B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5454/2016
Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch (Nichteintreten), Verfügung vom 22. Juli 2016.
C-5454/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 2004 sowie von 2008 bis 2011 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 12). Zuletzt ging er in Deutsch- land bis 7. Dezember 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. November 2013) einer Erwerbstätigkeit als Maurer nach (IVSTA-act. 21). B. B.a Am 2. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte beim deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermit- telte das Antragsformular E 204 (IVSTA-act. 1) mit medizinischen Unterla- gen (IVSTA-act. 5-10) am 17. Februar 2016 der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprü- fungsverfahrens und wies darauf hin, dass seit dem 1. Dezember 2015 eine deutsche Rente gewährt werde (IVSTA-act. 3). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) ersuchte den Versicherten im Rahmen der Prüfung des Leis- tungsgesuchs mit Schreiben vom 16. März 2016 darum, den Fragenbogen für den Versicherten vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den Frage- bogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse, vom letzten Arbeitgeber in Deutschland vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, sowie sich in seinem Besitz befindende Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.), einzureichen. Weiter ersuchte sie um Bekanntgabe des Namens und der Adresse des letzten Arbeitgebers in der der Schweiz. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass er aktiv dazu bei- tragen könne, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren, indem er die verlangten Dokumente bis zum 16. Mai 2016 übermittle (IVSTA- act. 13). B.c Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 («Recommandé») wies die IVSTA den Versicherten darauf hin, dass sie auf das Schreiben vom 16. März 2016 keine Antwort erhalten habe. Sie forderte ihn unter Hinweis auf seine Mit- wirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leis- tungsgesuch) auf, die verlangten Unterlagen und Auskünfte innert 30 Ta- gen ab Erhalt dieses Schreibens zuzustellen (IVSTA-act. 16).
C-5454/2016 Seite 3 B.d Am 16. Juni 2016 teilte der deutsche Versicherungsträger der SAK mit, dass die in Deutschland gewährte Rente mit Bescheid vom 16. Juni 2016 ab 1. Dezember 2015 neu festgestellt worden sei. Die Rente sei befristet und falle mit dem 31. Januar 2017 weg (IVSTA-act. 17). B.e Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 trat die IVSTA auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 2. Dezember 2015 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte die Un- terlagen gemäss der Aufforderung vom 3. Juni 2016 nicht zugestellt habe (IVSTA-act. 20). B.f Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 (Poststempel) reichte der Versicherte der IVSTA die ausfüllten Fragebögen für den Versicherten und den Arbeit- geber sowie eine Austrittsabrechnung der Personalstiftung der B._______ AG, (...), ein (IVSTA-act. 21). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte er der IVSTA zudem mit, dass es ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen früher einzureichen. Er ersuchte darum, von der Ablehnung seines Gesuches abzusehen (IVSTA-act. 22). C. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2016 (Poststempel: 26. August 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Leistungsgesuchs (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 beim Beschwerde- führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 10. Oktober 2016 geleistet (BVGer- act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dafür, dass die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung eingereichten Akten als neues Leistungsgesuch zu betrachten und in einem neuen Verfahren zu prüfen seien (BVGer- act. 6). F. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2017 replikweise ein ärztliches Zeugnis vom 23. Dezember 2016 ein (BVGer-act. 9).
C-5454/2016 Seite 4 G. In ihrer Duplik vom 13. Februar 2017 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11). H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2017 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer-act. 12). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü- gung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde- weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei- nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1). 2.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das Ren- tengesuch des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht nicht eingetreten ist. Der angefochtenen Nichteintretensverfügung
C-5454/2016 Seite 5 liegt keine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde. In Be- zug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invali- denrente, fehlt es demnach an einem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-5454/2016 Seite 6 4. 4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt in- dessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeit- geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwir- ken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). 4.2 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflich- ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht- eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenk- zeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Voraussetzung einer derartigen Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständ- lich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Grün- den beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet wer- den kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 4.3 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein mate- rieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar er- achteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne
C-5454/2016 Seite 7 entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1). 5. 5.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Auffor- derung der Vorinstanz vom 16. März 2016 den Fragebogen für den Versi- cherten, den Fragebogen für den Arbeitgeber sowie allfällig vorhandene ärztliche Unterlagen bis am 16. Mai 2016 einzureichen und die Adresse des letzten Arbeitsgebers in der Schweiz bekanntzugeben, nicht nachge- kommen ist, und auch innert der mit der Mahnung vom 3. Juni 2016 ange- setzten Frist von 30 Tagen die Unterlagen nicht eingereicht hat. Erst nach- dem die Vorinstanz am 22. Juli 2016 die angefochtene Nichteintretensver- fügung erlassen hatte, reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unter- lagen am 26. Juli 2016 ein. Die entsprechende Unterlassung stellt eine Mit- wirkungspflichtverletzung dar, denn die in den beiden Fragebögen verlang- ten Angaben, wie etwa diejenigen zu den letzten ärztlichen Behandlungen und zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit, sind für die Überprüfung des Ren- tenanspruchs zwingend erforderlich und können, insbesondere was zwi- schenzeitlich neu konsultierte Ärzte und eine neu aufgenommene Erwerbs- tätigkeit betrifft, nur von der versicherten Person selbst geliefert werden. Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerdeschrift auch selber ein, dass er die Fristsetzung der Vorinstanz versäumt und seine Unterlagen erst verspätet eingereicht habe. Dass die Vorinstanz das Mahn- und Bedenk- zeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht rechtsgenüglich durchgeführt hätten, macht er zu Recht nicht geltend. Er beruft sich aber darauf, dass die unterlassene Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen, namentlich ei- ner psychischen Beeinträchtigung beruht, und er deshalb nicht in der Lage war, seinen Pflichten nachzukommen. 5.2 In Bezug auf den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet. Die aktuellste ärztliche Einschätzung in den Vorakten stammt von der behandelnden Psychiaterin vom Klinikum C._______ und datiert vom 25. Januar 2016, wobei von einer stationären Behandlung vom 14. Oktober bis 26. November 2015 berichtet wird und als Diagnosen eine schwere de- pressive Störung sowie eine generalisierte Angststörung genannt werden (IVSTA-act. 8). Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Leides nicht in der Lage war, auf die Einladung vom 16. März 2016 sowie auf die Mahnung vom 3. Juni 2016 zu reagieren, fin- det sich in den Vorakten jedoch nicht. Die erwähnte stationäre Behandlung
C-5454/2016 Seite 8 fand über ein halbes Jahr vor dem Zeitraum, in dem die Mitwirkungspflicht verletzt wurde (Juni und Juli 2016), statt. An einer echtzeitlichen ärztlichen Aussage oder anderen konkreten Hinweisen zum Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum und dessen Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten fehlt es. Was das replikweise einge- reichte ärztliche Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._______ vom 23. Dezember 2016 anbelangt, wonach der Beschwerde- führer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine sozialen Belange zu kümmern (BVGer-act. 9), weist die Vo- rinstanz zu Recht darauf hin, dass sich aus diesem sehr kurz und allgemein gehaltenen Zeugnis mangels Spezifizierung keine Rückschlüsse für den hier massgebenden Zeitraum ziehen lassen. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer in der Lage war, wenige Tage nach Erlass der angefochte- nen Verfügung die verlangten Unterlagen einzureichen und einen Brief an die Vorinstanz zu verfassen, deutet aber darauf hin, dass er damals grund- sätzlich in der Lage war, den Schriftverkehr zur Wahrung seiner Sozialver- sicherungsansprüche zu führen und auch Fristen einzuhalten. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung tätig wurde, so hat er den Fragebogen für den Versicherten bereits am 25. Mai 2016 ausgefüllt und der Fragebogen für den Arbeitgeber datiert vom 13. Juni 2016. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer krankheitshalber nicht in der Lage war, seinen Pflichten nachzukommen, weshalb die Mitwirkungspflichtverletzung nicht als ent- schuldbar zu beurteilen ist. 5.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verfah- ren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, weil die vorliegende Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen offenkundig keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubte (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4). Das ist für den Beschwerdeführer im Falle einer Neuanmeldung ohnehin vorteilhafter, da keine materielle Beurteilung (aufgrund der vorliegenden, unvollständi- gen Akten) erfolgte und ein Glaubhaftmachen einer Veränderung nicht not- wendig ist. 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdefüh- rers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
C-5454/2016 Seite 9 und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver- bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG (SR 831.10) abzuweisen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung ist die Eingabe vom 26. Juli 2016, mit welcher der Beschwerde- führer die verlangten Unterlagen eingereicht hat, als Neuanmeldung ent- gegenzunehmen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kosten- vorschuss ist zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5454/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Eingabe vom 26. Juli 2016 als Neuanmeldung weiterzubehandeln. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-5454/2016 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: