Abt ei l un g II I C-54 4 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-5 4 4/ 20 0 6 Sachverhalt: A. Der 1977 in Jerusalem geborene X._______ ist Staatsangehöriger von Jordanien. Seine heutige Ehefrau, eine Schweizer Bürgerin, lernte er während ihres Touristenaufenthalts in Israel kennen und heiratete sie am 21. Mai 2000 in seiner Geburtsstadt. Im Rahmen des Familien- nachzugs gelangte er am 14. Juli 2000 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Basel- Landschaft lebenden Ehefrau. Am 1. Januar 2003 trennten sich die Eheleute voneinander; ihre gerichtliche Trennung wurde sechs Wo- chen später ausgesprochen. B. Angesichts der Trennung der Ehegatten überprüfte das Amt für Mi- gration des Kantons Basel-Landschaft im Juni 2004 und Mai 2005 den Aufenthaltsanspruch von X._______ und holte telefonisch Auskünfte der Ehefrau ein. Da diese die künftige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht für ausgeschlossen hielt, verlängerte das Amt die Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann letztmalig bis zum 13. Juli 2006. C. Am 21. Juni 2006 unterbreitete die oben genannte Behörde die wieder anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X._______ dem Bundesamt zur Zustimmung. Dieses teilte dem Gesuchsteller am 5. Juli 2006 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dem- entsprechend äusserte dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Juli 2006, sein Mandant lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe sich, nachdem er seiner Ehefrau zuliebe in die Schweiz ge- kommen sei, mit erheblichem Aufwand an die hiesigen Verhältnisse angepasst. Das Scheitern seiner Ehe bedauere er sehr. Mittlerweile sei er bestens integriert und spreche gut hochdeutsch und Dialekt. In den Jahren 2001/2002 habe er die gewerblich-industrielle Berufs- schule Muttenz besucht; seit 2004 absolviere er am SAE International Institute in Zürich eine Ausbildung als Tontechniker, die er Ende 2006 abschliessen werde. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit ver- schiedenen Aushilfsarbeiten. Die Heimat, die er früher verlassen habe, existiere in dieser Form nicht mehr. Er habe im Westjordanland bei Jerusalem gelebt, einem Gebiet, wo Israel inzwischen eine 9 m hohe Se ite 2
C-5 4 4/ 20 0 6 Betonmauer erstellt habe. Bei einer Rückkehr dorthin müsste er mit Repressalien von allen Seiten rechnen. Einen Familien- oder Freun- deskreis habe er an diesem Ort nicht mehr; es fehle auch die Grund- lage für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Eingabe vom 20. Juli 2006 sind Arbeits- und Ausbildungsbestätigungen sowie Sympathie- schreiben beigefügt. D. Mit Verfügung vom 18. August 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dessen eheliche Gemeinschaft sei bereits nach zwei Jahren und sieben Monaten aufgelöst worden und somit lange bevor ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entstanden sei. Auch wenn sich der Gesuchsteller in der Schweiz gut integriert habe, sei ihm die Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar. Er sei jung und offensichtlich gesund, und es sei davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor vertraut sei. Nicht zuletzt aufgrund der in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse werde er in der Lage sein, sich dort eine Existenz aufzubauen. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Martin Ilg, am 20. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung Beschwerde. Weiterhin beantragt er, das Verfahren sei zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Kanton zurückzu- weisen. Eventualiter sei die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Wesentlichen macht der Be- schwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und der seit sechs Jahren bestehenden Ehe Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wobei der Bund keine Entscheidkompe- tenz habe. Es komme im vorliegenden Fall allein auf den formellen Be- stand der Ehe an, so dass die Trennung der Ehegatten keine Rolle spielen dürfe; andernfalls wäre der ausländische Ehegatte der Willkür seines schweizerischen Partners ausgeliefert. Im Übrigen sei die Rückkehr in die Heimat unzumutbar. Hierzu habe die Vorinstanz keine ausreichenden Abklärungen getätigt. Ergänzend macht der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 21. September 2006 geltend, aufgrund seiner derzeitigen technischen Ausbildung und der entsprechenden Se ite 3
C-5 4 4/ 20 0 6 fehlenden Berufsperspektiven in seiner Heimat befinde er sich in einer persönlichen Notlage. F. Am 20. September 2006 richtete die Ehefrau des Beschwerdeführers an das EJPD ein Unterstützungsschreiben, in welchem sie auf die gute Integration ihres Ehemannes hinweist und ihrer Hoffnung auf künftige Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft Ausdruck verleiht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausfüh- rungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Am 28. April 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer mit, dass es die kantonalen Akten beigezogen habe. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde ihm die Gelegenheit zu Schlussbemerkungen eingeräumt, wobei ihm insbesondere nahege- legt wurde, zur zwischenzeitlichen Entwicklung seiner beruflichen und persönlichen Situation und zur Verwendung der ihm in den Jahren 2006 und 2008 erteilten Rückreisevisa Stellung zunehmen. I. Hierzu teilte der vom Beschwerdeführer neu bevollmächtigte Rechts- vertreter, Bernhard Zollinger, am 12. Juni 2008 mit, die Wohnsituation und die übrige persönliche Situation stelle sich unverändert dar. Nach wie vor lägen die getrennten Wohnsitze der Ehegatten in der schwie- rigen persönlichen und familiären Lebenssituation begründet. Die be- rufliche Situation habe sich insoweit geändert, als sein Mandant nun- mehr in einem Restaurant in Basel arbeite. Die ihm erteilten Rück- reisevisa habe er für Besuche seiner kranken Mutter benötigt. Die nachgereichten Unterlagen enthalten u.a. einen Lohnausweis für das Jahr 2007 (Nettolohn II: 45'402 Franken) sowie ein Arbeitszeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2007 bis zum 30. April 2008 als Wasserschadensanierer beschäftigt war. Eingereicht wurde auch eine von Y._______ verfasste und von X._______ mitunterschriebene Schilderung der gegenwärtigen ehe- lichen Situation. Darin verweist die Ehefrau – wie bisher – auf die immer noch andauernden schwierigen Lebensumstände beider Ehe- partner, die ein Zusammenleben nicht zuliessen. Sie teilt weiterhin mit, Se ite 4
C-5 4 4/ 20 0 6 ihr Ehemann habe seine kranke Mutter in Jerusalem besucht; sie selbst habe ihn dabei aber nicht begleiten wollen. J. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung und betreffend Wegweisung. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichts- gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts- mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu- ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), Se ite 5
C-5 4 4/ 20 0 6 anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwen- dung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 1.4Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10). 4. 4.1Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus- land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus- länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages Se ite 6
C-5 4 4/ 20 0 6 berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit Hinweisen). 4.2Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 aANAG). Kein Anspruch besteht jedoch dann, wenn die Ehe ein- gegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Nieder- lassung von Ausländern und namentliche jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst davon wird zum einen die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehe- gatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsich- tigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehe- partner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem solchen Fall ist zu prüfen, ob sich die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). 4.3Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts- institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen- hang mit Art. 7 aANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe be- ruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu- lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C-674/2007 a.a.O.). 4.4Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin ursprünglich Anspruch auf Erteilung und Se ite 7
C-5 4 4/ 20 0 6 jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (Art. 7 Abs. 1 aANAG). Aus den Akten geht aber auch hervor, dass sich die Ehe- gatten nach einer Ehedauer von rund zweieinhalb Jahren trennten und die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnahmen. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er habe bereits aufgrund des formellen – im Zeitpunkt der Beschwerde sechsjährigen – Be- stands der Ehe Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- wenn nicht sogar auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen will, liefert der Beschwerdeführer jedoch nicht. In seiner Beschwerde nennt er zwar die „Wiederversöhnung ein aktuelles The- ma“ und verweist diesbezüglich auf Erklärungen seiner Ehefrau; sei- nerseits fehlen jedoch jegliche Konkretisierungen seiner angeblichen Versöhnungsbereitschaft bzw. Angaben dazu, unter welchen Umstän- den für ihn die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung erfolgen kann. Abgesehen davon hatte er bereits in seiner an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 20. Juli 2006 deutlich gemacht, dass er seine Ehe als gescheitert betrachtete. Die Schlussbemerkungen vom 12. Juni 2008 führen zu keiner anderen Einschätzung: Ins- besondere lässt auch die von beiden Ehegatten unterschriebene Schil- derung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation – nach einer Trennungs- zeit von nunmehr bereits fünfeinhalb Jahren – keinen echten Willen zum Zusammenleben mehr erkennen. 4.5Auch das frühere Verhalten der Ehefrau lässt nicht darauf schlies- sen, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung bevorstehen könnte. In ihrer Eingabe an das EJPD vom 20. September 2006 und in dem der Beschwerde beigefügten Aktenbericht des Kantons Basel- Landschaft vom 12. September 2006 erläutert sie zwar die Gründe, warum es zur Trennung der Ehegatten gekommen ist und welche Schwierigkeiten (finanzielle Probleme, 3 Kinder aus der vorhergehen- den Ehe) der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft entgegen- stehen. Angesichts dieser vagen und nicht plausiblen Begründung, aber auch angesichts der langen – und die Ehedauer überschreiten- den Trennungszeit – kann der von ihr zum Ausdruck gebrachten Hoff- nung auf Fortsetzung der Ehe keine entscheidende Bedeutung bei- gemessen werden. Hinzu kommt, dass sie noch am 4. Juni 2006 auf dem Polizeiposten Münchenstein gegen ihren Ehemann Strafanzeige wegen Körperverletzung erhoben hatte, wobei auch der Beschwerde- führer dort erschien und gegenüber dem diensthabenden Polizeibe- amten äusserte, nichts mehr mit seiner Ehefrau zu tun haben zu Se ite 8
C-5 4 4/ 20 0 6 wollen (vgl. die in den vorinstanzlichen Akten befindliche Anzeige des Polizeistützpunkts Reinach vom 12. Juni 2006). 4.6Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass spätestens im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen war. Es stellt sich jedoch die Frage, ob noch innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG genannten Fünfjahresfrist – die für den Beschwerdeführer am 13. Juli 2005 endete – ernsthafte Chancen auf Fortführung der Ehe be- standen. In diesem Falle könnte dem Beschwerdeführer kein rechts- missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, und er dürfte sich zu Recht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung berufen. Der Akteninhalt lässt allerdings eine derartige Schluss- folgerung nicht zu. Laut beigezogener Akten des Migrationsamtes Basel-Landschaft ist die Initiative zur Trennung vom Beschwerdeführer, der Anfang 2003 die eheliche Wohnung verlassen hat, ausgegangen (vgl. Aktennotiz vom 1. Juli 2004). Dies kann als Indiz dafür angesehen werden, dass er die eheliche Gemeinschaft dauerhaft beenden wollte, zumal seinerseits auch keine Gründe für die Trennung genannt wur- den. Wie oben dargelegt, hat X._______ zu diesem Punkt auch in seiner Beschwerde nicht Stellung genommen, sondern sich lediglich auf den formellen Bestand der Ehe (d.h. die fehlende Scheidung) berufen. Das kantonale Migrationsamt ist bei den 2004 und 2005 anstehenden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung zwar von der Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aus- gegangen, hat diese Einschätzung aber nur auf die Äusserungen der Ehefrau gestützt, dem im Hinblick auf die Fortführung der Ehe in- differenten Verhalten des Beschwerdeführers aber keine Bedeutung beigemessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft nach zweieinhalb Jahren aufkündigte und in den folgen- den zweieinhalb Jahren keine Bestrebungen zu deren Wiederher- stellung unternahm, lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass er seine Ehe nur noch der Form halber und zwecks Verlängerung seines Aufenthalts bzw. zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung aufrecht erhielt. 4.7Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits vor Ablauf der massgeblichen Fünfjahresfrist nicht mehr in Frage kam. Sein – bis in die Gegenwart hineinreichendes – Festhalten an der nur noch formell bestehenden Ehe erfolgte lediglich im Hinblick Se ite 9
C-5 4 4/ 20 0 6 auf einen mutmasslichen Aufenthaltsanspruch und ist demzufolge als rechtsmissbräuchlich anzusehen. 5. Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Betracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben – auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in aus- länderrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffang- funktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Der- artige Beziehungen werden vom Beschwerdeführer jedoch gar nicht in konkreter Form geltend gemacht; sie sind auch aus den in den Akten befindlichen Sympathieschreiben, Arbeits- und Studienbescheinigun- gen nicht ersichtlich. 6. 6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson- dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An- wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Se it e 10
C-5 4 4/ 20 0 6 6.2Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän- dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö- rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu- latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge- wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord- nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche In- teresse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs- verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver- gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch- setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 7. 7.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. Dezember 2000 bis zum 28. Mai 2001 eine vorübergehende Beschäftigung als Hilfsmonteur und Betriebsarbeiter ausübte und in der Zeit vom 3. Juni 2002 bis zum 31. Oktober 2003 als Kassierer und Verkäufer bei der Genossenschaft Migros-Basel angestellt war. Weiter- hin geht aus den Akten hervor, dass er in der Zeit vom 3. September Se it e 11
C-5 4 4/ 20 0 6 2001 bis zum 28. Juni 2002 die gewerblich-industrielle Berufsschule Muttenz besucht hat und in der Zeit vom 31. November 2004 bis zum 30. Juni 2005 sowie vom 9. Januar 2006 bis zum 30. November 2006 als Student am SAE (school of audio engineering) Institut Zürich eingeschrieben war. Die aufgezeigten Beschäftigungen und Ausbil- dungsbemühungen deuten zwar darauf hin, dass der Beschwerde- führer zeitweise für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte und darüberhinaus auch eine berufliche Qualifikation angestrebt hat. Aus alledem lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er in beruflicher Hinsicht fest eingebunden wäre. Nichts anderes lässt sich den Schluss- bemerkungen vom 12. Juni 2008 und den nachgereichten Unterlagen entnehmen: Daraus geht hervor, dass er von Ende Februar 2007 bis Ende April 2008 als Wasserschadensanierer gearbeitet hat und derzeit offensichtlich in einem Restaurant beschäftigt ist. 7.2Was die persönliche Beziehung zur Schweiz anbelangt, so wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Juli 2000 in der Schweiz gut eingelebt und offenbar auch die deutsche Sprache gelernt hat. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz – seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmalig bis zum 13. Juli 2006 verlängert – ist diese Feststellung jedoch zu relativieren. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, hat nur zweieinhalb Jahre ge- dauert. Abgesehen von fehlenden familiären Bindungen sind auch keine sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen ersichtlich. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwar mehrere schriftliche Sym- pathiebekundungen (Absender: Christine Manser, 3-Land Immobilien GmbH, Rahel Stettler, Beatrice Stettler, diverse Teilnehmer eines Festivals), welche deutlich machen, dass dem Beschwerdeführer eine gewisse Integration gelungen ist; allerdings weisen weder diese Refe- renzen noch das Beschwerdevorbringen auf eine besonders enge Be- ziehung zur Schweiz hin, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde. Immerhin ist zu berücksichtigen ist, dass der jetzt 30- jährige Beschwerdeführer den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist ist. 7.3Schliesslich fällt bezüglich der behaupteten beruflichen und so- zialen Integration negativ ins Gewicht, dass X._______ zumindest in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2006 Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von rund 52'000 Franken bezogen hat. Auch vor diesem Hinter- Se it e 12
C-5 4 4/ 20 0 6 grund reichen die vom Beschwerdeführer dargelegten und aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstände nicht aus, um sein Interesse an einem weiteren hiesigen Verbleib höher zu gewichten als das öffent- liche Interesse der Schweiz an einer restriktiven Ausländerpolitik. 7.4Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein über- wiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vor- instanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden. 8. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu- nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 aANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 aANAG die vor- läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). 8.1Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän- dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per- son eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG). 8.2Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin- deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech- nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit – wie von ihm behauptet – nicht zumutbar wäre. Se it e 13
C-5 4 4/ 20 0 6 9. Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei- matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter- hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä- ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge- stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). 9.1Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass er bei einer Rückkehr nach Ostjerusalem, wo er bis zu seiner Heirat gelebt habe, mit Repressalien rechnen müsse und sich dort auch keine neue Existenz mehr aufbauen könne. Vor dem Hintergrund, dass er über einen (zuletzt am 11. März 2008 in Amman ausgestellten) Pass des Königreichs Jordanien verfügt, ist dieser Einwand jedoch unbeachtlich. Erst recht gilt dies im Hinblick auf seine Schlussbemerkungen vom 12. Juni 2008, in denen der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass er die ihm in den Jahren 2006 und 2008 ausgestellten Rückreisevisa für Besuche bei seiner Mutter verwendet hat. 9.2Im Übrigen ist X._______ weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz un- günstiger sein; die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei als hier ausgebildetem Tontechniker eine Berufsausübung im Heimatland nicht möglich, ist allerdings nicht nachvollziehbar, geht doch aus dessen zwecks Familiennachzugs eingereichtem Visumsgesuch vom 31. Mai 2000 hervor, dass er bereits seinerzeit als Tontechniker beschäftigt war. Abgesehen davon führen, wie oben erwähnt, schlechtere Zu- Se it e 14
C-5 4 4/ 20 0 6 kunftsperspektiven in der Heimat ganz generell nicht zur Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde- führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 15
C-5 4 4/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 1 796 053 Fnk; Gerichtsurkunde) -das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Park- strasse 3, 4402 Frenkendorf (Akten BL 268 539 retour) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16