Abt ei l un g II I C-54 2 6 /20 0 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Suspension eines Einreiseverbotes. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-54 2 6 /20 0 9 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1966; nachfolgend: Beschwerdeführer) verheiratete sich am 5. August 1988 mit einer Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm das heutige Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Aus der Ehe gingen die Kinder B._______ (geb. 14. März 1990) und C._______ (geb. 24. Mai 1995) hervor. B. Einer geringfügigeren Verurteilung vom 19. April 1990 wegen Dieb- stahls, wiederholter Fälschung von Ausweisen, fortgesetzten Lenkens eines Personenwagens ohne Führerausweis und fortgesetzter Lern- fahrten ohne die erforderliche Begleitperson zu einer bedingten Ge- fängnisstrafe von 30 Tagen sowie Busse folgten in den Jahren 1992 und 1999 weitere: Mit Urteil vom 23. Januar 1992 wurde der Be- schwerdeführer von einem Deutschen Gericht wegen unerlaubter Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits- strafe von 3 Jahren verurteilt. Schliesslich wurde er mit (auf Be- schwerde hin vom kantonal letztinstanzlich urteilenden Gericht be- stätigten) Urteil vom 30. März 1999 des Tribunal de district de Lausanne einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie der Geldwäscherei für schuldig befunden; das Strafmass lautete auf 14 Jahre Zuchthaus (sowie auf Landesverweisung nach aArt. 55 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 24. Oktober 2003 die Nichtverlängerung der bis zum 21. Dezember 1996 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer an, das Kantonsgebiet nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Diese Verfügung wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil 2A.554/2005 vom 21. November 2005 bestätigt. D. Am 11. November 2005 erfolgte die Entlassung des Beschwerde- führers aus dem Strafvollzug, woraufhin das Bundesamt für Migration Se ite 2

C-54 2 6 /20 0 9 (BFM) mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 die kantonale Weg- weisung auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentums Liechtenstein ausdehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, das Land bis zum 15. Februar 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete er Folge. E. Gestützt auf die strafrechtlichen Verurteilungen verhängte das BFM gegen den Beschwerdeführer mit (in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 11. April 2006 eine un- befristete Einreisesperre. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 suspendierte das BFM die Einreise- sperre für die Dauer von 20 Tagen, um dem Beschwerdeführer zu er- möglichen, sich einem als Folge eines Arbeitsunfalls notwendig ge- wordenen ambulanten operativen Eingriff zu unterziehen. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am 6. Juni 2006 in die Schweiz ein. Tags darauf wurde der Eingriff vorgenommen. Aufgrund ver- schiedener, in der Folge des Eingriffs notwendig gewordener Nach- behandlungen und medizinischer Kontrolluntersuchungen wurde die gewährte Suspension auf entsprechende Erstreckungsgesuche hin zweimal verlängert. Am 4. September 2006 setzte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesslich Frist bis zum 3. Oktober 2006, um das Land zu verlassen. G. Am 27. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um wieder- erwägungsweise Aufhebung der verhängten Einreisesperre, eventualiter um deren (weitere) Suspendierung. Eine gegen die Ab- weisung des Gesuchs durch das BFM beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde ihrerseits mit Urteil C-88/2006 vom 13. Juni 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Aufforderungsgemäss hatte der Beschwerdeführer die Schweiz am 3. Oktober 2006 verlassen. H. Nachdem ein weiteres, während Hängigkeit des Wiedererwägungsver- Se ite 3

C-54 2 6 /20 0 9 fahrens gestelltes Gesuch um Suspension der Fernhaltemassnahme abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 erneut um vorübergehende Aufhebung der Einreisesperre vom 18. August bis 1. September 2007. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 rechtskräftig abgewiesen. I. Mit Urteil vom 29. Februar 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) vom 13. Juli 2007, mit welchem diese die Einstellung der Leistung von Taggeldern per 30. November 2006 bestätigt hatte, in dem Sinne gut, dass die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf weitere Taggeldleistungen bzw. zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum an- schliessenden Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde. Ein mit Beschwerde vom 8. November 2007 anhängig gemachtes sozialversicherungsrechtliches Verfahren betreffend Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen- verfügung vom 20. Dezember 2007 bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheides im entsprechenden UVG-Verfahren sistiert. Zur Begründung hatte es ausgeführt, von dessen Ausgang könne auch das IVG-Verfahren abhängen. J. Mit Gesuch vom 5. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Suspension der bestehenden Einreisesperre. Die Vor- instanz wies dieses Begehren mit Verfügung vom 15. September 2008 ab mit der Begründung, seit dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 22. April 2008, mit welchem eine Beschwerde gegen eine Suspensionsverweigerung abgewiesen worden sei, seien erst gut vier Monate vergangen und die wesentlichen Sachverhaltselemente hätten sich in dieser Zeit kaum verändert. Dem Urteil des Sozialver- sicherungsgerichts lasse sich zudem entnehmen, die SUVA könne die Vornahme der notwendigen medizinischen Massnahmen auch im Kosovo veranlassen, weshalb sich eine Einreise auch unter diesem Aspekt nicht als notwendig erweise. Schliesslich erklärte das BFM, Se ite 4

C-54 2 6 /20 0 9 einem erneuten Suspensionsgesuch könnte frühestens im Frühjahr 2009 Erfolg beschieden sein. K. Am 6. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und seinen Kindern. L. Am 4. März 2009 stellte er ein neuerliches Gesuch um Suspension der Einreisesperre. Dafür machte er einerseits familiäre Gründe geltend; andererseits verwies er auf die im Hinblick auf den Abschluss der beiden hängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erforder- lichen medizinischen Abklärungen, welche seine Anwesenheit in der Schweiz voraussetzen würden. M. Auf das Aufenthaltsgesuch vom 6. Februar 2009 trat das Migrations- amt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. März 2009 nicht ein, wogegen der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2009 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert hat. N. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, zwar erachte sie die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Suspension grundsätzlich als erfüllt. Aufgrund des im Kanton Zürich hängigen Aufenthaltsverfahrens vermöge der Be- schwerdeführer jedoch nicht genügend Gewähr für seine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die beantragte Suspension könne daher vorläufig nicht bewilligt werden. O. Am 26. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer entsprechenden formellen Verfügung. Hinsichtlich des im Kanton Zürich eingeleiteten Familiennachzugsverfahrens führte er aus, es sei das Ziel der Familie, in Zukunft wieder zusammen in der Schweiz leben zu können. Dementsprechend habe er alles Interesse daran, sich insbesondere auch an sämtliche Bedingungen und Befristungen im Zusammenhang mit einer ihm allenfalls gewährten Suspensions- bewilligung zu halten. Er werde sich „ausländerrechtlich absolut korrekt“ verhalten. Das Aufenthaltsverfahren spreche daher nicht gegen, sondern vielmehr für seine anstandslose und fristgerechte Se ite 5

C-54 2 6 /20 0 9 Wiederausreise. Auch sei er in den letzten Jahren bereits zweimal an- standslos und fristgerecht wieder ausgereist. P. Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 wies das BFM das Gesuch um Suspension der Einreisesperre mit der im Schreiben vom 8. Juni 2009 angeführten Begründung ab. Ergänzend gab es an, nach Abschluss des Familiennachzugsverfahrens durch Rückzug des Gesuchs oder einen rechtskräftigen Entscheid sei es gegebenenfalls bereit, ein Suspensionsgesuch erneut zu prüfen. Q. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechts- mitteleingabe vom 27. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die ersuchte Suspension der Fernhaltemassnahme zu gewähren. Zur Begründung führt er erneut aus, angesichts des hängigen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er alles Interesse daran, sich in ausländerrechtlicher Hinsicht korrekt zu verhalten und sich insbesondere an Befristungen und Bedingungen einer allfälligen Suspensionsverfügung zu halten. Es sei für seine Familie äusserst wichtig, sich wieder einmal in der Schweiz treffen zu können. Eine über eine längere Zeit hinweg verweigerte Suspension einer Fernhaltemassnahme könne zu einer unzulässigen Aushöhlung von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen, was namentlich gelte, wenn – wie vorliegend – die familiären Beziehungen auf unabsehbare Dauer nur unter erschwerten Bedingungen im Ausland gepflegt werden könnten. Die Verlängerungen der bislang einzigen gewährten Suspension vom 15. Mai 2006 seien aufgrund der während seiner Anwesenheit hierzulande vorgenommenen Operation am rechten Fuss bzw. im Nachgang dazu erforderlich gewordener physiotherapeutischer Behandlungen beantragt und gewährt worden; Festsetzungstendenzen könnten daraus nicht abgeleitet werden. Seit seiner Haftentlassung am 11. November 2005, mithin vor nunmehr vier Jahren, habe er sich klaglos verhalten. Es könne daher von seiner grundlegenden und ge- festigten Wandlung ausgegangen werden. Er habe damit über einen längeren Zeitraum hinweg den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten geliefert. Schliesslich habe das Sozialversicherungsgericht des Se ite 6

C-54 2 6 /20 0 9 Kantons Zürich die SUVA verpflichtet, ihn begutachten zu lassen; im Kosovo stehe dafür jedoch kein Gutachter mit den notwendigen Qualifikationen zur Verfügung. Um die erforderliche Begutachtung durchführen und die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ab- schliessen zu können, sei ihm daher die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. R. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 5. November 2009 verzichtete der Beschwerdeführer seinerseits unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen auf eine weitergehende Stellungnahme. T. Mit ergänzender Eingabe vom 9. November 2009 reichte der Be- schwerdeführer ein Arztzeugnis betreffend seine Tochter zu den Akten. U. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da- runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Suspension einer Einreisesperre bzw. eines Einreiseverbots, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Se ite 7

C-54 2 6 /20 0 9 1.2Das Gesuch vom 4. März 2009, auf welches sich die an- gefochtene Verfügung bezieht, wurde nach Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der neurechtlichen Regelung, insbesondere Art. 67 AuG (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario). 1.3Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Wie im Sachverhalt (vgl. Bst. E) erwähnt, wurde über den Beschwer- deführer am 11. April 2006 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine unbefristete Einreisesperre verhängt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein am 27. September 2006 gestelltes Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos (vgl. das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007). Se ite 8

C-54 2 6 /20 0 9 Eine nach altem Recht verfügte Einreisesperre entspricht dem neurechtlichen Einreiseverbot nach Art. 67 AuG (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.80, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.1; vgl. auch die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3813). Während der Geltungsdauer einer solchen Fernhaltemassnahme ist der betroffenen ausländischen Person jeg- liches Betreten des Staatsgebiets ohne ausdrückliche Ermächtigung des BFM untersagt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 67 Abs. 4 AuG; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.82). Gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG kann ein Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen. Solche werden praxisgemäss angenommen, wenn die Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz im öffentlichen Interesse liegt oder aus wichtigen persönlichen bzw. zwingenden humanitären Überlegungen notwendig oder geboten erscheint. In diesem Zusammenhang sind die Umstände, die zum Erlass der Fernhaltemassnahme geführt haben, gebührend zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 8.6.2.2 der AuG-Weisungen des BFM, online zu finden unter www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 8 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen). Je gravierender sie erscheinen, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Be- schwerdeführers an der vorübergehenden Aufhebung des Einreise- verbots darstellen (vgl. zum Ganzen bereits das im Sachverhalt [Bst. H] erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Fernhaltegründe und Gründe, welche für die Suspension der Massnahme sprechen, stehen daher insofern in einem Korrelationsverhältnis. 4. Der Beschwerdeführer begründet das vorliegende Gesuch um Suspendierung der Einreisesperre mit seiner familiären Situation einerseits und mit den hängigen Sozialversicherungsverfahren, deren Abschluss medizinische Untersuchungen bzw. seine Begutachtung in der Schweiz und folglich seine Einreise erforderlich machten, andererseits. Se ite 9

C-54 2 6 /20 0 9 Er macht geltend, das eingeleitete Aufenthaltsverfahren (sein wieder- holt erklärtes Ziel ist es, mit seiner Familie in der Schweiz zusammen- leben zu können) spreche nicht gegen die Suspendierung. Be- schwerdeweise wendet er in diesem Zusammenhang insbesondere ein, angesichts dieses hängigen Verfahrens habe er vielmehr jegliches Interesse daran, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich ins- besondere auch an die Befristung einer ihm allenfalls gewährten Suspension zu halten. 5. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob wichtige Gründe gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG vorliegen, welche es rechtfertigen, die bestehende Ein- reisesperre vorübergehend aufzuheben. Dabei ist – dem Dargelegten entsprechend – zu beachten, dass eine vorübergehende Aufhebung der Fernhaltemassnahme in Anbetracht der früheren massiven Delinquenz des Beschwerdeführers lediglich bei Vorliegen ganz erheblicher privater Interessen seinerseits in Betracht kommen würde. 5.1Wie erwähnt beruft sich der Beschwerdeführer – wie bereits im Verfahren C-7264/2007 – auf sein von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschütztes Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Fami- lienleben. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, seit seiner Haftentlassung im November 2005, also seit nunmehr mehr als vier Jahren, habe er sich klaglos verhalten. Er bringt zudem – unter Ver- weis auf die Ausführungen im Urteil vom 22. April 2008 (E. 5.1) – vor, eine (ihm letztmals im Jahre 2006 gewährte Suspension) dürfe nicht über längere Zeit verweigert werden, da dies zu einer unzulässigen Aushöhlung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV führen könnte. Es sei für seine Familie sehr wichtig, sich wieder einmal in der Schweiz zu- sammenfinden zu können. Zunächst kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die all- gemeinen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 verwiesen werden (vgl. die E. 4.2 f. sowie E. 5.1 – 5.3 sowie die dort angeführten weiteren Hinweise). Namentlich ist daran zu erinnern, dass die EMRK und die BV kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort garantieren. Se it e 10

C-54 2 6 /20 0 9 Die im Urteil vom 22. April 2008 vorgenommene Einschätzung und insbesondere auch die Interessenabwägung erfolgten gestützt auf die damalige Sachlage. Die jenem Urteil zugrundeliegende Suspensions- verweigerung war trotz der bestehenden privaten Interessen ins- besondere mit Blick auf die – eingedenk der langen Freiheitsstrafen, zu welchen der Beschwerdeführer verurteilt worden war – noch nicht als hinreichend erachtete Bewährungszeit von damals erst zweieinhalb Jahren seit der letztmaligen Haftentlassung am 11. November 2005 als zulässig und angemessen beurteilt worden. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist angesichts der der Verhängung der Einreisesperre zugrundeliegenden Verurteilungen bzw. der ent- sprechenden Delikte nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen. Inzwischen beträgt die Bewährungszeit jedoch beinahe viereinhalb Jahre, in welchen er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr delinquiert, sondern sich vielmehr rechtskonform verhalten hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Weise darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Suspension nicht den gänz- lichen Wegfall der ursprünglichen Fernhaltegründe voraussetzt, davon auch nicht abhängen kann (diesfalls würde nämlich gar eine wieder- erwägungsweise Aufhebung der Fernhaltemassnahme in Betracht fallen). Letztmals wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2006 eine Suspension der Fernhaltemassnahme bewilligt (nach zwei daraufhin gestellten und gutgeheissenen Erstreckungsgesuchen reiste er, wie erwähnt, im Oktober 2006 aus); sämtliche folgenden Gesuche wurden abgewiesen. Die letzte Suspension liegt somit mittlerweile vier Jahre zurück, während welchen Zusammenkünfte der Familie lediglich im Ausland stattfinden konnten. Mit zunehmendem Zeitablauf ist auch das private Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit eines zeitweiligen Zusammenfindens der Familie in der Schweiz gewachsen; gegen- wärtig fällt es daher seinerseits erheblich ins Gewicht. Die Vorinstanz hat denn auch das Bestehen von wichtigen, für die vorübergehende Aufhebung der Suspension sprechenden Gründen im Sinne von Art. 67 Abs. 4 AuG in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Suspension für eine kurze, klar begrenzte Zeit „grundsätzlich als erfüllt erachten“ würde. Se it e 11

C-54 2 6 /20 0 9 Die Verweigerung der Suspension begründete das BFM lediglich mit dem Argument, der Beschwerdeführer strebe offensichtlich einen dauernden Aufenthalt an und biete daher (namentlich angesichts des im Kanton Zürich hängigen Aufenthaltsverfahrens) nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. Was die damit angesprochenen sogenannten "Festsetzungstendenzen" des Beschwerdeführers anbelangt, ist zunächst hinsichtlich der im Jahre 2006 beantragten Verlängerungen der Suspensionsbewilligung zu präzisieren, dass diese im Zusammenhang mit medizinischen und physiotherapeutischen Nachbehandlungen standen (im Zuge der vor- genommenen Operation). Die Erstreckungsgesuche waren jeweils rechtzeitig eingereicht worden und der Beschwerdeführer hat die Schweiz letztlich auch rechtzeitig, d.h. innerhalb der festgesetzten Ausreisefrist, verlassen. Wie er bzw. sein Rechtsvertreter wiederholt offen dargelegt hat, verfolgt er längerfristig tatsächlich das Ziel, sich wieder dauerhaft bei seiner Familie in der Schweiz aufzuhalten. Aus diesem Grund hat er im Februar vergangenen Jahres im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Gerade an- gesichts dieses hängigen Verfahrens bzw. im Hinblick auf dieses ver- folgte Ziel hat der Beschwerdeführer – wie er selbst richtig erkannt hat – jedoch alles Interesse daran, sich keinerlei Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung (beispielsweise in der Form einer Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG [rechtswidriger Auf- enthalt]) mehr zuschulden kommen zu lassen. Ist das hängige Auf- enthaltsverfahren daher zwar möglicherweise nicht gerade als für die gesicherte Wiederausreise sprechend zu bezeichnen, so ist es doch in der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers in der Tat auch nicht als einer Bewilligung der Suspension entgegenstehend zu be- trachten. Angesichts namentlich dieser manifesten privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich (erstmals nach beinahe vier Jahren) für einen Besuchsaufenthalt zu seiner Familie in die Schweiz begeben zu können, vermag bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung eine Verweigerung der Suspension zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechtfertigen. 5.2Wie bereits im Sachverhalt (Bst. I) erwähnt, hiess das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2008 die gegen den (unter anderem die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2006 bestätigenden) Einspracheentscheid der Se it e 12

C-54 2 6 /20 0 9 SUVA vom 13. April 2007 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als der Sozialversicherer dazu verpflichtet wurde, den Beschwerdeführer mit Blick auf seine Arbeitsfähigkeit und deren zeitlichen Verlauf erneut begutachten zu lassen und daraufhin über seinen Anspruch auf Tag- geldleistungen für die Zeit nach dem 30. November 2006 neu zu be- finden (vgl. S. 7 f. des Urteils). Bemühungen der SUVA, eine solche Begutachtung im Herkunftsland des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten, blieben erfolglos: In einer E-Mail vom 25. August 2009 hielt sie fest, im Kosovo seien „keine Gutachter auf diesem Bereich“ tätig. Aufgrund der Identität des Invaliditätsbegriffs im Invaliden- und im Unfallversicherungsrecht war zudem das beim Bundesverwaltungs- gericht hängige IVG-Verfahren – wie ebenfalls bereits im Sachverhalt (vgl. Bst. J) erwähnt – bis zum rechtskräftigen Abschluss des UVG- Verfahrens sistiert worden (vgl. die Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 sowie die diese Sistierung nach Fällung des Urteils vom 29. Februar 2008 bestätigende Verfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 11. März 2008). Somit ist ein Abschluss letztlich beider sozialversicherungsrechtlicher Verfahren erst nach einer lediglich in der Schweiz durchführbaren persönlichen Unter- suchung und Begutachtung des Beschwerdeführers möglich, setzt ein solcher also notwendig dessen Anwesenheit hierzulande voraus. Damit besteht an seiner Einreise bzw. an der Suspendierung der be- stehenden Fernhaltemassnahme zum aktuellen Zeitpunkt – über das private Interesse des Beschwerdeführers hinaus – auch ein ge- wichtiges, öffentliches Interesse, insbesondere auch eingedenk dessen, dass die beiden Verfahren bereits seit geraumer Zeit hängig sind (das UVG-Verfahren wohl seit Mai 2007, das IVG-Verfahren seit November 2007). 5.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Dies einerseits aufgrund der Er- forderlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz im Hinblick auf den Abschluss hierzulande hängiger Gerichtsverfahren, andererseits aufgrund des Umstandes, dass Zusammenkünfte der Familie seit mehreren Jahren lediglich im Ausland haben stattfinden können, während sich der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum bewährt zu haben scheint. An der Möglichkeit der Einreise des Be- schwerdeführers in die Schweiz und damit an der Suspension be- stehen daher zum aktuellen Zeitpunkt erhebliche – sowohl öffentliche als auch private – Interessen. Se it e 13

C-54 2 6 /20 0 9 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erscheint es jedoch als angezeigt, dass die Vorinstanz die Suspension erst zum Zeitpunkt, wenn und im Hinblick darauf gewährt, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung hinsichtlich eines für die Vornahme der in Frage stehenden medizinischen Untersuchungen vereinbarten Termins vor- legt. Es steht ihr zudem frei, die entsprechende Bewilligung mit (weiteren) Auflagen und Bedingungen zu verknüpfen. Der Be- schwerdeführer seinerseits wird durch eine fristgerechte Wiederaus- reise den Tatbeweis für seine wiederholt geäusserte Bereitschaft, die Schweiz nach einem kurzen Besuchsaufenthalt wieder zu verlassen bzw. sich an die Auflagen und Bedingungen einer solchen Bewilligung zu halten, zu erbringen haben. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die vorüber- gehende Suspendierung der Einreisesperre zu Unrecht verweigert und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge – jedoch im Sinne der Erwägungen – gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Abs. 2) und dem Beschwerde- führer ist daher der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm eine Partei- entschädigung zuzusprechen. Diese ist gestützt auf Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE aufgrund der Akten auf CHF 600.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Dispositiv S. 15 Se it e 14

C-54 2 6 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von CHF 600.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit CHF 600.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl- adresse) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) -das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerViviane Eggenberger Versand: Se it e 15

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25.03.2026