Abt ei l un g II I C-54 4 9 /20 0 8 /me s /s tr {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 15. Juli 2008. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-54 4 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene, in Ungarn wohnhafte Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Februar 1997 Bezüger einer halben Rente der Invaliden- versicherung (IV; Invaliditätsgrad: 50 %) samt Zusatz- und Kinderrenten (Vorakten [im Folgenden: act.] 1 bis 6). Die monatliche Rente betrug zuletzt Fr. 867.-. B. Am 2. April 2008 (Eingangsstempel: 21./22. April 2008) meldete sich die 1945 geborene Ehefrau des Versicherten, A._______, zum (Vor-)Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV) an (act. 9). Nach Durchführung der für den Leis- tungsanspruch massgeblichen Abklärungen (act. 10 bis 17) erliess die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) am 15. Juli 2008 eine Ver- fügung, mit welcher der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. August 2008 eine ordentliche Altersrente – infolge Vorbezugs gekürzt um 3.4 % (act. 16 S. 13) – im Betrag von Fr. 1'009.- monatlich zugesprochen wurde (act. 18). Diese Verfügung trat – soweit ersichtlich – unange- fochten in Rechtskraft. C. Mit Datum vom 15. Juli 2008 erliess auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) als Folge des An- spruchs der Ehefrau auf eine Altersrente eine weitere, den Ver- sicherten selbst betreffende Verfügung, mit welcher der monatliche IV- Rentenbetrag neu auf Fr. 811.- festgesetzt und somit im Vergleich zur bisherigen Rente um Fr. 56.- vermindert wurde (act. 17 und 19). D. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Rente im Betrag von monatlich Fr. 867.- auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die errechnete Monatsrente von Fr. 811.- könne nicht stimmen, da sich der Betrag erneut und zu seinen Ungunsten vermindert habe. Mit dem Geld, das er noch erhalte, könne niemand zu zweit menschenwürdig leben. Se ite 2

C-54 4 9 /20 0 8 Wenn er und seine Frau in die Schweiz zurückkehren würden, müssten ein paar Institutionen "etwas tiefer in die Tasche greifen", um den Unterhalt zu finanzieren. Dies käme teurer zu stehen als der Verzicht auf die Reduktion der Rente um Fr. 56.-. Er lebe zusammen mit seiner Frau unter dem Existenzminimum. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, bei der Fest- setzung des monatlichen Rentenbetrags die aktuelle wirtschaftliche Situation und den Bedarf des Versicherten zu berücksichtigen. Da mittlerweile beide Ehegatten rentenberechtigt seien, sei in Anwendung von Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Teilung der Einkommen aus der aktuellen Ehe nötig gewesen. Das die Jahre 1988 bis 1996 betreffende Einkommenssplitting habe beim Ver- sicherten zu einem Einkommensabfluss von Fr. 125'167.- geführt. Dies wiederum habe eine Abnahme des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 43'758.- auf Fr. 37'128.- bewirkt. Bei einem massgebenden Durchschnittsjahreseinkommen in dieser Höhe betrage die monatliche halbe IV-Rente gemäss den Rententabellen 2007 nur noch Fr. 811.-. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 wurde der Be- schwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säum- nisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4). G. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. November 2008 weitere Ausführungen gemacht und um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte (B-act. 7a), wurde er mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht ein- zureichen (B-act. 7). Die einverlangten Unterlagen gingen am 13. Ja- nuar 2009 ein. Se ite 3

C-54 4 9 /20 0 8 H. In der Duplik vom 4. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und führte aus, angesichts der klaren Sach- und Rechts- lage ergäben sich aus der Replik keine neuen Aspekte. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass die im Rahmen des Einkommens- splittings bei ihm abgeflossenen Einkommen vollumfänglich seiner Ehefrau gutgeschrieben worden seien und dementsprechend bei ihr zu einer höheren Altersrente geführt hätten (B-act. 8). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2008 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (act. 9). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par- teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge- geben (Art. 32 VGG). 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes- gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und Se ite 4

C-54 4 9 /20 0 8 soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden- versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund- sätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2008, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2008 zu- gesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist die (Neu-)Berechnung dieser Rente zufolge des Anspruchs der Ehegattin auf eine Altersrente ab 1. August 2008 (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2008 [act. 18]). Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Einkommen, welche die Ehegatten in den Kalenderjahren 1988 bis 1996 erzielt haben, gesplittet hat. Nicht streitig und zu prüfen ist hin- gegen die Bemessung der Invalidität als solche. 1.5Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu Se ite 5

C-54 4 9 /20 0 8 prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2008 in Kraft standen (insb. das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHV-Revision in Kraft getreten. Gemäss Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen des AHVG zu dieser Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Da vorliegend der Be- schwerdeführer seit Februar 1997 eine IV-Rente bezieht und seine Ehefrau ab 1. August 2008 einen Anspruch auf eine um 3.4 % ge- kürzte ordentliche Altersrente erwarb, gelten im Zusammenhang mit der Berechnung der IV-Rente des Beschwerdeführers die neuen Normen. 2.2Gemäss Art. 36 Abs. 2 erster Satz IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 2.3Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehört zum Erwerbsein- kommen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrück- lich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, aus- genommen die Taggelder nach Art. 25 IVG (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV). 2.4Die Art. 29 bis bis 33 ter AHVG enthalten gemäss Überschrift die "Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten" der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten u.a. Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 ter AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Abs. 1). Als Bei- Se ite 6

C-54 4 9 /20 0 8 tragsjahre gelten die Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Abs. 2 Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat (Abs. 2 Bst. b) oder für die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften an- gerechnet werden können (Abs. 2 Bst. c). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.5Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Ge- mäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vor- genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen nach Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehe- gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. In seinem Urteil BGE 127 V 361 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Ja- nuar 2007: Bundesgericht) entschieden, dass der Splitting-Tatbestand des Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG auch erfüllt ist, wenn ein Ehe- gatte Anspruch auf eine Altersrente, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist in den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der In- validenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen. 3. 3.1Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer von 1969 bis und mit 1996 Sozialversicherungsbeiträge ge- leistet hatte (act. 15). Ab 1997 war er nicht mehr erwerbstätig bzw. erwarb im Februar 1997 den Anspruch auf eine IV-Rente (act. 6), weshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV seine Beitragspflicht erlosch (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter geht aus den Akten hervor, dass seine heutige Ehe- Se ite 7

C-54 4 9 /20 0 8 frau in den Jahren 1963 bis und mit 1995 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte (act. 14). 3.2Im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer seit Februar 1997 eine IV-Rente ausgerichtet wird und dessen Ehefrau am

  1. August 2008 den Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte, ist das Splitting bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Versiche- rungsfall Alter – das heisst bis zum 31. Dezember 2007 – vorzu- nehmen (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit Blick auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1987 seine heutige Ehefrau geheiratet (act. 1) und die Eheleute X./A._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – während der gemeinsamen Ehe nur bis und mit dem Jahre 1996 Einkommen erzielt resp. darauf Sozialversicherungsbeiträge geleistet hatten, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als ein Faktor der Rentenberechnung die Ein- kommen der Ehegatten in den Kalenderjahren 1988 (Jahr nach der Heirat) bis 1996 (letztes beitragspflichtiges Jahr des Beschwerde- führers vor seiner IV-Berentung resp. Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Alter) geteilt und ihnen je zur Hälfte angerechnet hat. Dies, nachdem beide Ehegatten rentenberechtigt geworden sind (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). 3.3Der Beschwerdeführer erzielte in den hier massgeblichen Jahren 1988 bis 1996 Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 307'838.-. Nach Vornahme des Einkommenssplittings für die Jahre 1988 bis 1996 verblieb noch ein Betrag von Fr. 182'671.- resp. hatte der Be- schwerdeführer einen Abfluss von Einkommen in der Höhe von Fr. 125'167.- zu verzeichnen (act. 16 S. 10). Dieser Einkommens- abfluss führte – im Vergleich zum früheren, ohne Splitting resp. vor dem Rentenanspruch der Ehegattin im August 2008 massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'758.- (act. 17 S. 2) – zu einem um Fr. 6'630.- verminderten Durchschnittseinkommen von Fr. 37'128.- pro Jahr (act. 16 S. 11). 3.4Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer lückenlos erfüllte Bei- tragszeit wurde die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Rentenskala 44 zu Recht nicht beanstandet. Gemäss Rentenskala 44 des Jahres 2007 beträgt die monatliche ganze Alters- und Invaliden- Se ite 8

C-54 4 9 /20 0 8 rente bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 37'128.- (und mehr bis Fr. 38'454.-) Fr. 1'622.- (vgl. www. bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Wei- sungen Renten > Rententabellen [Details], Rententabellen 2007, S. 18; zuletzt besucht am 12. Juli 2010; betreffend die anwendbare Rentenskala vgl. auch die Jahrgangstabelle [S. 7] sowie den Skalen- wähler [S. 10] der Rententabellen 2007). Da der Beschwerdeführer Bezüger einer halben IV-Rente ist, errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise ein monatliches Rentenbetreffnis von neu Fr. 811.- ab dem 1. August 2008 (vgl. Rententabellen 2007, S. 19). 3.5Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung des eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktors – aufgrund der vollständigen Beitragsdauer – als erstes Beitragsjahr das Jahr 1972 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahrs des am 22. Januar 1951 geborenen Beschwerdeführers) definiert (vgl. Weg- leitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003 [Stand

  1. Januar 2010], Rz. 5302 S. 118; vgl. auch Urteil der Eidg. Rekurs- kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung IV 21200 vom 14. Februar 1983) und somit in korrekter Weise einen Faktor von 1.267 ermittelt hatte (vgl. Rententabellen 2007, S. 15). Zu keinen Beanstandungen Anlass geben schliesslich auch die weiteren Faktoren zur Berechnung der IV-Rente (Beitragsdauer von 25 Jahren, eine Erziehungsgutschrift; act. 16 S. 11).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2008 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2008 als unbegründet abzuweisen ist. Zwar sind die Aus- führungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner finanziellen Situation durchaus nachvollziehbar und verständlich. Sie vermögen jedoch zufolge der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung am Ergebnis nichts zu än- dern. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch Se ite 9

C-54 4 9 /20 0 8 des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes zu prüfen. 5.1Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 5.1.1Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (B-act. 10) ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, da er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen Unter- halts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. 5.1.2Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers muss vor diesem Hintergrund als aussichtslos bezeichnet werden. Er hat nichts vorbringen können, was die gesetzeskonforme Rentenberechnung durch die Vorinstanz in Frage stellen könnte und musste sich bereits bei der Beschwerde- einreichung im Klaren sein, dass die ihm zustehende halbe IV-Rente keine Sozialhilfeleistung darstellt und nicht existenzsichernd sein kann, sondern als Versicherungsleistung nach den gesetzlichen Regeln zu berechnen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung eines Anwaltes abzuweisen. Se it e 10

C-54 4 9 /20 0 8 5.2Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts seiner finanziellen Ver- hältnisse ist allerdings in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 5.3Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vor- instanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 24. Juli 2008 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Se it e 11

C-54 4 9 /20 0 8 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Stefan MesmerRoger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12

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