C-5455/2013

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5455/2013

U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

M._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-5455/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1968) ist mazedonische Staatsangehörige. Am 30. Oktober 2004 heiratete sie in ihrer Heimat einen um siebzehn Jahre jüngeren, in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann. In der Folge reiste sie am 4. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde letzt- mals bis zum 4. Mai 2009 verlängert. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 28. November 2008 geschieden. Mit Verfügung vom 21. März 2011 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführe- rin aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 2C_662/2012 vom 27. November 2012). B. Mit Schreiben des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 12. De- zember 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 3. Januar 2013 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, weshalb sie mit Schreiben vom 28. Januar 2013 vom Amt für Migration des Kantons Luzern erneut angehalten wurde, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. C. Bereits am 24. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Arbeit- geber im Kanton Genf ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu Er- werbszwecken einreichen lassen. Dieses wurde am 4. Juli 2013 abge- lehnt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2005 in einem Hotel in Genf arbeite- te. Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wurde die Beschwerde vom Tribunal administratif de première instance abgewiesen. In der Folge deponierte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Waadt ein Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf die Heirat eines Schweizer Bürgers. Das Verfahren ist derzeit hängig. D. Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 27. August 2013 über die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Das Einreiseverbot führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) und bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Begründung wurde im

C-5455/2013 Seite 3 Wesentlichen auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung vom 21. März 2011 und die Weigerung der Beschwerdeführerin, selbst nach Ab- lehnung des im Kanton Genf gestellten Gesuchs um Erteilung einer Ar- beitsbewilligung am 4. Juli 2013, auszureisen und die erneute Aufforde- rung zum Verlassen der Schweiz, verwiesen. Aus denselben Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Mit Beschwerde vom 27. September 2013 beantragt die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin- ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

C-5455/2013 Seite 4 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinwei- sen). 3. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus- länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG (SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs- haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise- verbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver- hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffe- ne Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Ver- hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän- dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-

C-5455/2013 Seite 5 che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um- fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli- che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge- mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin- ne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Aus- länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un- kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam- menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie- ren (vgl. Urteil des BVGer C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.). 3.4 Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit ei- nes Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informati- onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-

C-5455/2013 Seite 6 kodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaa- ten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstel- len (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa- kodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 4. 4.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz trotz rechtskräftiger Wegweisung vom 21. März 2011 nicht verlassen und statt dessen im Kanton Genf ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung eingereicht. Nach Ableh- nung des Gesuchs sei sie trotz erneuter Aufforderung, die Schweiz bis zum 5. August 2013 zu verlassen, nicht ausgereist. Damit beruft sich die Vorinstanz implizit auf den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG. 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und sie dieser Anord- nung innerhalb der angesetzten Frist keine Folge geleistet hat. Aus die- sem Grund ist gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG ein Einreiseverbot auszusprechen. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen dieses Fernhalte- grundes nicht. Soweit sie jedoch glaubt, aufgrund eines laufenden Auf- enthaltsverfahrens zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt zu sein, geht sie in ihrer Annahme fehl, denn grundsätzlich gilt es, einen Bewilli- gungsentscheid im Ausland abzuwarten (vgl. Art. 17 AuG). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige neue Bewilligung, wie sie von der Beschwerdeführerin wiederholt beantragt wurde und derzeit im Rahmen des Familiennachzugs angestrebt wird, nicht Gegenstand dieses Verfah- rens ist. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das in Kraft stehende Einreiseverbot einer möglichen künftigen Bewilligungserteilung grund- sätzlich nicht entgegensteht. Mit einer Heirat und der Bereitschaft eines Kantons zur Aufenthaltsregelung würde ein Wiedererwägungsgrund ge- schaffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 in fine). 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin klarerweise hinrei- chenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.

C-5455/2013 Seite 7 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist trotz rechtskräftiger Wegweisung und wie- derholter Aufforderung nicht ausgereist, weshalb gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt aber auch in subjektiver Hinsicht nicht leicht. Sie hat die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verlassen, hält sich seither im Land auf mit dem Ziel in einem anderen Kanton eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Hat sie doch, nachdem ihr im Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken ver- weigert wurde, zwischenzeitlich im Kanton Waadt ein Ehevorbereitungs- verfahren eingeleitet, um gestützt auf die Ehe in den Genuss einer Auf- enthaltsbewilligung zu gelangen. Sie hat sich diesbezüglich bewusst über die Rechtsordnung hinweggesetzt und keine Hindernisse gescheut, um das von ihr – um scheinbar jeden Preis – angestrebte Aufenthaltsrecht zu erlangen. Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das gene- ralpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine kon- sequente Massnahmenpraxis zu schützen. Andererseits liegt eine spezi- alpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme darin, dass sie die Beschwerdeführerin ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiederein- reise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. zum ganzen Urteil des BVGer C–1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 7.2). Denn selbst zum jetzigen Zeitpunkt fehlt ihr offensichtlich der, von jeder in der Schweiz wohnhaften Person erwartete, Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung.

5.3 An privaten Interessen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine tiefe Bindung zu ihrer in der Schweiz ansässigen Schwester. Eine solche Beziehung lässt sich jedoch ohne weiteres von der Heimat aus, mit geeigneten Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Die Beschwer-

C-5455/2013 Seite 8 deführerin hat nach Ablehnung ihres Gesuchs um eine Arbeitsbewilligung im Januar 2014 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Ein entspre- chendes privates Interesse aufgrund der Beziehung mit dem Schweizer Staatsbürger, den die Beschwerdeführerin gar zu ehelichen beabsichtigt, wurde nicht geltend gemacht. Ohnehin ist für die Prüfung allfälliger Fami- liennachzugsgründe der Kanton zuständig, wobei das bestehende Einrei- severbot, wie bereits festgehalten, einem solchen grundsätzlich nicht ent- gegenstehen würde. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hin- zuweisen, dass der Familiennachzug voraussetzt, dass die Beschwerde- führerin mit dem Schweizer Bürger eine Ehegemeinschaft eingegangen ist (vgl. Art. 43 AuG). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass dies derzeit nicht der Fall ist.

5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz und der Dauer nach zu bestätigen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 9

C-5455/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 8. November 2013 geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern (...) – l'Office cantonal de la population Genève – Service de la population du canton de Vaud

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

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CH_BVGE_001, C-5455/2013
Entscheidungsdatum
28.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026