B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-543/2023
Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Suva-Unterstellung (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022).
C-543/2023 Seite 2 Sachverhalt: A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Pro- duktion und den Handel mit Pflanzen und Zubehör sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Pflanzen und Innenbegrünungen. Die Ge- sellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen, welche mit diesem Ge- schäftszweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen oder ihn zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errich- ten, sich an Unternehmungen beteiligen und sich mit solchen Unterneh- mungen zusammenschliessen. Sie kann Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern (Akten der Suva [Suva-act.] 1; <[...]>, zuletzt besucht am: 15.8.2025). A.b Seit 1. Januar 2014 war das Personal der Arbeitgeberin gegen die Ri- siken Berufs- und Nichtberufsunfall bei der C._______ AG versichert (Po- lice Nr. [...]; vgl. Suva-act. 28 S. 2-6). A.c Am 2. Februar 2022 fand zwischen D._______ (damalige COO der Versicherten mit Kollektivprokura zu zweien) und der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) zwecks Ab- klärung ihrer Versicherungspflicht ein erstes Treffen statt (Suva-act. 6). Weitere telefonische Abklärungen folgten am 4. und 28. März 2022 (Suva- act. 8 f.). Am 17. Mai 2022 führte die Suva ein weiteres Treffen durch (Suva-act. 10). Im Anschluss versandte die Suva am 20. Mai 2022 eine E-Mail mit Dokumenten zur Ablösung der Arbeitgeberin aus der bisherigen Versicherung bei der C._______ AG (Suva-act. 11). Am 8. Juli 2022 retour- nierte die damalige Kollektivprokuristin die unterzeichneten Dokumente und betonte dabei nochmals, dass es für die Arbeitgeberin sehr wichtig sei, die Unfallversicherung bei der C._______ AG belassen zu können, da die C._______ AG ein wichtiger Kunde von ihr sei (Suva-act. 12 S. 2). Anläss- lich eines weiteren Telefongesprächs vom 24. August 2022 wollte die da- malige Kollektivprokuristin keinen weiteren Termin mit der Suva vereinba- ren und hielt fest, wenn die Suva die Arbeitgeberin von der C._______ AG ablösen wolle, solle sie das machen (vgl. Telefonnotiz Suva, Suva-act. 17). Auf wiederholte Nachfrage der Suva hin, ihr die bisherige UVG-Police der C._______ AG zuzustellen, teilte ihr die Arbeitgeberin am 20. September 2022 per Voicemail mit, die Suva solle ihr zuerst einmal die Prämiensätze für das Jahr 2023 mitteilen. Über das weitere Vorgehen wolle sie (die
C-543/2023 Seite 3 Arbeitgeberin) erst auf dieser Basis entscheiden, wenn sie vorgängig die Prämiensätze der Suva kenne. Denn im Sinne von «Angebot und Nach- frage» müsse zuerst einmal das Angebot (der Suva) kommen (vgl. Suva- act. 21-25). B. B.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte die Suva der Arbeitgeberin mit, dass ihre Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2023 bei der Suva versi- chert seien. Damit falle der UVG-Versicherungsvertrag mit dem aktuellen UVG-Versicherer der Arbeitgeberin dahin. Ihren Unfallversicherer habe sie bereits schriftlich über diesen Wechsel informiert. Weiter teilte die Suva im Schreiben vom 17. Oktober 2022 mit, die Arbeitgeberin erhalte die «Einrei- hungsverfügung» mit den Prämiensätzen und weiteren Unterlagen (in der Beilage) und nannte die Prämiensätze per 1. Januar 2023. Abschliessend hielt die Suva fest, falls die Arbeitgeberin weitere Auskünfte wünsche, würde die Suva sie gerne beraten. Sie engagiere sich für eine gute Zusam- menarbeit und sei für sie da (Suva act. 27, S. 1 f.). B.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 «betreffend die Einreihung ab 01.01.2023» (Beilage zum Schreiben an die Arbeitgeberin vom 17. Okto- ber 2022; vgl. oben B.a) hielt die Suva einleitend fest, dass die Arbeitgebe- rin per 1. Januar 2023 für die obligatorische Unfallversicherung bei ihr ver- sichert sei, und teilte sie für die Berufsunfallversicherung (BUV) den Klas- sen 41A CA (Erweitertes Bauhauptgewerbe: Neubau, Pflanzung und Un- terhalt von Gartenanlagen) sowie 60F C0 (Büros: Büro), Stufe 82 zu, für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) den Klassen 41A sowie 60F der Stufe 91 (Suva-act. 27). B.c Gleichentags und mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte die Suva auch der C._______ AG mit, die Arbeitgeberin sei mit Wirkung ab
C-543/2023 Seite 4 BUV-Prämiensatz. Dieser würde eine Prämienerhöhung von 30% bedeu- ten; zusätzlich würde sich der Zusatz der Unfallversicherung bei der bishe- rigen Versicherung durch den Wegfall der BUV-Versicherung ebenfalls er- höhen und zugleich der Kombinationsrabatt bei der bisherigen Versiche- rung sinken. Zudem sei die Schadenbelastung bei der BUV seit Jahren sehr gering, weshalb «diese enorm hohe Prämienerhöhung» nicht gerecht- fertigt sei. Sie legte die Police der C._______ AG bei (Suva-act. 28). B.e Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die «Einsprache gegen die Neueinreihung Ihres Betriebes auf den 1. Ja- nuar 2023» mit der Begründung ab, die Einreihung des Betriebs der Arbeit- geberin erweise sich als korrekt (Suva-act. 31). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben (Ziff. 1), die Beschwerdeführerin sei von der obligatorischen Versicherungsunterstellung bei der Vorinstanz zu befreien (Ziff. 2); Eventualiter seien lediglich diejenigen Be- triebseinheiten der Beschwerdeführerin obligatorisch der Vorinstanz zu un- terstellen, welche im obligatorisch zu versichernden Tätigkeitsbereich tätig seien (Ziff. 3); Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MwSt. (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin be- antragen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer- act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 forderte der Instruktions- richter einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– ein (BVGer-act. 2). Mit glei- chentags erlassener Instruktionsverfügung ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz – bei gleichzeitiger Übermittlung eines Doppels der Be- schwerdeschrift – darum, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine vor- erst auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschränkte Vernehmlassung sowie die gesamten Akten ein- zureichen (BVGer-act. 3). C.c Am 17. Februar 2023 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein und gleichentags liess sich die Vorinstanz zum Gesuch
C-543/2023 Seite 5 um aufschiebende Wirkung innert erstreckter Frist vernehmen. Sie bean- tragte, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzu- weisen (BVGer-act. 8 und 9). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2023 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin zur Mitteilung samt Beleg auf, ob weiterhin eine UVG-Versicherungsunterstellung bei der C._______ AG bestehe (BVGer-act. 10). C.e Am 11. April 2023 nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist Stellung, indem sie mitteilte, die obligatorische Unfalldeckung bei der C._______ AG sei anordnungsgemäss per 1. Januar 2023 aufgehoben worden. Sie könne gemäss E-Mail-Bestätigung per 1. Januar 2023 nahtlos wieder in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem An- trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung fest (BVGer-act. 16). C.f Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2023 wies der Instruktionsrichter das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und schlug die Kosten des Gesuchs zur Hauptsache (BVGer-act. 17). C.g Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 30. Januar 2023 sei nicht einzutreten (BVGer- act. 20). C.h Mit Replik vom 23. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest (BVGer-act. 31). C.i Mit Duplik vom 11. Januar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde fest (BVGer-act. 33). C.j Mit Triplik vom 7. Juni 2024 respektive mit Eingabe vom 6. August 2024 hielten die Parteien an ihren Begehren und Standpunkten fest (vgl. BVGer- act. 41, 43). C.k Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 44). C.l Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
C-543/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32], Art. 109 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.3 Als Arbeitgeberin schuldet die Beschwerdeführerin den gesamten Prä- mienbetrag für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Be- rufskrankheiten sowie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufs- unfälle (vgl. Art. 91 Abs. 1-3 UVG). Als solche ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt. Sie hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet und die Beschwerde am 30. Januar 2023 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG, Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). Mit Blick auf die beschwerdeweise gestell- ten Rechtsbegehren ist zu prüfen, ob auch die weiteren Eintretensvoraus- setzungen erfüllt sind. 2. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
C-543/2023 Seite 7 3. 3.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2022. Darin hat die Vorinstanz die Einsprache vom 27. Ok- tober 2022 abgewiesen und das Einspracheverfahren auf die Frage der Einreihung beschränkt. Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Rü- gen gegen die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Versiche- rungspflicht der Suva ist daher vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz das Ein- spracheverfahren zu Recht auf die Einreihungsfrage beschränken hat. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung hierzu im Wesentli- chen geltend, die Verfügung vom 17. Oktober 2022 habe die Versicherung bei der Suva sowie die Einreihung im Prämientarif in der BUV und der NBUV zum Gegenstand gehabt. Materiell habe sich die Einsprache gegen den Prämiensatz der BUV gerichtet. Dies ergebe sich sowohl aus dem Titel wie auch aus der Begründung. Die Frage der Zuständigkeit der Suva sowie der Prämiensatz der NBUV seien kein Thema gewesen. Nachdem die Frage der Zuständigkeit der Suva nicht angefochten worden sei, sei die Unterstellung in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund und weil die Unterstellung nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 14. De- zember 2022 gewesen sei, könne sie auch nicht Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen in ihrer Replik insbeson- dere vor, das angerufene Gericht sei bereits auf die Beschwerde eingetre- ten und die grundsätzliche Unterstellung sei klarerweise sinngemäss mit- angefochten worden. Die damals anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führerin sei falsch beraten und getäuscht worden, da der Suva-Mitarbeiter wiederholt ausgeführt habe, über den Tarif könne (im Einspracheverfahren) noch gesprochen werden. Dies stelle einen Vertrauenstatbestand dar. Rechtsprechungsgemäss dürfe aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Streitge- genstands liegende Frage erfolgen, was zum Beispiel auch auf einen Ver- trauenstatbestand zutreffe. 3.2.3 In ihrer Duplik bestreitet die Vorinstanz, dass die Unterstellung sinn- gemäss mitangefochten worden sei. Die Systematik des UVG zeige, dass vorliegend zwei verschiedene Tatbestände – einerseits die Unterstellung bei der Suva und andererseits die Einreihung in deren Prämientarif –
C-543/2023 Seite 8 geregelt würden. Die Einsprache habe sich nicht gegen die Zuständigkeit der Suva gerichtet. Aus diesem Grunde könne die Unterstellung nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht wer- den. Inwiefern die Suva den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt ha- ben soll, sei nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Zustän- digkeit der Suva nicht einverstanden gewesen sei, hätte sie mit ihrer Ein- sprache auch die Unterstellung anfechten müssen, was sie nicht getan habe. 3.2.4 Mit Triplik hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass der Streitge- genstand nicht trotz geltender Offizialmaxime und des Untersuchungs- grundsatzes in unsachgemässer Weise eingeengt werden könne. Die ob- ligatorische Unterstellung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich falsch und hätte im Einspracheverfahren von der Vorinstanz selbst korrigiert wer- den müssen. Zudem werde ein Dauerverhältnis begründet. Es handle sich nicht um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, da sich Fragen zur Höhe der Prämien erübrigten, sofern gar keine obligatorische Unterstellung ge- geben wäre. 3.3 3.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand in der nachträglichen Ver- waltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegen- stand der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das darin geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a). In der Verwaltungsverfügung respektive im Ein- spracheverfahren festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft der Richter oder die Richterin nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b m.w.H.). Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfech- tungsgegenstand erfolgt somit auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Be- zieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfü- gungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum
C-543/2023 Seite 9 Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a; vgl. in diesem Sinne BGE 118 V 313 E. 3b; ferner BGE 119 V 350 E. 1b). Sache des Richters oder der Richterin bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Be- rücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Ver- fügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfah- renslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bil- det, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdeh- nung des Prozesses über den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegen- stand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 122 V 34 E. 2a m.H.). Zu beachten ist, dass an sich auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes bilden, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prin- zips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat zu befin- den, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinrei- chender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteil des BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2 m.w.H.; BGE 125 V 413 E. 2a m.H.). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zustän- digkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 34 f. Rz. 2.7 f.; BGE 132 II 382 E. 1.2.3 m.H.a. BGE 117 1b 114 E. 5b). 3.3.2 Grundsätzlich ist der Erlass einer Verfügung zur Begründung bezie- hungsweise Konkretisierung eines Versicherungsverhältnisses nicht erfor- derlich, soweit dieses bei der Suva von Gesetzes wegen im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung entstand (Art. 59 Abs. 1 UVG; HÜRZE- LER/CADELAS in: Basler Kommentar zum UVG, Frésard-Fellay/Leuzin- ger/Pärli [Hrsg.], 2019, Art. 59 N. 3-5 [nachfolgend: Autor, BSK zum UVG, Art. N. ]; vgl. auch Urteil des BGer 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.4). Ein entsprechender Verfügungserlass seitens der Suva ist jedoch auch nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 49 ATSG). Insbesondere über die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prä- mientarife hat die Suva eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 124 Bst. d der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Damit ist es grundsätzlich möglich, dass die Suva gleichzeitig mit der Prämieneinreihung auch ihre (gesetzliche) Zu- ständigkeit für die besagte Versicherung feststellt (vgl. Urteil des BVGer C-3622/2018 vom 9. April 2020 E. 2.4.2 m.w.H.). 3.3.3 Die Suva kann aber auch eine (positive oder negative) Verfügung über ihre Zuständigkeit erlassen und zuerst die dagegen gerichtete
C-543/2023 Seite 10 Einsprache beurteilen. Für die Beurteilung der gegen diesen Einsprache- entscheid gerichteten Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zu- ständig (Art. 109 Bst. a UVG; vgl. NICOLAI FULLIN, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Marc Hürzeler/Ueli Kie- ser [Hrsg.], N. 3 zu Art. 109). Eine weitere Verfügung der Suva stellt dann die Einreihung in den Prämientarif dar. Die Klassenzuteilung kann auch dann angefochten werden, wenn die Verfügung eine bisherige Zuteilung bestätigt (vgl. NICOLAI FULLIN, a.a.O., N. 6). Insofern ist es für die Suva grundsätzlich auch möglich, einen (separaten) Unterstellungsentscheid zu treffen. 3.3.4 Rechtsprechungsgemäss kann sich die Suva nach Erlass einer Ver- fügung zu Unterstellung und Einreihung im Einspracheentscheid auch nachträglich auf die Frage der Unterstellung beschränken (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6629/2007 vom 31. März 2010 E. 3.3.1, C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 1.6.3 und C-4156/2020 vom 22. Februar 2023 E. 2.3). Dieses Vorgehen der Suva ist allerdings nur zulässig, sofern der Einspra- che aufschiebende Wirkung erteilt und die Unterstellung für die Zukunft erst nach Vorliegen einer diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung mittels neuer anfechtbarer Verfügung über die Prämieneinreihung vollzogen wird (vgl. Urteil des BGer 8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch IVO SCHWEGLER, in: BSK zum UVG, Art. 109 N. 7). 3.3.5 Nach der Praxis der Suva wird bei Unterstellungsstreitigkeiten – sofern der Betrieb nachweislich bei einem anderen Versicherer versichert ist – die Unterstellung erst vollzogen, wenn darüber rechtskräftig entschie- den worden ist. Dies bedeutet, dass der Betrieb, welcher die Unterstellung bestreitet, sich während der Dauer des Einspracheverfahrens und eines allfälligen Gerichtsverfahrens weiterhin bei seiner vorbestehenden privaten Versicherungsgesellschaft gegen das Unfallrisiko seiner Mitarbeitenden versichern lassen kann. Die während dieser Zeit eingetretenen Risiken (Unfälle) werden auch über diese Versicherung abgewickelt und es erfolgt insbesondere keine Rückabwicklung der Fälle und des Versicherungsver- hältnisses (vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Un- fallversicherung vom 23. Juli 2004, REKU 555/03 E. 10 m.H.; vgl. zur Frage der Rückabwicklung auch Urteil des EVG U 484/05 vom 9. Juni 2006). 3.4 Behördliche Erklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip so zu deu- ten, wie sie der Empfänger oder die Empfängerin in guten Treuen
C-543/2023 Seite 11 verstehen durfte und musste (vgl. JÜRG BICKEL, Auslegung von Verwal- tungsrechtsakten, 2014, § 6 N. 19, S. 95). 3.4.1 Im Schreiben der Vorinstanz vom 17. Oktober 2023 an die Beschwer- deführerin, welchem die Verfügung vom gleichen Tag als Beilage beigefügt war, wird die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva und der damit einhergehende Wechsel des Unfallversicherers per 1. Januar 2023 als feststehende Tatsache dargestellt. Zugleich wird der Beschwerdeführe- rin mitgeteilt, die Suva habe den aktuellen Unfallversicherer der Beschwer- deführerin über diesen Wechsel bereits schriftlich informiert. Die diesem Schreiben beigefügte Verfügung vom gleichen Tag bezeichnet die Suva denn explizit als «Einreihungsverfügung». Dass es sich bei dieser Verfü- gung vom 17. Oktober 2023 um eine Einreihungsverfügung handelt, ergibt sich im Übrigen sowohl aus dem Titel «Verfügung vom 17.10.2022 betref- fend Einreihung ab dem 01.01.2023» wie auch aus der Begründung der Verfügung (vgl. Suva-act. 27 S. 3 ff.; vgl. auch oben E. 3.3.2). Die Hand- lungsweise der Vorinstanz im Rahmen einer erstmaligen Einreihung lässt im Lichte des dargestellten Rechts darauf schliessen, dass für die Vorinstanz die Unterstellungsfrage offenbar definitiv geklärt ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 17. Oktober 2023 direkt an den Unfallversicherer der Beschwerdeführerin. 3.4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Offenbleiben kann vorliegend zu- nächst, ob mit der Verfügung vom 17. Oktober 2023 überhaupt eine Verfü- gung zur Unterstellung vorliegt (eine separate Unterstellungsverfügung ist nicht aktenkundig). Denn die Vorinstanz durfte aufgrund der konkreten Um- stände die schriftliche Einsprache vom 27. Oktober 2022 nicht so verste- hen, dass die Unterstellungsfrage von der Beschwerdeführerin bereits ak- zeptiert oder unbestritten sei. Die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwer- deführerin hatte im Vorfeld «einen einvernehmlichen Vorschlag bezüglich des BUV-Bruttoprämiensatzes» beantragt und in der Einsprache ausdrück- lich auf die «vorgängigen Gespräche» mit der Suva Bezug genommen. Da- mit hat sie einspracheweise insbesondere auf ihre mehrmalige Erklärung, die bisherige Versicherung bei der C._______ AG belassen zu wollen – und auf ihren aktenkundigen und von der Suva transkribierten letzten Anruf vom 20. September 2022 Bezug genommen, in dem die Beschwerdefüh- rerin der Suva unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie erst nach Kennt- niserhalt der Suva-Prämiensätze für das Jahr 2023 über das weitere Vor- gehen entscheiden werde. Zuerst müsse ein Angebot der Suva vorliegen. Die Vorinstanz durfte daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin eine Unterstellung unter die Suva ohne
C-543/2023 Seite 12 Einigung über die Prämiensätze bereits akzeptiert hat. Entsprechend durfte sie die Unterstellung im Schreiben vom 17. Oktober 2022 sowie in der beigefügten Verfügung nicht einfach als bereits feststehend darstellen. Bei allfälligen Unklarheiten hätte die Vorinstanz zudem die Möglichkeit ge- habt, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV). Dass eine Unterstellung bereits rechtskräftig verfügt war, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdefüh- rerin sich offenbar nicht bewusst war, dass die Vorinstanz nicht über Un- fallversicherungsprämien verhandelt, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Umstands, dass die nicht anwaltlich ver- tretene rechtsunkundige Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Um- stände und angesichts der Vorgehensweise der Suva implizit von einem Versicherungsverhältnis auszugehen schien. 3.4.3 Bei Auslegung der Verfügung vom 17. Oktober 2023 nach dem Ver- trauensprinzip war für die bei Erhebung der Einsprache anwaltlich noch nicht vertretene Beschwerdeführerin zudem nicht ohne Weiteres ersichtlich beziehungsweise erkennbar, dass eine (separate) Einsprachemöglichkeit auch in Bezug auf die Frage der Unterstellung gegeben war und dass sich ihre Einsprache nach Meinung der Suva gar explizit auch gegen die Unter- stellung beziehungsweise Zuständigkeit hätte richten müssen (fehlendes Dispositiv in der Verfügung). Dies umso weniger, als im Schreiben vom 17. Oktober 2022, welchem die Verfügung als Beilage beigefügt war, die Suva der Beschwerdeführerin wörtlich mitteilt: «Ab dem 1. Januar 2023 sind Ihre Mitarbeitenden bei uns versichert. Damit fällt der UVG-Versiche- rungsvertrag mit Ihrem aktuellen UVG-Versicherer dahin. Sie erhalten die Einreihungsverfügung mit den Prämiensätzen sowie weitere Unterlagen.» Mit dieser Mitteilung wurde bereits einleitend im Schreiben die Unterstel- lung als Gegebenheit dargestellt, und diese der Beschwerdeführerin ledig- lich mitgeteilt, beziehungsweise als gegeben festgestellt. In der gleichen Logik führte die besagte, dem Schreiben beigelegte Verfügung ganz oben im Betreff lediglich «Verfügung vom 17.10.2022 betreffend Einreihung ab 01.01.2023» auf. Des Weiteren äusserte sich die Suva darin nach der sehr kurzen Ziff. 1 zur «Versicherung bei der Suva» vor allem in der Begründung (Ziff. 2) – und hier aber einlässlich – zur Klassenzuteilung (vgl. Suva- act. 27). Auch in Ziff. 3 «Ihre Versicherung und Ihre Einreihung im Prämi- entarif der Suva ab 01.01.2023» wies die Suva bezüglich Unterstellung le- diglich pauschal auf die gesetzlichen Grundlagen hin, ohne diese noch ein- mal im Wortlaut darzustellen. Nachdem auch hier detailliertere Ausführun- gen lediglich zur Einreihung erfolgten und der Auszug aus dem Prämienta- rif der Suva die Unterstellung ebenso wenig thematisierte, legte die Suva
C-543/2023 Seite 13 in der Verfügung den Fokus klar auf die Frage der Einreihung, so dass die Unterstellung als separat geregeltes und anfechtbares Rechtsverhältnis für die Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise nicht hinreichend erkenn- bar in Erscheinung trat. Unter diesen Umständen kann der Beschwerde- führerin mithin nicht vorgeworfen werden, dass sie implizit von einem Ver- sicherungsverhältnis ausgegangen sei (ohne Aufspaltung in Rechtsver- hältnis «Unterstellung» und Rechtsverhältnis «Prämieneinreihung»). Aus dem Ausgeführten folgt, dass aufgrund der konkreten Umstände die Versi- cherungsunterstellung unter die Suva einspracheweise als mitangefochten zu gelten hat. Davon abgesehen liegt, wenn für die Beschwerdeführerin – bei Auslegung der Verfügung nach dem Vertrauensprinzip – nicht erkenn- bar war, dass zur Unterstellung eine rechtskraftfähige (Feststellungs-)Ver- fügung getroffen wurde, ohnehin keine separate Verfügung vor (vgl. JÜRG BICKEL, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, 2014, § 6 N. 17 ff., S. 94 ff.). Entsprechend kann vorliegend die Unterstellung im Rahmen der Ein- reihung vorfrageweise überprüft werden – denn die Einreihung setzt eine Unterstellung voraus (IVO SCHWEGLER, in: BSK zum UVG, Art. 109 N. 7). Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdeführerin die Unterstel- lungsfrage jedenfalls in der Beschwerde aufgreifen durfte, und zwar unab- hängig davon, ob es im vorinstanzlichen Verfahren bereits ein Thema war. Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 4. 4.1 In der in obenstehender Erwägung 3.3.4 f. beschriebenen Konstella- tion gehen Beschwerdeführende durch eine nachträgliche Einschränkung des Einspracheentscheids auf die Frage der Unterstellung keinerlei Rechte verlustig, soweit ihnen die aufschiebende Wirkung erteilt wird: Es steht ihnen frei, nach einer allfälligen rechtskräftig gewordenen Unterstellung eine daraufhin verfügte Prämieneinreihung später anzufechten. Beim vor- liegenden Fall verhält es sich hingegen anders, da die Vorinstanz – zu Unrecht – von einer Teilrechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die Suva-Unterstellung ausgeht: Hier geht der Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Einschränkung des Einspracheentscheids auf die Frage der Einreihung in Bezug auf die Unterstellung eine Instanz unwie- derbringlich verloren. Die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht richtete sich ausschliesslich gegen die Versicherungsunter- stellung (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 Ziff. 2), obwohl sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Unrecht nicht damit befasst hatte. Die aufschiebende Wirkung wurde von der Vorinstanz einer allfälligen Be- schwerde nicht gewährt und auf Beschwerdestufe trotz Antrag nicht mehr
C-543/2023 Seite 14 erteilt, nachdem die C._______ AG die obligatorische Unfalldeckung bei ihr – aufgrund des SUVA-Schreibens vom 17. Oktober 2022 (vgl. Suva- act. 26) – per 1. Januar 2023 aufgehoben und die Unterstellung bei der Suva bereits ihre Wirkung entfaltet hatte. Der Instruktionsrichter hielt in der Zwischenverfügung vom 26. April 2023 allerdings ebenfalls fest, dass im Falle des Unterliegens der Vorinstanz im Hauptverfahren diese Versiche- rung wieder rückabzuwickeln wäre (vgl. BVGer-act. 17 S. 5 f.). 4.2 Wie dargestellt bilden praxisgemäss auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prin- zips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat zu befin- den, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinrei- chender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteil des BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2 m.w.H.; BGE 125 V 413 E. 2a m.H.). Vorliegend steht einer Heilung – wegen der fehlenden Behandlung der Unterstellungs- frage – die hier (ebenso) fehlende Begründung im Beschwerdeverfahren entgegen: Denn die Vorinstanz hat auch im Beschwerdeverfahren ihre Ent- scheidgründe nicht dargelegt, warum eine Unterstellung unter die Suva zu erfolgen habe (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, VwVG-Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 35 N. 22 Fn. 61 m.w.H.). Da die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid die (zumindest) implizite Einsprache gegen die Suva- Unterstellung zu Unrecht nicht behandelt und sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu den Unterstellungsgründen geäussert hat, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen. Denn die Unterstellungsfrage ist zuerst im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Bei diesem Ergebnis ist die Be- schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 mitsamt der ihr zugrunde liegenden Verfügung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2024 20. Juni 2025) aufzuheben und die Sache vorab zur Durchführung eines rechtskonformen Unterstel- lungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Hauptentscheid die Be- schwerde gutheisst, indem es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweist, erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bereits deshalb, weil eine solche am vorliegenden Ver- fahrensausgang nichts zu ändern vermöchte. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.1 m.w.H; Urteil des BVGer C-4344/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 5.4 m.w.H.).
C-543/2023 Seite 15 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 mitsamt der ihr zugrunde liegenden Verfügung aufzuheben und die Sache vorab zur Durchführung eines rechtskonformen Unterstellungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1, 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– ist ihr nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) auf pauschal Fr. 3‘500.– festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-543/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheent- scheid vom 14. Dezember 2022 mitsamt der ihr zugrunde liegenden Ver- fügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonfor- men Unterstellungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.– wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Della Batliner
C-543/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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