B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5441/2018

Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A., (Thailand), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Kürzung Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. August 2018.

C-5441/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger, verheira- tet seit (...) 1986 bis zu deren Tode am (...) 2004 mit C., lebte und arbeitete bis 2001 in der Schweiz und entrichtete bis 2004 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (doc. 83, 112, 115, 127). Ab 2001 bis Ende 2004 lebte er in Deutschland und zog am 1. Januar 2005 zu seiner neuen Lebensgefährtin D. nach Thai- land. Dort arbeitete er mit reduziertem Pensum selbständig als IT-Berater bis Juli 2014, bis er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufge- ben musste (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 3 f., 115). Von Ende April bis anfangs Juni 2015 begab er sich notfallmässig in stati- onäre Behandlung ins Universitätsspital I._______ (Fachbereiche Derma- tologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Neurologie, Angiologie, Innere Medizin, Psychiatrie; doc. 7-14) und ins Spital E._______ in (...) (Fachbe- reich Innere Medizin und konservative Intensivmedizin; doc. 5). Danach kehrte er nach Thailand zurück (doc. 2). B. Am 7. März 2016 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (doc. 2 f.). Gleichentags reichte er bei der schweizerischen Botschaft in (...) ein Gesuch um Sozial- hilfe für Auslandschweizer ein. Letzteres Gesuch wurde ab 1. Mai 2016 gutgeheissen (doc. 16, 20). Nach Abklärung der medizinischen und er- werblichen Situation, nach ersten Stellungnahmen von Dr. F._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 12. und 27. Juli 2016 (doc. 34, 38) und Einholen eines Gutachtens in Thailand in Form eines Ausführlichen Ärztlichen Berichts E213 in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie vom 20. April 2017 (doc. 80, 87), hielt Dr. F._______ mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales spondylogenes Syndrom, eine Fallten- denz aus multifaktoriellen Gründen, eine Polyneuropathie, eine Demenz mit visuellen Halluzinationen und ein mit Stress assoziiertes psychiatri- sches Leiden fest. Er schloss, es liege eine schwere Pathologie vor. Im Vergleich zu den Vorberichten von Mai 2015 sei die Situation stationär, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, eine Besserung in Zukunft sei ausge- schlossen (doc. 92). Die IVSTA stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. September 2016

C-5441/2018 Seite 3 in Aussicht (doc. 93). Nachdem der Versicherte explizit erklärte, er sei mit dem Vorbescheid einverstanden, erliess die Vorinstanz am 7. November 2017 eine entsprechende Rentenverfügung (doc. 105, 119). In ihrer Be- gründung führte die Vorinstanz aus, es liege eine Gesundheitsbeeinträch- tigung vor, die seit dem 2. Mai 2015 (Konsilium von Dr. G._______ und Dr. H., Dermatologische Klinik des Universitätsspitals I.; doc. 13) eine Erwerbseinbusse von 100% verursache. Nach Ablauf der Warte- frist bestünde deshalb ab 1. Mai 2016 Anspruch auf ganze Rente. Da der Rentenantrag jedoch erst am 23. März 2016 gestellt worden sei, könne die Rente – unter Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG – frühestens ab 1. Sep- tember 2016 ausgerichtet werden. C. Am (...) 2018 heiratete der Versicherte in Thailand seine langjährige Le- benspartnerin D., woraufhin die IVSTA mit Verfügung vom 29. Au- gust 2018 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zwar bestätigte, de- ren Höhe jedoch ab dem der Heirat folgenden Monat von bisher Fr. 1'580.- auf Fr. 1'317.- kürzte (doc. 2, 124, 127). D. D.a Am 18. September 2018 (Datum Postaufgabe) erhob A. Be- schwerde gegen diese Verfügung, rügte, ihm sei die Begründung für diese Verfügung nicht zugestellt worden, und er könne die Kürzung in Anbetracht dessen, dass ihn seine Ehefrau seit 2014 pflege und sich finanziell mit der Heirat nichts geändert habe, nicht verstehen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). D.b Am 2. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (B-act. 3). D.c Der Beschwerdeführer leistete in der Folge einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– (B-act. 6), musste jedoch – nachdem Postfinance den Kos- tenvorschuss fälschlicherweise zurückerstattet hatte – mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 zur erneuten Leistung des Kostenvorschusses aufge- fordert werden (B-act. 9). Am 7. Januar 2019 ging der Kostenvorschuss von Fr. 800.– erneut in der Gerichtskasse ein (B-act. 11). D.d Mit Vernehmlassung vom 19. November 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung (B-act. 8).

C-5441/2018 Seite 4 D.e Am 4. März 2019 brachte der Instruktionsrichter der Vorinstanz zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 29. August 2018 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig ge- leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer (von Geburt auf) und deutscher (spätere Annahme des Bürgerrechts) Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand (doc. 3 f.). Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

C-5441/2018 Seite 5 abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Invalidenrente sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechts- vorschriften anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer C-4694/2013 vom 15. Juni 2015 E. 3.2.1). Aus der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben sich dies- bezüglich keine abweichenden Schlüsse. 3. 3.1 Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass der angefochtenen Verfü- gung der Begründungsteil nicht beigefügt worden sei; er verweise dazu auf die der Beschwerde im Original beigelegte Verfügung, die keinen Begrün- dungsteil enthalte (B-act. 1). Diese Rüge, die den Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs beschlägt, ist einleitend zu prüfen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per- son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber

C-5441/2018 Seite 6 ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver- letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Be- gründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.4 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorwurf der fehlen- den Verfügungsbegründung nicht Stellung (B-act. 8). Festgehalten werden kann, dass der Begründungsteil zur Verfügung vom 29. August 2018 der Beschwerde – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – nicht beiliegt. Ob die Begründung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht eröff- net wurde, kann nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden, ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da auch den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten kein eigenständiger Begründungsteil beiliegt (s. doc. 124 S. 1 bis 5). Zumindest kann der dem Beschwerdeführer eröffneten Verfügung unter dem Titel "Informationen" (auf S. 4 von 5) der minimale Hinweis "Infolge der Zivilstandsänderung wird die bis zu diesem Ereignis gewährte Rente abgelöst" entnommen werden. In Anbetracht des- sen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. August 2018 mit Beschwerde vom 18. September 2018 sachgerecht hat anfechten können, das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Sachverhalt mit voller Kog- nition überprüft (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer C-1646/2016 vom 1. Ok- tober 2018 E. 4.8), die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. November 2018 die Gründe zur Streichung des Zuschlags für Witwer bzw. die Reduk- tion der zuvor gewährten höheren Invalidenrente nachvollziehbar und unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen begründet hat und der Beschwer- deführer danach auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat, rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid abzusehen.

C-5441/2018 Seite 7 Die Sach- und Rechtslage ist klar und kann vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt werden. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, dass er nicht verste- hen könne, weshalb die Rente per 1. Juni 2018 gekürzt worden sei. Er vermute, dies sei wegen seiner Eheschliessung mit D._______ gesche- hen. Mit der Heirat habe sich in finanzieller Hinsicht jedoch nichts geändert. Seine zweite Ehefrau pflege ihn zudem seit 2014 ständig, auch im alltägli- chen Leben. Da er bettlägerig sei, sei er auf ihre ständige Hilfe angewiesen (B-act. 1). 4.2 Die Vorinstanz ihrerseits hat in der Vernehmlassung vom 19. Novem- ber 2018 ausgeführt, gemäss Art. 35 bis AHVG hätten Witwer Anspruch auf einen Witwer-Zuschlag von 20%. Massgebend sei dabei der Zivilstand (ge- mäss Rz. 5616 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [RWL]). Bei Wiederverheiratung entfalle dieser Zu- schlag. Der Beschwerdeführer sei vom (...) 2004 bis (...) 2018 (Datum der Wiederverheiratung) verwitwet gewesen (doc. 127). Vorliegend habe ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden. Ge- mäss Rententabellen 2015 bestehe Anspruch auf eine Rente der Skala 33 (bei 28 statt 38 Beitragsjahren des Jahrgangs). Die Berechnung sei nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Durchschnittlich liege ein Einkommen von Fr. 39'532 vor, dies ergebe eine Rente von monatlich Fr. 1'317 (Rentenskala 2015 S. 40) bzw. mit Witwerzuschlag von 20% (gerundet Fr. 263) einen Betrag von Fr. 1'580. Mit der Wiederverheiratung am (...) 2018 sei der Witwerzuschlag wieder entfallen; deshalb sei der Betrag mit Verfügung vom 29. August 2018 kor- rigiert worden.

C-5441/2018 Seite 8 4.3 Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend: 4.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versi- cherte, die b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG. 4.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem

  1. Mai 2016 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat, die infolge verspä- teter Anmeldung erst ab 1. September 2016 ausgerichtet werden konnte. Die dies entsprechend anordnende Verfügung vom 7. November 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die bisher erfolgte Ausrich- tung einer Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'580.- (denn auch) nicht Gegen- stand des vorliegenden Rechtsstreits. 4.3.3 Für die Berechnung der ordentlichen Renten hält Art. 36 Abs. 2 IVG explizit fest, dass die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind. Das heisst, vorliegend sind bei der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers die einschlägigen Bestimmungen des AHVG sinn- gemäss anzuwenden. 4.3.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, wel- ches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe er- zielt haben, wird addiert und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech- net. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Art. 35 bis AHVG regelt zudem, dass verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente haben, wobei die Rente und der Zuschlag den Höchstbetrag der Alters- rente der jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen dürfen (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 3).

C-5441/2018 Seite 9 4.3.5 Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung der Einträge im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eine Beitragszeit von 28 Jahren und 11 Monaten (347 Beitragsmonate) ermittelt (doc. 112, 115, 116). Gemäss der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anwendbaren Rententabellen 2015 des BSV, S. 8 "Jahrgangstabellen", weisen Jahrgänger des Be- schwerdeführers bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2016 (Datum des Rentenanspruchsbeginns) 38 Versicherungsjahre auf. Gemäss Ren- tentabellen 2015 des BSV, S. 10 "Skalenwähler", ist bei 38 Beitragsjahren des Jahrgangs und 28 Beitragsjahren des Versicherten die Rentenskala 33 anwendbar, wie in der Verfügung vom 7. November 2017 zutreffend fest- gehalten wurde (doc. 119 S. 3). Als durchschnittliches Jahreseinkommen über die gesamte Beitragszeit, unter Berücksichtigung des Splittings für die gemeinsamen Ehejahre mit C._______, hatte die IVSTA einen Wert von Fr. 39'532 ermittelt. Dieser Be- trag setzt sich wie folgt zusammen: Summe der Einkommen der Jahre 1975-2004 gesplittet (Fr. 1'055'529), aufgewertet mit dem Faktor 1.083 auf Fr. 1'143'138, geteilt durch die Anzahl Beitragsmonate (347; doc. 116 S. 3), multipliziert mit 12. Gemäss der Rentenskala 2015 des BSV, S. 40 "Skala 33, monatliche Teilrenten", ist dieser Betrag auf den nächsthöheren Wert von Fr. 40'890 aufzurunden (doc. 115 S. 7, doc. 119 S. 3). Für letzteren Wert ist eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'317 vorgesehen. Diesem Betrag wurden 20% als Witwerzuschlag hinzugerechnet, gerundet Fr. 263.- (Fr. 1'317 / 100 x 20). Wird der Witwerzuschlag zur Invalidenrente addiert, ergibt dies den dem Beschwerdeführer seit 1. September 2016 ausgerich- teten Rentenbetrag von Fr. 1'580.- (Fr. 1'317 + Fr. 263). 4.3.6 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2018 wie- derverheiratet hat. Wie aus Art. 35 bis AHVG e contrario zu entnehmen ist, entfällt der Zuschlag für Witwer bei Wiederverheiratung (vgl. auch Urteile des BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2 m.w.H. und des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts EVG H 272/00 vom 19. September 2000 m.H.). Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Rente ab 1. Juni 2018 unter Nichtgewährung des Witwerzuschlags ausgerichtet. 4.3.7 Unbeachtlich bleibt dabei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihn ständig pflegen müsse. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers hierfür unter dem Titel des Witwerzuschlags sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig, dass mit der Wiederverheiratung eine finanzielle Änderung einzutreten habe.

C-5441/2018 Seite 10 4.3.8 Es bleibt, den Beschwerdeführer auf die Gewährung der (bereits zu- gesprochenen) Sozialhilfe für Auslandschweizer zu verweisen, deren Ge- währung und Höhe von der individuellen Situation und den besonderen Verhältnisse im Empfangsstaat abhängen (sog. Individualisierungsprinzip) und die per 1. Januar 2020 vom EDA neu geregelt worden ist (vgl. Eidge- nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Konsularische Direktion, Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [701-2], in Kraft seit 1. Januar 2020 [s. <https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation- eda/Richtlinien-SAS_DE.pdf>, abgerufen am 11.2.2020]). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers geheilt werden kann. Zudem hat die Vo- rinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers korrekt neu festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise er- lassen werden, wenn: [...] b. andere Gründe in der Sache oder in der Per- son der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzu- erlegen. Vorliegend ist aufgrund der besonderen Sachlage auf die Auferle- gung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

C-5441/2018 Seite 11 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem in materieller Hinsicht unterliegenden und auch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass ihm keine notwendigen und hohen Kosten i.S.v. Art. 63 Abs. 1 VwVG ent- standen sind, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeich- nendes Konto zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5441/2018 Seite 12 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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