dies- bezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – aufgrund der derzeitigen Aktenla- ge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würde, auf welches sich sich stützen könnte, in wirtschaftlicher Hin- sicht aufgrund der Witwen- und Waisenrente aus der Schweiz genü- gend abgesichert wäre und zudem aktuell keiner besonderen medizini- schen bzw. psychologischen Behandlung mehr bedarf. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hei- rat mit einem Mann alevitischen Glaubens in der Türkei von privater Se it e 21

C-5 4 6/ 20 0 6 oder staatlicher Seite konkrete Nachteile zu befürchten hätte, liegen schliesslich nicht vor. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 13. 13.1Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Per- son ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweis). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wobei jedoch eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation berücksichtigt werden kann (vgl. VPB 64.97 E. 9 mit Hinweis). Die vorliegende Beschwerde war im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens prozessual be- dürftig war. Seit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Sommer 2007 verfügt sie jedoch über einen monatlichen Überschuss von durch- schnittlich ca. Fr. 400.–. Dieser Überschuss erlaubt es ihr, die Verfah- renskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NI- COLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bun- desgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 64 Rz. 19). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher abzuweisen. Se it e 22

C-5 4 6/ 20 0 6 13.2Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 23

C-5 4 6/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Rechnung folgt mit separater Post) -die Vorinstanz (Akten retour) -das Amt für Migration Basel-Landschaft (Akten retour) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerThomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 24

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