B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5458/2013

Urteil vom 24. September 2015 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Zustelladresse: Beschwerdeführerin,

gegen

Y._______, Deutschland, Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 17. September 2013.

C-5458/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1958 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige Y._______ lebt in Deutschland. Sie war von Juli 2010 bis Oktober 2011 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Pflegefachfrau erwerbs- tätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung. Am 8. April 2011 stellte Y._______ bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) einen Antrag auf Ausrich- tung einer Invalidenrente (IV-act. 15). B. Mit Verfügung vom 17. September 2013 (IV-act. 70 S. 2 ff.) sprach die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) Y., bei einem Invaliditätsgrad von 57%, unter Berücksichtigung ei- nes leidensbedingten Abzugs von 10%, eine vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 befristete Viertelsrente zu. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: die Berichte des A. vom 28. Februar 2011 und vom 27. September 2011 (IV-act. 10 und 31), die Berichte von Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 9. Mai 2011 (IV- act. 21 S. 4), vom 12. Dezember 2011 (IV-act. 31 S. 7 ff.) und vom 30. Juli 2012 (IV-act. 37), die neuropsychologische Standortbestimmung von lic. phil. C., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 26. Juni 2011 (IV-act. 28), das Gutachten von Dr. med. D., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse (IV-act. 44 S. 31 ff.), das Gutachten von Dr. med. E., Fachärztin für Neurolo- gie und Psychiatrie (IV-act. 44 S. 43 ff.), den Bericht von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV- act. 45 S. 10), das Gutachten von Dr. med. G., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2012 (IV-act. 45 S. 1 ff.) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. H., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 6. Dezember 2012 (IV-act. 47) und vom 27. März 2013 (IV-act. 60). Die Ärzte diagnostizierten bei Y. im Wesentlichen einen Status nach Verkehrsunfall am 20. Oktober 2010 mit Glenoidfraktur Ideberg Typ 2 Schulter links, Rippenserienfraktur links 3-6 mit Hämatopneumothorax und Lungenkontusion, Osteosynthese der Rippenfrakturen am 25. Oktober 2010, Kalottenimpressionsfraktur okzipital links mit operativer Elevation

C-5458/2013 Seite 3 und Duranaht am 20. Oktober 2010, Kontusion Ellenbogen links mit Riss- quetschwunde, ein depressiv-antriebsgehemmtes organisches Psycho- syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, eine rezidivierende leicht- bis mittel- gradige depressive Störung und eine Anpassungsstörung. C. Gegen die Verfügung vom 17. September 2013 erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei fest- zustellen, dass für den Zeitraum ab Juli 2012 ein leidensbedingter Abzug von 10% nicht mehr gerechtfertigt sei. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, für die Zeit ab Juli 2012 seien keine somatischen Be- schwerden mehr ausgewiesen und daher seien die zumutbaren Tätigkei- ten für diesen Zeitraum neu zu definieren, zumal Y._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nach Auffassung der Beschwerdeführerin ab Juli 2012 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau aus somatischer Sicht nicht mehr eingeschränkt sei. Überdies sei die von Dr. med. G._______ abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rein spekulativ und für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs gebe es auch keinen Grund. Der IV-Grad sei daher für die Zeit ab Juli 2012 neu festzulegen. D. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2013 (BVGer-act. 4) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 26. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer- degegnerin sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie ge- stützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._______ erfolgt; die geltend gemachten Einwände seien nicht geeignet, an diesem Resultat etwas zu ändern. In Bezug auf die Berechnung des IV-Grades verwies sie auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 (BVGer-act. 5) forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten. Am 13. und am 18. Dezember 2013 ist je eine Zahlung in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 8).

C-5458/2013 Seite 4 F. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 9). G. Mit Replik vom 25. Februar 2014 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihren Ausführungen fest. H. Mit Eingabe vom 31. März 2014 (BVGer-act. 13) teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-5458/2013 Seite 5 1.3 Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Or- gane der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (un- mittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung demnach berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor- liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim- mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität

C-5458/2013 Seite 6 – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An- spruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe- sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. September 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend die Anmeldung zum Leistungs- bezug am 8. April 2011 eingereicht worden ist, ist vorliegend auf die Fas- sungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgen- den wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassungen Bezug genommen. Ebenfalls Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No- vember 2011 [AS 2011 5679]). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle BS ein- gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchgeführ- ten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40

C-5458/2013 Seite 7 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Die Beschwerdegegnerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar- beitsstelle im Kanton Basel-Stadt; sie wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle BS zum Leis- tungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist ge- mäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes- tens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 6. IV- Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre- chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei- nem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch

C-5458/2013 Seite 8 nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi- tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un- abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei- nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er- ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

C-5458/2013 Seite 9 4.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

C-5458/2013 Seite 10 4.3.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung betref- fend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berück- sichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher- ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei- ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plau- sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskrite- rien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Um- fang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeig- neten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Ab- klärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVG) durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana- logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklä- rung dann im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 4.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-

C-5458/2013 Seite 11 chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An- nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Für Personen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganz- tägig erwerbstätig waren, ist die sogenannte gemischte Methode anzuwen- den (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Be- reich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti- gungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Tei- linvaliditäten. 4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund- satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Ar- beitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er- scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan- delnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu ent- scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits- fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zu- mutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen sei- ner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus- haltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erle- digen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen und in üblichem Um-

C-5458/2013 Seite 12 fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invali- ditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs- einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter- stützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen ku- mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Be- schwerdegegnerin lediglich während 16 Monaten in der Schweiz versichert war. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die dreijährige Mindestbei- tragszeit in der Schweiz nicht erfüllt. Gemäss Art. 40 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvor- schriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, als ob es sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvor- schriften zurückgelegten Zeiten handelte (vgl. auch Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invali- denversicherung, Rz. 3004.3). Somit sind vorliegend die von der Be- schwerdegegnerin in Deutschland zurückgelegten Zeiten ebenfalls zu be- rücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schweiz mehr als ein Jahr gearbeitet und unter Hinzurechnung der Versicherungszeiten in Deutschland ist die Mindestbeitragszeit von 3 Jahren erfüllt. 4.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im April 2011 einge- reichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2011 zu prüfen.

C-5458/2013 Seite 13 5. Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Recht- sprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die mate- riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.). 5.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ver- ändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Da- gegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverän- dert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Be- urteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.). 5.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungs- bereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfü- gung (BGE 125 V 369 E. 2). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück- sichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedau- ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 6. Unter den Parteien ist vorliegend im Wesentlichen die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit strittig. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend umfassend zu prüfen, welche Ansprüche die Beschwerdegegnerin gegenüber der Invalidenversicherung hat. Nachfolgend ist demnach abzuklären, ob die Beschwerdegegnerin

C-5458/2013 Seite 14 grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und, falls ja, in welcher Höhe und ab wann. 6.1 Den Berichten den A._______ vom 28. Februar 2011 (IV-act. 10) sowie vom 27. September 2011 (IV-act. 31) sind folgende Diagnosen zu entneh- men: St.n. Verkehrsunfall mit Einlage einer Thoraxdrainage links und Re- vision einer Oberlappenverletzung links mit Blalock-Naht sowie Osteosyn- these der Rippenfrakturen 3-5 bei Rippenserienfraktur Costae 3-6 links mit Hämatopneumothorax und Lungenkontusion, St.n. operativer Elevation der Kalottenimpressionsfraktur und Duraersatz bei Kalottenimpressions- fraktur occipital links 10/2010, St.n. Refixation und Osteosynthese der Glenoidfraktur der Scapula links mit Rekonstruktionsplatte bei Glenoidfrak- tur Ideberg Typ 2 und St.n. Kontusion Ellenbogen links mit Rissquetsch- wunde. Im Februar 2011 gingen die beurteilenden Ärzte davon aus, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei, und im September 2011 berichteten die Ärzte, dass der Fall aus thoraxchirurgi- scher Sicht zufolge des erfreulichen postoperativen Ergebnisses abge- schlossen werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 6.2 Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, beurteilte die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 (IV-act 21 S. 4) wie folgt: 100% arbeitsunfähig vom 20. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011, 75% arbeitsunfähig vom 1. April 2011 bis zum 16. April 2011 und seit 17. April 2011 zu 37,5% arbeitsunfähig (dies entspricht 3 Stunden pro Tag). Im Bericht vom 12. Dezember 2011 (IV-act. 31 S. 7 ff.) führte er aus, seit Mai 2011 habe sich gezeigt, dass eine Erhöhung auf mehr als 3 Stunden pro Tag in der bisherigen Tätigkeit nicht realisierbar war und eine Rückkehr in diesen Beruf als wenig aussichtsreich scheine. Im Bericht vom 30. Juli 2012 (IV-act. 37) stellte er schliesslich fest, dass seit Anfang 2012 aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (leichte kogni- tive Störung, organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) eine Arbeits- unfähigkeit von 100% bestehe, kein Tragen und Heben von Lasten über 5 kg mehr möglich sei und eine Beschäftigung als Altenpflegerin nicht mehr in Frage komme. 6.3 Die neuropsychologische Standortbestimmung vom 26. Juni 2011 (IV- act. 28) ergab, dass die Beschwerdegegnerin aus kognitiver Sicht nicht eingeschränkt sei und somit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf 100% betrage.

C-5458/2013 Seite 15 6.4 Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse, attestierte der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 27. August 2012 (IV-act. 44 S. 31 ff.) ein depressiv-antriebsgehemmtes or- ganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) und ein Polytrauma 10/2010 im Evolutionsalter. Er erachtete aufgrund der ge- stellten Diagnosen die sozioemotionale und die psychosoziale Belastungs- und Leistungsfähigkeit sowie die soziale Kompetenz seit 18. Juli 2012 als nachhaltig und tiefgreifend eingeschränkt und in Situationen von Dauerbe- lastung durch Überforderung beziehungsweise Erschöpfung aufgehoben. 6.5 Dr. med. E., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stellte in ihrem sozialmedizinischen Gutachten für die gesetzliche Rentenversi- cherung vom 21. September 2012 (IV-act. 44 S. 43) folgende Diagnosen: ein depressiv-antriebsgehemmtes organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma nach Polytrauma 10/2010. Die Arbeitsfähigkeit er- achtete sie seit Januar 2012 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der letzten Tätigkeit als Altenpflegerin als aufgehoben (Leistungsvermögen un- ter 3 Stunden pro Tag). 6.6 Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, at- testierte der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 14. November 2012 (IV-act. 45 S. 10) das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma und eine mittelgradige depressive Symptoma- tik. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 100%. 6.7 Dem Gutachten von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2012 sind folgende Diagnosen zu ent- nehmen: eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), DD: eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), DD: ein orga- nisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2), letzteres jedoch nur falls die Be- schwerdegegnerin auch ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten haben sollte. Dr. med. G._______ ging von einer Leistungseinschränkung von 30% seit Aufnahme der psychiatrischen Therapie im Juli 2012 aus. Zu möglichen Arbeitstätigkeiten führte er aus, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit; die Beschwerdegegnerin sei verlangsamt und habe einen erhöhten Pau- senbedarf. Überdies seien ihr keine Tätigkeiten mit Zeitdruck oder Verant- wortung zuzumuten. 6.8 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 (IV-act. 47)

C-5458/2013 Seite 16 fest, die Beschwerdegegnerin sei bis Juli 2012 zu maximal 50% arbeitsfä- hig und danach bestehe in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%, aber mit einer Leistungsfähigkeit von lediglich 70%. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte mehrheitlich davon ausgehen (vgl. aber die neuropsychologische Standortbestimmung vom 26. Juni 2011 [IV-act. 28]), dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr voll belastbar ist und somit die bisherige körperlich und psychisch anspruchs- volle Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr ausüben kann. Am 12. Dezem- ber 2011 (IV-act. 31 S. 7 ff.) berichtete der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B., dass sich seit Mai 2011 zeige, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums in der bisherigen Tätigkeit auf mehr als 3 Stunden pro Tag nicht realistisch sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt deshalb davon ausging, der Beschwerdegegnerin sei ab Oktober 2011 nach Abschluss der ersten Rehabilitationsphase nach dem Unfall wieder eine leichte Verweistätigkeit von 50% zuzumuten, zumal auch das A. mit Bericht vom 27. September 2011 (IV-act. 31) festhielt, dass die Genesung erfreulich verlaufen sei und der Fall aus thoraxchirurgischer Sicht abgeschlossen werden könne, was ebenfalls auf eine Besserung o- der zumindest auf eine Stabilisierung des Gesundheitszustands hinweist. Seit Anfang 2012 bestehen gemäss den ärztlichen Berichten erste Hin- weise auf psychische Probleme (vgl. den Bericht von Dr. med. B._______ vom 30. Juli 2012 [IV-act. 37]). Fachärztlich bestätigt wurden diese erst- mals von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, der festhielt, dass seine Feststellungen ab dem 18. Juli 2012 (Tag der Untersuchung) gelten. Diese Feststellungen wurden schliesslich durch Dr. med. G. am 21. November 2012 (IV-act. 45 S. 1 ff.) bestätigt, der ebenfalls von einer Einschränkung aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2012 ausging. Die IVSTA ist somit aufgrund der hinzugetretenen psychi- schen Beschwerden zu Recht von einer Veränderung des Gesundheitszu- stands ausgegangen und hat den Anspruch ab diesem Zeitpunkt neu be- urteilt. Die Beschwerdeführerin bemängelte, die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit sei eine blosse Schätzung ohne Begründung und überdies wider- sprächen diese Feststellungen den Abklärungsergebnissen der neuropsy- chologischen Standortbestimmung vom 26. Juni 2011. Diesem Einwand ist damit zu begegnen, dass die neurologische Standortbestimmung sich nicht zur Entwicklung in der Zukunft äussern konnte und somit die neueren Be- richte für die Entwicklung nach dem 26. Juni 2011 als massgebend zu be- trachten sind. Ein Widerspruch zur neurologischen Standortbestimmung besteht nicht, da verschiedene Zeiträume beurteilt wurden. Ferner ist in Bezug auf die geäusserte Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass

C-5458/2013 Seite 17 die von den Ärzten vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit immer ein gewisses "schätzendes" Element beinhalten, weil es sich bei der Arbeitsfähigkeit nicht um eine exakte Grösse handelt, die konkret bestimm- bar ist. Vielmehr haben die Ärzte jeweils zu versuchen, den Umfang der Arbeitsfähigkeit mittels Umschreibung der noch möglichen Tätigkeiten und der vorhandenen Einschränkungen, allenfalls auch unter Berücksichtigung konkreter Arbeitsversuche, zu ermitteln und zu begründen, was vorliegend der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die attestierte Restarbeitsfähigkeit lediglich in leichten und angepassten Verweistätigkei- ten verwertbar, da dies einerseits durch diverse Ärzte so bestätigt wurde, indem diese jeweils davon ausgingen, die Beschwerdegegnerin sei gene- rell nur noch vermindert belastbar, weshalb die anspruchsvolle Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr in Frage käme, und andererseits hat ein Arbeits- versuch von Juli bis Dezember 2011 zusätzlich gezeigt, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterla- gen davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdegegnerin von Oktober 2011 bis und mit Juni 2012 in leichten Verweistätigkeiten zu 50% und ab Juli 2012 zu 70% arbeitsfähig ist. 7. Es bleibt noch der Invalidtätsgrad zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin heute als Nichtinvalide zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Dies wurde durch die IV-Stelle BS so erhoben und ist unbestritten (vgl. dazu die Haushaltsabklärung vom 4./11. Juli 2012 [IV-act. 34]). Der Invaliditätsgrad ist daher nach der ge- mischten Methode zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ar- beitsfähigkeit – wie oben festgestellt – verändert hat, so dass zwei unter- schiedliche Berechnungen anzustellen sind. 7.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

C-5458/2013 Seite 18 Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommens- vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom- men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk- same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist ent- scheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hin- weisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkom- mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsäch- lich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gege- ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizeri- schen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentral- werte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invaliden- einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszu- gehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).

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Seite 19

Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,

die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich

zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-

schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321

  1. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
  2. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-

setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-

den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).

Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf

insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,

126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).

7.2 Berechnung des IV-Grades ab 1. Oktober 2011:

7.2.1 Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerde-

gegnerin hätte diese in ihrer bisherigen Tätigkeit als Altenpflegerin mit ei-

nem Pensum von 80% im Jahr 2011 Fr. 4'081.- pro Monat (x 13) sowie

Zulagen von durchschnittlich Fr. 220.- pro Monat verdient. Das Invaliden-

einkommen ist somit mit Fr. 55'693.- (=13 x Fr. 4'081.- + 12 x Fr. 220.-) zu

beziffern. Die Vorinstanz berücksichtigte die Zulagen ebenfalls 13 x, dies

ist vorliegend zu korrigieren, da beim 13. Monatslohn die Zulagen üblicher-

weise entfallen und diese somit nur 12 x zu berücksichtigen sind (vgl. auch

die betragsmässige Angabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2010 [Fr. 2'641],

welche – geteilt durch 12 Monate – ebenfalls zu einem monatlichen Betrag

von Fr. 220.- führt; IV-act. 17 S. 3 Ziff. 2.10).

7.2.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf

die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2010 abge-

stellt. Der Zentralwert für Frauen für einfache, repetitive Tätigkeiten aller

Wirtschaftszweige beträgt Fr. 4'225.- (basierend auf 40 Arbeitsstunden pro

Woche). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen

Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2011 ergibt dies einen monatlichen

Lohn von Fr. 4'404.55. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung

(von 2010 [Index 109,8] bis 2011 [Index 110,5]) entspricht dies einem mo-

natlichen Lohn von Fr. 4'432.65, was bei einem Vollzeitpensum einen Jah-

reslohn von Fr. 53'191.70 ergibt. Unter Berücksichtigung des der Be-

schwerdegegnerin in der Zeit ab Oktober 2011 zumutbaren Pensums von

C-5458/2013 Seite 20 50% ist somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'595.85 auszuge- hen. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem einen leidensbedingten Abzug von 10%, der nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde, weshalb ein zumutbares jährliches Invaliden- einkommen von Fr. 23'936.25 resultiert. 7.2.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'693.- und des In- valideneinkommens von Fr. 23'936.25 ergibt im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 57,03% respektive nach den mathematischen Run- dungsregeln abgerundet 57% (vgl. AHI-Praxis 3/2004 S. 141 ff E. 3.2). 7.2.4 Die Haushaltsabklärung vom 4. Juli 2012 (vgl. Bericht vom 11. Juli 2012; IV-act. 34), welche vor Ort von einer Fachperson des Abklärungs- dienstes der IV-Stelle BS durchgeführt worden ist und somit den Anforde- rungen an eine sorgfältig durchgeführte Abklärung vollkommen entspricht, ergab eine Einschränkung im Haushalt von 10%. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. 7.2.5 Der Invaliditätsgrad von 57% im Erwerbsbereich beträgt bei einer Be- rücksichtigung zu 80% 45,6% und derjenige von 10% im Haushalt beträgt bei einer Berücksichtigung zu 20% noch 2%. Nach Gewichtung und Addi- tion der beiden ermittelten IV-Grade ergibt sich somit mit Wirkung ab 1. Ok- tober 2011 ein Invaliditätsgrad von 47,6%, aufgerundet 48%, woraus sich nach Ablauf der einjährigen Wartefrist mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. 7.3 Berechnung des IV-Grades ab 1. Juli 2012: 7.3.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens kann auf die obenste- hende Berechnung verwiesen werden (vgl. E. 7.2.1). Es ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 55'693.- auszugehen. 7.3.2 Das Invalideneinkommen ab 1. Juli 2012 richtet sich gemäss der Würdigung der medizinischen Berichte (vgl. insbesondere E. 6.9) ebenfalls nach der bereits für die Periode ab 1. Oktober 2011 angestellten Berech- nung, da immer noch dieselben Tätigkeiten als zumutbar erachtet werden, allerdings mit dem Unterschied, dass ab 1. Juli 2012 nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50%, sondern von 70% auszugehen ist. Die Vorinstanz berücksichtigte auch hier einen leidensbedingten Abzug von 10%, was von der Beschwerdeführer bestritten wird. Sie machte diesbe- züglich geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der leidensbedingte Abzug weiterhin zu gewähren sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

C-5458/2013 Seite 21 Vorinstanz sowohl beim Invalideneinkommen ab 1. Oktober 2011 als auch bei demjenigen ab 1. Juli 2012 ausführte, dass der Beschwerdegegnerin zufolge ihrer Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 10% zu ge- währen sei. Die Vorinstanz begründete ihre Beweggründe für die Gewäh- rung des leidensbedingten Abzugs und zählte die ihrer Ansicht nach rele- vanten Faktoren auf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der leidensbe- dingte Abzug massgebend im Ermessen der verfügenden Behörde liegt und jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände festzulegen ist. Die Beschwerdegegnerin ist lediglich für leichte Verweistätigkeiten geeignet und ist verlangsamt, sie hat einen erhöhten Pausenbedarf, sie kann nicht unter Zeitdruck arbeiten und sollte keine Verantwortung tragen. Unter Be- rücksichtigung der vorgenannten Umstände ist es – wie die Vorinstanz fest- gestellt hat – gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin auch beim Einkom- men in einer Verweistätigkeit einen leidensbedingten Abzug zu gewähren, zumal ihr mit diesem Leistungsvermögen nur noch eine eingeschränkte Auswahl von Verweistätigkeiten offensteht. Die Frage, ob ein behinde- rungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt (vgl. Urteil des BGer 8C_490/2011 vom 11. Januar 2012 E. 1.3). Das erstinstanzliche Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, die seine ab- weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). In Anbetracht der genannten konkreten Umstände erscheint der gewährte Abzug von 10% insgesamt als angemessen. Die Beschwerdeführerin legte überdies nicht dar, inwiefern der Abzug nicht kor- rekt sein sollte, sondern sie bestritt ihn pauschal. Eine Korrektur durch das Gericht drängt sich nicht auf. Nach dem Gesagten ist somit für das Invali- deneinkommen auf die bereits oben (E. 7.2.2) angestellte Berechnung ab- zustellen und das Einkommen von 50% (Fr. 23'936.25) auf 70% zu erhö- hen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 33'510.75. 7.3.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'693.- und des In- valideneinkommens von Fr. 33'510.75 ergibt im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 39,83% respektive gerundet 40%. 7.3.4 Die Einschränkung im Haushalt ist – wie von der Vorinstanz gehand- habt – weiterhin auf 10% zu beziffern. Dies ist nicht zu beanstanden und wurde auch nicht bestritten.

C-5458/2013 Seite 22 7.3.5 Der Invaliditätsgrad von 40% im Erwerbsbereich beträgt bei einer Be- rücksichtigung zu 80% 32% und derjenige von 10% im Haushalt beträgt bei einer Berücksichtigung zu 20% noch 2%. Nach Gewichtung und Addi- tion der beiden ermittelten IV-Grade ergibt sich somit mit Wirkung ab 1. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 34%, woraus sich kein Rentenanspruch mehr ergibt. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Be- rechnungen der IV-Grade im Ergebnis korrekt vorgenommen hat und dem- zufolge der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine bis zum 30. September 2012 (Ablauf der ab Juli 2012 laufenden dreimonatigen Frist, vgl. E. 5.2) befristete Viertelsrente auszuzahlen ist. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 400.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist für die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden. Der zusätzlich geleistete Betrag von Fr. 400.- (Eingang einer Zahlung von je Fr. 400.- am 13. und am 18. Dezember 2013, vgl. Sachverhalt [E.]) ist der Beschwerdeführerin auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu- erstatten. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr keine Kosten erwachsen sind und ihr somit keine Entschädi- gung zuzusprechen ist. Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbe- hörde ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5458/2013 Seite 23

C-5458/2013 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird für die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet. Der zusätzlich bezahlte Be- trag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5458/2013 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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24.09.2015
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25.03.2026